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Veröffentlicht von:Bärbel Reicher Geändert vor über 10 Jahren
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ÜBERNAHMERECHT aktuelle Situation in Deutschland
14. September 2002 RA E. zur Megede, Frankfurt am Main
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Europäische Union Gemeinsamer Standpunkt 19.06.2000
Kompromissvorschlag Parlamentssitzung 273 : 273 : 22 internationale Juristenkommission
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WpÜG und WpÜG-Angebotsverordnung seit 01.01.2002
Ziele faires und geordnetes Angebotsverfahren Fairness Beschleunigung Transparenz Informationen Anlegerschutz verbesserte Transparenz und Informationen für Aktionäre und Arbeitnehmer Stärkung der Minderheitsaktionäre Orientierung an internationalen Standards Kapitalmarktrecht
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Systematik WpÜG Verfahrensgesetz „Neutralitätsprinzip“
faire und gleiche Behandlung Überwachung BAFin Sanktionen
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Anwendungsbereich des WpÜG
Angebote zum Erwerb von Wertpapieren § 1 WpÜG Tausch- oder Kaufangebote § 2 WpÜG Erwerbsangebote § 10 ff. WpÜG Übernahmeangebote § 29 WpÜG Pflichtangebote § 35 WpÜG gerichtet auf mindestens 30% der Anteile mehr als 30% der Anteile außerhalb Übernahme- angebot Öffentliche Angebote - nicht Erwerb über Börse - nicht bei persönlichem Kennen aller Aktionäre Medien Adressatenkreis
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weiter Anwendungsbereich
Wertpapiere - Aktien und solche Papiere, - die den Erwerb von Aktien zum Gegenstand haben - Optionsanleihen, Wandelschuldverschreibungen § 2 Abs. 2 WpÜG Zielgesellschaft - inländisch - AG oder KGaA § 2 Abs. 3 WpÜG zugelassen zum Handel an einem organisierten Markt - in BRD amtlicher Handel, geregelter Markt - in EWR geregelter Markt i.S.d. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie § 2 Abs. 7 WpÜG
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weiter Anwendungsbereich
Bieter - natürliche oder juristische Personen - Personengesellschaften - der allein oder mit anderen ein Angebot abgeben will, wird oder muss § 2 Abs. 4 WpÜG
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Pflichten des Bieters Veröffentlichung der Erwerbsabsicht § 10 WpÜG
bei Börsen § 10 Abs. 2 Nr. 1 WpÜG bei BAFin § 10 Abs. 2 Nr. 3 WpÜG elektronisches Infosystem oder Börsenpflichtblatt § 10 Abs. 3 WpÜG Vorstand Zielgesellschaft § 10 Abs. 5 WpÜG Betriebsrat / Arbeitnehmer mit Veröffentlichung läuft 4-Wochen-Frist zum Einreichen des Angebots bei BAFin § 14 WpÜG bei Nichteinhaltung Untersagung § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG Sperrfrist von 1 Jahr § 26 WpÜG
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Wann steht die Erwerbsabsicht fest?
Erwerbsabsicht = Entscheidung, ein Angebot abzugeben Zustimmung der Gesellschaftsversammlung nicht abzuwarten § 10 Abs. 1 WpÜG Einbindung Aufsichtsrat zweistufiger Entscheidungsprozeß noch nicht Vorbereitungsphase Prüfung Gespräche mit Zielgesellschaft / due dilligence Beschluss der Geschäftsführung
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Angebotsunterlage 4-Wochenfrist nach Veröffentlichung der Absicht
für Übergabe an BAFin § 14 WpÜG BAFin untersagt Angebot § 15 WpÜG gestattet Veröffentlichung § 14 Abs. 2 WpÜG läßt ohne Reaktion 10 Werktage verstreichen § 14 Abs. 2 WpÜG wenn innerhalb der 4 Wochen kein Angebot eingereicht wird es nicht die erforderlichen Angaben enthält oder gegen WpÜG verstößt es nicht veröffentlicht wird Veröffentlichung - Internet und überregionales Börsen- pflichtblatt (dort Mitteilung ausreichend, wo Druckexemplare erhältlich sind) § 14 Abs. 3 WpÜG
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Inhalt der Angebotsunterlage § 11 WpÜG, 2 WpÜG - Angebotsverordnung
Sie muss in deutsch und so abgefaßt sein, daß ihr Verständnis und Ihre Aus- wertung erleichtert ist. Kriterien bekannt von Börsenprospekten Einzelheiten Bedingungen für Wirksamkeit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 WpÜG Beginn / Ende der Annahmefrist § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 WpÜG Maßnahmen der Adressaten zur Annahme § 2 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO Angaben über Absichten des Bieters mit Blick auf Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 WpÜG Angaben zu Vorteilen für VS / AR der Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 WpÜG Angaben über gehaltene Wertpapiere § 2 Nr. 5 WpÜG-AngebotsVO Gegenleistung § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 WpÜG Bankbestätigung, daß Bieter bei Fälligkeit über die notwendigen Mittel verfügt § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 4 WpÜG
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Gegenleistung Gleichbehandlung von Wertpapieren gleicher Art
Erwerbsangebote keine Regelung Übernahme- oder Pflichtangebote angemessene Gegenleistung (§§ 31, 39 WpÜG) Ermittlung nach § 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO liquide börsennotierte Aktien Euro aber: bei Erwerb von 5% der Aktien vor Veröffentlichung Übernahmeabsicht oder 1% vor Ablauf der Annahmefrist gegen Geld Verpflichtung
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Höhe der Gegenleistung
§ 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO Bewertungsmethoden Umtauschverhältnis Unternehmensbewertung Börsenkurs Übernahme-/Pflichtangebote §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO angemessene Gegenleistung alternative Festlegung mindestens der höchste Preis, den der Bieter innerhalb von 3 Monaten vor Bekanntgabe des Angebots gezahlt hat § 4 WpÜG-AngebotsVO oder mindestens der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs während 3 Monaten vor Veröffentlichung der Übernahmeabsicht bzw. Kontrollerlangung § 5 WpÜG-AngebotsVO freie Gegenleistung ? Erhöhung um Differenz, wenn Bieter während Angebotsfrist oder sogar noch 1 Jahr nach Abschluß einen Preis über dem im Angebot zahlt §§ 31 Abs. 4,5 WpÜG
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Börsenkurs im Inland Feststellung ausschließlich durch BAFin aus gemeldeten Geschäften gemäß § 9 WpHG § 5 Abs. 3 WpÜG-AngebotsVO werden Kurse an weniger als einem Drittel der Börsentage festgestellt und weichen sie mehr als 5 % voneinander ab, ist Gegenleistung aus dem Unternehmenswert zu ermitteln § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO
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weitere Angaben im Angebot
Erläuterung der Sicherstellung der Erfüllung § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 WpÜG und der zu erwartenden Auswirkungen der Annahme auf die Lage des Bieters Darstellung der Absichten für die Zielgesellschaft § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 WpÜG Bankbestätigung / Testat bei Gegenleistung in Geld § 13 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Wissenserklärung - bekannte Tatsachen - Schadensersatz Differenz Angebotspreis - aktueller Börsenkurs
