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Arbeitnehmerdatenschutz: Warum er so wichtig ist, was getan werden muss und was ver.di tut Folienvortrag – Stand 30.04.2010.

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Präsentation zum Thema: "Arbeitnehmerdatenschutz: Warum er so wichtig ist, was getan werden muss und was ver.di tut Folienvortrag – Stand 30.04.2010."—  Präsentation transkript:

1 Arbeitnehmerdatenschutz: Warum er so wichtig ist, was getan werden muss und was ver.di tut
Folienvortrag – Stand

2 Übersicht Datenschutz im Arbeitsleben: Wachsende Bedeutung, gravierende Gefährdungen Arbeitnehmerdatenschutz (ANDS): Es geht um ein Grundrecht Unversehrtheit, Respekt, Freiheit, Selbstbestimmung: Aufträge an ver.di Gute Arbeit: Nicht ohne guten Datenschutz Datenskandale: Nur die Spitze des Eisberges Die unendliche Geschichte: Von der Überfälligkeit eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes Seit langem offenkundig: Defizite des bestehenden Datenschutzrechts Eine alte Forderung, aktueller denn je: Arbeitnehmerdatenschutzgesetz Unterstützung von Expertenseite: Position der Datenschutzbeauftragten Steter Tropfen, neuer Drive: Breite Akzeptanz für gesetzliche Regelungen Zum Stand der Dinge: Ankündigungen der Bundesregierung Was zu regeln ist: Zentrale Inhalte des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes Dran bleiben: Arbeitnehmerdatenschutz als Top-Thema für ver.di Was bisher geschah: ver.di-Initiativen bis heute (Auswahl) Was wir vorhaben: Weitere ver.di-Aktivitäten Auch künftig auf der Agenda: Der Schutz der Persönlichkeitsrechte

3 Datenschutz im Arbeitsleben: Wachsende Bedeutung, gravierende Gefährdungen

4 ANDS: Es geht um ein Grundrecht
„Datenschutz ist kein Selbstzweck. Vielmehr geht es um die Sicherung und Verwirklichung eines Grundrechts, das unmittelbar aus der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit folgt.“ 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2009, S. 15 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsschutz sind gerade im Arbeitsleben zunehmend gefährdet aufgrund immer leitungsfähigerer technischer Systeme zur Datenspeicherung, -verarbeitung und -nutzung und zur Überwachung; des Kontrollwahns und der Sammelwut von Arbeitgebern und einer Kultur des Misstrauens in manchen Unternehmen; der Abhängigkeit von Arbeitnehmern im Beschäftigungsverhältnis; des Fehlens eines Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz.

5 Unversehrtheit, Respekt, Freiheit, Selbstbestimmung: Aufträge an ver
Unversehrtheit, Respekt, Freiheit, Selbstbestimmung: Aufträge an ver.di „ver.di tritt für die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, für die Achtung der Menschenwürde ein.“ ver.di-Satzung § 5 Abs. 2 Dieser Auftrag verpflichtet uns für den Daten- und Persönlichkeitsschutz, für die Achtung der Privatsphäre auch und gerade in der Arbeitswelt zu streiten. „Alle Menschen … „haben das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf menschenwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen, auf Anerkennung und Respekt“ Das heißt z.B. auch: Leben und Arbeiten ohne Bespitzelung. „haben das Recht zu einem selbstbestimmten Leben“ Dazu gehört das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. „müssen die Freiheit haben, ihre politischen Rechte auszuüben, öffentlich ihre Meinung zu äußern … “ Dies geht nur ohne Angst vor permanenter Überwachung. Zitate aus: Grundsatzerklärung der ver.di (Entwurf - Stand Februar 2010)

6 Gute Arbeit: Nicht ohne guten Datenschutz
„Alle haben das Recht auf gute Arbeit und gute Bildung. … Gute Arbeit … wahrt die Persönlichkeitsrechte.“ Grundsatzerklärung der ver.di (Beschlossen vom Gewerkschaftsrat am 18. März 2010) „Gute Arbeit in Europa nur mit gutem Datenschutz: Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder … fordert dazu auf, auch den Beschäftigtendatenschutz zu stärken. … Die Achtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zählt ebenso zu guten und fairen Arbeitsbedingungen wie Chancengleichheit oder gerechte Bezahlung. Beschäftigtendatenschutz erhöht zudem die Motivation, trägt und fördert die Arbeitszufriedenheit und bedeutet damit einen nicht zu unterschätzenden Standortvorteil.“ Entschließung der 73. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Erfurt, )

