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Klausur Nr. 1 Strafrecht SS 2009

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Präsentation zum Thema: "Klausur Nr. 1 Strafrecht SS 2009"—  Präsentation transkript:

1 Klausur Nr. 1 Strafrecht SS 2009
Friedrich Toepel

2 Aufgabe 1 Aufbau: Tatnächster zuerst : A hat mehr getan als B, daher mit ihm beginnen A. Strafbarkeit des A I. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, (25 II) StGB durch Eindringen in den S-Markt 1.) Vorprüfung: Tat nicht durch Wegnahme von Geld vollendet, Raubversuch strafbar

3 A stellte sich vor, Geld selbst zu nehmen, aber Aushändigung des Tresorschlüssels durch Angestellte
2.) Tatentschluss, Vorsatz bezüglich: a) qualifizierte Nötigungskomponente: - Schläge gegen D und X, - Einsperren von D und X in den Vorraum der Toilette - Bedrohen der X mit dem Tod

4 b) Wegnahme oder Weggabe/Vermögensverfügung (Erpressung)?
Wegnahme setzt Gewahrsamsbruch voraus. Ausgeschlossen durch Einverständnis? A stellte sich vor, Geld selbst zu nehmen, aber Aushändigung des Tresorschlüssels durch Angestellte aa) Rspr.: äußerliche Weggabe des Gegenstands der Tat, (nicht nur des Mittels Tresorschlüssel), daher: hier Einverständnis –, Wegnahme +

5 bb) h. L.: Einverständnis nur wenn Vermögensverfügung
a) Vermögensverfügung erfordert (Rest-)Freiwilligkeit hier vielleicht noch +, aber auch: unmittelbares Bewirken einer Vermögensminderung? -, Eröffnung des Zuganges zum Vermögen nur den fremdschädigenden Zugriff des Täters ermöglicht also auch hier: Einverständnis –, Wegnahme +

6 b) für Vermögensverfügung genügt Mitwirkung des Genötigten, die nach seiner Vorstellung für die Herbeiführung des Schadens unerlässlich Danach hier: A konnte Tresor ohne Schlüssel nicht öffnen, auch nach Vorstellung der genötigten Angestellten, Preisgabe des Schlüsselverstecks = bereits Vermögensverfügung, auch wenn nicht unmittelbar zum Verlust des Geldes führend, daher hier: Einverständnis +, Wegnahme – (Streitentscheidung gegenüber aa und bb a insoweit erforderlich)

7 c) Wer Wegnahme bejaht, weiterprüfen:
funktionaler Zusammenhang zwischen Nötigungs- und Wegnahmekomponente + d) Tatentschluss bezüglich Qualifizierung: § 250 II Nr. 1 StGB, geladene Schreckschusspistole aa) GrS (BGHSt 48, 197, 201 ff.): Waffe stets, wenn verletzungsgeeignet und bei entsprechender Anwendung auch konkret gefährlich; entscheidend: bei Nahschuss erhebliche Verletzungen möglich Hier: +

8 bb) Lit. (Tröndle/Fischer, § 250 Rdnr. 5a) dagegen:
gefährliche Werkzeug = geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen Eher – (aber bedenklich) d) Absicht rw Zueignung: + 3.) Unm. Ansetzen, § 22 StGB: Unproblematisch 4. Rw, Sch + 5. Rücktritt, § 24 II StGB: a) fehlgeschlagener Versuch? -

9 b) aber: Freiwilligkeit?
Autonomes oder heteronomes Motiv? Angst vor Polizei aa) psychologischer Maßstab: Angst beseitigt Autonomie bb) normativer Maßstab: z. B. Maßstäbe der Verbrechervernunft: Gefahr des Auftauchens der Polizei lässt es vernünftig erscheinen, abzubrechen), also Strafbarkeit + Wer oben Wegnahme verneint:

10 II. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, (25 II) StGB durch Eindringen in den S-Markt
1.) Vorprüfung: Tat nicht durch Wegnahme von Geld vollendet, Versuch räub. Erpressung strafbar 2.) Tatentschluss, Vorsatz bezüglich: a) qualifizierte Nötigungskomponente: unproblemat. + (Schläge gegen D und X, Einsperren in Vorraum der Toilette, Bedrohen der X mit dem Tod)

