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Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren

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Präsentation zum Thema: "Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren"—  Präsentation transkript:

1 Das schulbezogene Stellenbesetzungsverfahren
Rechtliche Hintergründe & praktische Hinweise aus der Sicht des Staatlichen Schulamtes für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis für die Leiterinnen und Leiter der Schulen des Modellprojektes „Selbstverantwortung plus“

2 Tagesordnung 10:00 -11:15 Uhr Rechtliche Hintergründe der
Stellenbesetzung 11:15-11:30 Uhr Kaffeepause 11:30- 12:30 Uhr Der Verfahrensablauf: a. Das Einstellungsverfahren in 5 Schritten 12:30-13:30 Uhr Mittagspause 13:30 -14:00 Uhr b. Beförderung zum Oberstudienrat (A 14) 14:00-15:00 Uhr Arbeitsgruppen 15:00-15:30 Uhr Abschlussbesprechung

3 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Gliederung
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz Eignung, Befähigung, fachliche Leistung Die Auswahlentscheidung Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers Beurteilungsspielraum des Dienstherrn Der „Bewerberverfahrensanspruch“ des nicht ausgewählten Bewerbers Der Informationsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers => Exkurs: 3 Gründe für die Einhaltung von Formalien Zusammenfassung

4 Artikel 33 Grundgesetz [Auszug]
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung a. Art. 33 Abs. 2 GG - Bestenauslese Artikel 33 Grundgesetz [Auszug] (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. => Prinzip der Bestenauslese !

5 Abstrakte Kriterien mit Leben füllen!
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung b. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung Eignung: Bewerber muss dem Amt persönlich (in körperlicher, psychischer und charakterlicher Sicht) gewachsen sein. (z.B. Verhalten gegenüber Kollegen, Bereitschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, Verfassungstreue, keine strafrechtlichen Verurteilungen, körperliche und geistige Eignung). Befähigung: Fachliche Qualifikation, die für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse Fachliche Leistung: Brauchbarkeit der bisherigen Arbeits-ergebnisse im Hinblick auf die jeweils gestellten dienstlichen Anforderungen Abstrakte Kriterien mit Leben füllen!

6 Tatsachen und Wertungen sauber trennen!
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung Bei der Auswahlentscheidung muss die hierfür zuständige Stelle Eignung und Leistung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil der Stelle einem Vergleich unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornehmen. Tatsachen und Wertungen sauber trennen! Kein „Nachschieben von Anforderungen“!

7 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung Beispiel: Eine Schule schreibt eine Stelle für das Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Englisch und einem beliebigen weiteren Fach aus. Der eindeutige beste Bewerber hat als zweites Fach Russisch. Der zweitbeste Bewerber hat als zweites Fach Physik. Der Schulleiter möchte den zweitbesten Bewerber auswählen, da er für das Fach Russisch keine Verwendung an der Schule hat und er Bedarf in dem Fach Physik hat. Ist dies zulässig? NEIN!

8 „Grundsätzlich werde ich versuchen zu
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung „Grundsätzlich werde ich versuchen zu erkennen, ob die subjektiv geäußerten Meinungen subjektiv oder objektiv sind. Wenn sie subjektiv sind, werde ich an meinen objektiven festhalten. Wenn sie objektiv sind, werde ich überlegen und vielleicht die objektiven subjektiv geäußerten Meinungen der Spieler mit in meine objektiven einfließen lassen.“ Erich Ribbeck, ehemaliger Fußballbundestrainer

9 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt Wesentliche Entscheidungskriterien sind nach der Rechtsprechung (die Niederschlag in den einzelnen Erlassen gefunden hat): bei Einstellungen der sog. Gewichtete Gesamtwert ( u. a. Summe aus Notenwerten der Staatsexamina nebst verschiedener Bonus und Malusgewichtungen) bei Beförderungen der Inhalt der Personalakten und die dienstliche Beurteilung wie weit der Bewerber das Stellenprofil erfüllt.

