Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft"—  Präsentation transkript:

1 Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft
© SBV/USP

2 Aufbau Wandel in der Landwirtschaft
Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) Beispiele Gewinnbesteuerung Fazit © SBV/USP

3 Die Landwirtschaft im Wandel
1'500 Betriebe pro Jahr ( ) Quelle: Eduard Hofer, BLW, Bern © SBV/USP

4 ART-Bericht: Aspekte der Hofnachfolge Nr. 681/2007
© SBV/USP

5 Strukturwandel in der Landwirtschaft
Der Strukturwandel ist eine Realität Der Strukturwandel ist für die Entwicklung notwendig Strukturwandel kann gesteuert werden durch: Anreize, z.B. in Form von Aufgabeentschädigungen Forcierung, z.B. durch die Anhebung der Gewerbegrenze Abbau von Hindernissen, z.B. Steuern  Die Unternehmenssteuerreform II baut das Hindernis „Steuern“ im Strukturwandel ab! © SBV/USP

6 Veränderungen … © SBV/USP

7 Auswirkungen der USTR II
Beispiel 1: Umstellung Milchwirtschaft / Agrotourismus Ersatzbeschaffung Beispiel 2: Verkauf der Liegenschaft Reduzierte Besteuerung der Liquidationsgewinne Beispiel 3: Verpachtung der Liegenschaft Liegenschaft bleibt Geschäftsvermögen Steuerliche Stolpersteine werden entfernt! © SBV/USP

8 Unterstützung der privaten Vorsorge
Finanzmittel des Unternehmers stecken im Betrieb! Heute: Schmälerung der Vorsorge durch Steuern z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, Steuern von Fr. 80‘000.–plus AHV zur Folge USTR II: reduzierte Besteuerung der Gewinne und Berücksichtigung der Vorsorge z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, voraussichtlich Steuern von Fr. 23‘000.– plus AHV zur Folge © SBV/USP

9 Gewinnbesteuerung heute
Betriebsaufgabe 1.1. 1.1. 1.1. Landw. Einkommen Lohn Gewinn Bsp. 250‘000.– Gewinn  80‘000.– Steuern plus AHV Verschärfung durch Gegenwartsbemessung Steuerbar t © SBV/USP © SBV/USP

10 Gewinnbesteuerung nach USTR II
Separate Besteuerung: Gewinn Bsp. 250‘000.– Gewinn 23‘000.– Steuern plus AHV Verschärfung durch Gegenwartsbemessung © SBV/USP © SBV/USP

11 Separate Gewinnbesteuerung im Detail
Bund: 1/5 des Rest-betrages zur Satzbestimmung, mind. 2% Vorsorgetarif Kanton: Kant. festgelegter, reduzierter Tarif Vorsorgetarif Verkaufs- preis Gewinn* Übriger Gewinn Mögliche 2.Säule Buchwert *realisierte stille Reserven der letzten 2 Geschäftsjahre © SBV/USP

12 FAZIT Steuerliche Entlastung der KMU (inkl. Landwirtschaft)
Erleichterung der Hofübergabe/Hofaufgabe Private Vorsorge wird unterstützt  Ein ausgewogenes Steuerpaket Parlament, Finanzdirektoren, Wirtschaft und SBV empfehlen: Stimmen Sie JA © SBV/USP

13 Gesetzliche Grundlage
© SBV/USP

14 Art. 37b Liquidationsgewinne
Direkte Bundessteuer Art. 37b Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. © SBV/USP

15 Art. 30 Abs. 1 Ersatzbeschaffung
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. © SBV/USP

16 Art. 18a Aufschubstatbestände 2
Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. © SBV/USP

17 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 11 Abs. 5 5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. © SBV/USP

18 Ergänzende Folien © SBV/USP

19 Besteuerung von Kapitalgewinnen auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
bei Verkauf bei Verpachtung Einkommens- steuer © SBV/USP

20 Überführung ins Privatvermögen
Geschäfts- vermögen Privat- vermögen VW Gewinn BW ohne stille Reserven (Zweckänderung, endgültige Verpachtung, Verschenkung einzelner Objekte) © SBV/USP

21 käufliche Hofübergabe zum Ertragswert
Verkauf mit Verlust ohne Steuerfolgen © SBV/USP

22 Überführung ins Privatvermögen bei Verpachtung
Effektiver Erlös = 0.-- 1‘420‘000.-- Nur kumulierte Abschreibungen, da nur Verpachtung und kein Verkauf © SBV/USP


Herunterladen ppt "Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen