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Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe

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Präsentation zum Thema: "Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe"—  Präsentation transkript:

1 Animierte Schaubildsammlung der visuell-Reihe
Die visuell-Bände des Steuerfachkurses veranschaulichen Gesetzessystematiken und Zusammenhänge. Es liegen bereits vor: - Abgabenordnung visuell (Andrascek-Peter, Braun) - Einkommensteuer visuell (Klein) - Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell (Blödtner, Bilke) - Umsatzsteuer visuell (Weinfurtner) Die folgenden Präsentationen sollen einen ersten Eindruck unserer Schaubildsammlungen vermitteln. Wichtiger Hinweis: Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Schaubilder urheberrechtlich geschützt und nur für den persönlichen Gebrauch vorgesehen sind. Jede Art der Veröffentlichung und Vervielfältigung (gedruckt, in Datenbanken, im Internet etc.) ist mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.

2 Ramona Andrascek-Peter, Dr. Wernher Braun
Abgabenordnung visuell

3 Fristen §§ 108 – 110 AO Definition Arten Berechnung Fristbeginn § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 BGB bzw. § 108 Abs. 2 AO Abs. 1 mit Ablauf des Ereignistages wenn für den Fristbeginn ein Ereignis (z. B. Bekanntgabe des VA, § 355 Abs. 1 AO) maßgebend ist, wird der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet. Abs. 2 im Übrigen (auch für die Berechnung des Lebensalters) Fristende bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB: Ende des Tages, der Woche, des Monats, des Jahres, der dem Ereignistag entspricht § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB - bei Fristbeginn nach § 187 Abs. 2 BGB endet die Frist am Tag vor dem Beginntag Beachte bei Monatsfristen § 188 Abs. 3 AO (Fristbeginn mAd → Fristende mAd ) Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mAd. nächstfolgenden Werktages, § 108 Abs. 3 AO Fristen sind abgegrenzte Zeiträume, nach deren Ablauf eine bestimmte Rechtsfolge eintritt. Gegensatz: Termin, zu dem eine bestimmte Handlung vorgenommen werden muss, nicht früher oder später. Beachte: Bei einer Reihe von Fristen wird nur das Ende bestimmt. (z. B. § 37 Abs. 1 EStG). behördlich die Finanzbehörde setzt die Frist aufgrund ges. Ermächtigung selbst (z. B. Frist zur Vorlage einer Urkunde) gesetzlich sie werden durch das Gesetz selbst gesetzt (z. B. §§ 9 Satz 2, 110 Abs. 2, 149 Abs. 2, 169, 228, 240 Abs. 3, 355 Abs. 1 AO) grundsätzlich verlängerbar § 109 AO nur verlängerbar, wenn im Gesetz ausdrücklich zugelassen (z. B. § 109 Abs. 1 AO gesetzl. Steuer-erklärungsfristen) Folgen der Fristversäumnis Eintritt der Rechtsfolge, sofern nicht Fristverlängerung gewährt wird, auch rückwirkend möglich § 109 Abs. 1 Satz 2 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 AO Voraussetzungen: Versäumung einer gesetzlichen, vom Stpfl. einzuhaltenden, nicht verlängerbaren Frist tatsächliche Verhinderung durch äußere oder persönliche Umstände kein Verschulden = Verletzung derjenigen Sorgfalt, die für gewissen-haften, seine Rechte sachgerecht wahrenden Bürger geboten und nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar ist. (Gesetzlich geregelter Fall fehlenden Verschuldens, § 126 Abs. 3 AO) - des Stpfl. selbst - seines Vertreters selbst § 110 Abs. 1 Satz 2 AO → jeweils eigenes Verschulden dieser Personen, sofern sie bei Wahrnehmung der Fristen Hilfspersonen eingesetzt und bei deren Auswahl bzw. Überwachung fahrlässig gehandelt haben. rechtzeitiger Antrag - innerhalb der WE-Frist § 110 Abs. 1 Satz 2 AO (ihrerseits wiedereinsetzungsfähig) - Nachholen der versäumten Handlung § 110 Abs. 2 Satz 3 AO - Antrag § 110 Abs. 2 Satz 1 aber nach Satz 4 entbehrlich bei Nachholen d. versäumten Handlung und Glaubhaftmachen der WE-Gründe - kein Ablauf der Jahresfrist seit dem Ende der versäumten Frist § 110 Abs. 3 AO Glaubhaftmachen der Umstände für die Fristversäumung § 110 Abs. 2 Satz 2 AO Entscheidung Rechtsentscheidung (kein Ermessen) durch die Behörde, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Kein selbständig anfechtbarer VA, sondern im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache. (Über die WE in die versäumte Entscheidungsfrist wird im Rahmen des Einspruchsverfahrens entschieden → Zulässigkeitsvoraussetzung § 358 AO) Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 64 ff.