10 Die Schwerbehinderung eines Bewerbers
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung b. Eignung, Befähigung, fachliche Leistung Hilfskriterien wenn mehrere Bewerber gleich geeignet sind: Die Schwerbehinderung eines Bewerbers Lebens- oder Dienstalter eines Bewerbers (Hintergrund : Schluss, dass sich Lebenserfahrung in der Regel positiv auf das Leistungsbild auswirkt) Merkmal Frau (Hintergrund : Abbau der Unterrepräsentierung von Frauen in Leitungspositionen)

11 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung - Inhalt Die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein. Schematische Kriterien für die Auswahlentscheidung verbieten sich, da die Abwägung im jeweiligen Einzelfall entscheidend ist.

12 Wertungen und Tatsachen trennen!
Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung c. Die Auswahlentscheidung – Formale Aspekte Die in einem Vorstellungsgespräch/Überprüfungsverfahren gestellten Themen / Antworten müssen in den Grundzügen ebenso wie der persönliche Eindruck zum Zwecke der Nachprüfbarkeit zeitnah schriftlich niedergelegt werden. Auswahlentscheidung muss im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfung schriftlich niedergelegt werden (3.12 des Einstellungserlasses) Wertungen und Tatsachen trennen! Kommt es bei der Auswahlentscheidung maßgeblich auf den persönlichen und fachlichen Eindruck an müssen im Auswahlverfahren alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre Eignung unter Beweis zu stellen (3.12 des Erl.).

13 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung d
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung d. Rechtschutz des nicht ausgewählten Bewerbers Ablehnung des nicht ausgewählten Bewerber ist ein belastender Verwaltungsakt, Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung. Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann nicht (!) aufgrund eines fehlerhaften Auswahlverfahrens zurückgenommen werden (Prinzip der Ämterstabilität). Daher nur effektiv: Einstweiliger Rechtschutz. Kosten bei Unterliegen: > 1000 €

14 gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B. Einstellungserlass).
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung e. Beurteilungsspielraum des Dienstherrn Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nicht vollständig überprüfen, sondern ist aufgrund des Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn auf die folgenden Bereiche beschränkt, nämlich ob die Behörde: gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (z. B. Einstellungserlass). den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat. von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist. allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hat.

15 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung f
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung f. Der Bewerberverfahrensanspruch Grundsätzlich hat ein Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung und ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung oder Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens. Er hat das Recht sich zu bewerben und einen Anspruch auf Beachtung des Leistungsprinzips und einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung unter den verschiedenen Bewerbern, den sog. Bewerberverfahrensanspruch. Dieser umfasst, dass der Dienstherr bei der Auswahl zur Stellenbesetzung die formalen Erfordernisse berücksichtigt, die sich durch Gesetze und Erlasse ergeben und sachliche Kriterien bei der Auswahl zugrunde legt.

16 Bei Nichteinhaltung droht Schadensersatz!
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung g. Der Informationsanspruch BVerfG: Informationsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers besteht aus: Nennung des Namens des ausgewählten Berwerbers Nennung der entscheidenden Wertungsfaktoren Zeitspanne bis zur Ernennung: Mindest. zwei Wochen Bei Nichteinhaltung droht Schadensersatz!

17 3 Gründe Warum ist die Einhaltung der Formalien im
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien Warum ist die Einhaltung der Formalien im Stellenbesetzungsverfahren so wichtig? 3 Gründe

18 Niklas Luhmann „Legitimation durch Verfahren“
Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien Grund 1: Philosophischer Ansatz Entscheidungen werden deshalb als allgemein verbindlich akzeptiert, weil sie auf eine spezifische, formal geregelte Weise zustande gekommen sind. Niklas Luhmann „Legitimation durch Verfahren“

19 Prüfungsschema eines Verwaltungsgerichtes [...] B. Begründetheit
1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien Grund 2: Prüfungsschema eines Verwaltungsgerichtes [...] B. Begründetheit Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren Form Materielle Rechtmäßigkeit Rechtsgrundlage etc. [...] Wenn die Behörde hier Fehler gemacht hat, gibt das Gericht un- abhängig von der materiellen Rechts- lage dem Kläger statt!

