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Von der Krankenfürsorge der Fabrikanten zur Krankenversicherung

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Präsentation zum Thema: "Von der Krankenfürsorge der Fabrikanten zur Krankenversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Von der Krankenfürsorge der Fabrikanten zur Krankenversicherung
I. Die landesfürstliche Fürsorgepolitik – erste Anfänge einer staat-lichen Sozialpolitik: Moderne Sozialpolitik begann mit dem Entstehen der Sozialversicherung in Deutschland 1881 oder bereits früher mit dem Entstehen der Gewerkschaftsbewegung in England. Historiker weisen darauf hin, dass es seit jeher eine Sozialpolitik im Sinne von Fürsorge-maßnahmen für gesellschaftlich und wirtschaftlich schwache Gruppen gegeben hat: So gab es eine ständische Sozialpolitik im MA und eine Wohlstandspolizei der absolut regierenden österr. Landesfürsten. Deren sozialpolitischen Absichten sind in Codex Theresianius (1760) zusam-mengefasst: A) Die Pflichten der Dienstnehmer: Gehorsam, Fleiß, Treue und ehrbarer Lebenswandel (ehrlich, fromm und getreu). Auch hatten sie des Herrn „Nutzen zu fördern und jeglichen Schaden abzuwenden.

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Bei Verstößen hatte der Dienstherr ein „mäßiges Züchtigungsrecht“. Wenn dies nicht nützte konnte der Dienstbote vor Ende der ausbedun-genen Dienstzeit entlassen und allenfalls auch bei Gericht zur Bestrafung angezeigt werden. B) Die Pflichten der Dienstherren: Pflicht zur Lohnzahlung, bei Minder-leistung war Lohnreduktion möglich. Im Krankheitsfall hatte der Dienst-herr „für die Wiedergenesung des Dieners zu sorgen“. Wenn aus der Krankenbehandlung Unkosten entstanden, konnte der Dienstherr sich diese „abdienen“ lassen. Erlitt der Diener bei einer anbefohlenen gefährlichen Verrichtung eine „Beschädigung an Leib und Gliedern“, dann musste ihm der Dienstherr „Genugthuung“ leisten. C) Der Kinder- und Jugendschutz: Die Fabriksarbeit machte besondere Schutzvorschriften speziell für Kinder und Jugendliche erforderlich.

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Cabinettschreiben über Kinderschutz vom 20. November 1786: In den „Arbeitsinternaten“ galten folgende Vorschriften: 1. Getrennten Schlaf-räume für Buben und Mädchen; 2. Für jedes Kind ein eigenes Bett; 3. Wöchentlich einmal kämmen und waschen der Kinder; 4. Einmal monat-lich Bett überziehen; 5. Im Frühjahr und Herbst waren die Kinder vom „Kreisphysikus“ zu untersuchen; 6. Vierteljährliche Kontrolle durch Orts-obrigkeit und Ortsseelsorger (= Gewerbe-Inspektorat). Hofcanzlei-Dekret über den Kinderschutz vom 11. Juni 1842: Jugendliche konnten ab dem 12. Lebensjahr zur Fabriksarbeit aufgenommen werden. Mit Zustimmung der Ortsobrigkeit war dies bereits früher möglich, wenn der Schulbesuch gesichert war. Maximum der Arbeitszeit: 9 – 12 Jährige maximal 10 Stunden täglich, 12 – 16 Jährige höchstens 12 Stunden. Ver-bot der Beschäftigung zur Nachtzeit (9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens) vor dem vollendeten 16. Lebensjahr.

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D) Die Vorsorge für Krankheitsfälle: Laut der Gewerbeordnung 1527 war jeder Meister verpflichtet seinem erkrankten Gesellen oder Lehrling alle Hilfe zu seiner Gesundung zukommen zu lassen. Dieser hatte jedoch allen finanziellen Aufwand abzuarbeiten oder in „paarem Geld“ zu ersetzen. Musste der Geselle in ein Spital, dann sprang die Krankenversicherung (Zunftbüchse) der Zunft ein. Dieser Betrag war ebenfalls nach der Gesundung zurückzuzahlen. Bei Tod des Gesellen hatte die „Büchse“ ein Pfandrecht am Nachlass des Verstorbenen. E) Die Vorsorge für das Alter: geregelt in der Polizei-Ordnung vom 16. Oktober Für arme alte Leute hatten die Grundobrigkeiten und Gemeinden, wo sie geboren oder verarmt waren, Sorge zu tragen in Form der Reichung von ausreichender Kost. Dienstboten, verwaiste Kinder und Vrunglückte sollten Geld aus der „Armen-Leut-Cassa“ erhalten.

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Seit 3. April 1800 gab es ein „Pensions-Sistem der Bruderlade“ für Hammerarbeiter. Jeder Hammerarbeiter über 50 Jahre der arbeitsunfähig wurde oder bei der Arbeit verunglückte erhielt eine Pension bzw. eine Invalidenrente. Auch eine Witwen- bzw. Waisenrente war vorgesehen. II. Die Krankenfürsorge der Fabrikanten: Vorbilder für eine Kranken-versicherung gab es in den Zünften und Gesellenladen, in den „Bruder-laden“ oder „Knappschaftskassen“ (Bruderladenordnung Maria Theresias von 1773). „Kranken-Hilfs-Confraternität für Handlungs-Commis in Wien“ 1729: gegen Mitgliedsbeiträge (eingetragen in Mitgliedsbuch) hat man An-spruch auf kostenlose ärztliche Versorgung und Spitalspflege. Der Ver-sicherer schloss Rahmenvertrag mit den Barmherzigen Brüdern (1745) zwecks Spitalpflege der Mitglieder.

