Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Zu Folie 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren,

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Zu Folie 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren,"—  Präsentation transkript:

1 www.rappwolff.de Zu Folie 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren,
wir haben heute bereits hochinteressante Themen des deutschen Insolvenzrechts, oder solche, die sich aus der Insolvenzsituation des Schuldners ergeben, gehört und dabei in beeindruckender und für mich auch nach 20 Jahren fast ausschließlicher praktischer Beschäftigung mit dem Thema „Insolvenz“ nach wie vor faszinierender Weise die Vielfältigkeit dieser Rechtsmaterie vor Augen geführt bekommen. Nunmehr verbleibt mir die Ehre, Sie in den nächsten 40 Minuten auf das Europäische Insolvenzrecht und die Auswirkungen auf unsere Tätigkeit einzustimmen. Ein nicht ganz leichtes Unterfangen, wenn man bedenkt, dass die EuInsVO einen Umfang von 47 Artikeln hat und mittlerweile für 24 europäische Staaten ihre Anwendung findet. RA Gordon Rapp

2 Die Europäische Insolvenz- verordnung
Zu Folie 2 Diese äußeren Umstände bedingen, dass - wie im Titel ausgeführt – es sich bei meinem Vortrag lediglich um eine Tour d´horizon handeln kann, mit dem Ziel, Aufmerksamkeit für eine europäische Verordnung zu erzeugen, die nicht nur das Thema „COMI“ - zu dessen Erläuterung ich noch später kommen werde –, sondern auch andere Detailfragen, die Ihr Interesse und vielleicht noch Fragestellungen wecken werden, beinhaltet. Für die Allgemeinheit - Anwesende natürlich ausgenommen - könnte man den Vortrag auch in der Abwandlung von Kinohits der 70iger Jahre durchaus mit „Die europäische Insolvenzverordnung – das unbekannte Wesen“ überschreiben. - Tour d´horizon - - das unbekannte Wesen- RA Gordon Rapp

3 Zu Folie 3 Ein durchaus bedeutender Lehrer - der damals noch so profan genannten Konkursordnung - hat interessierten Studenten für den Fall, dass sie sich beruflich dieser Materie widmen wollen, den Hinweis gegeben, dass neben der Gesetzeskenntnis, das Besitzen eines eigenen Telefonnetzwerkes unerlässlich für die erfolgreiche Berufsausübung sei (wir Praktiker können dies nur bestätigen). Dies gilt umso mehr für den Bereich der EuInsVO, insbesondere, wenn man das Zitat eines anderen Rechtsgelehrten bedenkt, der da ausführt (Zitat Oberhammer: „Wenn daher heute ein Verwalter sagt, die EuInsVO sei für ihn praktisch irrelevant, so gibt er damit eigentlich zu verstehen, dass er seine zentrale Pflicht zur Mehrung der Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit nicht ganz ernst nimmt.“) “ Wenn daher heute ein Verwalter sagt, die EuInsVO sei für ihn praktisch irrelevant, so gibt er eigentlich zu verstehen, dass er seine zentrale Pflicht zur Mehrung der Masse im Interesse der Gläubigergesamtheit nicht ganz ernst nimmt.“ RA Gordon Rapp

4 Historischer Hintergrund
Europäische Verordnung 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist am in Kraft getreten. Die Verordnung über Insolvenzverfahren folgt dem weitgehend inhaltsgleichen „Europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren“ (EuIÜ) vom Die neuen Regelungen traten in allen Ländern der EU – mit Ausnahme Dänemarks – in Kraft. Zu Folie 4 Nicht nur die deutsche Insolvenzordnung hat bis zu ihrem Inkrafttreten – man ist fast geneigt zu sagen - einen langen Leidensweg hinter sich gebracht, sondern auch die EuInsVO. Am Ende von mehr als drei Jahrzehnten dauernden Bemühungen der Europäischen Union grenzüberschreitende Insolvenzen für den Binnenmarkt zu regeln, wurde vom Rat der Europäischen Union, gestützt auf Artikel 61 Buchst. c, Artikel 65 EGV am , die Verordnung (EG) Nr.: 1346/2000 über Insolvenzverfahren erlassen, die am in Kraft getreten ist. Inhaltlich ist die Verordnung nahezu deckungsgleich mit dem europäischen Übereinkommen über Insolvenzverfahren (EuIÜ), dessen Inkrafttreten 1996 am Streit zweier Mitgliedsstaaten scheiterte. (Dies war im übrigen der Streit um die Schutzvorschriften betreffend der BSE-Seuche.) RA Gordon Rapp