20 Grund 3: Pragmatischer Ansatz
Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung Exkurs: Einhaltung von Formalien Grund 3: Pragmatischer Ansatz Bei erfolgreicher Klage im einstweiligen Rechtsschutz oder gar Schadensersatzklagen entstehen hohe Kosten für das Land Hessen und belasten zukünftig möglicherweise das Schulbudget ! Kosten > 1000 €

21 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung h. Zusammenfassung
Jede Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst muss sich an dem Prinzip der Bestenauslese, nämlich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, orientieren. Diese Kriterien sind im konkreten Fall an den Anforderungen der jeweiligen Stellenausschreibung zu messen. Entscheidend für die Auswahl sind die Staatsexamina (Neueinstellung), die dienstliche Beurteilung und der Inhalt der Personalakten (Beförderung) und ggf. ein durchgeführtes Überprüfungsverfahren. Die Auswahlentscheidung ist schriftlich begründet niederzulegen, da sie vom Gericht überprüft werden können muss; sie muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen.

22 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung h. Zusammenfassung
Nicht ausgewählten Bewerber haben einen Informationsanspruch hinsichtlich des Namens des ausgewählten Bewerbers und den tragenden Gründen für die Auswahl. War die Auswahlentscheidung rechtswidrig, kann der nicht ausgewählte Bewerber zwar erreichen, dass eine rechtmäßige Neuausschreibung stattfindet (sog. Bewerberverfahrensanspruch), aber in der Regel nicht, dass die Stelle mit ihr oder ihm besetzt wird. Im Falle der Aufhebung der Auswahlentscheidung durch das Verwaltungsgericht zahlt die Behörde die Verfahrenskosten, unter Umständen drohen auch Schadensersatzansprüche!

23 1. Rechtliche Hintergründe der Stellenbesetzung h. Zusammenfassung
Wichtig: Problemverständnis entwickeln! Probleme nicht „unter den Teppich kehren“, sondern sich damit frühzeitig auseinander setzen!

24 2. a Einstellungsverfahren Gliederung
Rechtsgrundlagen Darstellung des Verfahrensablaufes 1. Schritt: Anforderungsprofil und Ausschreibung 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen Was wenn kein oder nur ungeeignete Bewerber ? Wann Abbruch eines Auswahlverfahrens ?

25 2. a Einstellungsverfahren Gliederung
3. Schritt: Die Auswahlentscheidung: - Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ? - Die Auswahlentscheidung durch Überprüfungs-verfahren 4. Schritt: Der Auswahlbericht 5. Schritt: Die Einstellung

26 2. a Einstellungsverfahren Rechtsgrundlagen
Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 8 Hessisches Beamtengesetz „Einstellungsverfahren in den hessischen Schuldienst“, Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom (ABl. S. 767) Artikel 1, Nr. 1 b) Abs. 4 der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom (GVBl. I, S. 470) i.V.m. § 1 Nr. 1 u. 2 der „Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ vom (GVBl. 2006, S. 83)“

27 2. a Einstellungsverfahren Verfahrensablauf
Anforderungsprofil festlegen Ausschreibung Bewerbungen + - Abbruch Besetzung nach Aktenlage o. Überprüfungsverfahren Information der Bewerber Neuausschreibung Endg. Abr. Einstellung

28 2. a Einstellungsverfahren 1
2. a Einstellungsverfahren 1. Schritt: Anforderungsprofil und Ausschreibung SL / SL´in formuliert die Ausschreibung einschließlich des spezifischen Anforderungsprofils und lässt nach Anhörung des Personalrat die Stellenausschreibung durch das zuständige SSA vornehmen. Ziffer 3.2 des Erlasses SSA prüft die Rechtmäßigkeit der Ausschreibung und nimmt diese im vorgegebenen Budget- und Stellenrahmen vor. Ziffer 3.3 des Erlasses Bewerbungsfrist beträgt i.d.R. drei Wochen, nur in begründeten Ausnahmefällen eine Woche Ziffer 3.4 des Erlasses

29 Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil – Rechtliche Anforderungen
Schon bei der Festlegung des Anforderungsprofils in der Ausschreibung muss der Dienstherr das Recht der Bewerber auf chancengleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berücksichtigen. Er darf deshalb das Anforderungsprofil nicht in solcher Weise auf einen bestimmten Bewerber zuschneiden, dass Mitbewerber in sachwidriger Weise ausgeschlossen werden. Eingangsamt muss grundsätzlich allen Bewerbern offen stehen, die die zweite Staatsprüfung mit der aus-geschriebenen Fächerkombination abgelegt haben.

