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Fakultät Erziehungswissenschaften Promotionskolleg Lebenslanges Lernen der Hans-Böckler-Stiftung Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte – ein Hebel.

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1 Fakultät Erziehungswissenschaften Promotionskolleg Lebenslanges Lernen der Hans-Böckler-Stiftung
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte – ein Hebel für mehr Durchlässigkeit? Ulf Banscherus Fachveranstaltung ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung und Bereich Bildungspolitik „Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hoch-schulischer Bildung – Vision oder Wirklichkeit? “ Berlin, 17. Januar 2011

2 Gliederung Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
Wichtige Kontextbedingungen Reformbedarfe Perspektiven für mehr Durchlässigkeit

3 1. Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

4 Hochschulzugang in Deutschland
Studienanfänger/innen nach Art der Studienberechtigung 2008/2009 (in %) Art der Studienberechtigung Universitäten Fachhochschulen Gymnasium, Fachgymn., Gesamtschule 91,4 55,8 (Berufs-)Fachschule, Fachakademie 1,6 11,7 Fachoberschule 1,2 22,5 Zweiter Bildungsweg1) 2,1 5,1 Dritter Bildungsweg2) 0,6 1,8 Eignungsprüfung Kunst/Musik 0,2 0,0 Ausländische Studienberechtigung 0,8 Sonstige 1,7 2,2 1) Abendgymnasien, Kollegs 2) Studienanfänger/innen ohne traditionelle Studienberechtigung Quelle: Bildungsbericht 2010 Quelle: Isserstedt u.a. 2010

5 Historische Entwicklung der nicht-traditionellen Hochschulzugangswege
Deutsches Reich: Zugangsprüfung auf Empfehlung einer „Persönlichkeit des öffentlichen Lebens“ in Preußen Weimarer Republik: Abiturientenkurse für Kriegsheimkehrer in Stuttgart, Neukölln (Berlin), Altona (Hamburg), München; in Berlin auch „Arbeiterabiturientenkurse“ (bis 1933) NS-Diktatur: „Langemarck-Studium“ für Nationalsozialisten DDR: „Arbeiter- und Bauernfakultäten“ (bis 1960er Jahre) BRD: Aufbau des „Zweiten“ (Abendgymnasien, Kollegs) und „Dritten Bildungsweges“ („Begabtenprüfung“) 60er/70er Jahre: Starker Ausbau des „Zweiten Bildungsweges“ 1990er Jahre: Erweiterung des „Dritten Bildungsweges“ Nicht-traditionelle Zugangswege wurden vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels gefördert (Elisabeth Schwabe-Ruck: „Lückenfüller-Funktion“ statt Beitrag zur Chancengleichheit)

6 Bestehende Zulassungsregelungen 2007
Zugangsmöglichkeiten für beruflich Qualifizierte bestanden in allen Bundesländern, allerdings in sehr unterschiedlichen Ausprägungen Zulassungsvoraussetzungen Abgeschlossene Berufsausbildung (teilweise nur für „fachaffine“ Bereiche; teilweise Meisterprüfung o.ä. als Mindestanforderung) Mehrjährige Berufserfahrung Weitere Vorschriften zu Mindestalter, Notendurchschnitt, Wohnsitz etc. je nach Bundesland Grundformen des Erwerbs der Studienberechtigung Zuerkennung der (i.d.R. fachgebundenen) Studienberechtigung für Meister/innen und Inhaber/innen vergleichbarer Abschlüsse (2007 in 10 Ländern möglich) Erwerbs der fach- (sowie teilweise hochschul-)gebundenen Studienberechtigung durch eine Zugangsprüfung (stark unter-schiedliche Inhalte in den einzelnen Ländern) (2007 in 14 Ländern möglich) Erwerbs der fach- und hochschulgebundenen Studien-berechtigung im Rahmen eines (2-4semestrigen) Probestudiums (2007 in 5 Ländern möglich)

7 Ziel der weitergehenden Öffnung
Erklärung der Regierungschefs von Bund und Ländern (Dresden, Oktober 2008): „ Die Länder werden bis zum Jahr 2010 länderübergreifend die Voraussetzungen zu formulieren, unter denen der allgemeine Hochschulzugang für Meister […] und Inhaber gleich gestellter Abschlüsse ermöglicht wird und der fachgebundene Zugang zur Hochschule für beruflich Qualifizierte nach erfolgreichem Berufsabschluss und dreijähriger Berufstätigkeit eröffnet wird.“ Beschluss der Kultusministerkonferenz (März 2009): Allgemeine Studienberechtigung für Absolvent/inn/en einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meisterprüfung etc.) Reduzierung der Zulassungsvoraussetzungen zur Z-Prüfung Möglichkeit der Zugangsprüfung für beruflich Qualifizierte in „affinen“ Bereichen (Interpretationsspielraum: NI, NW, RP: Zuerkennung; Fächerbeschränkung nur in BW, BY, BE, HE, MV) Länderübergreifende Anerkennung nach dem ersten Studienjahr