5 Zielsetzung der EuInsVO
Schaffung einheitlicher Regeln bei grenzüberschreitenden Insolvenzen Anerkennung der Verfahren im Hinblick auf das anzuwendende Recht Grenzüberschreitende Insolvenzen sollen effektiv in möglichst einem od. in mehreren koordinierten Verfahren abgewickelt werden. Verhinderung von „ Forum Shopping“ Zu Folie 5 Was ist die Zielsetzung der EuInsVO? Die EuInsVO bezieht sich auf grenzüberschreitende Insolvenzen innerhalb der EU und regelt bei der Insolvenzeröffnung die Zuständigkeitsfragen, die Anerkennung dieser Verfahren innerhalb der Gemeinschaft sowie das anzuwendende Recht. Für die Regelung von Insolvenzverfahren innerhalb der Gemeinschaft soll die EuInsVO Normen an die Hand geben, die Kollisionen zwischen den nationalen Rechtsordnungen und Kompetenzfragen innerhalb der Mitgliederstaaten zur Lösung bringen. Nach dem Willen der EU-Kommission soll die EuInsVO, insbesondere die Effizienz und Wirksamkeit von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren verbessern und ein so genanntes „Forumsshopping“ – also die Verlagerung von Rechtszuständigkeit von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes mit einer besseren Rechtsstellung - wirksam unterbinden. RA Gordon Rapp

6 Aufbau der EuInsVO Erwägungen Kapitel 1 - Art.1-15
Allg. Teil - Kollisionsrechtliche Normen Kapitel 2 - Art.16-26 Anerkennung ausl. Verfahren im Inland Kapitel 3 - Art Sekundärinsolvenzverfahren Kapitel 4 - Art.39-42 Gläubigerfragen Kapitel 5 – Art.43-47 Übergang und Schlussbestimmungen Zu Folie 6 Gestatten Sie mir, Ihnen einen sehr kurzen Überblick über den Aufbau der EuInsVO zu geben: Beginnend mit den Erwägungen zur EuInsVO folgen dem Kapitel 1 (Artikel 1 – 15), das die allgemeinen Vorschriften mit dem Kern der kollisionsrechtlichen Normen enthält, in Kapitel 2 (Artikel 16 – 26) die Regelungen über die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland und die Durchsetzung des Insolvenzstatutes. Kapitel 3 (Artikel 27 – 38) regelt das Sekundärverfahren als Einschränkung des der EuInsVO zugrunde liegenden Universalitätsprinzipes. RA Gordon Rapp

7 Anwendungsbereiche Sachlich
Art. 1 I EuInsVO Gesamtverfahren von insolventen Schuldnern, deren Vermögen beschlagnahmt und für die Verwaltung ein Sachverständiger eingesetzt wurde. Ausnahmenregelung Art. 1 II EuInsVO u.a. für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute. Zu Folie 7 Betrachten wir nun die Anwendungsbereiche der EuInsVO: Artikel 1 der EuInsVO regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung und zwar in Abs. 1, welche Verfahren erfasst werden, und in Abs. 2, für welche Schuldner die Verordnung gilt. Hilfestellung gibt hierbei Artikel 2 Buchst. a und c EuInsVO, der auf die Anhänge A und B der EuInsVO verweist, welche die von der Verordnung erfassten Verfahren aufzählt. Dem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift nur Verfahren, welche die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Hierzu gehören unstreitig auch Sanierungsverfahren, in welchen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse bei Schuldnern belassen sind, aber einen Sachverwalter erfordern, wie die deutsche Eigenverwaltung nach dem § 270 ff InsO. RA Gordon Rapp

