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Gebrauchtwagen – Altautos - Wracks

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Präsentation zum Thema: "Gebrauchtwagen – Altautos - Wracks"—  Präsentation transkript:

1 Gebrauchtwagen – Altautos - Wracks
Definitionen, Abgrenzungen, Anforderungen an die KFZ – Betriebe Rechtliche Rahmenbedingungen

2 Nicht jeder Totalschaden ist ein Altfahrzeug
Technischer Totalschaden: Das KFZ lässt sich nicht mehr wiederherstellen. Wirtschaftlicher Totalschaden: Haftpflicht: Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert Kasko: Reparaturkosten > (Wiederbeschaffungswert – Restwert) Altfahrzeug = Abfall, auf Grundlage von 1.) Abfallwirtschafts-Gesetz (AWG) Entledigungsabsicht des Eigentümers Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (Gefährdung der Gesundheit, Umweltverschmutzung) 2.) Erlass von April 2015 Reparaturfähigkeit als Kriterium zwischen AFZ und GW

3 Altfahrzeug – AWG - AltfahrzeugeVO
Die Feststellung, dass es sich bei einem fahruntüchtigen Fahrzeug um ein Altfahrzeug (Abfall) handelt, verpflichtet zur Einhaltung umfangreicher abfallrechtlicher Bestimmungen (AWG, Altfahrzeuge-VO) Ein einmal als Altfahrzeug (Abfall) eingestuftes Fahrzeug muss der Verwertung zugeführt werden, eine Reparatur und Weiterverkauf als GW ist NICHT zulässig. Die Ausfuhr von Altfahrzeugen ins Ausland unterliegt strengen Auflagen und ist genehmigungspflichtig. Mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit (§ 57a) bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Altfahrzeug vorliegt.

4 Export von nicht funktionstüchtigen KFZ
Wer ab ein nicht funktionstüchtiges Fahrzeug aus Ö ausführen will, muss den Nachweis erbringen, dass es sich um KEIN Altfahrzeug handelt (Reparaturwürdigkeit gegeben) Als NACHWEIS der Reparaturwürdigkeit gilt § 57a Gutachten (Reparaturwürdigkeit ableitbar) Gutachten eines Sachverständigen „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines KFZ“

5 Sachverständige Meister des Handwerks Kraftfahrzeugtechnik
Meister des Handwerks Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik Sachverständiger für KFZ-Technik Gerichtssachverständiger für KFZ-Reparatur und Havarieschäden (Fachgebiet 17.11)

6 Reparaturwürdigkeit Reparaturwürdig heißt, dass sich der Aufwand lohnt, das KFZ in Ö herzurichten Die günstigsten Reparaturkosten können zum Ansatz gebracht werden (Verwendung von Nachbau- oder Gebrauchtteile) Siehe auch das „KFZ-Abfallprüftool“ von Dr. Pfeffer Jene Reparaturen sind maßgeblich, die notwendig sind, um das KFZ verkehrs- und betriebssicher zu machen, dass es auch in Ö zulassungsfähig ist.

7 Reparaturfähigkeit NICHT gegeben
Fahrzeug im Privateigentum Übergabe an den Eigentümer Geht von dem KFZ eine Umweltgefährdung aus, dann liegt Abfall vor und der Kunde ist entsprechend aufzuklären, dass das AFZ so zu lagern ist, dass keine Flüssigkeiten in die Umwelt gelangen können und das AFZ in spätestens 3 Jahren einem berechtigten Sammler/Behandler zur Verwertung zu übergeben ist. Fahrzeug wird dem Betrieb überlassen (Entledigungsabsicht) Behandlung/Teileentnahme nur mit § 24a AWG Bewilligung Weitergabe nur an Sammler/Behandler mit Begleitschein Verwertungsnachweis an Fahrzeughalter

8 KFZ Betrieb als Anfallstelle
Ein unverkäufliches Gebrauchtfahrzeug wird Abfall. Behandlung und Teileentnahme im eigenen Betrieb erlaubt (Ausnahme des §24a (2) Z1 AWG) Registrierung unter Mindestanforderungen für Lagerung Begleitscheinpflicht bei Weitergabe, wenn nicht trockengelegt Weitergabe an Verwerter bis Ende des Folgejahres

9 Oldtimer - Youngtimer Oldtimer steht in Liste des BMVIT, auf sachgemäße Lagerung, Transport und Behandlung ist zu achten. „Youngtimer“ sind beschädigte Fahrzeuge von großem Seltenheitswert, bei der zu erwartende zukünftige Sammlerwert erheblich über deren aktuellem Zeitwert liegt. Als Nachweis ein Gutachten von gerichtlich beeideten SV KFZ-Reparatur(Fachgebiet 17.11) oder Historische Fahrzeuge (Fachgebiet 17.47)

10 Wrackbörse, Totalschaden
Ein von einem Versicherungssachverständigen festgestellter „Totalschaden“ trifft keine Aussage über die Abfalleigenschaft des Fahrzeugs. Der Versicherer darf Unfallfahrzeuge, die als Altfahrzeuge zu qualifizieren sind, nur an zur Sammlung und/oder Behandlung von Altfahrzeugen berechtigten Bietern dem Eigentümer des KFZ als potentielle Käufer vorschlagen! Haftung des Versicherers! Die Werkstätte trifft im Regelfall keine abfallrechtliche Haftung, sofern sie nur im Auftrag des Fahrzeughalters die Abwicklung des Schadensfalls mit der Versicherung durchführt. Sofern die Werkstätte einen Käufer für ein als Altfahrzeug zu qualifizierendes Wrack vermittelt, haftet sie ebenfalls dafür, dass der Käufer ein Sammler/Behandler ist.

11 Links www.altauto.at/welcome/welcome_home.php

12 DANKE für Ihre Aufmerksamkeit!
Mag. Christoph Wychera


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