30 Einstellungsverfahren Das Anforderungsprofil – Rechtliche Anforderungen
Zusätzliche Anforderungen darf der Dienstherr nur dann im A. festlegen, wenn dafür besondere sachliche Gründe vorliegen. (Berücksichtigung des besonderen schulischen Bedarfs, der sich aus dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil ergibt) Dienstherr darf nicht bereits erworbene zusätzliche Qualifikationen der Bewerber verlangen, sondern lediglich das besonderes Interesse an den konkreten Aufgaben, die dem jeweiligen Schulprogramm und Schulprofil entsprechen, und die Bereitschaft zur Fortbildung in diesem Amt. Dienstherr ist bei der spätern Auswahlentscheidung an dieses Stellenprofil gebunden! Keine zusätzlichen Anforderungen „nachschieben“ !

31 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen
Bewerbungen sind an das Staatliche Schulamt zu richten, werden dort auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil (Lehramt, Fächer, beamtenrechtliche Voraussetzungen) geprüft, in SAP-HR erfasst und mit den aus dem System erzeugten Auswertungslisten nach Abschluss der Bewerbungsfrist unmittelbar an die auswählende Schule weitergeleitet Ziffer 3.7 des Erlasses

32 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen – Die Frist
Kann die Bewerbungsfrist der Ausschreibung „eigenmächtig“ verkürzt werden? Nein! Verletzung des Bewerberverfahrensanspruches ! „eigenmächtig“ verlängert werden? Ja, wenn alle bis zu dem Verlängerungszeit-punkt eingehenden Bewerbungen berücksichtigt werden. Bewerbungsfrist keine „Ausschlussfrist“!

33 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen
Aufgaben des Schulleiters/der Schulleiterin Sichtung der eingegangen Bewerbungen auf: Übereinstimmung der Bewerbung mit den ausgeschriebenen Qualifikationen, Anforderungen und Voraussetzungen Berücksichtigung der Kriterien analog den Ziffern 1.5 und 2.2 bis 2.6 des Erlasses zum Einstellungsverfahren (Ziffer 3.8), also „gewichteter Gesamtwert“.

34 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen
Was wenn sich niemand oder nur ungeeignete Bewerber auf die Stelle bewerben? Abbruch nach Ziffer 3.5 des Erlasses. Eine zweite Ausschreibung mit ggf. verändertem Anforderungsprofil kann zur Erweiterung des Bewerberkreises vorgenommen werden. Wenn nach Abbruch des schulbezogenen Ausschreibungsverfahrens auch in der Rangliste keine geeigneten Bewerbungen für bestimmte Fächer, Fachrichtungen oder Berufsfelder enthalten sein, neue Ausschreibung mit Öffnung auch für Bewerberinnen und Bewerber mit universitärem Diplom, Magister bzw. vergleichbarem Hochschulabschluss, die nur als Angestellte beschäftigt werden können (Lehramtsbewerber gehen bei Bewerbung weiter vor – vgl. Ziffer 3.6 des Erlasses). Gründe für den Abbruch in einem schriftlichen Vermerk kurz niederlegen! Rechtsprechung: Stellenbesetzungsverfahren kann aus sachlichem Grund jederzeit abgebrochen werden!

35 Einstellungsverfahren 2
Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen Wer kommt nicht in die „engere Wahl“ ? Keine vollständigen Bewerberunterlagen! Wurden die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig abgegeben, ist dies ein Ausschlussgrund! Ziffer 1.10, 2. Absatz des Erlasses Keine Gleichstellung! Bewerberinnen und Bewerber, die die 1. und 2. Staatsprüfung nicht in Hessen abgelegt haben, benötigen die Gleichstellung oder Anerkennung der Lehramtsbefähigung durch die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) im SSA DA-DI und Stadt DA (Ziffer 1.9). Wurde dies nicht getan, dürfen Bewerber nicht in das Verfahren miteinbezogen werden! Schon (unbefristet) im Hessischen Schuldienst! Bewerber die schon im hessischen Schuldienst sind, müssen am Versetzungsverfahren teilnehmen

36 Einstellungsverfahren 2
Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen Wer kommt nicht in die „engere Wahl“? Erfüllt offensichtlich die Anforder- ungen der Ausschreibung nicht! „Falsches“ Lehramt! Nicht die geforderten Fächer! Noch im Referendariat / Steht zu Einstellungsdatum nicht zur Verfügung!