8 -> Mittelpunkt des hauptsächlichen
Räumlich -> Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses des Schuldners in einem EU-Mitgliedsstaat -> Vermögen des Schuldners muss sich auf mehrere Mitgliedsstaaten erstrecken (grenzüberschreitende Insolvenz) Zu Folie 8 Interessant sind im übrigen auch die Probleme, die sich möglicherweise dadurch ergeben, dass wir einen über Europa hinausgehenden Fall vor uns haben, bei dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht im Verordnungsbereich liegt. Ein Eingehen hierauf würde jedoch den zeitlichen Rahmen bei weitem sprengen. Nur soviel, das Vermögen des Schuldners muss sich auf mehrere Mitgliedsstaaten erstrecken (grenzüberschreitende Insolvenz). Die Lösung solcher Fälle erfolgt u.a. unter Heranziehung der §§ 335 ff. InsO, welcher postuliert, dass ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren auch das im Inland befindliche Vermögen des Schuldners erfasst. RA Gordon Rapp

9 Zu Folie 9 Der zeitliche Anwendungsbereich der EuInsVO selbst, ergibt sich aus Artikel 43 und 47 und zwar für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wurden, d. h, nach dem Zeitlich Gemäß Art 43, 47 EuInsVO auf Insolvenzverfahren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung am eröffnet worden sind. RA Gordon Rapp

10 Verwertungsbefugnis des Verwalters
Zu Folie 10 Nach diesem kurzen Überblick über die Grundprinzipien der EuInsVO möchte ich bei den weiter anzusprechenden Punkten der EuInsVO diese gerne aus dem Blickwinkel des Praktikers, nämlich über die in den Artikeln 18 ff geregelte Verwertungsbefugnis des Verwalters darstellen. Verwertungsbefugnis des Verwalters RA Gordon Rapp

11 Universalitätsprinzip
Gem. Art.18 Abs.1 EuInsVO stehen einem gemäß Art.3 Abs.1 EuInsVO bestellten Verwalter die insolvenz- rechtlichen Befugnisse europaweit zu und richten sich nach dem Recht des Insolverzeröffnungsstaates. Zu Folie 11 Nach Artikel 18 Abs. 1 EuInsVO darf der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO zuständiges Gericht bestellt worden ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange dort nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet oder gegenteilige Sicherungsmaßnahmen auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden sind. In Artikel 18 EuInsVO kommt das Universalitätsprinzip zum Ausdruck. RA Gordon Rapp

12 Instrumentarien Zu Folie 12 Zu dessen Verwirklichung werden 3 Instrumentarien benutzt. die Festlegung der internationalen Zuständigkeit (Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO) b) automatische Anerkennung in den übrigen Mitgliedsstaaten (Artikel 16 Abs. 1 EuInsVO) c) die Maßgeblichkeit des Insolvenzstatutes des Eröffnungsstaates (Artikel 4 Abs. 1 EuInsVO) Die daraus abzuleitenden Befugnisse des Verwalters sind materiellrechtlich durch die Kollisionsregeln des Artikel 4 Abs. 2 Buchst. c EuInsVO (das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung regelt die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters) und verfahrensrechtlich durch Artikel 18 Abs. 2 EuInsVO abgesichert. Insoweit kann der Verwalter alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Eröffnungsinsolvenzstatut zustehen. Er hat lediglich seine Bestellung zum Verwalter nachzuweisen (Artikel 19 EuInsVO). Die Festlegung der internationalen Zuständigkeit gem. Art.3 Abs.1 EuInsVO Automatische Anerkennung in den übrigen Mitgliedsstaaten gem. Art.16 Abs.1 EuInsVO Die Maßgeblichkeit des Insolvenzstatuts des Eröffnungsstaates gem. Art.4 EuInsVO RA Gordon Rapp