4 Korrektur von Verwaltungsakten − Überblick − Art des Verwaltungsaktes
Korrektur kommt nur in Betracht bei wirksamen Verwaltungsakten Möglich auch während des Rechtsbehelfsverfahrens § 132 AO Sie ist abhängig von der Art des Verwaltungsaktes Steuerbescheide (§ 155 AO + § 168 AO Steueranmeldung) und diesen Gleichgestellte, vor allem - Feststellungsbescheide § 181 Abs. 1 Satz 1 AO - Steuermessbescheide § 184 Abs. 1 Satz 3 AO - Zinsbescheide § 239 Abs. 1 Satz 1 AO Sonstige Verwaltungsakte Haftungsbescheid § 191 AO - Anrechnungsbescheid § 218 Abs. 2 AO außerdem: Aushilfsersuchen § 93, Verspätungszuschlag § 152, Prüfungsanordnung § 196, Zwangsmittelandrohung und -festsetzung §§ 332, 333, Fristverlängerung § 109, Stundung § 222, Erlass § 227, AdV § 361, Anrechnungsverfügung, Pfändung §§ 281 und 286 Abs. 2, Hinzuziehung § 360 AO nur innerhalb der Festsetzungsverfährung §§ 169 Abs. 1 Satz 2, 171 Abs. 2 AO § 177 AO gilt entsprechend Korrektur nach § 129 AO „Berichtigung“ gilt für alle VA`e (Umkehrschluss aus § 172 Abs. 1 Nr. 2d AO) jederzeit Innerhalb der AO i. Ü. (außerhalb z. B. §§ 10d EStG, 35b GewStG, 24 BewG) Zeitliche Grenze § 169 Abs. 1 Satz 1 AO Sonstige Verwaltungsakte nur nach § 130, 131 AO (§§ 164, 165, 172 ff. AO gelten nicht) Vorbehalts- bzw. vorläufige Steuerbescheide und Gleichgestellte bei § 164 AO umfassend (aber § 164 Abs. 4 AO) bei § 165 AO soweit Vorl. reicht (Fest-setzungsver-jährung §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 8 AO) endgültige Steuerbescheide und Gleichgestellte Zeitliche Grenze §§ 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Nr. 2 AO; Jahresfrist seit Kenntnis von Rücknahme oder Widerruf rechtfertigender Tatsachen für Aufteilungsbescheide Sonderregelung in § 280 AO „schlichte Änderung“ § 172 Abs. 1 Nr. 2a „sachlich unzuständige Behörde“ § 172 Abs. 1 Nr. 2b „unlautere Mittel“ § 172 Abs. 1 Nr. 2c „sonst gesetzlich zugelassen“ § 172 Abs. 1 Nr. 2d - „neue Tatsachen“ § 173 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AO - „Widerstreit“ § 174 AO (auch wenn Festsetzungsverjährung eingetreten) - „Anpassung Grundlagenbescheid“ § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (spezielle Ablaufhemmung § 171 Abs. 10 AO) - „rückwirkendes Ereignis“ § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (spezielle Anlaufhemmung § 175 Abs. 1 Satz 2 AO) Beachte: Vertrauensschutz nach § 176 AO bei Korrektur zulasten des Stpfl. und Kompensation materieller Fehler nach § 177 AO. Literaturhinweis: Lehrbuch Abgabenordnung, Rdn. 161 ff.

5 Dr. Hartmut Klein Einkommensteuer visuell

6 Die Gewinneinkunftsarten
Gemeinsame Merkmale der Gewinneinkunftsarten Sie ergeben sich aus § 15 Abs. 2 EStG: Selbständig - Nachhaltig - Mit Gewinnerzielungsabsicht - Unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr - Keine Vermögensverwaltung Unterscheidung der Gewinneinkunftsarten Erforderlich wegen: - Unterschiedlicher Gewinnermittlungsmethoden - Freibetrags bei Land- und Forstwirtschaft - Gewerbesteuer Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) Einkünfte werden erzielt aus: Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Stichwort: Urproduktion). - Tierzucht und Tierhaltung, soweit keine gewerbl. Einkünfte - den weiteren Tätigkeiten gem. § 13 Abs. 1 Nr EStG - Nebenbetrieben - land- und forstwirtschaftlicher Mitunternehmerschaft Selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG) Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) Einkünfte werden erzielt aus: - gewerblichen Einzelunternehmen - gewerblicher Mitunternehmer- schaft - einer KGaA als persönlich haftender Gesellschafter Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden gemäß § 18 Abs. 1 erzielt im Rahmen einer: freiberuflichen Tätigkeit Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie sonstigen selbständigen Tätigkeit Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn ff., 1471 ff., 1607 ff. Katalogberufe und diesen ähnliche Berufe weder noch dann

7 Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
§ 22 Nr. 1: Wiederkehrende Bezüge § 22 Nr. 1a: Unterhaltsleistungen § 22 Nr. 2: Private Veräußerungsgeschäfte Leibrenten Dauernde Lasten als Versorgung Arten der Veräußerungsgeschäfte: Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern Veräußerungen vor Erwerb eines Wirtschaftsguts Termingeschäfte Renten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Doppelbuchst. aa: Neue durch jahrgangsweise Übergangsregelung gemilderte Vollbesteuerung (sog. nachge- lagerte Besteuerung) Renten aus: gesetzlicher Rentenversicherung - landwirtschaftlichen Alterskassen - berufsständischen Versorgungseinrichtungen - „privaten“ Rentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Neufälle der „Basisversorgung“ mit erhöhtem Sonderausgabenabzug) Doppelbuchst. bb: Sämtliche nicht unter Doppel-buchst. aa fallende, nur mit dem ab verringerten Ertragsanteil zu besteuernde Renten. Insbesondere - Renten aus vor dem abgeschlossenen Versicherungsverträgen - Neuverträge, die nicht die Bedingungen des § 10 Abs Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen - Veräußerungsleibrenten - Versorgungsrenten aus Vermögensübertragungen zur vorweggenommen Erbfolge Fristen: Zu 1: 10 Jahre, es sei denn, das Grundstück wurde vom Zeit punkt der Anschaffung oder Herstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorange gangen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) Zu 2: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 2) Zu 3: Keine Frist (§ 23 Abs. 1 Nr. 3) Zu 4: 1 Jahr (§ 23 Abs. 1 Nr. 4) § 22 Nr. 3: Sonstige Leistungen § 22 Nr. 4: Leistungen aus Abgeordnetengesetzen § 22 Nr. 5: Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn ff., 2193 ff.

8 Verlustausgleich und Verlustabzug Rechtslage seit VZ 2004
I. Verlustausgleich im VZ des Verlustentstehungsjahres II. Verlustabzug im VZ vor und nach dem Verlustentstehungsjahr 1. Schritt: Horizontaler Verlustausgleich 2. Schritt: Vertikaler Verlustausgleich Ausgleich von Verlusten aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsart. Unbegrenzt, wenn Verluste > positive Einkünfte 3. Schritt: Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1) Ausgleich der verbleiben-den Verluste mit dem positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Unbegrenzt, wenn Verluste > positive Einkünfte (Beachte aber § 2a Abs. 1 EStG!) 4. Schritt: Verlustvortrag (§ 10d Abs. 2) Verbleibende Verluste können bis zu einem Betrag von € ( € bei Zusam-menveranlagten) in den vorangegangenen VZ zurückgetragen werden. Verbleibende Verluste > € / € Verbleibende Verluste können bis zu einer Höhe von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagten) unbegrenzt, ab 1 Mio. € / 2 Mio. € zu % des 1 Mio. € / 2 Mio. € überschreitenden Betrages in die auf das Verlustent-stehungsjahr folgende VZ vorgetragen werden. Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 154 ff. Literaturhinweis: Lehrbuch Einkommensteuer, Rdn. 550 ff.

9 Wolfgang Blödtner, Kurt Bilke
Buchführung und Bilanzsteuerrecht visuell

10 Das betriebliche Rechnungswesen
Das gesamte betriebliche Rechnungswesen hat mehrere, verschiedenartige Aufgaben zu erfüllen. Es umfasst daher alle Verfahren zur ziffernmäßigen Erfassung und Zurechnung der betrieblichen Vorgänge und gliedert sich in vier Grundformen: Buchführung und Bilanz (Finanzbuchhaltung) Kostenrechnung (Betriebsbuchhaltung) Statistik (Vergleichsrechnung) Planung I. Begriff: Ziffernmäßige Erfassung aller Geschäftsvorfälle eines Zeitabschnitts (Wirtschaftsjahr), und zwar chronologisch (im Grundbuch) und sachlich (auf Sachkonten) geordnet. I. Begriff: Ziffernmäßige Erfassung aller angefallenen Kosten eines Zeitabschnitts, geordnet nach: - der Art ihrer Entstehung, - dem Ort ihrer Entstehung, - ihrer Verrechnung. I. Begriff: Gegenüberstellung betrieblicher Kennzahlen mehrerer Zeitabschnitte. I. Begriff: Festlegung der zukünftigen Entwicklung des Betriebes. II. Aufgaben: Informationsquelle, - Beweismittel, - Beleihungsunterlage, - Grundlage der Besteuerung. II. Aufgaben: Gewährleistung der Wirtschaftlich- keit der betrieblichen Leistungs- erstellung, - Schaffung von Unterlagen für die Bewertung hergestellter Erzeug- nisse, - Schaffung von Unterlagen für die Statistik und Planung. II. Aufgaben: Feststellung und Kontrolle der bisherigen Entwicklung des Betriebes, - Schaffung von Grundlagen und Erkenntnissen für die Planung, - Zeitvergleich, - Soll-Ist-Vergleich. II. Aufgaben: - Anpassung der Betriebsstruktur an veränderte wirtschaftliche Verhält- nisse, - Ausbau und Erschließung neuer Absatzmärkte. III. Grundform: Doppelte Buchführung. Führung entweder handschriftlich, maschinell oder mit EDV-Anlage. III. Grundform: Kostenartenrechnung, - Kostenstellenrechnung, - Kostenträgerrechnung. III. Grundform: Statistik ist keine geschlossene Gesamtrechnung, sondern besteht aus Einzelstatistiken, wie z. B. Einkaufsstatistik, - Verkaufsstatistik, - Kostenstatistik. III. Grundform: Einzelplanung, wie - Absatz, - Produktion, - Beschaffung. Gesamtplanung = Zusammenfassung aller Einzelplanungen Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 4 ff.

11 Arten der Geschäftsvorfälle
Alle Vorgänge, die das Betriebsvermögen in seiner Zusammensetzung oder (bzw. und) in seiner Höhe berühren, werden als Geschäftsvorfälle bezeichnet. Dabei werden unterschieden: Betriebsvermögensumschichtungen Als solche werden alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das Betriebsvermögen lediglich in seiner Zusammensetzung, nicht dagegen in seiner Höhe verändern. Betriebsvermögensänderungen Im Gegensatz zu den BV-Umschichtungen werden als BV-Änderungen alle Geschäftsvorfälle bezeichnet, die das BV nicht nur in seiner Zusammensetzung, sondern (auch) in seiner Höhe ändern. Aktiv-Tausch Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Besitzposten. Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Aktiv-Tausch keine Änderung. Passiv-Tausch Die Umschichtung des BV erfolgt nur unter den Schuldposten. Die Höhe des BV und die Bilanzsumme erfahren durch einen Passiv-Tausch keine Änderung. Aktiv-Passiv-Tausch Die Umschichtung des BV erfolgt zwischen Besitz- und Schuld-posten. Die Höhe des BV ändert sich durch einen Aktiv-Passiv-Tausch nicht. Es ändert sich lediglich die Bilanzsumme. BV-Änderung durch einen Vorgang zwischen dem Betrieb und dem außerbetrieblichen Lebensbereich des Unternehmers (Privatsphäre). BV-Änderung durch einen rein betrieblichen Vorgang. BV-Erhöhung Eine solche BV-Erhöhung ergibt sich bei Zuführung von Werten aus dem außerbetrieb-lichen Lebensbereich (Privatvermögen) in das BV. Ein solcher Vorgang wird als Einlage bezeichnet. BV-Minderung Eine solche BV-Minderung ergibt sich durch Überfüh-rung betrieblicher Werte in den außerbetrieblichen Lebensbereich (Privatver-mögen) des Unternehmers. Ein solcher Vorgang wird als Entnahme bezeichnet. BV-Minderung Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten vermindert oder Schuldposten erhöht) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Minderung. Ein solcher Vorgang wird als Aufwand bezeichnet. BV-Erhöhung Es wird nur ein Bilanzposten verändert (Besitzposten erhöht bzw. Schuldposten vermindert) bzw. bei Veränderung zweier Posten überwiegt die BV-Erhöhung. Ein solcher Vorgang wird als Ertrag bezeichnet. Erhöhung der Bilanzsumme Ein solcher Vorgang wird als Bilanzmehrung bezeichnet. Minderung der Bilanzsumme Ein solcher Vorgang wird als Bilanzminderung bezeichnet. Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes stimmen überein. Ein solcher Vorgang führt zu keiner Auswirkung auf den Erfolg des Betriebes. Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes sind verschieden hoch. Ein solcher Vorgang führt in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert zu einem Aufwand oder Ertrag. Alle diese Vorgänge, nämlich sämtliche BV-Umschichtungen sowie die Privateinlagen und ein Teil der Privatentnahmen, bei denen Teilwert und Buchwert des entnommenen Gutes übereinstimmen, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs (Gewinn oder Verlust) nicht aus. Sie sind erfolgsneutral. Alle diese Vorgänge, nämlich die Aufwendungen und Erträge, wirken sich auf den Erfolg des Betriebs aus. Die Differenz zwischen sämtlichen Aufwendungen und Erträgen einer Gewinnermittlungsperiode ergeben den Gewinn dieses Zeitraums. Literaturhinweis: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, Rdn. 69 ff.

