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Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte

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Präsentation zum Thema: "Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelles aus der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
Brigitte Göttling Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

2 Gliederung Befristungsrecht Urlaubsrecht AGG in der Praxis
Sachgrundbefristung Kettenbefristungen in Vertretungsfällen Erleichterte Befristung ohne Sachgrund Urlaubsrecht Übertragung des Urlaubs Begrenzung der Rückwirkung AGG in der Praxis Altersdiskriminierung 2

3 Befristung mit Sachgrund
Vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung Anschluss an Ausbildung/Studium Vertretung anderer Arbeitnehmer Eigenart der Arbeitsleistung Erprobungszweck Personenbedingte Gründe Finanzierung aus Haushaltsmitteln Gerichtliche Vergleiche 3

4 Vertretung anderer Arbeitnehmer
Ausfall des vertretenen Mitarbeiters Vorübergehender Bedarf (Prognose der Rückkehr) Kausalität zwischen dem Ausfall des Stammarbeitnehmers und der Beschäftigung des Vertreters

5 Vertretung anderer Arbeitnehmer
Vertretungsbedarf wegen Abwesenheit des Vertretenen Arbeitsvertrag und Direktionsrecht Einarbeitungszeit Erkennbare gedankliche Zuordnung Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers

6 Kettenbefristung Frau Kücük vertritt nacheinander verschiedene Kolleginnen in der Elternzeit: bis bis bis . bis 6

7 Kettenbefristung EuGH 26.01.2012 – C – 586/10 Kücük:
Kettenbefristungen zulässig auch bei dauerhaftem Vertretungsbedarf Prüfung des letzten Vertrages entscheidend Aber Kontrolle: Anzahl der befristeten Verträge zu hoch? Gesamtdauer der Befristung zu hoch? 7

8 Kettenbefristung BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09:
Grundsatz: Kettenbefristungen auch bei ständigem Vertretungsbedarf zulässig Ausnahme: Rechtsmissbrauch Sehr lange Gesamtdauer Außergewöhnlich hohe Anzahl von befristeten Verträgen Prüfungskriterien? 8

9 Kettenbefristung Prüfungskriterien
Zeitliche Unterbrechungen Derselbe Arbeitsplatz Dieselbe Aufgabe Laufzeit der Einzelverträge Branchenspezifische Besonderheiten 9

10 Kettenbefristungen Anzahl und Gesamtdauer
Keine konkreten Vorgaben Orientierung an § 14 Abs. 2 TzBfG Missbrauchsverdacht bei “mehrfachem Überschreiten“ der 2 - Jahresfrist Beispiele 13 Befristungen in 11 Jahren = Missbrauchsverdacht 4 Befristungen in 8 Jahren = kein Missbrauchsverdacht

11 Befristung ohne Sachgrund
Befristung für zwei Jahre Vier Zeitabschnitte

12 Befristung ohne Sachgrund
Befristungsdauer max. 2 Jahre max. dreimalige Verlängerung zulässig Erstmalige Beschäftigung 12

13 Befristung ohne Sachgrund Vorarbeitsverhältnis
3 - Jahresfrist Kettenverträge Ausbildungsverhältnis als Arbeitsverhältnis? 13

14 Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
Befristete Erwerbsminderungsrente Ruhen des Arbeitsverhältnisses Urlaubsanspruch entsteht Andere Regelungen durch Tarifvertrag möglich? Nein!

15 § 7 Abs. 3 BUrlG Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 15

16 Begrenzung der Rückwirkung?
MTV Metall- und Elektroindustrie NRW: Beschäftigte haben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass … er aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch 12 Monate nach Ablauf des Zeitraums nach Abs. 2 16

17 Begrenzung der Rückwirkung?
EUGH – C-214/10 (Schulte)-: Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG … ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechts-vorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungs-zeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. 17

18 Begrenzung der Rückwirkung!
BAG – 9 AZR 353/10 - : § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Falle der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, ist (nunmehr) unionsrechtlich so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres verfällt. 18

19 § 7 Abs. 3 BUrlG Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 19

20 § 7 Abs. 3 BUrlG Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des übernächsten Kalenderjahres gewährt und genommen werden. 20

21 Religion/Weltanschauung/Sexuelle Identität
AGG in der Praxis Rasse Ethnische Herkunft Religion/Weltanschauung/Sexuelle Identität Alter Behinderung Geschlecht 21

22 Urlaubsstaffel MTV Einzelhandel NRW
Bis zum vollendetem 20. Lebensjahr = 30 Tage Ab vollendetem 20. Lebensjahr = 32 Tage Ab vollendetem 23. Lebensjahr = 34 Tage Ab vollendetem 30. Lebensjahr = 36 Tage

23 Konsequenzen der Ungleichbehandlung
BAG AZR 481/09 - : „Bei einer Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters hat die Korrektur der Diskriminierung durch eine Anpassung nach oben zu erfolgen. Eine Anwendung des § 612 BGB (Zahlung der üblichen Vergütung) scheidet aus.“

24 Altersdiskriminierung
EUGH – C-447/09 - : Die Bestimmung in einem Tarifvertrag, wonach für Verkehrspiloten ein absolutes Verbot besteht, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer Tätigkeit nachzugehen, verstößt gegen Europarecht. Die Tarifvertragsparteien haben allerdings das Recht, mit Rücksicht auf nachlassende körperliche Fähigkeiten Einschränkungen vorzusehen, wie etwa den „Beistand eines jüngeren Piloten.“

25 Betreutes Fliegen!


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