13 Verantwortliches Gericht
Das Hauptinsolvenzverfahren wird am Gericht des „COMI“ (center of main interest) eröffnet und gilt zunächst für das gesamte Vermögen. Das Insolvenzrecht des COMI-Landes findet Anwendung. Zu Folie 13 Erwartungsgemäß hat sich die erste intensive Befassung der Wissenschaft aber auch der Rechtsprechung mit der EuInsVO an der Frage der Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens entzündet. Als Grundsatz regelt Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Im Weiteren und in der gesamten Literatur mittlerweile nur noch COMI (= center of main interest) genannt. Darüber hinaus hält der Verordnungsgeber in Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO die widerlegbare Vermutung fest, dass bei juristischen Personen und Gesellschaften dies der satzungsgemäße Sitz sei. RA Gordon Rapp

14 Aktuelle Rechtsprechung
EuGH v Eurofood(Parmalat) Leitsatz: Die über das Insolvenzverfahren aufgestellte Vermutung, wonach die Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer Interessen in dem Mitgliedsstaat hat, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, kann nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am genannten satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll. Zu Folie 14 Diesen Tendenzen hat nunmehr der EuGH in seiner grundlegenden Entscheidung Eurofood (Parmalat vom – veröffentlicht in der ZIP 2006 Seite 907 ff.) eine klare Absage erteilt. Als Kernaussage der Entscheidung ist nunmehr festzuhalten, dass der EuGH hinsichtlich der Vermutensregelung des Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO feststellt, dass diese widerlegbar ist, wenn objektive und für Dritte feststellbare Anzeichen (Elemente) belegen, dass der COMI woanders als der Sitz der Gesellschaft ist. Bloße Unternehmensfernsteuerung hebt die Vermutensregel nicht auf, insbesondere wenn am Sitz auch eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird. Ebenso wenig ist die bloße Einflussnahmemöglichkeit der Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ausreichend, um die Vermutung zu entkräften. Ein Sieg für die lokalen Gläubiger und des Erwägungsgrundes 4, der ein Forumsshopping verhindern will! RA Gordon Rapp

15 center of main interest
Zu Folie 15/16 4 x  Gestatten Sie mir zwei einfache Beispiele zur Bestimmung des COMI kurz aufzuzeigen: XX Comi RA Gordon Rapp

16 Bsp.1: Die Schuldnerin, eine GmbH, ist in Salzburg in das Firmenbuch beim LG ( Handelsregister) eingetragen und unterhält dort auch eine Produktionshalle mit Geschäftsräumen. In Rosenheim verfügt sie über ein Verkaufsbüro. In diesem Fall ist das nach österr. Recht zu bestimmende Gericht zuständig, da der Mittelpunkt der Interessen in Österreich liegt. Die Verkaufsniederlassung ist unbeachtlich. Bsp.2: Die Schuldnerin, eine Société à responsabilité limitée, ist in das Registre du Commerce et des Societés in Luxemburg eingetragen. In Luxemburg unterhält sie allerdings lediglich einen Briefkasten. Ihren Geschäftsbetrieb übt sie in NRW in einer Halle aus. Durch die Geschäftstätigkeit in Deutschland ist der Nachweis erbracht, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht der Ort der Eintragung ist, sondern der Ort der tatsächlichen Ausübung des Betriebes. Demnach sind die nach deutschem Recht zu bestimmenden Gerichte zuständig. Zu Folie 16 Bsp. 1: Die Schuldnerin, eine GmbH, ist in Salzburg in das Firmenbuch beim LG (Handelsregister) eingetragen und unterhält dort auch eine Produktionshalle mit Geschäftsräumen. In Rosenheim verfügt sie über ein Verkaufsbüro. In diesem Fall ist das nach österr. Recht zu bestimmende Gericht zuständig, da der Mittelpunkt der Interessen in Österreich liegt. Die Verkaufsniederlassung ist unbeachtlich. Bsp. 2: Die Schuldnerin, eine Société à responsabilité limitée, ist in das Registre du Commerce et des Societés in Luxemburg eingetragen. In Luxemburg unterhält sie allerdings lediglich einen Briefkasten. Ihren Geschäftsbetrieb übt sie in NRW in einer Halle aus. RA Gordon Rapp