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Betriebskrankenkassen in den Manufakturen: Die Linzer Wollzeugfabrik hatte bereits eine Betriebskrankenkasse, einen Witwenfonds und ab 1773 einen Medikus und einen Chirurgen als Betriebsarzt. Auch in einigen Baumwollspinnereien in NÖ gab es für Angestellte und Arbeiter eine Kranken- und Sterbekasse (Beiträge: 1 kr pro 1 fl Wochenlohn). Die Krankenfürsorge der Fabrikanten als Ausfluss der landesfürstlichen Wohlstandspolizei: Die Regierungsverordnung vom 14. Dezember 1816 verpflichtet die Fabrikinhaber zur Krankenvorsorge und Krankenhilfe (unentgeltliche ärztliche Versorgung, Spitalspflege, Verpflegung) bei Erkrankungen durch den und am Arbeitsplatz (= endemische Berufs-krankheiten). An ein Krankengeld als Ersatz für den Lohnausfall war aber noch nicht zu denken. Finanziert wurde dies durch Beiträge der Arbeiter und Lohnabzüge für Verstöße, die Gelder dieser Kasse wurden allein von den Unternehmern verwaltet.

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III. Von der Privatversicherung zur Krankenversicherung als Pflicht-versicherung: Hilfskassenwesen: in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts; Vereini-gungen zur gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder, sei es auf frei-williger oder gesetzlicher Basis; dazu gehört z.B. der „Unterstützungs-verein für erkrankte Buchdrucker und Schriftgießer“ (gegründet am 1. August 1842). Vom Krankenheilverein zum Arbeiterverein: Ab 1850 löste der „Wiener Neustädter Krankenheilverein“ die Krankenunterstützung der Innungen und Zünfte ab. Mit 12 kr monatlich erwarben die Mitglieder einen Anspruch auf Spitalspflege. Umfassender waren die Ansprüche der Mitglieder des „Wiener Neustädter Arbeitervereins“ (gegründet 1865, bereits 1866 verboten). Für 10 kr wöchentlich erhielt man bei einer Erkrankung zwischen 7 Tagen und sechs Monaten ein wöchentliches

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Krankengeld in der Höhe eines Drittels des Lohnes, im Falle des Able-bens erhielten die Hinterbliebenen 20 fl, der Verein sorgte für ein an-ständiges Begräbnis. Bei einer Erkrankung über sechs Monaten konnten Leistungen auf freiwilliger Basis beschlossen werden. Hilfskassen und Krankenheil- bzw. Arbeitervereine galten seit dem Vereinspatent vom 26. November 1852 als Wirtschaftsvereine (Kon-zessionssystem) und nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867 als Wohltätigkeitsvereine. Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859 bringt in § 85 eine theoretische Verpflichtung zur Krankenfürsorge durch die Unternehmer. Zu diesem Zweck ist eine eigene Unterstützungskasse des Unternehmens (mit Beiträgen der Arbeiter) einzureichten oder in eine bestehende außerhalb des Betriebes einzuzahlen. Zu unbestimmt, daher nicht generell befolgt.

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Allgemeiner Arbeiter- Kranken- und Invaliden-Unterstützungsverein nach 1867 vom Wiener Neustädter Arbeiterverein gegründet. Fabrikskran-kenfonds der Unternehmer konnten eingegliedert werden, diese Unter-nehmer wurden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Regelung des Hilfskassenwesens mit Gesetz vom 16. Juli 1892 brachte eine gesicherte rechtliche Basis für die Krankenversicherung. Hilfskassen bildeten auch weiterhin das Rückgrat des Krankenversicherungswesens. Mit zunehmender Konzentration wurden zunächst in Deutschland (1911) und schließlich auch in Ö (Gesetz vom 26. April 1924) die Hilfskassen aufgehoben. Wurden in öffentlich-rechtliche Krankenkassen umgewandelt und der Aufsicht des BM für soziale Verwaltung unterstellt.

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IV. Die Sozialgesetzgebung im Zeitraffer: 1885: Thronrede mit der Ankündigung sozialer Reformen. 1887: Arbeiterunfallversicherungsgesetz, mit November 1889 hat die Arbeiterunfallversicherung ihren Betrieb aufgenommen, 1894 auf Eisenbahner ausgedehnt. 1887/1888: Krankenversicherungsgesetz für Arbeiter und Betriebsbeamte für alle industriellen, gewerblichen und Verkehrsarbeiter, theoretisch wirksam ab 6. Juli 1888, tatsächlicher Beginn mit 1. August 1889. 1906: Pensionsversicherungsgesetz für Privatangestellte (40 Vers.-Jahre). 1926: Angestelltenversicherungsgesetz (Kranken-, Unfall-, Stellenlosen- und Pensionsversicherung). 1935: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (alles in einem). 1939: reichsdt. Sozialversicherungsgesetz (Altersvers. für Arbeiter). Nach 1945: Öffnung der Sozialversicherung auch für Selbständige.


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