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‚used‘ Software – Sie haben Fragen?

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Präsentation zum Thema: "‚used‘ Software – Sie haben Fragen?"—  Präsentation transkript:

1 ‚used‘ Software – Sie haben Fragen?
‚used‘ Software – Sie haben Fragen? Wir haben Antworten! Frankfurt,

2 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH / i2core 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten

3 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH / i2core 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten

4 Einfach genial oder Die Erfolgsformel von usedSoft

5 Einfach genial oder Die Erfolgsformel von usedSoft

6 Das Einwegauto Würden Sie ein neues Auto, das Sie ein Jahr gefahren haben und nicht mehr benötigen, wegwerfen? Während ein gebrauchter PKW durch die tägliche Nutzung an Wert verliert, bleibt ein gebrauchtes Softwarelizenzrecht immer neu und ohne Abnutzung wie am ersten Tag.

7 Über usedSoft 2003: Gründung der HHS usedSoft GmbH durch Peter Schneider, Dr. Reiner Hirschberg und Thomas Huth in München 2003: Stille Beteiligung eines Venture Capital Investors Spezialisiert auf den Handel mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen 2004: Beginn der operativen Geschäftstätigkeit in München 2005: Vertriebsbüros in Stuttgart, Frankfurt, Köln, Hamburg 2005: Gründung der usedSoft AG in Zug, Schweiz 2006: Eröffnung Büro in Österreich Kunden: Dekra, DOHLE, Edeka, O2, Rewe, NATIONAL-BANK AG, Neckermann, Veltins und Woolworth …außerdem eine Reihe von Behörden z. B. Stadt München, KDVZ Frechen, Sparkassen uvm.

8 Über usedSoft Kennzahlen: Umsatz 2006: ca. 5 Mio €
Umsatz 2007: Plan 10 Mio € Mitarbeiteranzahl: 30 Kundenanzahl: ca. 400 davon mit mehr als Mitarbeitern: ca. 160 Marktführer im B2B-Handel

9 Das Produkt usedSoft kauft nicht mehr genutzte Softwarelizenzrechte,
die zum Beispiel durch Arbeitsplatzabbau, Fusionen, Insolvenz oder Systemumstellungen entstehen und verkauft diese weiter. Unsere Kunden erwerben das gebrauchte Softwarelizenzrecht, das beim Kauf weder abgegriffen ist noch an Wert verloren hat, für die uneingeschränkte Nutzung der aktuellen Software.

10 Nutzen für Sie Erhebliche Kosteneinsparung
+ Sie erhalten circa 25 % Preisvorteil gegenüber dem bisherigen Weg. Intelligentes Einkaufsmodell + usedSoft bietet die intelligente und sichere Einkaufsalternative in einem geradezu monopolistischen Markt. Garantierte Neuwertigkeit + Sie erhalten ein zertifiziertes Softwarelizenzrecht, das gleichwertig zum Neukauf ist. Testierte Rechtssicherheit + usedSoft gewährleistet Käufer und Verkäufer Rechtssicherheit durch ein notarielles Testat auf der Basis des BGH-Urteils.

11 Nutzen für Sie Absicherung durch Freistellungsklausel
+ Haftungsübernahme durch usedSoft Verfügbarkeit abgekündigter SW-Versionen + Möglichkeit zum Nachkauf erspart frühen Umstieg Mitfinanzierung neuer SW durch bestehende Assets + Inzahlungnahme vorhandener SW beim Kauf Zusätzliches Kapital durch Verkauf ungenutzter SW-Lizenzen + usedSoft kauft ungenutzte SW-Lizenzen auf

12 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH / i2core 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten

13 Bisheriger Weg Lizenz Hersteller Distributor Kunde

14 x Bisheriger Weg Hersteller Distributor Kunde / usedSoft Weg Notar
Lizenz Bisheriger Weg Hersteller Distributor Kunde / usedSoft Weg x Notar Nicht mehr benötigte Lizenzrechte Lizenzlager Neukunde Lizenz§ Lizenzrechte mit notariellem § Testat