17 Grenzen der Verwertungsbefugnis
Zulässigkeit eines Parallelverfahrens (Sekundärverfahren) gem. Art.27 EuInsVO Massezugehörigkeit Art.4 lit.b EuInsVO Durchsetzbarkeit von Drittrechten Art.5 EuInsVO Art und Weise der Verwertung Art.18 Abs.3 EuInsVO Zu Folie 17 Die Freude des Verwalters an einer an dem Universalitätsgrundsatz ausgerichteten Verwertungsbefugnis ist jedoch nur von kurzer Dauer, da er dann sogleich feststellen muss, dass auch die EuInsVO ihm Grenzen zu setzen weiß. Diese ergeben sich aus a) der Zulässigkeit von Parallelinsolvenzverfahren als Sekundärverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat, b) der Frage, was überhaupt zur Masse des Schuldners gehört, c) der Grenzziehung durch die Existenz der Durchsetzbarkeit von Drittrechten, d) der Vorschrift über die Art und Weise der Verwertung. RA Gordon Rapp

18 Sekundärinsolvenzverfahren
Zu Folie 18 Die Einschränkung durch die Möglichkeit der Eröffnung eines Parallelverfahrens als Sekundärverfahren nach Artikel 3 Abs. 2 EuInsVO in Verbindung mit Artikel 27 ff. EuInsVO ist im Wesentlichen auf das Drängen südeuropäischer Länder in die EuInsVO aufgenommen worden. Sofern der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat, kann dort ein eigenständiges national begrenztes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Wann eine Niederlassung vorliegt, ist in der Definition des Artikels 2 Buchst. h EuInsVO normiert. Die Sekundärinsolvenz betrifft nur das Vermögen des Schuldners im Zweitland und wird nach Maßgabe des nationalen Rechts abgewickelt. Voraussetzung ist, dass der Schuldner in dem betreffenden Mitgliedsstaat eine Niederlassung gem. Art.2 EuInsVO unterhält. Hierbei handelt es sich um „ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht und die den Einsatz von Personal- und Vermögenswerten voraussetzt“. RA Gordon Rapp

19 Sekundärinsolvenzverfahren
Zu Folie 19 3 x  Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die im Artikel 27 Satz 1 EuInsVO festgelegte Besonderheit, dass das eröffnende Gericht keiner Feststellung eines besonderen Insolenzgrundes mehr bedarf. Es bedarf lediglich des Nachweises der Eröffnung eines Hauptverfahrens. XX Comi 2-Verf. RA Gordon Rapp

20 Massezugehörigkeit Art. 4 Abs.2 lit.b EuInsVO i.V.m. §§ 35,36 InsO
Lokaler Schuldnerschutz oder Insolvenzstatut? -> § 35 InsO – gesamtes Vermögen unabhängig vom Belegenheitsort -> § 36 InsO – Ausnahme: Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen Grds. Recht des Eröffnungsstaates; soweit lex fiori concursus an die Pfändbarkeit anknüpft, ist auf das Lagerecht abzustellen Zu Folie 20 Die Frage der Massezugehörigkeit ist meines Erachtens zunächst über die Regelung des Artikels 4 Abs. 2 b EuInsVO einer hinreichenden Klärung zugeführt, in dem das jeweilige Insolvenzstatut – bei uns §§ 35, 36 InsO - als maßgebend postuliert wird. 3 x  Bei intensiverer Befassung mit den Pfändungsschutzvorschriften des § 36 InsO, insbesondere wenn man die Einschränkung des Artikel 18 Abs. 3 EuInsVO über die Art und Weise der Verwertung argumentativ mit ins Feld führt, erscheint es nicht abwegig, hinsichtlich der Massezugehörigkeit nicht nur das Insolvenzstatut des Eröffnungsstaates, sondern auch die „lokalen Schutzvorschriften“ am Belegenheitsort mit einzubeziehen. Ich persönlich bin jedoch der Meinung, dass im § 36 Abs. 2 InsO die Massezugehörigkeit aufgrund insolvenzrechtlicher Wertungsgesichtspunkte erfolgt, welchen auch bei Anwendung des Insolvenzstatuts Rechnung getragen werden muss, so dass nur diese bei Auslandsvermögen zu berücksichtigen sind. RA Gordon Rapp

