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Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Verfügung ohne Untersuchung

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Präsentation zum Thema: "Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Verfügung ohne Untersuchung"—  Präsentation transkript:

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2 Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Verfügung ohne Untersuchung
wenn ein Straftatbestand oder eine Prozess- voraussetzung eindeutig nicht erfüllt sind Verfahrenshindernisse bestehen Auf die Strafverfolgung aus Opportunitätsgründen (siehe dazu Art. 8 StPO) verzichtet wird (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 StPO)

3 Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) Genehmigung und Rechtsmittel
Die Kantone können ein Genehmigungsrecht der General- / Oberstaatsanwaltschaft vorsehen Anfechtung der Verfügung durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz (Art. 310 Abs. 2, 322 StPO)

4 Einstellung (Art. 316 StPO) Vergleich bei Antragsdelikten
Einigung zwischen Strafantragsteller und beschuldigter Person (Art. 316 Abs. 3 StPO)

5 Einstellung (Art. 319 ff. StPO) Verfügung nach Abschluss der Untersuchung
wenn ein Straftatbestand nicht erfüllt ist eine Anklage mangels hinreichenden Tatverdachts nicht gerechtfertig ist Prozessvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind aufgrund besonderer Bestimmungen (z.B. Art. 3 Abs. 3, 22 Abs. 2, StGB) auf Bestrafung oder Strafverfolgung zu verzichten ist bestimmte Opferinteressen es gebieten (Art. 319 StPO)

6 Einstellung (Art. 319 ff. StPO) Genehmigung und Rechtsmittel
Die Kantone können ein Genehmigungsrecht der General- / Oberstaatsanwaltschaft vorsehen Anfechtung der Verfügung durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz (Art. 322 StPO)

7 Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO)
Busse Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen Gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden Freiheitsstrafe bis 6 Monate (Art. 352 StPO)

8 Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) Einsprache
Der Strafbefehl ist ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft zur Verfahrenserledigung Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 StPO) Der Strafbefehl wird ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO

9 Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) Einspracheverfahren
Die Staatsanwaltschaft führt ein Beweisverfahren durch Danach entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält das Verfahren einstellt einen neuen Strafbefehl erlässt Anklage erhebt (Art. 355 StPO)


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