7 Datenskandale: Nur die Spitze des Eisberges
Bedeutung und Gefährdung des Datenschutzes in der Arbeitswelt wurden in jüngster Zeit schlaglichtartig deutlich (Beispiele): Bespitzelungen bei der Telekom Screening bei der Bahn Videoüberwachung bei Lidl Detektiveinsätze bei Schlecker Krankendatensammlung bei der Post usw: „Die Bespitzelungs- und Datenskandale der vergangenen Monate zeigen, dass Beschäftigte im Hinblick auf den Datenschutz zum Teil behandelt werden als wären sie Leibeigene. Ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist zwingend erforderlich.“ Frank Bsirske (Würzburg, )

8 Die unendliche Geschichte: Von der Überfälligkeit eines Arbeitnehmerdatenschutz-gesetzes

9 Seit langem offenkundig: Defizite des bestehenden Datenschutzrechts
Das derzeitige Datenschutzrecht wird den Bedingungen und Problemen im Arbeitsleben nicht gerecht, weil es den Schutz von Beschäftigtendaten nur sehr begrenzt und lückenhaft gesetzlich regelt, auf einer verstreuten, einzelfallorientierten und zum Teil widersprüchlichen Rechtsprechung basiert, an keiner Stelle zusammengefasst kodifiziert und damit für die Betroffenen kaum „hantierbar“ ist, der Abhängigkeit von Beschäftigten im Arbeitsverhältnis nicht adäquat Rechnung trägt, weder ausreichende Mitbestimmungsmöglichkeiten der Interessenvertretungen noch angemessene Sanktionen vorsieht. „Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in einem Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit leben.“ 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2009, S. 122

10 Eine alte Forderung, aktueller denn je: Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
ver.di – bereits ihre Gründungsgewerkschaften – und der DGB fordern seit langem ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz, z.B.: Gemeinsame Initiative von DPG und IG Medien mit Kernforderungen für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz 1997 DGB-Bundesvorstandsbeschluss mit Eckpunkten eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes 1999 Fachtagungen von ver.di und DGB 2005, 2008 („Arbeitnehmerdatenschutz jetzt gesetzlich regeln!“) Beschluss „Gesetzlicher Arbeitnehmerdatenschutz“ des ver.di-Bundeskongresses 2007 DGB-Bundesvorstandsbeschluss zum Arbeitnehmerdatenschutz 2008 ver.di-Bundesvorstandsbeschluss 2010 Die Forderung nach einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz wird von ver.di seit Jahren in zahlreichen Initiativen – Eingaben, Anhörungen, Gesprächen mit Ministerien, Parteien und Fraktionen, Interviews, Publikationen u.a. – mit Nachdruck vertreten.

11 Unterstützung von Expertenseite: Position der Datenschutzbeauftragten
„Dringender Handlungsbedarf beim Arbeitnehmerdatenschutz. Eine Reihe von Vorfällen zeigt, dass die Datenschutzkultur in manchen Unternehmen zu wünschen übrig lässt. Insbesondere der Schutz der Arbeitnehmer bedarf größerer Aufmerksamkeit. Deshalb muss das seit langem geforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz endlich realisiert werden.“ 22. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2009, S. 122 „Angesichts stetig wachsender technischer Möglichkeiten muss klar geregelt werden, welche Daten Unternehmen über ihre Beschäftigten erheben dürfen, wie sie damit verfahren müssen und wozu sie die Daten nutzen dürfen. Deshalb fordert die Konferenz (der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder) seit langem ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. … Die Konferenz fordert die Bundesregierung auf, … zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.“ Entschließung der 73. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Erfurt, )