21 Rechte Dritter Voraussetzung - dingl. Rechts -> lex rei sitae
Zu Folie 21 / 22 / 23 Zu den wohl interessantesten Themenkomplexen der EuInsVO gehört die Einschränkung oder Nichteinschränkung der Verwertungsbefugnis des Verwalters durch die Grenzziehung der Rechte Dritter. Ein weites und in der Praxis noch bei weitem nicht durchdrungenes Feld für alle Beteiligten, sei es als Berater oder Verwalter. Sieht man sich in der Praxis so manch üblichen Sicherheitenvertrag von Banken, Lieferanten oder sonstigen Finanziers an, kann man sich des Eindruckes nicht erwehren, dass in diesem Bereich oftmals Europa noch gar nicht ins Bewusstsein gelangt ist. Dies hat zur Folge, dass die alte Forderung aller Verwalter nach Masse, zumindest außerhalb der InsO, noch ansatzweise verwirklicht werden kann. RA Gordon Rapp

22 Art.43 EGBGB Statutenwechsel Deutschland Frankreich
RA Gordon Rapp

23 Rechte Dritter Voraussetzung - dingl. Rechte -> lex rei sitae
Zu Folie 23 Das dingliche Recht muss bei Verfahrenseröffnung bereits entstanden gewesen sein. Diese Fragestellung ist ebenfalls nach den lex-rei-sitae Grundsätzen zu lösen. Das für die Praxis so wichtige Problem der Lagebeeinflussung hat die EuInsVO nicht - mit Ausnahme des Sonderfalles in Artikel 18 Abs. 2 EuInsVO der Verbringung nach Eröffnung – im Einzelnen geregelt. Die Erlaubnis zur Lageveränderung des Artikels 18 Abs. 1 EuInsVO steht unter dem Vorbehalt der Artikel 5 EuInsVO. Zwar ist nicht geregelt, was ein vorläufiger Verwalter darf, seine Sicherungs- und Erhaltungspflicht begründen jedoch wohl kein Recht zur Lageveränderung. Wenn nun doch entgegen Artikel 5 EuInsVO vom vorläufigen oder endgültigen Verwalter gehandelt wird, darf die Masse hierdurch keinen insolvenzrechtlichen Vorteil erlangen. Nach meiner Ansicht setzt sich somit konsequent der Schutz des Artikels 5 Abs. 1 EuInsVO fort. Voraussetzung - dingl. Rechte -> lex rei sitae -> Entstehungszeitpunkt - Befinden RA Gordon Rapp

24 1.Beispielsfall: Zu Folie 24 bis 28 Bevor ich zum Schluss meines Vortrages auf die Begrenzung durch die Art und Weise der Verwertung eingehe, möchte ich noch zwei kleine Beispielsfälle zu dem Vorgesagten darstellen. 1. Beispielsfall: Ein LKW wird von einem franz. Schuldner an eine dt. Bank sicherungsübereignet. Der LKW befindet sich in Deutschland. Das Hauptverfahren wird in Frankreich eröffnet. 1. Verwertungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters ? 2. Handlungsmöglichkeit des Gläubigers? 2  Ein LKW wird von einem franz. Schuldner an eine dt.Bank sicherungsübereignet. Der LKW befindet sich in Deutschland. Das Hauptverfahren wird in Frankreich eröffnet. 1. Verwertungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters? 2. Handlungsmöglichkeit des Gläubigers? RA Gordon Rapp

25 Lösung: zu 1: Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen Rechts richten sich nach dem Belegenheitsort und werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, d.h. ohne den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens hat der franz. Insolvenzverwalter weder eine Verwertungs- noch Verfügungsbefugnis über den Gegenstand. zu 2: Der Gläubiger kann ohne Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Vollstreckung in den Gegenstand betreiben und hat nur den überschießenden Erlös an den franz. Insolvenzverwalter herauszugeben. Zu Folie 25 Lösung: Zu 1: Begründung, Gültigkeit und Tragweite eines solchen Rechts richten sich nach dem Belegenheitsort und werden von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, d.h. ohne den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens hat der franz. Insolvenzverwalter weder eine Verwertungs- noch Verfügungsbefugnis über den Gegenstand. (Artikel 5 EuInsVO). zu 2: Der Gläubiger kann ohne Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Vollstreckung in den Gegenstand betreiben und hat nur den überschießenden Erlös an den franz. Insolvenzverwalter herauszugeben RA Gordon Rapp

