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Veröffentlicht von:Bernhard Albert Geändert vor über 10 Jahren
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Workshop Fahrverbot und Fahrerlaubnis
KAV – Seminar am in Köln Rechtsanwältin Karen Lessing Nassestrasse 10, Köln Tel.: , Fax :
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Themenübersicht Allgemeines zu Führerscheinmaßnahmen
Fahrverbot nach § 44 StGB Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a StPO Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69 ff. StGB Entziehung der FE nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG Entschädigung nach StrEG Honorarfragen
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Relevante Straftatbestände für Führerscheinmaßnahmen
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) Vollrausch (§ 323 a StGB) Gef. Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) Nötigung (§ 240 StGB) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) Nicht verkehrsrechtliche Straftatbestände (vgl. BGH 2 StR 161/03 vom )
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Fahrverbot nach § 44 StGB Nebenstrafe (maßgeblich sind Schuldgrad und Strafzumessungsregeln) Regelfälle des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB Fahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art Beginn und Ende, Fristberechnung
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Fahrverbot-relevante Ordnungswidrigkeiten (sog. Regelfälle)
Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft oder 40 km/h außerhalb Rotlicht länger als 1 Sekunde Verstoß gegen 0,5 o/oo-Grenze bzw. 0,25 mg/l-Grenze Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes
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Besonderheiten des Fahrverbotes bei Ordnungswidrigkeiten
4-Monats-Regel des § 25 Abs. 2 a StVG Wegfall des FV gegen Erhöhung der Geldbuße
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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO
Zumeist nach Widerspruch gegen Beschlagnahme, seltener später im Verlauf der Ermittlungen Voraussetzung : hohe, fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Urteil die Fahrerlaubnis entzogen wird, d.h. Prognose der Ungeeignetheit Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB : § 315 c, § 316, § 142, § 323 a Ausnahme bestimmter Fahrzeugarten
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Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 f. StGB
Maßregel der Besserung und Sicherung, d.h. keine Würdigung der Täterpersönlichkeit oder Prüfung der Verhältnismäßigkeit Regelfälle des § 69 Abs. 2 StGB Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten und Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis Berechnung der Sperrfrist (Anrechnung der vorl. Entziehung/Beschlagnahme, Mindestsperre) Besonderheiten beim Strafbefehl Risiko : Berufung und Revision
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Entziehung der FE nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG
Punktsystem nach § 4 StVG Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung Maßnahmen der Behörde Entzug der FE bei 18 Punkten Neue FE frühestens 6 Monate nach Entzug
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Entschädigung nach straf-gerichtlicher Führerschein-massnahme
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) nur konkret und adäquat entstandene finanzielle/wirtschaftliche Nachteile
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Honorarfragen BRAGO/RVG
grds. in Verkehrssachen Mittelgebühren nach BRAGO/RVG Lesenswert zum RVG : Schneider, zfs 2004, 496 (Heft 11) Überschreiten des Rahmens um bis zu 25 % bei Verteidigungen in Führerscheinsachen, § 88 Satz 3 BRAGO, keine entsprechende Regelung im RVG Problem der Rechtsschutzversicherung : Vorsatzdelikte Honorarvereinbarung Fazit : VORSCHUSS, VORSCHUSS, VORSCHUSS !!!!!
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Literaturhinweise Freyberger / Lessing, Anwalts-Taschenbuch Verkehrsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln (2000) van Bühren (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt Köln (2003) Müller/Freyschmidt, Verteidigung in Straßenverkehrssachen, C.F.Müller Heidelberg (7. Auflage 2000) Himmelreich/Bücken, Formularbuch Verkehrsstrafrecht, Luchterhand (4. Auflage 2003)
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