12 Ludwig Weinfurtner Umsatzsteuer visuell

13 Die steuerbaren Umsätze § 1 Abs. 1 UStG
Tatbestand der Leistung § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Tatbestand der Einfuhr § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Leistungen gegen Entgelt Unentgeltliche Wertabgaben Lieferungen § 3 Abs. 1 UStG Sonstige Leistungen § 3 Abs. 9 UStG in Form von Lieferungen § 3 Abs. 1b UStG in Form von sonstigen Leistungen § 3 Abs. 9a UStG Nr. 1: Verwendung von Gegenständen Nr. 2: andere sonstige Leistungen jeweils für außerunter-nehmerische Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals Werklieferungen § 3 Abs. 4 UStG Werkleistungen i. V. m. Abs. 4 Verzehr an Ort und Stelle, § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG Nr. 1: Außerunternehmerische Zwecke Nr. 2: Zuwendungen an das Personal Nr. 3: Unternehmerische Zwecke Begriff der Leistung: jede Tätigkeit; jedes positive oder negative Verhalten; jedes Tun, Dulden oder Unterlassen Alles, was Gegenstand eines Rechtsverkehrs sein kann Aber nur: Leistungen im wirtschaftlichen Sinn: Leistungen bei denen ein über die reine Entgeltsentrichtung hinausgehendes, eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt wird Leistungswille: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG (Umkehrschluss) Grundlagen der Leistung: Zivilrechtliche Schuldverhältnisse Entscheidend für Besteuerung: Erfüllungsgeschäft, die tatsächlich bewirkte Leistung Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 27 – 44

14 Unternehmer nach § 2 UStG
Unternehmerfähigkeit: ungeschriebenes Merkmal drei Fallgruppen: Selbständigkeit § 2 Abs. 2 UStG Negative Abgrenzung gewerbliche oder berufliche Tätigkeit § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG Natürliche Personen Juristische Personen Personen- vereinigungen Natürliche Personen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG Juristische Personen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Tätigkeit Nachhaltigkeit Absicht Einnahmen zu erzielen Zivilrechtliche Rechtsfähig-keit § 1 BGB Privatrecht: z. B. AG, GmbH Öffentliches Recht: § 2 Abs. 3 UStG Nicht: typisch stille Gesellschaft, ohne Auftreten nach außen Weisungsabhängigkeit vgl. § 1 Abs. 3 LStDV Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG): Dreifache Eingliederung - finanziell, - wirtschaftlich, - organisatorisch Jedes Tun, Dulden oder Unterlassen Auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen ausgelegt Absicht Gewinn zu erzielen ist nicht erforderlich Organträger: Jeder Unternehmer im Sinne von § 2 UStG Finanzielle Eingliederung: Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit Organschaft Wirtschaftliche Eingliederung: Enger wirtschaftlicher Zusammenhang Organgesellschaft: Nur juristische Personen des Zivilrechts Organisatorische Eingliederung: Durch organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Wille des Organträgers tatsächlich umgesetzt wird. . . Literaturhinweis: Lehrbuch Umsatzsteuer, Rdn. 235 – 266


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