26 2.Beispielsfall: Über eine mit COMI in Deutschland befindliche
Muttergesellschaft wird die Insolvenz eröffnet. Vor Insolvenzeröffnung wurde seitens der Muttergesellschaft der Bank zwecks Sicherung eines Darlehens ein LKW übereignet, welcher sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in einer Niederlassung der Gesellschaft in Straßbourg befand. Verwertungsrechte des dt. Insolvenzverwalters ? Zu Folie 26 2. Beispielsfall: Über eine mit COMI in Deutschland befindliche Muttergesellschaft wird die Insolvenz eröffnet. Vor Insolvenzeröffnung wurde seitens der Muttergesellschaft der Bank zwecks Sicherung eines Darlehens ein LKW übereignet, welcher sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in einer Niederlassung der Gesellschaft in Straßbourg befand. Verwertungsrechte des dt. Insolventverwalters? 2  RA Gordon Rapp

27 Lösung: Grds. würde das dingliche Recht der Bank an dem LKW
gem. Art.5 Abs.1 EuInsVO durch die Insolvenz- eröffnung nicht berührt werden, da sich der LKW zum Zeitpunkt der Eröffnung in einem anderen Vertragsstaat als dem Eröffnungsstaat befindet. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Verwertungs- befugnisse des Insolvenzverwalters. § 166 InsO greift nicht. Das Eigenverwertungsrecht der Insolvenzgläubiger geht den insolvenzrechtlichen Befugnissen des Insolvenzverwalters nach dem Eröffnungsstatut vor. Zwar bleibt der belastete Gegenstand – hier LKW – Massebestandteil des ausländischen – hier dt. Hauptverfahrens, mit der Folge, dass der Gläubiger überschüssige Verkaufserlöse herauszugeben hat. Zu Folie 27 Lösung: Grds. würde das dingliche Recht der Bank an dem LKW gem. Art. 5 Abs.1 EuInsVO durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt werden, da sich der LKW zum Zeitpunkt der Eröffnung in einem anderen Vertragsstaat als dem Eröffnungsstaat befindet. Dies hat unmittelbare Auswirkung auf die Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters. § 166 InsO greift nicht. Das Eigenverwertungsrecht der Insolvenzgläubiger geht den insolvenzrechtlichen Befugnissen des Insolvenzverwalters nach dem Eröffnungsstatut vor. Zwar bleibt der belastete Gegenstand – hier LKW – Massebestandteil des ausländischen – hier dt. Hauptverfahrens, mit der Folge, dass der Gläubiger überschüssige Verkaufserlöse herauszugeben hat. RA Gordon Rapp

28 aber: Ob die Voraussetzungen eines im Sinne des Art.5 EuInsVO
verstandenen dingl. Rechtes erfüllt sind, richtet sich nach den Kollisionsregeln des betreffenden Mitgliedsstaates und ist nach diesen zu ermitteln. Vorliegend nach der Rechtsordnung des deutschen Rechts. Hiernach findet gemäß Art.43 Abs.1 EGBGB das materielle Recht des Belegenheitsortes Anwendung. D.h. das in Deutschland durch die Bank wirksam begründete Sicherungsrecht am LKW kann nicht geltend gemacht werden, da Frankreich keine besitzlosen bzw. nicht registrierten Sicherheiten an beweglichen Gegenständen kennt. Folglich keine Einschränkung der Verwertungsbefugnis gem.Art.5 EuInsVO. Zu Folie 28 aber: Ob die Voraussetzungen eines im Sinne des Art.5 EuInsVO verstandenen dingl. Rechtes erfüllt sind, richtet sich nach den Kollisionsregeln des betreffenden Mitgliedsstaates und ist nach diesen zu ermitteln. Vorliegend nach der Rechtsordnung des deutschen Rechts. Hiernach findet gemäß Art.43 Abs.1 EGBGB das materielle Recht des Belegenheitsortes Anwendung. D.h. das in Deutschland durch die Bank wirksam begründete Sicherungsrecht am LKW kann nicht geltend gemacht werden, da Frankreich keine besitzlosen bzw. nicht registrierten Sicherheiten an beweglichen Gegenständen kennt. Folglich keine Einschränkung der Verwertungsbefugnis gem.Art.5 EuInsVO. RA Gordon Rapp