37 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen
Die Auswahl für Einstellungen erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Beachtung der in Ziffer 1.5 des Einstellungserlasses genannten gesetzlichen Vorschriften (HBG, HPVG, SGB IX, Integrationsrichtlinien, Integrationsvereinbarungen, HGlG). (!) Grundsatz der Bestenauslese!

38 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen
Ermittlung der / des Besten Maßgebend für die Einordnung ist der sog. gewichtete Gesamtwert aus dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (n1) und der Zweiten Staatsprüfung (n2) zzgl. Bonus / Malus

39 Einstellungsverfahren 2. Schritt: Sichtung der Bewerbungen

40 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Die Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ? Nach Bewerbungssichtung entscheidet die SL´in/der SL im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern + nach Anhörung des Personalrat + ggf. der Schwerbehindertenvertretung, ob eine Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich ist oder ob ein Überprüfungsverfahren erforderlich ist (Ziffer 3.8).

41 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Die Auswahlentscheidung - nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren ? Wann Entscheidung nach Aktenlage? Wenn sich bereits aus den Bewerbungsunterlagen ein hinreichend trennscharfes und aussagefähiges Bild ergibt, dass eine bestimmte Bewerberin oder ein Bewerber (gemessen an dem Ausschreibungsprofil!) die oder der Beste ist, kann die Auswahlentscheidung allein aus der Aktenlage heraus getroffen werden. Keine abstrakte Festlegung möglich, kommt auf den Einzelfall an: Bei Neueinstellungen beispielsweise deutlich besserer gewichteter Gesamtwert oder eindeutig beste Erfüllung des Anforderungsprofils

42 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Die Auswahlentscheidung nach Aktenlage Aufgaben des Schulleiters: Ist Auswahlentscheidung nach Aktenlage möglich, entscheidet SL´in/SL im Benehmen mit den übrigen SLmitgliedern, unter Beteiligung des PR, der FB und ggf. der Schwerbehindertenvertretung. Das SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor, informiert die nicht ausgewählten Bewerber im Auftrag der Schule. SL´in/SL unterzeichnet und überreicht Ernennungsurkunde (Ziffer 3. 9)

43 2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren
SL´in/SL legt nach Aktenlage engere Wahl der Bewerber (z. B. die drei Besten) fest und lädt diese Personen zu einem Überprüfungsgespräch vor einem Überprüfungsgremium in die Schule ein. SLín/SL organisiert das Überprüfungsverfahren, lädt die Mitglieder des Ügremiums dazu ein, legt Bewerbungsunterlagen vor, erläutert seine Auswahl. Die Entscheidungen der SL´in/des SL im Überprüfungsverfahren sind zu protokollieren (Ziffer 3.10).

44 2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren
Dem Überprüfungsgremium gehören an: SL/SLín (Vorsitz) ein weiteres Schulleitungsmitglied (wenn -, eine unbefristete beschäftigte Lehrkraft der Schule) ein Mitglied des Personalrats Frauenbeauftragte ggf. Mitglied der Schwerbehindertenvertretung (Ziffer 3.11).

45 2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren
Die Durchführung des Überprüfungsgesprächs erfolgt gemäß Ziffer 3.11. vorab festgelegter Gesprächs- und Bewertungsschwerpunkte gleicher und ausreichend großer Zeitraum für alle Bewerber gleiche Fachthemen zur Beantwortung SLín/SL legt dem SSA die beabsichtigte Entscheidung mit einem die Entscheidung begründeten Auswahlbericht zur rechtlichen Prüfung vor und entscheidet danach im Benehmen mit den übrigen Schulleitungsmitgliedern abschließend (Ziffer 3.12).

46 2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren
Was heißt Schulleiter entscheidet „im Benehmen“? „Benehmen“ soll zwar eine Beteiligung einer dritten Person oder Institution sicherstellen, aber (anders als der Begriff „Einvernehmen“) das Letztent-scheidungsrecht der zuständigen Stelle (hier: Schulleiterin oder Schulleiter) unberührt lassen. „Benehmen“ enthält darüber hinaus für die verfahrens-führende Stelle die Verpflichtung, den Kontakt mit der zu beteiligenden Person oder Institution mit dem Ziel einer Verständigung zu suchen. Es handelt sich daher eben-falls um eine inhaltlich qualifizierte Form der Anhörung.