8 Formen des „Dritten Bildungsweges“
Formen des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte nach Bundesland Bundesland Zuerkennung allgemeine HZB (Meister etc.) Zuerkennung fachgeb. HZB (Berufsausb.) fachgeb. HZB (Zugangsprüfung) fachgeb. HZB (Probestudium) Baden-Württemberg ja nein ja (affin) ** Bayern * ja (affin) Berlin * Berlin (Gesetzentwurf) Brandenburg Bremen * Hamburg * Hessen Mecklenburg-Vorp. * tw. (FH) Niedersachsen * ja ** Nordrhein-Westfalen * Rheinland-Pfalz * ja (affin; FH) Saarland * Sachsen tw. (fg.; FH) Sachsen-Anhalt * Schleswig-Holstein Thüringen *: In diesen Bundesländern wurde eine Vorabquote für die Zulassung beruflich qualifizierter Personen bzw. eine entsprechende Regelung festgelegt. **: In diesen Bundesländern ist die Durchführung des Prüfungsverfahrens einheitlich durch Verordnung geregelt. Stand: November 2010; Quellen: KMK 2010, Rechtsvorschriften der Länder; eigene Darstellung

9 Nicht-traditionelle Studierende in Deutschland
Quelle: Nickel/Leusing 2009

10 Begriffsklärung „nicht-traditionelle Studierende“
Unterschiedliche Definitionen in der Literatur Studierende aus unterrepräsentierten Gruppen (z.B. sozial oder ethnisch diskriminierte Personen, Behinderte) Studierende, die nicht dem Leitbild des „Normalstudenten“ entsprechen (z.B. jobbende Studierende, Studierende mit Kindern) Studierende, die bei Studienbeginn älter sind als typische Anfänger/innen (z.B. „Mature Students“ in England oder Schweden) Studierende, die ihre Bildungsbiografie zwischenzeitlich unterbrochen haben (unabhängig von der Art der Studien-berechtigung) Studierende, die nicht über eine schulische Form der Studienberechtigung verfügen (z.B. „Dritter Bildungs-weg“ in Deutschland)

11 Nicht-traditionelle Studierende in Europa
Quelle: EUROSTUDENT III, Synopsis of Indicators; eigene Auswertungen

12 2. Wichtige Kontextbedingungen

13 Masterzugang ohne ersten Hochschulabschluss
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.F. vom ) „Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist in der Regel ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. Die Landeshochschul-gesetze können vorsehen, dass in definierten Ausnahmefällen für weiterbildende und künstlerische Masterstudiengänge an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten kann.“ Der realisierbare Beitrag zur Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung wird in hohem Maße von der Ausgestaltung der Eingangsprüfungen abhängig sein.

14 Umsetzung in den Landesgesetzen
Masterzugang ohne ersten Hochschulabschluss Bundesland Besondere Zugangsregeln zu weiterbildenden Masterstudiengängen Baden-Württemberg nein Bayern Berlin Berlin (Gesetzentwurf) ja Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorp. Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Stand: Dezember 2010; Quellen: Rechtsvorschriften der Länder; eigene Darstellung Abfrage beim HRK- Hochschulkompass (Januar 2011): Anzahl weiterbildender Masterstudiengänge in Deutschland: 578 (9,5% aller Master-programme) ABER: Nur 250 (4,1%) an Hochschulen in Bundesländern mit besonderen Zugangs-regeln

15 Anrechnung von Kompetenzen
Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom und vom ) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll, Der maximal zu ersetzende Anteil der Studieninhalte liegt bei 50%, Die Anrechnung außerhalb des Hochschulwesens erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ist unabhängig von der Frage der Hochschulzugangsberechtigung.