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Prüfung durch BAFin Zeitdauer 10 Werktage § 14 Abs. 2 WpÜG
bei Beanstandungen, die zu einer Untersagung führen können, - Fristverlängerung um weitere 5 Werktage § 14 Abs. 2 Satz 3 WpÜG - Erörterung mit Bieter Prüfungsschwerpunkte - Gegenleistung - detaillierte Angaben - verständliche Sprache anschließend Veröffentlichung durch Bieter
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Haftung/Verantwortung für Angebotsunterlage
Verantwortlicher gemäß § 11 Abs. 3 WpÜG haftet § 12 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG daneben derjenige, von dem der Erlaß der Unterlage ausgeht § 12 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG Bieter/ Bieterkonsortium Mitunterzeichner Hintermänner / Urheber - wirtschaftliches Interesse - Einfluss auf Gestaltung keine Haftung Unkenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit Unrichtigkeit bekannt keine Kausalität für Annahme Höhe des Schadens bei Erhalt der Gegenleistung? Verhältnis zu § 13 WpÜG Tauschangebote
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weiteres Verfahren Annahmefrist zwischen 4 und 10 Wochen § 16 Abs. 1 WpÜG bei Einberufung einer HV der Zielgesellschaft 10 Wochen § 16 Abs. 3 WpÜG Nachannahmefrist von 2 Wochen bei Übernahmeangebot (Zaunkönigregel) § 16 Abs. 2 WpÜG Verlängerung der Annahmefrist um 2 Wochen, wenn Angebot innerhalb der letzten 2 Wochen vor Fristablauf geändert wird § 21 Abs. 5 WpÜG
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weitere Veröffentlichungspflichten des Bieters
Wasserstandsmeldungen Mitteilung des aktuellen Bestands und der angebotenen Wertpapiere sowie der zuzurechnenden Stimmrechte - nach Veröffentlichung Angebotsunterlage wöchentlich und in der letzten Annahmewoche täglich § 23 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG - nach Ablauf der Annahmefrist § 23 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG - nach Ablauf der weiteren Annahmefrist § 23 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG bei Übernahme- und Pflichtangeboten ferner - jeder Erwerb von Aktien bzw. Stimmrechtsan- teilen inklusive Gegenleistung innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage § 23 Abs. 2 WpÜG
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Pflichten von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
Abgabe einer begründeten Stellungnahme zum Angebot § 27 WpÜG dabei insbesondere Aussagen zu - Gegenleistung § 27 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG - Folgen für Zielgesellschaft, Arbeitnehmer, Beschäftigungsbedingungen, Standorte § 27 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG - die vom Bieter verfolgten Ziele § 27 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG - Absichten der Mitglieder, wenn sie Wertpapier- Inhaber sind, das Angebot anzunehmen § 27 Abs. 1 Nr. 4 WpÜG beizufügen ist etwaige Stellungnahme des Betriebsrats Veröffentlichung im Internet und Börsenpflichtblatt
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Befugnisse des Vorstands der Zielgesellschaft
Übernahmerichtlinie WpÜG enthält Regelung bei Übernahmeangebot - Verbot von Handlungen, die den Erfolg des Angebots verhindern könnten § 33 Abs. 1 S. 1 WpÜG aber zulässig: - Handlungen eines gewissenhaften Geschäfts- leiters, wenn es ein Angebot nicht gäbe § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Suche nach white knight § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Handlungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats § 33 Abs. 1 S. 2 WpÜG - Ausnutzen von Ermächtigungen oder Beschlüssen der HV Neutralitätspflicht Verbot für Bieter, ungerechtfertigte Vorteile zu gewähren § 33 Abs. 3 WpÜG
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klassische Abwehrmaßnahmen
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Erwerb eigener Aktien Veräußerung von Unternehmensteilen daneben generelle Vorratsbeschlüsse der HV § 33 Abs. 2 WpÜG - unabhängig von aktueller Situation auf 18 Monate befristet - Bezugsrechtsausschluss bei genehmigtem Kapital denkbar aber mit Begründung Abwehr feindlicher Übernahmeangebote?
