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und Führung Verantwortung
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Führung: direkte und indirekte Verhaltensbeeinflussung zur Realisierung von Zielen, die sich aus den übergeordneten Zielen einer Organisation ableiten. direkte Einflussnahme = persönliche Beziehung von Führungskräften und Geführten indirekte Einflussnahme = Strukturen, die (Planungszahlen) Druck auf die Einheit ausüben Führungskraft Gesamtsystem Geführte
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Den Begriff Führung je nach Kontext
Politik, Wirtschaft, Zivilgesellschaft politische Führung Geschäftsführung Führungskompetenz Unternehmensführung Individualführung in stark hierarchisch determinierten Systemen Systemische Führung in Form von Interaktion zwischen Komponenten im System laterale Führung = Führen ohne Weisungsbefugnis (Kollegialprinzip) Teamführung – Einflussnahme auf Gruppen Menschenführung – Einwirken auf eigenes und fremdes Handeln Lebensführung prakatische Organisation des Alltaglebens situatives Führen des Mitarbeiters – angepasster Führungsstile je nach Reifegrad des Mitarbeiters
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Führungsposition = Machtposition
Ausübung von Autorität, Macht und Herrschaft Aufgaben: Schaffung von Orientierung, Erbringen und Kontrollieren von Koordinierungs-, Regel- und Steuerleistungen Übernahme von Verantwortungs- und Repräsentationspflichten
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Führungsstile autoritärer = Befehl und Gehorsam demokratischer oder partizipatorischer = Mitwirkung bzw. Mitentscheidung aller kollektiver = Führung durch eine Gruppe von Personen
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Verantwortung - mittelhochdeutsch „verantwürten“ = sich als Angeklagter vor Gericht verteidigen - Verantwortungsträger ist ein Rechenschaftspflichtiger - Grundvoraussetzung – Fähigkeit zur bewussten Entscheidung und Einstehen für die Konsequenzen - Zum Erfolg verpflichtet - In der Schule heißt das: - Qualitätsverantwortung (Erziehungs- und Bildungsverantwortung) - Finanzverantwortung - Personalverantwortung
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Personen zugeschrieben wird, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und
Voraussetzung für erfolgreiches Führen und Verantwortung ist A u t o r i t ä t ! Autorität ist eine Eigenschaft, die Personen zugeschrieben wird, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und Überzeugungskraft oder ihrer Intelligenz und Sachkenntnis bzw. kraft ihres Amtes und Ansehens Vorbildfunktion haben.
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Landesverwaltungsamt
Führung und Verantwortung im System Schule des Landes Sachsen-Anhalt GG Artikel 7 sowie Artikel 29 Verfassung Land Sachsen-Anhalt (Schulwesen) 1) „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates (Landes)“ Landtag Ministerin Kultusministerium oberste Schulbehörde S c h u l a u f s i c h t W a h l e n P e t i t i o n e n Präsident Landesverwaltungsamt obere Schulbehörde S c h u l a u f s i c h t Schulleiterinnen und Schulleiter Schule S c h u l a u f s i c h t Schulleiterinnen und Schulleiter Schule Lehrerinnen / Lehrer Klasse E l t e r n Bevölkerung
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Wahrnehmung von Rechtsaufsicht
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters § 26 SchG LSA (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung. (4) Verstößt ein Beschluss einer Konferenz nach Überzeugung der Schulleiterin oder des Schulleiters gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, gegen behördliche Anordnung oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hält die Konferenz den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. Wahrnehmung von Rechtsaufsicht
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Wahrnehmung von Dienst- und Fachaufsicht
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind Vorgesetze, im Sinne des § 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt der an den Schulen tätigen Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und des Betreuungspersonals. Sie sind verpflichtet und berechtigt, Unterrichtsbesuche vorzunehmen und die an der Schule tätigen Lehrkräfte zu beraten Schulleiterinnen/Schulleiter sind qua Amt staatliche Schulaufsicht, da sie Teile der Dienst- Rechts- und Fachaufsicht wahrnehmen. Wahrnehmung von Dienst- und Fachaufsicht
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Verantwortungsbereiche
Schülerbezogene Aufgaben Eltern und weitere Ausbildungs- beteiligte Sicherung des Bildungs - und Erziehungsauftrages schulische Mitarbeiter Schulbehörden MK/LVwA Schulleitung Lehrerpersonal LISA Schulträger Öffentlichkeit schulintern/extern Mitwirkungs- gremien
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D a n k e für Ihre Aufmerksamkeit !
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