11 b) Vermögensverfügung?
+ nur wenn Wegnahme verneint Dreieckserpressung: Angestellten befanden sich in ausreichendem faktischen Näheverhältnis zum S-Markt (bzw. den dahinter stehenden geschädigten natürlichen Personen): Obhutsverhältnis, um als schutzbereite Dritte zu gelten + oder normative Ansicht Kindhäusers: Befugnis, Nothilfe für Geschädigten zu leisten +

12 c) Nachteil: Verlust des Geldes + d) Tatentschluss bezüglich Qualifizierung: § 250 II Nr. 1 StGB, geladene Schreckschusspistole + (s. o. I 2 d) e) Bereicherungsabsicht + 3.) Unm. Ansetzen, § 22 StGB: Unproblemat. 4.) Rw, Sch + 5.) Rücktritt, § 24 II StGB: - (mangelnde Freiwilligkeit, s. o. I 5)

13 III. § 239a I 2. Var. StGB durch Befragen von D und X nach dem Tresorschlüssel
obj. Tb.: sich Bemächtigen: verselbständigte Bemächtigungslage, die zu späterer Erpressung ausgenutzt werden könnte, erforderlich = hier – Befragen von D und X nicht schon nach hinreichend (nach Rspr.) veselbständigter Ermächtigungslage,

14 daher insoweit Strafbarkeit –
IV. § 239a I 2. Var. StGB durch Bedrohen der X mit dem Tod 1. obj. Tb.: sich Bemächtigen hinreichend (nach Rspr.) verselbständigte Bemächtigungslage (stabile Zwischenlage)? Zweipersonenverhältnis, daher besonders streng? = Einsperren in Toilettenraum,

15 (obwohl Bemächtigungsopfer und genötigter Dritter identisch)
2. subj. Tb.: Vorsatz und Erpressungsabsicht + RW, Sch +, Strafbarkeit + V. § 239b I StGB durch Bedrohen mit dem Tod: + tritt hinter § 239a I StGB zurück neben Erpressung kein anderes Nötigungsziel

16 VI. Verschiedene Körperverletzungen gem. §§ 223, 224 I Nr
VI. Verschiedene Körperverletzungen gem. §§ 223, 224 I Nr. 2, 3, 4, 5 StGB gegenüber D, V und X: 1. in allen Fällen gemeinsames Wirken von A und B: § 224 I Nr. 4 StGB 2. in keinem Fall: § 224 I Nr. 3 StGB Hinterlist = planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht Hier -

17 3. Glasscheibensplitter, die V getroffen hatten:
kein gefährliches Werkzeug iSd § 224 I Nr. 2 StGB Scheibe keine bewegliche Sache Verstoß gegen Art. 103 II GG, Gegenteil vertretbar 4. Schläge gegen Kopf des D: lebensgefährliche Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB? h. L.:konkrete Lebensgefährdung? -, keine hinreichenden Indizien

18 VII. §§ 239, 240, 241 StGB gegenüber den Angestellten durch das Einsperren bzw. Bedrohen:
+, diese Delikte treten aber zurück hinter §§ 249, 255, 239a StGB. VIII. § 123 I StGB durch Eindringen in den S-Markt: unproblemat. +, Antragsdelikt, § 123 II StGB IX. § 303 I StGB durch Einschlagen der Scheibe: unproblemat. + Antragsdelikt, § 303c StGB

19 X. §§ 249 I, 250 I Nr. 1 a (13 I) StGB durch Mitnehmen der Bierdosen
Problem im obj. Tatbestand: Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmitteln und Wegnahme? Nur D zum Zeitpunkt der Wegnahme der Bierdosen noch in der Toilette eingesperrt Hinreichend für den Finalzusammenhang?