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Pflichtangebot nach § 35 WpÜG
Voraussetzungen: Kontrollerlangung = 30 % der Anteile § 29 Abs. 2 WpÜG Zurechnung der Anteile im Herrschaftskreis § 30 WpÜG nicht durch Übernahmeangebot erlangt § 35 Abs. 3 WpÜG Pflichten: Veröffentlichung der Tatsache innerhalb von 7 Kalendertagen wie Erwerbsabsicht § 35 Abs. 1 WpÜG Mitteilung Börsen, BAFin elektronisches Informationssystem oder Börsenpflichtblatt Angebotsunterlage innerhalb von 4 Wochen an BAFin § 35 Abs. 2 WpÜG
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Verhältnis Umwandlungsgesetz und WpÜG
T T2 100 1:1 70 % T2 200 A1 35 % A2 35 % Rest 30 % WpÜG Angebotsunterlage BAFin vorhandene Aktien UmwG Verschmelzungsbericht Verschmelzungsprüfer Spruchverfahren neue Aktien WpÜG weitergehend bei Transparenz und Schutz - Haftung des Bieters - Einbeziehung des Börsenkurses
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Befreiungen vom Pflichtangebot
unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller und der Aktionäre der Zielgesellschaft möglich § 37 WpÜG WpÜG-AngebotsVO Erhalt der Kontrolle Erbschaft § 9 Nr. 1 Schenkung § 9 Nr. 2 Zielsetzung Sanierung § 9 Nr. 3 vorübergehend Forderungssicherung § 9 Nr. 4 Beteiligungsverhältnis bei Zielgesellschaft Verringerung der Anteile § 9 Nr. 5 ein Dritter hat höhere Anteile § 9 S. 2 Nr. 1 tatsächliche Möglichkeit der Kontrollausübung aufgrund der Präsenz in den letzten HVs nicht zu erwarten, daß Bieter mehr als 50 % hat § 9 S. 2 Nr. 2 Ermessensentscheidungen
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Verwaltungszwang § 46 WpÜG
Zuordnung des WpÜG Kapitalmarktrecht Verwaltungsrecht Ordnungswidrigkeiten Zivilrecht Entscheidungen der BAFin bestimmte Verstöße Geldbuße § 60 WpÜG Rechtsverlust aus Aktien bei Pflichtangeboten § 59 WpÜG Verwaltungsakt Schadensersatzansprüche Bieter, Verantwortlicher § 12 WpÜG Anordnungen gegen Mißstände § 4 WpÜG Untersagung § 15 WpÜG Verbot von Werbung § 28 WpÜG Bankbestätigung/ Haftung § 13 WpÜG Nichtigkeit nach Untersagung § 15 WpÜG Verwaltungszwang § 46 WpÜG Sperrfrist § 26 WpÜG Verzinsungspflicht § 38 WpÜG
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Squeeze-out reines Gesellschaftsrecht §§ 327a ff AktG
alle Aktiengesellschaften und KGaA erfaßt Hauptaktionär (95 % der Aktien) § 327a AktG Verlangen an HV, restliche Aktien auf ihn zu übertragen gegen Barabfindung Zum Verfahren berechtigt ist Festlegung gegen Barabfindung durch Hauptaktionär § 327b AktG - Unternehmensbewertung - Börsenkurs - Bankgarantie für Erfüllung § 327b Abs. 3 AktG schriftlicher Bericht des Hauptaktionärs an HV § 327c Abs. 2 AktG Bericht eines vom Gericht bestellten Prüfers § 327c Abs. 2 AktG
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weiter zum Verfahren Vorstand erläutert in HV
keine Sonderrechte für Hauptaktionär § 327d AktG nach HV Anmeldung des Beschlusses § 327e Abs. 1 AktG mit Eintragung hält Hauptaktionär alle Aktien § 327e Abs. 2 AktG Spruchverfahren gegen Barabfindung § 327f AktG Anfechtung des HV-Beschlusses § 243 AktG - Freigabeverfahren §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG - offensichtlich unbegründet - Interessenabwägung Nachteile Gesellschaft/Aktionär Rechte der Minderheitsaktionäre
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Zusammenfassung Attraktivität Finanzplatz Deutschland
Stärkung der Rechte von Minderheitsaktionären Angebote an alle Aktionäre Erwerbsangebot Erhöhung der Anteile Übernahmeangebot Kontrollerlangung 30 % alternativ Pflichtangebot nach Kontrollerlangung Squeeze-out ab 95 % Einzelaktionär Erfahrungen ganz am Anfang Harmonisierung in EU steht noch aus
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