47 2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren
„Reichweite“ eines Überprüfungsverfahrens Die Aussagekraft von Auswahlgesprächen ist grundsätzlich begrenzt und lässt sich auf sie allein eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung nicht stützen, besteht doch sonst die Gefahr, dass ausschließlich die "Tagesform" zugunsten eines Bewerbers entscheiden könnte, der nach den Bewerbungsunterlagen leistungsmäßig schwächer einzustufen ist. Hess.VGH, Beschluss vom (1 TG 709/93) [Bezog sich Beförderungsdienstposten, gilt aber grundsätzlich für jede Auswahlentscheidung]

48 § 77 Fälle der Mitbestimmung in Personal- angelegenheiten
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten Hessisches Personalvertretungsgesetz § 77 Fälle der Mitbestimmung in Personal- angelegenheiten (1) Der Personalrat bestimmt mit 1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei a) Einstellung, [...] b) Beförderung 2. in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bei a) Einstellung, [...] Höhergruppierung

49 Sog. Zustimmungsfiktion
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten Hessisches Personalvertretungsgesetz § 69 Verfahren bei Mitbestimmung (2) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden. (2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Sog. Zustimmungsfiktion

50 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten Hessisches Personalvertretungsgesetz § 77 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nur verweigern, wenn 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

51 Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten Wenn man die ablehnende Entscheidung des Personalrates nicht akzeptieren will: Einleitung eines Stufenverfahrens möglich: § 70 HPVG Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.

52 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten § 18 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten Die Frauenbeauftragte überwacht die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei seiner Umsetzung. Sie hat das Recht, an den diesbezüglichen Maßnahmen beteiligt zu werden, insbesondere an [...] 2. personellen Maßnahmen im Sinne von §§ 63, 77 und 78 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, sozialen Maßnahmen im Sinne von § 74 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von § 81 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit Auswirkungen auf Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde, 3. Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungs- gesprächen für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurde [...]

53 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Kompetenzen von Personalrat und Frauenbeauftragten Hessisches Gleichberechtigungsgesetz  § 19 Widerspruchsrecht Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung unter Darlegung der Gründe widersprechen; [...] Die Dienststellenleitung entscheidet innerhalb von drei Wochen erneut über den Vorgang. Dem Widerspruch der Frauenbeauftragten ist zu entsprechen, wenn die Dienststelle innerhalb der vorgegebenen Frist keine erneute Entscheidung trifft. (2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nicht ab, so ist in der Landesverwaltung auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, einzuholen. [...]

54 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Was ist bei schwerbehinderten Bewerbern zu beachten? Gewichteter Gesamtwert – Malusregelung Unterrichtstätigkeit Schwerbehinderte Menschen sind von Malusregelung ausgenommen, wenn die Unterrichtstätigkeit nachweislich aus Gründen Behinderung nicht erbracht werden konnte. Einladung zu einem Vorstellungsgespräch Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen falls fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (!). Zu diesem Vorstellungsgespräch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzuladen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber dies nicht ausdrücklich ablehnt. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Möglichkeit hat, vor dem Vorstellungsgespräch ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung zu führen. Über das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs ist die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. (Ziffer 2.7 der Integrationsrichtlinien)

55 2. a Einstellungsverfahren 3
2. a Einstellungsverfahren 3. Schritt: Das Überprüfungsverfahren Was ist bei schwerbehinderten Bewerbern zu beachten? Einladung der Schwerbehindertenvertretung zum Überprüfungsverfahren, sofern eine Beteiligung vom Schwerbehinderten nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Auswahlentscheidung: Schwerbehinderter Bewerber ist bei gleicher Eignung vorzuziehen.

56 2. a Einstellungsverfahren 4. Schritt: Der Auswahlbericht
Überprüfung darf zum Zeitpunkt der Niederschrift nicht mehr als 5 Monates zurückliegen (VGH Kassel). Wiederholung: Die Begründung der Auswahlentscheidung muss inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. vom Gericht nachvollziehbar sein! Aus dem Auswahlbericht muss klar hervorgehen, warum der ausgewählte Bewerber der Beste ist. Tatsachen und Wertungen trennen!