29 Art.43 EGBGB Statutenwechsel Deutschland Frankreich zu Folie 29 
Wie eben bereits angesprochen, fallen unter den Anwendungsbereich des Art. 5 EuInsVO auch dem deutschen Recht unbekannte „dingl. Rechte“. Ob die Voraussetzungen eines so verstandenen „dingl. Rechtes“ erfüllt sind, richtet sich nach herrschender Meinung nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften des Staates des Hauptverfahrens. Bezogen auf unsern ersten Fall mithin nach den Vorschriften der franz. Rechtsordnung. Im Hinblick auf unser zweites Fallbeispiel finden die Vorschriften der deutschen Rechtsordnung Anwendung. D.h. die Vorschriften des EGBGB und hier konkret Art.43 EGBGB. Deutschland Frankreich RA Gordon Rapp

30 Art und Weise der Verwertung
Gem. Art.18 Abs.3 EuInsVO hat der Verwalter bei der Ausübung seiner Befugnisse das Recht des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet er handeln möchte, zu beachten. Nach h. M. sind hiervon öffentlich-rechtliche Vorschriften des Lagestaates erfasst. => der Verwalter kann die zur Masse gehörenden Gegenstände zum Zwecke der Verwertung in einen anderen Staat verbringen, allerdings nur im Einklang mit den Vorschriften über den freien Güterverkehr ( bspw. Ausfuhrverbot) Zu Folie 30 Zum guten Schluss wird die Verwertungsbefugnis noch in der Art und Weise durch Artikel 18 Abs. 3 EuInsVO eingeschränkt. Bei der Verwertung selbst sind die Verwertungsvorschriften des Belegenheitsortes zu beachten. (So darf z. B. ein englischer Liquidator ein in Deutschland belegenes Pfandrecht nur im Wege der deutschen Pfandrechtsvorschriften verwerten, auch wenn er nach englischem Recht zur freihändigen Veräußerung berechtigt wäre.) Zum anderen verbietet Artikel 18 Abs. 3 EuInsVO die eigenständige Anwendung von Zwangsmitteln. Der Verwalter ist auf die gerichtliche Hilfe am Belegenheitsort angewiesen. RA Gordon Rapp

31 Zusammenfassung grds. gilt das Universalitätsprinzip
eine Beschränkung kann durch Eröffnung eines eigenen Sekundärverfahrens erfolgen der Vermögensumfang bestimmt sich nach dem Insolvenzstatut des Eröffnungsstaates dingl. Sicherheiten gehören zwar zur Masse, werden jedoch von den Folgen des Verfahrens nicht berührt bei der Art und Weise der Verwertung ist der lex rei sitae Grundsatz zu beachten Zu Folie 31 Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass grundsätzlich das Universalitätsprinzip in der EuInsVO gilt, b) eine Begrenzung durch ein eigenes Sekundärverfahren mit eigenem Verwertungsrecht bestehen kann, c) der Vermögensumfang sich nach dem Insolvenzstatut des Eröffnungsstaates bestimmt, d) Sicherungsgut zwar zur Masse gehört, das dingliche Sicherungsrecht jedoch von den Folgen der Eröffnung nicht berührt wird und e) im Übrigen bei der Art und Weise der Verwertung die lex-rei-sitae zu beachten ist. RA Gordon Rapp

32 " In der Mitte der Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten".
Albert Einstein ( ) Zu Folie 32 Am Ende kann man, was das Handling der EuInsVO für den Praktiker anbelangt, mit Einstein feststellen. „In der Mitte der Schwierigkeiten liegen die Möglichkeiten“. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. RA Gordon Rapp


Herunterladen ppt "Zu Folie 1 Meine sehr geehrten Damen und Herren,"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen