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Hochwasser – Starkregen – Überschwemmung Kommunale Haftung ?

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Präsentation zum Thema: "Hochwasser – Starkregen – Überschwemmung Kommunale Haftung ?"—  Präsentation transkript:

1 Hochwasser – Starkregen – Überschwemmung Kommunale Haftung ?

2 GVV – Gewachsen aus Vertrauen
Moderner Spezialversicherer mit Weitblick Mitgliedsberater GVV NRW - Reg. Bez. Köln, Rheinland-Pfalz Nord Dipl. Verw. Wirt (FH) Friedhelm Berchem

3 Was ist eigentlich „Kommunalversicherung“ ?
Kommunalversicherung ist die Form der „mittelbaren Selbstversicherung“ Bund und Länder - Prinzip „direkte Selbstversicherung “ d.h. anfallende Schäden = lfd. Haushalt - Steuermittel Kommunen und kommunale Wirtschaftsbetriebe nicht - (u.a. wegen Ihrer Größenordnung und Aufgabenstellung) Eigene Einrichtung = „Kommunal-Versicherung“ als Selbstversicherung im weiteren Sinne geschaffen. Die Kommunalversicherung ist eine Besonderheit in der Versicherungsbranche. Wir arbeiten nach dem Kapitaldeckungsprinzip. Der Deckungsumfang und die Besonderheiten des Versicherungsschutzes sind allerdings mit den Deckungsumfang in Ihren Privaten Versicherungen nicht vergleichbar. Schaubild : „Was ist eigentlich die Kommunalversicherung ?

4 Mitgliederversicherung - „VVaG“
„GVV Kommunalversicherung VVaG“ Was verbirgt sich dahinter ? Mitgliederversicherung - „VVaG“ Kommunale Selbsthilfeeinrichtung Bedarfsdeckungsprinzip: - Keine Gewinnerzielungsabsicht - überschüssige Beiträge werden erstattet - Mitbestimmung und -gestaltung des Angebotes durch die Mitglieder Was macht das Besondere und die Bedeutung der Kommunalversicherung aus? Da ist zunächst das Mitgliedschaftsverhältnis, das Sie nicht nur VN sein, sondern auch gleichzeitig quasi in „Gesellschafterfunktion“ mitbestimmen lässt über Versicherungsbedingungen, Aufnahme neuer Versicherungsformen und -sparten, Verwendung von Überschüssen usw. Der GVV ist eine Selbsthilfe-einrichtung der Kommunen, Sparkassen und kommunalen Gesellschaften. Je kleiner eine Gebietskörperschaft oder Einrichtung ist, desto weniger ist sie in der Lage , die bestehenden z.T. erheblichen Risiken aus dem Haushalt auszugleichen. Mit der GVV Komm.vers. schufen sich die Gemeinden eine spezielle Selbstversicherung, die ihre Risiken nach dem Prinzip einer Solidar- und Gefahrengemeinschaft trägt. Die Erhebung der Beiträge dient lediglich der Deckung des Schadenaufwands zzgl. einem geringen Verwaltungskostenanteil. Im Gegensatz zum kommerziellen Versicherer besteht keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Zuviel erhobene Beiträge aufgrund günstiger Schadenverläufe werden den Mitgliedern erstattet. Ziel des GVV ist es, preisgünstigen und risikogerechten Spezial-Versicherungsschutz anzubieten.

5 GVV-Kommunalversicherung
Aufgabenstellung der GVV-Kommunalversicherung ist es nach der Satzung des VVaG seinen Mitgliedern einen auf die besonderen, kommunalen Belange abgestimmten notwendigen und angemessenen Versicherungsschutz auf Selbstkostenbasis bereitzustellen !! Unternehmensdaten GVV: Gegründet als Gemeindeversicherungsverband „GVV“ derzeit etwa rd Mitglieder (Kommunen / Unternehmen) Bundesländer NRW, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Berlin rd. 320 Beschäftigte in Köln und Standort Wiesbaden (GVV-Kommunal und GVV-Privatversicherung) Bilanzgröße 2007 ca Mio. EUR Was macht das Besondere und die Bedeutung der Kommunalversicherung aus? Da ist zunächst das Mitgliedschaftsverhältnis, das Sie nicht nur VN sein, sondern auch gleichzeitig quasi in „Gesellschafterfunktion“ mitbestimmen lässt über Versicherungsbedingungen, Aufnahme neuer Versicherungsformen und -sparten, Verwendung von Überschüssen usw. Der GVV ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Kommunen, Sparkassen und kommunalen Gesellschaften. Je kleiner eine Gebietskörperschaft oder Einrichtung ist, desto weniger ist sie in der Lage , die bestehenden z.T. erheblichen Risiken aus dem Haushalt auszugleichen. Mit der GVV Komm.vers. schufen sich die Gemeinden eine spezielle Selbstversicherung, die ihre Risiken nach dem Prinzip einer Solidar- und Gefahrengemeinschaft trägt. Die Erhebung der Beiträge dient lediglich der Deckung des Schadenaufwands zzgl. einem geringen Verwaltungskostenanteil. Im Gegensatz zum kommerziellen Versicherer besteht keine Absicht, Gewinne zu erzielen. Zuviel erhobene Beiträge aufgrund günstiger Schadenverläufe werden den Mitgliedern erstattet. Ziel des GVV ist es, preisgünstigen und risikogerechten Spezial-Versicherungsschutz anzubieten.

6 Schadenentwicklung Kommunalversicherung (in Mio. EUR)
2007 2006 2005 2004 Gesamtaufwendungen 122,6 Mio. € 121,9 113,4 109,0 Schadenstückzahl 63.802 65.047 65.274 68.003

7 GVV-Kommunalversicherung VVaG – der kommunale Partner:

8 Regelmäßig betroffene Region: Rhein-Sieg-Kreis
Quelle: Bonner Generalanzeiger 2005

9 Referent: Armin Braun GVV- Kommunalversicherung
Starkregen – Überschwemmung – Hochwasser: Haftung der Kommunen und Verbände? Referent: Armin Braun GVV- Kommunalversicherung

10 Einführung und Haftungsgrundlagen
Anspruchsgrundlagen (Zivilrecht): Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (Kanalisation) Allgemeine Deliktshaftung aus § 823 BGB (Gewässerunterhaltungspflicht) § 2 HPflG (Gefährdungshaftung): gem. § 10 HPflG summenmäßige Beschränkung auf € für Mobiliarsachschäden Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB Verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB Entschädigungsansprüche aus (rechtmäßigem) enteignendem oder (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff

11 Einführung und Haftungsgrundlagen
Unterscheidung Wasserzufluss: klassischer Rückstau: keine Haftung (BGH, Urteil vom ) Oberflächenwasser aus Kanalisation (§ 2 HPflG) ungefasstes Oberflächenwasser (§ 839 BGB) aus Gewässer (§ 823 BGB) Haftungsausschluss bei höherer Gewalt: § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG BGH, BADK-Information 2/2006, 106 („Jahrhundertregen“) in der Regel fehlende Kausalität zwischen etwaigen Pflichtverletzungen und Schaden bei Naturkatastrophen (vgl. hierzu BGH, BADK-Information 1/2005, 42)

12 Starkregenereignisse
höhere Gewalt BGH, BADK-Information 1/2005, 42 BGH, BADK-Information 2/2006, 106 LG Trier, GVV-Mitteilungen 1/2008, III

13 Überschwemmungen im Rhein-Sieg-Kreis
Alfter und Bornheim: 36,4 l/qm in 49 Minuten (Regenrückhaltebecken Stühleshof), 86 l/qm (Kläranlage Bornheim) Lohmar: 52 l/qm (Aggerverband Kläranlage Donrath) – 70 l/qm (Privatmessungen) in 2,5 h 29./ Hennef: LG Bonn – 1 O 169/07 -: l/qm in 7,5 h = Jahrhundertregen (DWD) 29./ Lohmar: ca. 60 Schadenmeldungen Königswinter: Prozess LG Bonn (Streitwert ca €, Vergleich ca € = 80%)

14 Überschwemmung Siegen

15 Überschwemmung Siegen

16 Särge schwimmen ins Tal

17 Die Abrutschstelle

18 Hochwasser Fall aus der Praxis: OLG Celle, VersR 1989, 484:
zum zumutbaren Hochwasserschutz des Gewässerunterhaltungspflichtigen Fall aus der Praxis: Rheinhochwasser 22./ Überschwemmung zahlreicher Keller bei Mitgliedskommune Fehlbedienung Hochwasserschieber als Schadenursache? Anspruchsablehnung mangels Verschuldens Strafverfahren gegen zwei Mitarbeiter: Verurteilung wegen (fahrlässigen) Herbeiführens einer Überschwemmung Verurteilung zum Schadenersatz durch Urteil OLG Koblenz vom – 1 U 552/01 – in Präzedenzfall Schadenregulierung im Gesamtvolumen von über €

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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