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Prof. Dr. Ekkehart Reimer

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Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. Ekkehart Reimer"—  Präsentation transkript:

1 Prof. Dr. Ekkehart Reimer
Einkommensteuer Prof. Dr. Ekkehart Reimer

2 § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) 
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkunftsarten: § 13 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)  § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)  § 18 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)  § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) § 22, 23 EStG (bestimmte sonstige Einkünfte) .

3 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) § 19 Abs. 1 EStG
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) § 19 Abs. 1 EStG Grundtatbestand (Nr. 1) Besteuerung von Trinkgeldern, Bestechungsgeldern Besteuerung von Gütern in Geldes Wert Abgrenzung gegen §§ EStG Wartegelder, Ruhegelder etc. (Nr. 2) § 19 Abs. 2 EStG als Quantifizierungsnorm § 19a EStG .

4 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Geldvermögen. keine einheitliche Definition, sondern zwei Kataloge: Hauptkatalog (§ 20 Abs. 1) Ergänzungskatalog (§ 20 Abs. 1), dient dem Schutz von Umgehungen des Hauptkatalogs Bedeutung der Abgrenzungen innerhalb von § 20 EStG: für Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 lit.d EStG) für Grund und Höhe der KESt (§§ 43 ff.) für internationale Einkunftszuordnung (§§ 34d, 49) .

5 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) Abs. 1 Nr. 1: ausgeschüttete Dividenden, GmbH-Anteile etc. Abs. 1 Nr. 2: Liquidationsguthaben, soweit nicht vorher eingezahlt Abs. 1 Nr. 4: Einkünfte des typischen stillen Gesellschafters Abs. 1 Nr. 5: Zinsen aus dinglich gesicherten Darlehen Abs. 1 Nr. 6: Erträge aus bestimmten privaten Altersvorsorgemodellen Abs. 1 Nr. 7: normale Zinserträge (Girokonto, Sparbuch, Bundeswertpapiere) Abs. 1 Nr. 8-10: Sondertatbestände (BFH: nicht abschließend) .

6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) Früchte der (befristeten) privaten Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen, die nicht Geld- oder Aktienvermögen sind § 21 Abs. 3 EStG: § 21 ist (wie schon § 20) subsidiär zu den Gewinneinkunftsarten Abgrenzung zu § 15 EStG: Zugehörigkeit des vermieteten (...) Gegenstands zum Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen? Atypische Zusatzleistungen des Vermieters (...)? .

7 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) Abs. 1 Nr. 1: Immobilien Abs. 1 Nr. 2: Inbegriffe beweglicher Sachen Abs. 1 Nr. 3: bestimmte Lizenzgebühren Abs. 1 Nr. 4: Anti-Umgehungs-Tatbestand (Abtretungsfälle) .

8 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) Sonderproblem: Verbilligte Vermietung an Angehörige Hier Überlagerung von allg. Grundsätzen zur Liebhaberei, bereichsspezifisch konkretisiert BFH: Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete  Liebhaberei! Sondervorschrift in § 21 Abs. 2 EStG Aufteilungsprivileg, wenn Miete < 56 % der ortsüblichen Marktmiete Verknüpfung beider Regeln BFH: Aufteilungsprivileg (§ 21 Abs. 2) statt Liebhaberei auch dann, wenn 56 %  Miete < 75 % der ortsüblichen Marktmiete .

9 Sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG)
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Sonstige Einkünfte (§§ EStG) Nr. 1: Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen (s.u. Exkurs) Nr. 1a: Unterhaltsleistungen (s.u. Familienbesteuerung) Nr. 2: Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) unterschiedliche Mindesthaltefristen keine Geltung für Eigenheim Anschaffungssurrogate: Aktiensplit; einbringungsgeborene Anteile; nicht dagegen: unentgeltlicher Erwerb, z.B. von Todes wegen Nr. 3: Einkünfte aus Leistungen enger Leistungsbegriff: Entgeltcharakter Bsp.: gelegentliche Vermietung privater PKWs oder Yachten Nr. 4: Abgeordnetenbezüge Nr. 5: Leistungen aus priv. Altersvorsorgeverträgen .

10 Exkurs: Behandlung von Altersvorsorge/-leistungen
Einkommensteuer VI. Qualifikation von Einkünften Exkurs: Behandlung von Altersvorsorge/-leistungen zwei Dimensionen: Abziehbarkeit entrichteter Beiträge Steuerbarkeit empfangener Leistungen traditioneller Dualismus: Beamte, Soldaten, Richter: nachgelagerte, fast vollständige Besteuerung Angestellte (§ 611 BGB): keine Abziehbarkeit der AN-Beiträge, dafür komplette Steuerfreiheit des Rentenstamms, Besteuerung lediglich eines (fiktiven und geringen) Zinsanteils („Ertragsanteil“) wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig: BVerfG, Urt. v , 2 BvL 17/99 daher Neuregelung (anschwellend in den Jahren /2040): zunehmende Abziehbarkeit der Beiträge als SoAusgaben (§ 10 Nr. 2 EStG) zunehmende Besteuerung der Leistungen (Tabelle: § 22 Nr. 1 a) aa) n.F.) grds. ebenso im Fall privater Alterssicherungssysteme („Riester-Rente“) .


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