16 Umsetzung in den Landesgesetzen
Grad der Verbindlichkeit in den Landeshochschulgesetzen Bundesland Anrechnung von Kompetenzen Baden-Württemberg möglich (PO) Bayern Berlin nein Berlin (Gesetzentwurf) gewährleistet Brandenburg Bremen Hamburg Hessen mögl. bei Akkr. (PO) Mecklenburg-Vorp. Niedersachsen Nordrhein-Westfalen möglich Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Stand: Dezember 2010; Quellen: Rechtsvorschriften der Länder; eigene Darstellung Keine gesetzlichen Möglichkeiten: 3 (2) BL Hochschulen haben Möglichkeit zur Regelung Anrechnung in den PO: 5 (6) BL Hochschulen haben Möglichkeit in akkreditier-ten Studiengängen: 3 BL Hochschulen sind zur Anrechnung verpflichtet: 4 (5) BL

17 Exkurs: Anrechnung in der beruflichen Bildung
Nicht-repräsentative Umfrage unter 15 Industrie- und Handelskammern: Keine Möglichkeit zur Anrechnung von hochschulischen Prüfungen (Modulprüfungen) auf die Anforderungen des Ausbildungsberufes Formaler Verweis auf BBiG und Ausbildungsordnungen Eine Beraterin verwies auf angebliche Notwendigkeit der vorherigen Implementation von ECVET Vorherrschendes Motto: „Geht nicht, gibt‘s nicht.“ Beispielhafte Begründung eines Beraters: „Hintergrund (der Nichtanrechenbarkeit) ist nicht zuletzt, dass die Berufsausbildung die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich verändernden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln soll. Es geht also um die sogenannte berufliche Handlungsfähigkeit. Diese setzt entsprechende berufspraktische Erfahrungen während der Ausbildung zwingend voraus und lässt sich nicht durch theoretische Kenntnisse ersetzen.“

18 „Recognition of Prior Learning“ in Irland
Ausgereiftes und transparentes Verfahren Die Kriterien für die Zulassung zu Studiengängen über RPL legen die Hochschulen für jedes Fach gesondert fest. Die Prüfung erfolgt über ein Portfolio, das definierten Kriterien genügen muss. Die Anforderungen an RPL sind öffentlich zugänglich. Dies gilt sowohl für die inhaltlichen als auch für die prozeduralen Aspekte sowie die möglichen Bewertungen. Die Kriterien für das einzelne Fach müssen sich einfügen die die „Policy of RPL“ der jeweiligen Hochschule, diese wiederum müssen kompatibel sein mit den landesweit gültigen Rahmenstandards der NQAI, deren Einhaltung durch die Hochschulen Gegenstand der Akkreditierung ist.

19 Angebot berufsbegleitender Studiengänge
Berufsbegleitende Studiengänge gelten als besonders gut geeignet für beruflich qualifizierte Studieninteressierte. Unklare Begriffsverwendungen bzw. Abgrenzungsprobleme: Duale Studiengänge: Kein berufsbegleitendes Angebot wegen Unternehmen als zweitem Ausbildungsort und Ausrichtung auf Abiturient/inn/en Fern- bzw. eLearning-Studiengänge: Hohe Abbruchqoute v.a. wegen Kollision mit familiären oder beruflichen Anforderungen; teilw. „Anonymität“ als Problem; hoher Anteil privater Angebote mit i.d.R. hohen Kosten Teilzeitstudiengänge: In erster Linie rein formaler Status ohne flankierende studien-organisatorische oder curriculare Maßnahmen Berufs- bzw. tätigkeitsbegleitende Studiengänge: Besondere didaktische und curriculare sowie studien-organisatorische Maßnahmen zwingend erforderlich (Position des Akkreditierungsrates, Beschluss vom ); Weitgehendes Fehlen zuverlässiger Informationen; Abgrenzung zu Fern- und Teilzeitstudiengängen nicht immer einfach

20 Anzahl berufsbegleitender Studiengänge
Anzahl berufsbegleitende und duale Studiengänge sowie Fernstudiengänge in Deutschland, nur grundständige Studiengänge HIS 2009 IGBCE 2010 Anzahl berufsbegl. Studiengänge Anzahl duale Studiengänge Anzahl Fernstudien-gänge Universitäten 36 . 6 12 Fachhochschulen 216 119 76 insgesamt 257 745 125 88 davon private Hochschulen 87 48 Hochschulkompass 2011 Anzahl Teilzeit-studiengänge Anzahl grdst. Stg. insgesamt 26 13 147 6.355 335 112 172 2.697 361 319 9.052 72 65 101 1.144

