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Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim,

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Präsentation zum Thema: "Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim,"—  Präsentation transkript:

1 Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim, 25.04.2012
Themen: Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten Zulage nach § 249a SGB V  Formular „A1“ Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim, 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

2 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

3 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Recht bis ausländische Renten, die den Renten der deutschen gesetzlichen Renten-versicherung vergleichbar sind, galten bislang weder als Renten der gesetz-lichen Rentenversicherung noch als Versorgungsbezüge damit gehörten ausländische Renten nicht zu den beitragspflichtigen Ein-nahmen der versicherungspflichtigen Mitglieder in der gesetzlichen Kranken-versicherung Ausnahmen: Personenkreis der freiwillig Krankenversicherten und der Nicht- versicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

4 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/4978) In Kraft ab 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

5 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Recht ab Gleichstellung ausländischer Renten mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird angeordnet ausländische Renten werden in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflege-versicherung einbezogen Dadurch ergeben sich Änderungen auf die Beitragsbemessung der Kranken-versicherung der Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungs-pflichtig Beschäftigten 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

6 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 228 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli Rente als beitragspflichtige Einnahmen (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

7 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Vergleichbarkeit mit einer deutschen gesetzlichen Rente ist dann gegeben, wenn die Rentenleistung von einem ausländischen Träger bezogen wird, der für das staatliche Alters- oder Invalidenrentensystem oder die Gewährung von Hinterbliebenenrenten zuständig ist. Als Ausland gilt hierbei der Bereich der EU, des EWR, der Abkommensstaaten sowie das vertragslose Ausland 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

8 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Wie auch bei den deutschen Renten sind die ausländischen Renten grundsätzlich mit ihrem – ggf. umzurechnenden – Zahlbetrag zu berücksichtigen. Einige Staaten gewähren ihren Rentenbeziehern jährliche Einmalzahlungen (z.B. „Ostergeld“, „Urlaubsgeld“ und „Weihnachtsgeld“). Auch diese Einmahlzahlungen unterliegen der Beitragspflicht 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

9 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen eine Umrechnung in Euro erforderlich. Hierbei ergeben sich hinsichtlich des anzuwenden Umrechnungskurses Unter-schiede zwischen Renten eines EU-Staates und Renten eines Landes im Anwendungsbereich der EWR-Verordnungen (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) bzw. dem Nichtvertragsstaat. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

10 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten eines EU-Staates Bei ausländischen Renten eines EU-Staates ist grundsätzlich der Wechselkurs maßgebend, der zuletzt bzw. am Tag der Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurde. Dies gilt auch für eine rückwirkende Festsetzung oder Forderung. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

11 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht am folgende monatliche Einkünfte: ungarische gesetzliche Rente Forint (HUF) Tag der erstmaligen Beitragsfestsetzung durch die Knappschaft am Wechselkurs Ungarische Forint (HUF) in Euro am : 271,50 HUF = 1,00 € Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 596,69 Euro ( / 271,50) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

12 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten aus dem EWR- bzw. Nichtvertragsausland Bei ausländischen Renten aus dem EWG- bzw. des Nichtvertragsauslands ist eine Währungsumrechnung wie folgt vorzunehmen: Rentenbescheid wird vor Ablauf der jeweiligen Fälligkeit der Beiträge, also bis zum 15. des Folgemonats vorgelegt  durchschnittlicher Umrechnungskurs für den 1. Monat des Quartals maß- gebend, das der erstmaligen Beitragsfestsetzung vorangeht 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

13 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab folgende monatliche Einkünfte: schweizerische gesetzliche Rente ,00 Schweizer Franken (CHF) Rentenbescheid wird der Knappschaft am vorgelegt. Erstmalige Beitragsfestsetzung: April 2012 1. Monat des Quartals vor der erstmaligen Beitragsfestsetzung: Januar (1,29774 CHF = 1,00 €) Umgerechneter Zahlbetrag der ausländischen Rente: 924,68 Euro (1.200 / 1,29774) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

14 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Renten aus dem EWr- bzw. Nichtvertragsausland Wird der Rentenbescheid verspätet – also nach Ablauf der jeweiligen Fälligkeit - vorgelegt  Umrechnung unter Anwendung der Devisenkurse für den Monat der erst- maligen Beitragsfestsetzung 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

15 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
wie vorheriges Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied bezieht ab folgende monatliche Einkünfte: schweizerische gesetzliche Rente ,00 Schweizer Franken (CHF) Rentenbescheid wird der Knappschaft am vorgelegt. Erstmalige – rückwirkende - Beitragsfestsetzung: April 2012 In diesem Fall ist der Umrechnungskurs für den Monat April 2012 maßgebend. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

16 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Rangfolge der Einnahmearten Aus der Gleichstellung von inländischer und ausländischer Rente ergeben sich Auswirkungen auf die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner, der freiwilligen Mitglieder sowie der versicherungspflichtigen Beschäftigten 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

