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Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten

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Präsentation zum Thema: "Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten"—  Präsentation transkript:

1 Steuerliche Betrachtung der Einnahmen aus Lizenzen & Patenten
Fachvortrag für die Expert-Group Transinno am WIFI Wien,

2 Inhaltsverzeichnis Überblick Verwertung von Patentrechten § 38 EStG
Ihr Ansprechpartner bei ARTUS im Zusammenhang mit diesem Thema: Mag. Wolfgang Dibiasi Steuerberater & Wirtschaftsprüfer Tel: 01 / – 0 Fax: 01 / – 5 Überblick Steuerarten Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen Was wird besteuert ? Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert? Begünstigungen Begünstigungen bei Diensterfindungen Verbesserungsvorschläge Besonderheiten Gegenüberstellung Steuerbelastung Umsatzbesteuerung

3 Überblick Steuerarten
Für Forscher & Erfinder bestehen grundsätzlich mehrere Steuerarten: Ertragsteuern Umsatzsteuer Gebühren, sozialversicherungsrechtliche Aspekte Betriebliche Einkünfte Selbständig Nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung ws Verkehr Außerbetriebliche Einkünfte Nutzungsüberlassung von Lizenzrechten zB.: Gewinne aus Forschungsergebnissen Patentrechtsüberlassungen etc wie bei ESt, aber keine Gewinnerzielungsabsicht gefordert sind im jeweiligen Einzelfall zu beachten, zB.: Vertragsgebühr bei Lizenzverträgen

4 Einkommensbesteuerung bei natürlichen & juristischen Personen
Sowohl natürliche Personen (als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter von Personengesellschaften) als auch juristische Personen unterliegen der Einkommensbesteuerung Mögliche Rechtsformen für Forscher & Erfinder Form Einzelpersonen: Einzelunternehmen Privatpersonen Personengesellschaften: OG KG GesbR ARGE Stille Gesellschaft Kapitalgesellschaften: GmbH AG Genossenschaft Verein Steuerart Einkommensteuer Körperschaftsteuer Was wird besteuert Unterschied: Betriebliche ↔ außerbetriebliche Einkünfte alle Einkünfte der Kapitalgesellschaft

5 Einkommensteuersatz bei natürlichen Personen
Der Einkommensteuersatz bei Besteuerung natürlicher Personen ist wie folgt aufgebaut: Einkommen (EK) in EUR Berechnungsformel Grenzsteuersatz bis keine Besteuerung 0,00% über bis (Einkommen – ) x 5.110 14.000 36,50% über bis (Einkommen – ) x 35.000 43,21% über (Einkommen – ) x 0, 50,00% Anmerkung: Wert basieren auf der Steuerreform 2009 Diesen Steuersätzen ist das gesamte Einkommen nach Ausgleich mit eventuellen laufenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten, Verlustvorträgen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, etc. zu unterziehen.

6 Was wird besteuert? Bei natürlichen Personen ist weiters zu unterscheiden, ob die Einkünfte aus Forschung bzw. Erfindungen im Rahmen einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Tätigkeit erzielt werden. Diese Unterscheidung ist insbesondere für den zu besteuernden Umfang maßgebend: Außerbetrieblicher Bereich natürlicher Personen Betrieblicher Bereich natürlicher Personen & Kapitalgesellschaften Definition Zufallserfindungen im Privatvermögen Diensterfindungen, sofern keine nachhaltige Tätigkeit begründet wird Einkünfte von natürlichen Personen bei nachhaltiger selbständiger Forschungstätigkeit Einkünfte aus Kapitalgesellschaften, die sich dauerhaft der Forschung & Entwicklung widmen, zB. Pharma-, Automobilindustrie Steuerliche Folgen Lizenzeinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die Veräußerung der Rechte selbst ist nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Steuerpflicht sowohl für laufende Lizenzeinnahmen als auch für die Veräußerung des Rechtes selbst.

7 Verwertung von Patentrechten § 38 EStG Wie sind Erfindungen im Steuerrecht definiert ?
Grundsätzlich keine eigene Definition, § 38 EStG verweist auf PatentG Für das Vorliegen einer Erfindung ist wesentlich, dass es sich um die Lösung einer technischen Aufgabe mit technischen Mitteln handelt, die einen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik bedeutet und gewerblich verwertbar ist Keine patentrechtlichen Erfindungen sind: Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen die Wiedergabe von Informationen Know how, Markenrechte, Urheberrechte

8 Verwertung von Patentrechten § 38 EStG
Begünstigung durch: halben Durchschnittssteuersatz Persönlicher Anwendungsbereich: Nur der Erfinder höchstpersönlich ist begünstigt keine Gesamtrechtsnachfolge (zB. Erbschaft) möglich lt UFS Die Erfindung muss durch andere Personen als die des Erfinders verwertet werden nicht anwendbar für beschränkt Steuerpflichtige Sachlicher Anwendungsbereich: Einkünfte aus patentrechtlich geschützten Erfindungen aufrechter Patentschutz wesentlich und der Finanzbehörde auch nachzuweisen Örtlicher Bezug: Die Erfindung muss entweder in Österreich oder in dem Gebiet patentrechtlich geschützt sein, in dem sie verwertet wird

9 Verwertung von Patentrechten § 38 EStG
Verwertung durch andere Personen: Vergabe von Lizenzen zur Nutzung als auch die Veräußerung des Patentes selbst Verwertung im eigenen Betrieb scheidet aus Verwertung in einer Kapitalgesellschaft des Erfinders möglich Personengesellschaft idR im Beteiligungsausmaß des Erfinders keine Begünstigung möglich Zeitlicher Bezug der Begünstigung: Der patentrechtliche Schutz muss für jenen Veranlagungszeitraum gegeben sein, für den Lizenzzahlungen erfolgen oder die Erfindung veräußert wird. Vertragsabschluß unmaßgebend uU reicht Patentanmeldung bereits aus nicht nach Ende des Patentschutzes bei Nichtzahlung der Jahresgebühren, bei Verzicht od. nach 20 J

10 Begünstigungen bei Diensterfindungen
Definition: eine Erfindung im Arbeitsgebiet des Unternehmens des Dienstgebers und wenn ein Zusammenhang der Erfindung zum Betrieb des Dienstgebers besteht die Tätigkeit der Erfindung gehört zu seinen dienstlichen Obliegenheiten oder die Anregung zur Erfindung im Unternehmen Bei aufrechtem Dienstverhältnis sind Prämien für Diensterfindungen begünstigt in Höhe eines um 15% erhöhten Sechstels der jährlichen Bezüge („Jahressechstels“) mit einem begünstigten Steuersatz von 6% zu versteuern  bei einem Monatsbrutto von € wäre die begünstigte Prämie € und die Steuer ca. € 400 eine Kombination mit § 38 EStG nicht möglich Falls das Dienstverhältnis bereits beendet ist, wäre die Begünstigung des § 38 EStG (halber Durchschnittssteuersatz) anwendbar.

11 Verbesserungsvorschläge
Voraussetzungen für die Begünstigung: Rationalisierungen oder Ergebnisverbesserungen (zumindest teilweise Umsetzung) im Unternehmen Vorschlag muss über die normale Dienstpflicht hinausgehen  keine Selbstverständlichkeit Auszahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (§ 68 (5) Z1-7 EStG)  Regelungen in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen Begünstigung Das um 15% erhöhte Jahressechstel wird mit einem begünstigten Steuersatz von 6% versteuert Die Begünstigung kann für einen Verbesserungsvorschlag nur in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden (auch wenn die Vergütung über mehrere Jahre hindurch erfolgt) KEINE begünstigten Verbesserungsvorschläge: Softwareprogrammierer verbesserte Programm  gehört zu seiner Aufgabe Geschäftsführer  Rationalisierung gehört zu seinen Aufgaben

12 Besonderheiten Nobelpreis
Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen gewährt werden -> nicht steuerbar Lizenzgebühren aus dem Ausland Lizenzgebühren, die aus dem Ausland an den österreichischen Erfinder zufließen, unterliegen zumeist ausländischen Quellensteuern Bei Bestehen von Doppelbesteuerungsabkommen kann eine Doppelbesteuerung (Ausland – Inland) reduziert bzw. vermieden werden

13 Gegenüberstellung - Steuerbelastung
Natürliche Person § 38 EStG Kapitalgesellschaft Nobelpreisträger Gewinn Grenzsteuersatz 50% 25% nicht steuerbar Durchschnitts-steuersatz ½ Steuersatz 40,24% -> 20,12% Steuerbelastung € (25% KÖSt) + € (25% KESt bei Ausschüttung) = € Gesamtbelastung € 0 Netto nach Steuer

14 Empfänger = österr. Unternehmen  Umsatz unterliegt der österr. USt
Umsatzbesteuerung I Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben  sonstige Leistung Empfänger = Unternehmer  Besteuerung am Empfängerort Empfänger = österr. Unternehmen  Umsatz unterliegt der österr. USt Vorsteuerabzug, wenn die Leistung für unternehmerische Zwecke bezogen wurde.

15 Umsatzbesteuerung II Kleinunternehmer: Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, deren Umsätze € ,- jährlich nicht übersteigen,  kein Vorsteuerabzug  Prüfung des Wechsels zur „Regelbesteuerung“ Bei Zufallserfindungen fällt bei der Veräußerung eines Rechts keine Umsatzsteuer an, da der Erfinder nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson einzustufen ist. Erhält der Erfinder laufende Lizenzeinnahmen aus der Verwertung der Zufallserfindung, ist er nachhaltig unternehmerisch tätig und unterliegt der Umsatzsteuer, falls die jährlichen Umsätze die Grenze von € ,- übersteigen.

16 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! www.artus.at


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