15 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH / i2core 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten

16 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten

17 V e r k a u f g e b r a u c h t e r S o f t w a r e
Testierte Rechtssicherheit V e r k a u f g e b r a u c h t e r S o f t w a r e a u s r e c h t l i c h e r S i c h t Software ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Seit Umsetzung einer europäischen Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber Mitte 1993 sind Computerprogramme in den Katalog geschützter Werke neben Sprach- und Schriftwerken sowie Reden in das UrhG aufgenommen worden und damit grundsätzlich wie solche zu behandeln. (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 UrhG). Sonderregelungen für Software wurden in §§ 69c bis 69d UrhG festgelegt.

18 Testierte Rechtssicherheit
Wirtschaftliche Verwertung von Software erfolgt durch Einräumung von Nutzungsrechten gegen Vergütung Das Recht zur Nutzung und Verwertung von Software steht zunächst,wie bei allen anderen Werken im Sinne des UrhG, allein dem bzw. den Urheber(n) (Entwickler(n)) zu (§ 7 UrhG). § 69c UrhG benennt die wichtigsten Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte des Urhebers und enthält besondere Regelungen für deren Übertragung. Diese Rechte sind: das Recht zur Vervielfältigung des Originals, das Recht zur Bearbeitung das Recht zur Verbreitung des Originals oder Vervielfältigungen davon (§ 69c Nr. 3 UrhG) Der Begriff „Verbreitung ist hervorgehoben, weil es sich hierbei um das beim Handel mit gebrauchter Software betroffene Verwertungsrecht handelt. Der Umfang und die Arten der im konkreten Fall vom Berechtigten an den Erwerber übertragenen Nutzungsrechte bestimmen sich nach dem Willen der Parteien (Vertrag), der jedoch durch gesetzliche Regelungen bestimmten Einschränkungen unterliegt.

19 Testierte Rechtssicherheit
Handel mit einmal veräußerter Software ist gesetzlich erlaubt und gewollt (Erschöpfungsgrundsatz) Die Möglichkeit des Urhebers nach Veräußerung eines Vervielfältigungsstücks seines Werkes (Software) das ihm zunächst zustehende Verbreitungsrecht an diesem Vervielfältigungsstück zu beschränken, ist gesetzlich limitiert. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ (sog. Erschöpfungsgrundsatz). Für Software wurde der Erschöpfungsgrundsatz in § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG gesetzlich geregelt. Der Erschöpfungsgrundsatz lautet: „ Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.“ Hintergrund des im gesamten Urheberrecht und sonstigem Immaterialgüterrecht geltenden Erschöpfungsgrundsatzes ist der Schutz des freien Warenverkehrs. Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht.

20 Testierte Rechtssicherheit
Weiterverkauf von einmal veräußerter Standardsoftware ist aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Erschöpfung des Verbreitungsrechts erlaubt. Voraussetzungen für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers an einem Vervielfältigungsstück ist die einmalige Veräußerung in der EU. Veräußerung = körperliche Überlassung auf Dauer Das Merkmal „auf Dauer“ ist immer gegeben bei Überlassung der Software auf unbestimmte Zeit gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung (entspricht einem Kauf). Nicht vorliegen würde dieses Merkmal bei einem Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag. Standardsoftware wird zur Zeit nahezu ausschließlich im Wege des Kaufs überlassen. Körperliche Überlassung: Körperliche Überlassung ist unzweifelhaft gegeben, wenn die Software erstmals auf einem Datenträger veräußert wird. Ob das Merkmal der körperlichen Überlassung bei erstmaliger Veräußerung der Software im Wege der Online-Übertragung vorliegt, ist strittig.

