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Veröffentlicht von:Pharamond Wuest Geändert vor über 11 Jahren
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Deutsch-Polnischer Logistiktag 27.09.2012 Erkner
Thema: Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in nationales Güterkraftrecht in Deutschland und Polen
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EG-VO Nr. 1072/2009: Marktzugang/Kabotage
Road-Package EG-VO Nr. 1071/2009: Berufszugangsregeln, Verkehrsleiter, Niederlassung EG-VO Nr. 1072/2009: Marktzugang/Kabotage EG-VO Nr. 1073/2009: Marktzugang/Personenkraftverkehr, Lenk- und Ruhezeiten Geltung: seit Kabotage Regelungen bereits seit
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Verkehrsleiter Definition: Der VL leitet "tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens" und steht in einer "echten Beziehung" zu dem Unternehmen Neu: Externer VL VL darf höchstens 4 Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten ("Interner" Verkehrsleiter ist hinsichtlich Größe des Fuhrparks nicht beschränkt
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„Die sieben Todsünden“ (Anhang IV der VO (EG) Nr. 1071/2009)
Zwingende Überprüfung der Zuverlässigkeit des VL wenn Sanktionen aufgrund eines Verstoßes gegen: Überschreitung der 6- bzw. 14 tägigen Höchstlenkzeiten um 25% bzw. um 50% Nutzung des Fahrzeugs mit schwerwiegenden Mängeln (Bremssystem, Lenkanlage, Räder, Federung, Fahrgestell etc) mit unmittelbarer Gefahr für die Verkehrssicherheit (daher Stilllegung des Fahrzeuges verfügt)
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Verbotene Beförderung gefährlicher Güter, welche Gefährdung für Menschenleben und Umwelt verursacht (Stilllegung des Fahrzeuges verfügt) Fälschung von Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer Beförderung von Personen/Waren ohne gültigen Führerschein/ohne gültige Gemeinschaftslizenz Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte/gefälschter Dokumente Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20%
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Berufszugangsvoraussetzung (Gemeinschaftslizenz)
tatsächliche und dauerhafte Niederlassung persönliche Zuverlässigkeit finanzielle Zuverlässigkeit fachliche Eignung
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Niederlassung Artikel 5 VO (EG) Nr. 1071/2009
Ziel: Verhinderung von Briefkastenfirmen NL muss über Räumlichkeiten verfügen, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen (Buchführung, Personalakten, Aufzeichnungen über Lenk- und Ruhezeiten) aufbewahrt werden
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Persönliche Zuverlässigkeit
„Todsünden“ oder sonstige schwerwiegende Katalogtaten
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Finanzielle Leistungsfähigkeit
Nachweis von Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens Euro für nur ein genutztes Fahrzeug sowie Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug
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Kabotage Artikel 8 ff VO (EG) Nr. 1071/2009
im Anschluss an grenzüberschreitende Beförderung maximal 3 Beförderungen mit dem selben Fahrzeug innerhalb von 7 Tagen Achtung: Eine (1) Beladestelle-mehrere Entladestellen bedeuten laut Auslegung des BAG mehrere (Kabotage-) Beförderungen!
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Elektronisches Register Artikel 16 VO (EG) Nr. 1071/2009
Zugriff der Behörden auf einzelstaatliche Register bis zum Das elektronische Register enthält –mindestens– folgende Daten Name und Rechtsform des Unternehmens Anschrift der Niederlassung Angaben zum Verkehrsleiter Anzahl der Fahrzeuge sowie der Gemeinschaftslizenz (EN) Zahl und Art der schwerwiegenden Verstöße Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, VL – Tätigkeit auszuüben
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Goldenstein & Partner
Ansprechpartner RA Björn Karaus Hegelallee 1 14467 Potsdam Tel.: 0331 /
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