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Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld

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Präsentation zum Thema: "Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld"—  Präsentation transkript:

1 Gentechnik: Rechtliche Grundlagen und politisches Umfeld

2 Situation EU Moratorium: 1998 beschlossen die EU-Umweltminister die Zulassung von GVO-Pflanzen („gentechnisch veränderten Organismen“) vorerst einzustellen. Im Juni 2003 hat das EU-Parlament neuen Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel zugestimmt. Die Europäische Kommission hat am 23. Juli 2003 Leitlinien zur Koexistenz beschlossen und zugleich angekündigt, die Prüfung von Zulassungsanträgen für neue GVO fortzusetzen. Das EU-Moratorium dürfte damit zu Ende gehen.  Für Lebens- und Futtermittel aus gentechnisch veränderten Organismen gibt es in der EU künftig ein eigenes Gesetz. Moratorium: 1998 verabredeten die EU-Umweltminister, die Zulassung von GVO-Pflanzen einzustellen. -> Dieses Moratorium sollte solange bestehen, bis neue Rechtsvorschriften zur „Grünen Gentechnik“ in Kraft treten. Grüne Gentechnik: Anwendung der Gentechnologie in der Landwirtschaft -> Anwendung gentechnischer Verfahren in der Pflanzenzüchtung und die Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen in der Landwirtschaft.  Im Juni 2003 hat das EU-Parlament neuen Verordnungen über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel zugestimmt. Die Europäische Kommission hat am 23. Juli Leitlinien zur Koexistenz beschlossen und zugleich die GVO-Verordnungen endgültig gebilligt. Zugleich kündigte sie an, die Prüfung von Zulassungsanträgen für neue GVO fortzusetzen.  Das EU-Moratorium dürfte damit zu Ende gehen.   Für Lebens- und Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Organismen gibt es in der EU künftig ein eigenes Gesetz (wahrscheinlich ab Herbst 2003).

3 Situation Schweiz: Geschichte der Gentechnik-Gesetzgebung
1992: Grundlage ist BV Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich Umsetzung in die Gesetzgebung erfolgte durch Anpassung und Ergänzung bestehender Gesetze und Verordnungen (Lebensmittelgesetz 1995, Revision des Umweltschutzgesetzes 1995, Revision des Epidemiengesetzes 1997, Freisetzungsverordnung 1999). Ablehnung der Gen-Schutz-Initiative am 7. Juni 1998 2003: Verabschiedung eines speziellen und einheitlichen Gentechnikgesetzes (GTG) Bundesverfassung (BV) Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten. Art. 120 ist Artikel 24novies der alten Verfassung, der als Gegenvorschlag zur Beobachterinitiative im Jahre 1992 von Volk und Ständen angenommen wurde.

4 Gentechnikgesetz (GTG)
Am 21. März 2003 wurde das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz) vom National- und Ständerat mit grosser Mehrheit angenommen. Wichtige Punkte des neuen Gesetzes Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt (Art. 6) Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit (Art. 7) Kennzeichnung (Art. 17): Genaue Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen sollen Wahlfreiheit ermöglichen Verbandsbeschwerde (Art. 28) Das Gentechnikgesetz stellt einen verantwortungsvollen Umgang mit der Gentechnologie in Landwirtschaft und Ernährung sicher. Tritt voraussichtlich 2004 in Kraft. Am 21. März 2003 wurde das Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) vom National- und Ständerat mit grosser Mehrheit angenommen. Wichtige Punkte des neuen Gesetzes: Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt (Art. 6). Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit (Art. 7): Die Möglichkeit, auch weiterhin ohne Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen zu produzieren und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen wird sichergestellt. Kennzeichnung (Art. 17): Genaue Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen sollen Verbrauchern eine informierte Produkt-Auswahl ermöglichen. Verbandsbeschwerde (Art. 28): Umweltorganisationen erhalten das Recht, gegen das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen Beschwerde einzulegen. Das Gentechnikgesetz stellt einen verantwortungsvollen Umgang mit der Gentechnologie in Landwirtschaft und Ernährung sicher.

5 Gentechfrei-Initiative: Moratorium
Die Eidgenössische Volksinitiative "für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft" verlangt ein fünfjähriges Moratorium für den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Landwirtschaft. Moratoriums-Befürworter wollen eine "gentechfreie Insel Schweiz". Mit diesem Markenzeichen sollen weltweit die Biomärkte erobert und der heimischen Produktion ein sicherer Absatz zu hohen Preisen garantiert werden. Bis im August 2003 wurden über 130‘000 Unterschriften gesammelt. Der Nationalrat hat ein Gentech-Moratorium in der Landwirtschaft abgelehnt. Alle hängigen Versuche, ein solches Moratorium direkt durch das Gesetzgebungsverfahren einzuführen, wurden vom Parlament abgelehnt. Es bleibt die eidgenössische „Gentechfrei-Initiative“. Die Unterschriftensammlung zur Gentechfrei-Initiative wurde am gestartet. Bis zum Ablaufen der Sammelfrist (August 2003) sind über 130'000 Unterschriften gesammelt worden. Die Einreichung findet so bald wie möglich statt. Die Koordination liegt beim Verein Schweizerische Arbeitsgruppe Gentechnologie SAG, einer Dachorganisation von Schweizer Verbänden aus den Bereichen Umwelt, Naturschutz, Tierschutz, Medizin, Entwicklungszusammenarbeit, biologischer Landbau und KonsumentInnenschutz. Das Hauptziel ist ein Verzicht auf kommerzielle Anwendungen von gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt. Die Schweizer Landwirtschaft soll gentechfrei bleiben, das entspricht auch dem Wunsch der Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten und der Bauernorganisationen. Initiativtext Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung vom 18. April 1999 werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich) Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden: a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind; b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind.