21 3. Reformbedarfe

22 Mögliche Reformansätze
Mehr Durchlässigkeit zwischen den traditionell strikt getrennten Systemen der allgemeinen und der beruflichen Bildung in Deutschland (Martin Baethge: „Bildungsschisma“) könnten folgende Reformelemente schaffen: Weitere Verbesserung der Regelungen Ausweitung der Möglichkeiten zur Zuerkennung einer fachgebundenen Studienberechtigung ohne Zugangsprüfung für berufserfahrene Absolvent/inn/en einer Berufsausbildung (z.B. entsprechend der Neuregelungen in NI, NW und RP) Verzicht auf die Forderung der „fachlichen Affinität“ beim Erwerb einer fachgebundenen Studienberechtigung durch eine Zugangsprüfung und stärkere Berücksichtigung beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen Schaffung der Zugangsmöglichkeit zu weiterbildenden Masterstudien-gängen ohne ersten Hochschulabschluss in allen Bundesländern Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen Sicherstellung des realen Bedarfs zum Lebensunterhalt unter Berück-sichtigung der spezifischen Situation von beruflich Qualifizierten Schaffung von Unterstützungsmaßnahmen zur Finanzierung der Studien-gebühren für weiterbildende Studiengänge unter angemessener Beteiligung der Studieninteressierten, der Unternehmen und des Staates (z.B. Weiterbildungsfonds usw.)

23 Mögliche Reformansätze
Information und Beratung Bündelung der Kompetenzen von Berufs- und Studienberatungen zur Entwicklung von zielgruppenspezifischem Informationsmaterial Evtl. Aufbau einer integrierten Weiterbildungsberatung in den Städten bzw. Landkreisen Deutliche Intensivierung der Informationsaktivitäten Betreuung vor und nach der Zulassung Schaffung von strukturierten Vorbereitungskursen auf ein Studium für beruflich Qualifizierte und Maßnahmen zur intensiven Beratung und Betreuung vor der Studienaufnahme und zur Prüfungsvorbereitung Angebot einer spezifischen Betreuung in der Studieneingangsphase Didaktische, curriculare und studienorganisatorische Maßnahmen seitens der Hochschulen Nutzung bestehender Möglichkeiten Verzahnung der bestehenden Zugangs-, Anrechnungs- und Finanzierungsregeln Auch bei weitergehenden Reformen sind die Möglichkeiten zur Verbesserung der Durchlässigkeit in relevantem Umfang über den „dritten Bildungsweg“ recht begrenzt. Auch ein „dritter Bildungsweg plus“ wäre aus einer bildungs-biografischen Perspektive immer mit dem Makel behaftet, eine „nachträgliche Korrektur“ einer falschen Entscheidung zu sein.

24 4. Perspektiven für mehr Durchlässigkeit

25 Strukturen des Bildungssystems
Aufbau des Bildungswesens in Deutschland Aufbau des Bildungswesens in Schweden Quelle: Eurydice-Datenbank

26 Verhältnis allgemeine – berufliche Bildung
Integrierte Sekundarstufe II / keine formale Berufsbildung Hohe Durchlässigkeit / gleichgestellte Abschlüsse Getrennte Systeme / unter-schiedliche Berechtigungen

27 Vergleich Deutschland, Österreich, Schweiz
Studienanfänger/innen nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) 2008/2009 (in %) Deutschland Österreich Schweiz Uni FH HZB aus allgemeinbildender Schule 92,6 56,6 64,4 40,3 95,4 42,9 HZB aus Zweitem Bildungsweg 2,1 5,1 . HZB aus berufsbildender Schule 2,8 34,2 30,0 46,7 2,0 47,1 HZB aus System beruflicher Bildung 0,0 4,1 2,7 HZB nach Drittem Bildungsweg 0,6 1,8 2,5 6,5 1,1 3,9 Quellen: Bildungsbericht 2010; Statistik Austria; Bundesamt für Statistik

28 Perspektiven für mehr Durchlässigkeit
Einen relevanten Beitrag für mehr Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung können „Sonderregelungen“ für beruflich Qualifizierte kaum leisten, auch wenn diese in vielen Einzelfällen neue Handlungsspielräume eröffnet haben bzw. eröffnen können. Vielmehr sollte die traditionell bestehende strukturelle Trennung zwischen allgemeinbildenden und berufs-bildenden Schulen in der Sekundarstufe II nachhaltig aufgebrochen werden. Zwischen die faktisch bestehenden weitgehend unverbundenen Stränge der Berufsausbildung und des gymnasialen Abiturs sollte eine integrierte Form der Ausbildung treten, die studien- und berufsvorbereitende Elemente verbindet und so den Schüler/inn/en zusätzliche Chancen einräumt. Mögliche Orientierungsbeispiele könnten unter anderem die Berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in Österreich oder die höheren Wirtschafts- (HHX) bzw. Techniker-lehrgänge (HTX) in Dänemark sein.

29 Fakultät Erziehungswissenschaften Promotionskolleg Lebenslanges Lernen der Hans-Böckler-Stiftung
Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte – ein Hebel für mehr Durchlässigkeit? Ulf Banscherus Berlin, 17. Januar 2011


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