17 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung in der Krankenversicherung der Rentner Zahlbetrag der Rente Zahlbetrag der Versorgungsbezüge (Betriebsrente) Arbeitseinkommen Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

18 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beispiel: Ein versicherungspflichtiger Rentner hat am folgende mtl. Einkünfte: deutsche gesetzliche Rente Euro niederländische gesetzliche Rente Euro Versorgungsbezug Euro Für die Beitragsbemessung sind die Renten in voller Höhe (3.800 Euro) heranzuziehen. Der Versorgungsbezug ist nur mehr in Höhe von 25 Euro (BBG = Euro) beitragspflichtig. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

19 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung Im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Mitglieder unterliegt die ausländische Rente nicht mehr als sonstige Einnahme, sondern auch als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Höchstbetrag: Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

20 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten Bei den versicherungspflichtig Beschäftigten werden einerseits nacheinander das Arbeitsentgelt, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen und andererseits der Zahlbetrag der Rente jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze ( 2012 = 3.825,00 Euro mtl.) berücksichtigt. Beitragserstattung auf Antrag nach § 231 SGB V! 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

21 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 247 SGB V - in der Fassung ab 1. Juli Beitragssatz aus der Rente Für Versicherungspflichtige findet für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

22 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Beitragssatz zur Krankenversicherung aus ausländischen Renten: Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte = 15,5 % / 2 + 0,45 = 8,2 % 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

23 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
§ 249 a SGB V - in der Fassung ab 1. Juli Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz; im Übrigen tragen die Rentner die Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

24 Beitrags- und Meldepflicht von ausländischen Renten
Mitteilungspflichten / Erhebungsverfahren Es besteht weder für die ausländischen noch für die deutschen Renten-versicherungsträger eine Mitteilungspflicht gegenüber den deutschen gesetz-lichen Krankenkassen. Der Tatbestand des Bezuges einer ausländischen gesetzlichen Rente ist damit von der Krankenkasse auf Grundlage der Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Versicherten zu erheben. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

25 Zulage nach § 249a SGB V 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

26 Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 06. 07. 2000 i. S
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am i.S. Movrin (Rechtssache C-73/99) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

27 Tenor des Urteils: Einem in den Niederlanden wohnenden Bezieher einer deutschen Rente, der der niederländischen Krankenversicherungspflicht unterliegt und der auch aus der deutschen Rente Beiträge zur niederländischen Krankenversicherung zu entrichten hat, ist der hälftige Beitragsanteil nach § 249 a SGB V aus der deutschen Rente als Zulage zu den Aufwendungen für die niederländische Pflicht-Krankenversicherung zu zahlen (Beitragszulage) 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

28 Gleichstellung aufgrund des EuGH-Urteils mit folgenden Konsequenzen: Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-/EWR-Staat, die der KV-Pflicht eines ausländischen EU-/EWR-Staates unterliegen und (auch) aus der deutschen Rente Pflichtbeiträge zur ausländischen Krankenversicherung zu zahlen haben, erhalten vom deutschen RV-Träger eine Zulage entsprechend § 249 a SGB V zu den aus der deutschen Rente zu entrichtenden ausländischen KV-Beiträgen. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

29 Voraussetzung: Krankenversicherungspflicht mit eigener Beitragsleistung!! - bei Auslandswohnsitz unabhängig ob Voraussetzungen für deutsche KVdR erfüllt Keine Zulage bei - Familienversicherung ohne Beitragsleistung - beitragsfreier Einwohner-KV - Nichtberücksichtigung der deutschen Rente 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

30 Höhe der Zulage: Hälfte der vom Rentenberechtigten zu entrichtenden Beiträge höchstens die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 % geminderten Beitragssatzes der deutschen KVdR auf den Zahlbetrag der deutschen Rente ergeben würde zzt. 15,5 % - 0,9 % = 14,6 % : 2 = 7,3 % 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

31 - Die Zulage wird auf Antrag gewährt. - Zahlungsbeginn: grundsätzl
- Die Zulage wird auf Antrag gewährt! - Zahlungsbeginn: grundsätzl. von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

32 Bisher erfolgt die Zahlung einer Beitragszulage der deutschen RV-Träger nur im Verhältnis zu den Niederlanden und Österreich. In Einzelfällen erfolgte eine Zahlung der Zulage durch die DRV Bund auch im Verhältnis zu Belgien, Finnland und Frankreich. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

33 Derzeit liegen den deutschen RV-Trägern keine Erkenntnisse vor, nach denen andere mitgliedsstaatliche Träger aufgrund der EuGH-Rechtsprechung eine Beitragszulage zahlen. 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

34 Formular „ A 1 „ 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

35 18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden

36 Haben Sie noch Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
18. Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden


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