12 Steter Tropfen, neuer Drive: Breite Akzeptanz für gesetzliche Regelungen
„Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, angesichts der Vorfälle von Arbeitnehmerüberwachung und angesichts der für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer unübersichtlichen Gesetzeslage gesetzliche Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz vorzulegen.“ (Beschluss ) „Das Bundeskabinett hat … beschlossen, in einem ersten Schritt eine Grundsatzregelung zum Datenschutz der Arbeitnehmer … in das BDSG aufzunehmen. Ungeachtet dessen sollen die Arbeiten an einem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz wieder aufgenommen und möglichst bald zu einem Abschluss gebracht werden.“ (Pressemitteilung Bundesinnenministerium ) Inkrafttreten von § 32 BDSG („Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses“) ( ) Vorlage eines Diskussionsentwurfs des Bundesarbeitsministers für ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ( ) Parlamentsinitiativen der Bundestagsfraktionen von SPD, FDP, Bündnis90/Die Grünen, Die Linke (2008, 2009, 2010)

13 Zum Stand der Dinge: Ankündigungen der Bundesregierung
„Wir setzen uns für eine Verbesserung des Arbeitnehmerdatenschutzes ein und wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Bespitzelungen an ihrem Arbeitsplatz wirksam schützen. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Datenverarbeitungen, die sich beispielsweise auf für das Arbeitsverhältnis nicht relevantes außerdienstliches Verhalten oder auf nicht dienstrelevante Gesundheitszustände beziehen, müssen zukünftig ausgeschlossen sein. Es sollen praxisgerechte Regelungen für Bewerber und Arbeitnehmer geschaffen und gleichzeitig Arbeitgebern eine verlässliche Regelung für den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben werden. Hierzu werden wir den Arbeitnehmerdatenschutz in einem eigenen Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz ausgestalten.“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP) „Sie wissen, dass wir uns auch vorgenommen haben, ein Arbeitnehmerdatenschutzgesetz als Teil des Datenschutzgesetzes vorzulegen. Ich hoffe, ich kann meine Zusage einhalten, Ende Februar den ersten Referentenentwurf zu präsentieren.“ (Bundesinnenminister de Maizière am im Bundestag)

14 Was zu regeln ist: Zentrale Inhalte des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes
Erweiterte Mitbestimmungsrechte von Betriebs- und Personalräten Konkrete Reglementierungen der Kontrollmöglichkeiten von Arbeitgebern Beschränkungen des Fragerechts von Arbeitgebern und Begrenzung ärztlicher Untersuchungen bei Einstellungen Klare Verbote, z.B. der heimlichen Überwachung von Beschäftigten, von Screenings, von Kontrollen mittels biometrischer Merkmale Schutz der persönlichen Daten vor unbefugtem Zugriff bei Verfahren wie der elektronischen Gesundheitskarte oder dem ELENA Besonderer Schutz von Beschäftigtendaten, wenn Beschäftigte gleichzeitig Kunden des Arbeitgebers sind Beweisverwertungsverbot für unzulässig erhobene Daten Härtere Sanktionen gegen Rechtsverstöße Einführung eines Verbandsklagerechts Regelungen zum grenzüberschreitender Datenaustausch

15 Dran bleiben: Arbeitnehmerdatenschutz als Top-Thema für ver.di

16 Was bisher geschah: ver.di-Initiativen, 1 (Auswahl)
Initiative „quid!“ (Qualität im Datenschutz) bis 2001 ver.di-Kampagne „Onlinerechte für Beschäftigte“ mit dem Schwerpunkt „Kontrolle am Arbeitsplatz“ seit 2002 (siehe Extrafolie) ver.di beim Weltgipfel zur Informationsgesellschaft – Charta der Bürger- und Arbeitnehmerrechte 2003 Jährliche ver.di / IGM-Workshops „Big Brother im Betrieb“ für Betriebs- und Personalräte seit 2003 (siehe Extrafolie) ver.di-Forum für demokratisches eGovernment seit 2003, (siehe Extrafolie) ver.di / DGB-Fachtagungen Arbeitnehmerdatenschutz 2005 und 2008 Studie BTQ Niedersachsen zum Stand des betrieblichen Datenschutzes im Auftrag von ver.di 2007

