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Gegen die informationelle Fremdbestimmung

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Präsentation zum Thema: "Gegen die informationelle Fremdbestimmung"—  Präsentation transkript:

1 Gegen die informationelle Fremdbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gegen die informationelle Fremdbestimmung Dr. Imke Sommer Veranstaltungsreihe Neue Medien - Neue Demokratie Forum Offene Wissenschaft der Universität Bielefeld 21. November 2011

2 Datenschutzaufsichtsbehörde
Tätigkeitsbereich der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Datenschutzaufsichtsbehörde Für den öffentlichen Bereich (Verwaltung) Für den nicht-öffentlichen Bereich (Private, Wirtschaft, Verbände, etc.) Informationsfreiheit Unabhängigkeit

3 Informationsfreiheit - Zentrales elektronisches Informationsregister
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

4 Datenschutz ist Grundrechtsschutz
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 1. Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

5 Datenschutz ist Grundrechtsschutz
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 2. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, „das Recht, selbst zu bestimmen, wer wann was über mich weiß“ „Darauf verzichtet, etwas im Netz erneut nachzuschlagen, aus Angst, die Google-Mitarbeiter könnten mich für doof halten.“ (Zitat / Tweet von Benjamin Nickel, veröffentlicht im Twitterbuch)

6 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vom Bundesverfassungsgericht im „Volkszählungsurteil“ hergeleitet aus: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) Allgemeines Persönlichkeitsrecht: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“ (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)

7 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? Tangiert der Eingriff den Schutzbereich des Grundrechtes? Umfasst ist schon der Schutz vor dem “diffusen Gefühl des Beobachtetseins” Gerechtfertigt und daher keine Verletzung des Grundrechtes? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Einwilligung der/des Betroffenen

8 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ist der Eingriff gerechtfertigt und liegt deshalb keine Verletzung des Grundrechtes vor ? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe: Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven demokratischen Selbstbestimmung im privaten Bereich gilt das Bundesdatenschutzgesetz (§ 4: Datenverarbeitung ist nur zulässig, soweit dies ein Gesetz erlaubt oder der/die Betroffene eingewilligt hat) im öffentlichen Bereich gelten Landesdatenschutzgesetze, Polizeigesetze, Sozialgesetzbücher, Schulgesetze, (...)

9 Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ist der Eingriff gerechtfertigt und liegt deshalb keine Verletzung des Grundrechtes vor ? Rechtfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe: Gesetzliche Grundlagen als Ausdruck der kollektiven demokratischen Selbstbestimmung 2. Einwilligung der/des Betroffenen als Ausdruck der individuellen Selbstbestimmiung

10 Einwilligung Wirksamkeitsvoraussetzungen: Freiwillig Informiert
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Wirksamkeitsvoraussetzungen: Freiwillig Informiert Schriftlich Jederzeit widerruflich Vor der Datenverarbeitung Fehlt eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt keine den Eingriff rechtfertigende Einwilligung vor und der Eingriff ist rechtswidig.

11 Google street view (1) Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Was hat der Internetdienst Google street view mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu tun? Die Google street view - Geschichte “Wie starke Wellen vom flachen Deich gebrochen werden” - “Anrollen” 13-Punkte-Papier - Vorabwiderspruch - “Auftürmen” öffentliche Debatte,defensive Reaktion von google, Gesetzentwurf des Bundesrates - “Totlaufen” Geodatenkodex der Geodatenwirtschaft, “Rote-Linie- Gesetzentwurf” des Bundesinnenministers - “Ein Problem mit dem Ausbremsen der öffentlichen Debatte melden” .

12 Google street view (2) Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Selbstregulierung “Widerspruchsrecht von Googles Gnaden” ist nicht gleichzusetzen mit dem vom demokratische legitimierten Gesetzgeber verabschiedeten Gesetz! Weder Einwilligungen noch Gesetze rechtfertigen den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

13 facebook (1) Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Was hat der Internetdienst facebook mit dem Erfordernis einer wirksamen Einwilligung für den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu tun? Ausmaß der Datenverarbeitungen, Profilbildungen Datenverabeitungen von ahnungslosen Dritten wegen fehlender Einwilligung klar rechtswidrig Datenweitergabe in die USA Gesichtserkennung und das Recht am eigenen Bild Identitätsklau 13

14 facebook (2) Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Keine gesetzliche Grundlage, daher Einwilligung erforderlich. Mark Zuckerberg: “Die Privatsphäre ist nicht mehr zeitgemäß”, Zukunftskongress prognostiziert 2009, dass die Menschen keine Wertschätzung mehr für die Privatheit haben werden Wirksamkeit der Einwilligung erfordert unter anderem die Informiertheit über die Datenverarbeitungen. Die fehlt bei facebook. Wie beurteilen Sie die Freiwilligkeit von Einwilligungen? 14

15 facebook (3) Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Problematik der Freiwilligkeit von Einwilligungen in Datenverarbeitungen durch facebook von außen kommender Zwang (“ich kann nicht sagen, was ich wirklich denke, weil ich dafür Nachteile zu erwarten habe”) Bewusste Kenntnis der Nachteile hierarchische Verhältnisse (klar vorhanden im Arbeitsverhältnis, Universität?) Sozialer Zwang, der mir bewusst ist Innerer Zwang (äußere Strukturen bewirken einen Zwang, den ich nicht erkenne und daher nicht reflektieren kann) Sozialer Zwang, der mir nicht bewusst ist Noch keine ausreichende Fähigkeit zur Reflexion entwickelt 15

16 Gegen die informationelle Fremdbestimmung!
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vorrang der kollektiven vor der individuellen Selbstbestimmung Gesetzliche Regelungen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene Problematisch, wenn sie sich auf Gegenstände beziehen, in denen eine Einwilligung wegen mangelnder Freiwilligkeit unwirksam wäre (Arbeitsverhältnis) Medienkompetenz - ohne erhobenen Zeigefinger Fremdbestimmung erkennen Selbstbestimmungsmut entwickeln Auf das Fremdbestimmen verzichten - Respekt 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !
Freie Hansestadt Bremen Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Imke Sommer Arndtstraße 1 27570 Bremerhaven Tel. 0421/ Hintergrund nur für mich selbst: "Panoramafreiheit" Voraussetzung § 1 Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, nur persönliche geistige Schöpfungen § 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ „(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“ Zwar ist das Abbilden von Personen ohne deren Einwilligung durch § 22 des (KunstUrhG) verboten. Allerdings wird diese Regelungen durch § 23 KunstUrhG teilweise aufgehoben: Ohne Einwilligung erlaubt sind unter Anderem „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“ und „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“. Personen als "Beiwerk" Kriterium: klein und nicht erkennbar Ist die Person allerdings eindeutig identifizierbar und z. B. im Bildmittelpunkt abgelichtet, bedarf es der Einwilligung.


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