6 Die Schweiz als "gentechfreie Insel"?
Der Bundesrat ist klar gegen ein Moratorium. Das Parlament hat zwei Mal gegen ein Moratorium gestimmt. Die Initiative ist eine Zwängerei. Die Initiative betreibt Augenwischerei: Sie verfehlt ihr erklärtes Ziel des Verbraucherschutzes, da Importe von bewilligten GVO-Lebensmitteln weiterhin erlaubt bleiben. Denkpause ist kontraproduktiv Das Moratorium soll als "Denkpause" genutzt werden. Man will sehen, wie sich der Markt für GVO entwickelt und welche Auswirkungen die Produkte auf die Umwelt haben. Aber: Der Markt für landwirtschaftliche Produkte umspannt die ganze Welt. Die Forschung und Entwicklung, namentlich im Bereich der Gentechnologie, wird in vielen Ländern betrieben, wo die "Denker" während der schweizerischen "Denkpause" nicht pausieren werden. Ein Moratorium wird deshalb negative Auswirkungen auf den Forschungsplatz Schweiz haben. Bekanntlich investieren Unternehmen und Universitäten dort in die gentechnologische Forschung, wo die Anwendung der Forschungsergebnisse erlaubt ist. Der vordergründig einzige Vorteil einer "Denkpause" ist, dass sie den Gesetzgebern ermöglicht, wichtige Entscheide aufzuschieben. Hier liegt gleichzeitig auch die grösste Gefahr eines Moratoriums. In unserer Gesellschaft verdrängen Angst vor Veränderungen und eine Verklärung der Vergangenheit immer mehr den Mut zu zukunftsgerichteten Visionen. Moratorien sind zur beliebten Verhinderungsstrategie geworden, die den Weg in die Zukunft verbauen.

7 Moratorium ist doppelt schädlich
Moratorium schadet dem schweizerischen Forschungsplatz: Ein Moratorium blockiert das wirtschaftliche Potenzial in einem der Zukunftsmärkte, in dem sich die Schweizer Forschung eine Spitzenposition erarbeitet hat. Der heimischen, international kaum wettbewerbsfähigen Landwirtschaft wird der Zugang zu neuen Technologien verwehrt. Die Bauern können so bei jener Technologie nicht mitmachen, welche die Landwirtschaft in den nächsten Jahren prägen wird. Die mit einem Moratorium einhergehende Verschlechterung der Rahmenbedingungen würde der nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung in der Schweiz schaden. Kommerzialisierung und Forschung können nicht voneinander getrennt werden. Ein Moratorium ist doppelt schädlich: Einerseits wird am gesunden Ast der forschenden und exportorientierten Unternehmen gesägt und damit das wirtschaftliche Potenzial in einem der Zukunftsmärkte, in dem sich die Schweizer Forschung eine Spitzenposition erarbeitet hat, untergraben. Anderseits wird der wenig konkurrenzfähigen Landwirtschaft der Zugang zu neuen Technologien verwehrt. Die Bauern sollten gerade bei jener Technologie mitmachen können, welche die Landwirtschaft in den nächsten Jahren prägen wird. Mit einem Moratorium wird Ihnen die Verantwortung und Chance genommen, herauszufinden, welche Produkte sich zu welchen Preisen an den Märkten absetzen lassen. Moratorium schadet dem Forschungs- und Produktionsstandort Schweiz. Restriktive Gesetzgebung bevormundet die Bauern und verhindert Innovation. Sie führt zu teurer Abschottung der Schweiz. Die weitreichenden Massnahmen des Gentechnik-Gesetzes machen unflexible Verbotsinstrumente, wie z. B. ein Gentech-Moratorium, unnötig.  Die mit einem Moratorium einhergehende Verschlechterung der Rahmenbedingungen würde der nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung in der Schweiz schaden.

8 Das Gentechnikgesetz weist den richtigen Weg
Bewährtes Prinzip: „Verbote nein, Regulierungen ja“ Strenge Bewilligungsverfahren für Forschung und Freisetzung von GVO (genetisch veränderte Organismen) Das GTG garantiert den sicheren Umgang mit der Gentechnologie für Mensch und Umwelt; lässt Optionen für Landwirtschaft offen und verbaut keine Wege; schafft Wahlfreiheit und Transparenz für den Konsumenten. Mit dem GTG hat das Parlament ein Gesetz verabschiedet, das nach dem Motto "Verbote nein, Regulierungen ja" für die Forschung und Freisetzung von GVO strenge Bewilligungsverfahren vorsieht. Ziel ist es, die Sicherheit der GVO für die Produktion sowie für Mensch und Umwelt zu garantieren und für die Konsumenten dank Kennzeichnungspflicht transparente Bedingungen zu schaffen. Mehr als Sicherheit und Transparenz kann auch ein Moratorium nicht gewährleisten. Etwas anders ist es dagegen, wenn das Vertrauen in die im GTG festgelegten Auflagen fehlt: In diesem Fall bräuchte es statt des GTG ein unbefristetes GVO-Verbot. Mit dem GTG ist dem Parlament ein Regelwerk gelungen, das den verschiedenen Interessen weitreichend Rechnung trägt.


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