17 Was bisher geschah: ver.di-Initiativen, 2 (Auswahl)
ver.di-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung 2008 Beteiligung am AK Vorratsdatenspeicherung, Teilnahme an der Demonstration „gegen Überwachungswahn“ Konferenz für Betriebs- und Personalräte „Eine neue Offensive: Datenschutz für Beschäftigte“ 2009 (siehe Extrafolie) ver.di-Positionspapier zu ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis) (siehe Extrafolie) Gründung eines Expertenarbeitskreises „Arbeitnehmerdatenschutz“ (u.a. mit Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin und Prof. Dr. Peter Wedde) – konstituiert am

18 Kampagne „Onlinerechte für Beschäftigte“

19 Workshops „Big Brother im Betrieb“

20 E-Government-Initiativen
ver.di-eGovernment-Blog , mit Themen und Hinweisen zu Aktionen zum Arbeitnehmerdatenschutz und zur Vorratsdatenspeicherung ver.di-Schriftenreihe ( ): „Innovation + Neue Medien + Beteiligung - Öffentliche Dienste im Wandel“ u.a. „Berliner Manifest: Öffentliche Dienste 2.0“ Die Daseinsvorsorge in der Informationsgesellschaft stärken sowie Daten- und Persönlichkeitsschutz verwirklichen!

21 Konferenz: Datenschutz für Beschäftigte

22 ELENA – ver.di Position Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung Verstoß gegen Grundsätze Datenvermeidung und –sparsamkeit 90% der bisherigen ELENA-Daten werden von den Betroffenen nicht Anspruch genommen (Vorratsdatenspeicherung) Inhalt der frei beschreibbaren Datenfelder sind Betroffenen nicht bekannt, können nicht korrigiert werden Unsicherheit bei den Betroffenen über ihre gespeicherten Daten „freiwillige Einwilligung“ der Betroffenen in die Datenerhebung fehlt Gefahr der „Begehrlichkeit“ bezgl. der ELENA-Daten bei Institutionen wie Polizei, Zoll, Finanzämtern Missbrauchsgefahr durch Unbefugte aufgrund der zentralen Datenhaltung und -nutzung

23 ELENA – geplantes Vorgehen
Klage von ver.di als betroffene Arbeitgeberin gegen ELENA Unterstützung der Verfassungsbeschwerde gegen ELENA Forderung an das Bundesarbeitsministerium, den Vollzug des Gesetzes auszusetzen Entwurf einer Handlungshilfe für Betriebs- und Personalräte

24 Was wir vorhaben: Weitere ver.di-Aktivitäten
Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz. Entwurf eines eigenen Positionspapiers „Arbeitnehmerdatenschutz“ Initiierung eines Kompetenzzentrums zum Arbeitnehmerdatenschutz Erstellung von Materialien und Handlungshilfen für Betriebs- und Personalräte Schulungsmaßnahmen für Ehren- und Hauptamtliche Auswertung der Fragen zum Komplex „Persönlichkeitsrechte“ im DGB-Index Gute Arbeit

25 Auch künftig auf der Agenda: Der Schutz der Persönlichkeitsrechte
Die Realisierung eines guten Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes ist – allen Absichtserklärungen aus dem politischen Raum zum Trotz – beileibe kein Selbstläufer. Dazu bedarf es in den nächsten Monaten erheblicher gewerkschaftlicher Anstrengungen zur Durchsetzung, Vorbereitung und Begleitung eines Gesetzgebungsverfahrens. Selbst im Falle der Verabschiedung angemessener gesetzlicher Regelungen wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsleben auf der gewerkschaftlichen Agenda bleiben. Es geht darum, den hoffentlich verbesserten gesetzlichen Regelungen im betrieblichen Alltag real Geltung zu verschaffen, die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen für neue Gefährdungen und neue Handlungsmöglichkeiten zu sensibilisieren, dem Kontrollwahn und der Datensammelwut von Arbeitgebern wirksam entgegen zu treten, der „Kultur des Misstrauens“ in vielen Unternehmen ein Ende zu bereiten.


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