57 2. a Einstellungsverfahren 4. Schritt: Der Auswahlbericht

58 2. a Einstellungsverfahren 4. Schritt: Der Auswahlbericht
{ Tatsachen { Wertung

59 Informationsanspruch
2. a Einstellungsverfahren Der Auswahlbericht als Grundlage für den Informationsanspruch Informationsanspruch WER wurde ausgewählt? { Tragende Gründe Frist

60 2. a Einstellungsverfahren 5. Schritt: Die Einstellung
SSA bereitet die Einstellung durch die Schule vor und informiert die nicht ausgewählten Bewerber im Auftrag der Schule. SL´in/SL unterzeichnet und überreicht Ernennungsurkunde. SSA informiert die ZPM (Ziffer 3.12).

61 2. a Einstellungsverfahren 5. Schritt: Die Einstellung – Beamte
Die Ernennung erfolgt gemäß § 9 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz durch Aushändigung der Ernennungsurkunde. Auf der Urkunde wird nunmehr anstelle des SSA die Schule als ausstellende Behörde angegeben, als Vertreter des Landes Hessen unterzeichnet der/die Schulleiter(in) oder der/die ständige Vertreter(in) (letztere mit dem Zusatz „In Vertretung“) die Urkunde.

62 2. a 2. a Einstellungsverfahren 5
2. a 2. a Einstellungsverfahren 5. Schritt: Die Einstellung – Angestellte Den Schulen ist die Befugnis zum Abschluss von unbefristeten BAT-Verträgen bis zur Vergütungsgruppe II a BAT für den Abschluss der Einstellungsverträge im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen worden. Schulleiter unterschreibt den Vertrag Neben der Einstellung von Erziehern und Sozialpädagogen werden solche Verträge abgeschlossen, wenn die ausgewählte Lehrkraft wegen ihres Alters (ab vollendetem 50. Lebensjahr) oder wegen gesundheitlicher Bedenken nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden kann. Die Änderung besteht darin, dass in den Verträgen das Land Hessen durch die jeweilige Schule und damit durch die Leiterin oder den Leiter vertreten wird.

63 2. b Beförderung zum Oberstudienrat
Kein gültiger Erlass (Alter Erlass vom [ABl. 952] als Orientierungshilfe) Aber: Allgemeine Regeln gelten auch hier (Bestenauslese, Profil, Ausschreibung) Besonderheit: OStR ist keine Funktionsstelle, aber zusätzliche Aufgaben müssen übernommen werden (hier kann der alte Erlass zur Hilfe genommen werden)

64 2. b Beförderung zum Oberstudienrat
Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe, wie folgt: Sollte „amtsprägenden Charakter“ haben. Muss im dienstlichen Interesse liegen. Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im dienstlichen Interesse liegen. Beispiele im „Beförderungserlass“ (nicht abschließend) Auswahlverfahren nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren? keine Besonderheiten Bestenauslese Besonderheit: Letzte dienstliche Beurteilung u. Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend! Dies gilt sowohl für Bewerber der Schule, die die Stelle ausgeschrieben hat, wie für Außenbewerber.

65 2. b Beförderung zum Oberstudienrat
Ausschreibung mit der zusätzlichen Aufgabe Sollte „amtsprägenden Charakter“ haben. Muss im dienstlichen Interesse liegen. Sonderaufgaben außerhalb der Schule, die im dienstlichen Interesse liegen. Beispiele im „Beförderungserlass“ (nicht abschließend) Auswahlverfahren nach Aktenlage oder Überprüfungsverfahren? keine Besonderheiten Bestenauslese Besonderheit: Letzte dienstliche Beurteilung u. Inhalt der Personalakten hier ausschlaggebend! Auswahlentscheidung durch Schulleiter schriftlich niederzulegen

66 2. b Beförderung zum Oberstudienrat
Mitbestimmung des Personalrates keine Besonderheiten Beteiligung der Frauenbeauftragten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Information der nicht ausgewählten Bewerber Rechtschutzmöglichkeiten Ernennung

67 Einstellungen und Beförderungen
An den Aufgaben und Zuständigkeiten hat und wird sich einiges ändern!

68 Was sich nicht ändern sollte
Unsere gute Zusammenarbeit

69 Herzlichen Dank fürs Zuhören!


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