20 1. Rspr.: fortdauernde Zwangslage, reicht Wegnahmeentschluss in zeitlich und räumlich engem Zusammenhang zur Schaffung der Zwangslage, um von Fortdauer der Gewaltanwendung auszugehen, die der Täter zur Wegnahme ausnutzt (BGHSt 48, 370 f.), danach Strafbarkeit hier + 2. Lit.: Gewalt kann nicht durch Unterlassen verwirklicht werden

21 Unterlassen entspreche jedenfalls hier nicht einem aktiven Tun iSd § 13 StGB,
danach Strafbarkeit – XI. §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a StGB durch Mitnehmen der Bierdosen Folgt man der Lit. ( Ansicht X ): +

22 XII. Ergebnis, Strafbarkeit des A:
§§ 239a I 2. Alt., /249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I; 223, 224 I Nr. 4, 5; 123; 303; 249, 250 II Nr. 1 a/242, 244 I Nr. 1 a; 52 StGB (§ 239a I und §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB hier in Idealkonkurrenz, weil 255 in Qualifikation § 250 II Nr. 1 verwirklicht)

23 XII. Ergebnis, Strafbarkeit des A:
§§ 239a I 2. Alt., /249, 250 II Nr. 1, 22, 23 I; 223, 224 I Nr. 4, 5; 123; 303; 249, 250 II Nr. 1 a/242, 244 I Nr. 1 a; 52 StGB (§ 239a I und §§ 255, 250 II Nr. 1 StGB hier in Idealkonkurrenz, weil 255 in Qualifikation § 250 II Nr. 1 verwirklicht)

24 B. Strafbarkeit des B Selbe Tatbestände wie A: §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I, (25 II) StGB durch Eindringen in den S-Markt usw. Besonderheit: Zurechnung im Wege der Mittäterschaft an, soweit B nicht selbst gehandelt hat, § 25 II StGB: Grundsätzlich unproblematisch: 1. subj. Theorie = Täterwillen +

25 2. Tatherrschaftslehren
funktionelle Tatherrschaft + Problem die Strafbarkeit nur bei § 239a I 2. Alt. StGB: Bedrohung der X mit dem Tode. B wusste nur vom Einsperren der X, nicht von der anschließenden besonderen Bedrohung. Ist diese Bedrohung in Mittäterschaft dem B im Rahmen der Erpressungsabsicht zurechenbar, § 25 II StGB?

26 1. Subjektive Theorie: Täterwille oder Exzess? Irrtum über den Kausalverlauf Kommt darauf an, ob wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf Kriterium für die Wesentlichkeit: Geschehen nach der Lebenserfahrung vorhersehbar? + Gefährlichkeit und Schwere der Bedrohung nicht wesentlich vom bisherigen Geschehensablauf abweichend

27 1. Subjektive Theorie: Gemeinsamer Tatplan für ein derartiges Geschehen offen 2. Tatherrschaftslehre: Versuch, daher subj.: Wille zur Tatherrschaft oder Exzess? Auch hier kommt es auf Wesentlichkeit der Abweichung vom Kausalverlauf an Bei beiden Lehren abw. Ergebnis vertretbar.

28 Aufgabe 2: I. Grundsatz = persönliche Vernehmung von Zeugen, § 250 StPO. Ausnahmen: 1. § 247a StPO, audiovisuelle Zeugenvernehmung: a) dringende Gefahr schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen = hohe Wahrscheinlichkeit eines schwerwiegenden Gesundheitsnachteils der V? hier nicht abschließend zu beurteilen; b) alternativ: §§ 247a, 250 II StPO?

29 Hier - 2. § 255a StPO, Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung: a) § 255a I StPO: unter den Voraussetzungen einer Verlesung gem. §§ 251 ff. StPO? vorliegend nicht gegeben b) § 255a II StPO: hier - (nur Zeugen unter 16 Jahren) II. Grundsatz = Anwesenheit des Angeklagten, § 230 StPO. Ausnahme:

30 Dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit, § 247 S. 2 a. E. StPO?
Kann nicht abschließend beurteilt werden. III. Grundsatz: Fragerecht des Angeklagten § 240 II StPO. Recht auf konfrontative Befragung, Art. 6 III d EMRK Ausnahmen nur sehr eng gezogen vom EGMR zugelassen


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