21 Testierte Rechtssicherheit
Bessere Argumente sprechen für eine Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auch bei Veräußerung der Software im Wege der Online-Übertragung Von der Rechtsprechung ist die Frage bisher nicht abschließend geklärt. Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass bei Produkten der Firma Oracle eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur bei Übergabe eines Datenträgers bei der erstmaligen Veräußerung eintritt. Das Argument hierfür war im Wesentlichen der Wortlaut des Erschöpfungsgrundsatzes.

22 Testierte Rechtssicherheit
Bessere Argumente sprechen für eine Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auch bei Veräußerung der Software im Wege der Online-Übertragung Das Landgericht Hamburg hat für den Fall der Weiterveräußerung von Mehrfachuserlizenzen, die nicht einzeln mit einem Datenträger veräußert wurden, pauschal eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auf jede Art der Lizenzerteilung im Wege der Veräußerung angenommen, unabhängig davon, ob dies mit einem Datenträger geschieht. Nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur ist der Erschöpfungs-grundsatz auf den Fall der nicht körperlichen Veräußerung analog anzuwenden, weil : Differenzierung zwischen Übergabe eines Datenträgers und erster Manifestation der Software auf der Festplatte des Erwerbers nicht sachgerecht ist. eine solche Differenzierung dem Grundsatz des Schutzes des freien Warenverkehrs widersprechen und den Charakter des Erschöpfungsgrundsatzes als „zwingendes Recht“ aushebeln würde. sich der Gesetzgeber bei Einführung des Erschöpfungsgrundsatzes in das UrhG der Möglichkeit, Software per Datentransfer zu veräußern, nicht bewusst war.

23 Testierte Rechtssicherheit
Vertragliche Weiterveräußerungsverbote in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen für die Veräußerung von Standardsoftware auf Datenträgern sind unwirksam Der Bundesgerichtshof stellte dies in seiner OEM-Entscheidung aus dem Jahr 2000 für veräußerte Software fest. Weiterveräußerungsverbote verstoßen gegen den Erschöpfungsgrund-satz. Dieser ist zwingendes Recht. Abweichende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zumindest überraschend für den Erwerber und damit unwirksam. Dies gilt sowohl für versteckte Weiterveräußerungsverbote, wie im Falle der vertraglichen Bindung der Software an eine Hardwarekomponente (OEM), als auch für explizite Weiterveräußerungsverbote.

24 Testierte Rechtssicherheit
Weitere Vertragsbestandteile des Softwarekaufvertrags Update-Belieferung, Wartung/Maintenance und Gewährleistung ist für den Erwerber gebrauchter Software weiterhin durch den Hersteller sichergestellt. Hierfür spricht zum Einen die Argumentation des Bundesgerichtshofs in dem OEM-Urteil, aber auch das Kartellrecht, wenn der Hersteller der einzige ist, der die vorgenannten Verpflichtungen erfüllen kann.

25 Zusammenfassung Testierte Rechtssicherheit
Software ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) Wirtschaftliche Verwertung von Software erfolgt durch Einräumung von Nutzungsrechten gegen Vergütung Handel mit einmal veräußerter Software ist gesetzlich erlaubt und gewollt (Erschöpfungsgrundsatz) Bessere Argumente sprechen für eine Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes auch bei bei Veräußerung der Software im Wege der Online-Übertragung Vertragliche Weiterveräußerungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen für die Veräußerung von Standardsoftware sind unwirksam Gewährleistung und Wartung/Maintenance wird auch bei gebrauchter Software weiter vom Hersteller geschuldet.

26 Agenda 14.30 Begrüßung und Moderation 14.35
Christoph Möller, Möller PR GmbH 14.35 usedSoft und ‚used‘ Software Dr. Reiner Hirschberg, HHS usedSoft GmbH 14.50 Beschaffung gebrauchter Software – Wie geht das? Kurt Hambüchen, HHS usedSoft GmbH / i2core 15.00 Aus der Praxis für die Praxis Stefan Murr, O2 Deutschland 15.20 Rechtliche Grundlagen / Aspekte Roland Kreitz, Büsing Müffelmann und Theye 15.45 Pause 16.00 Fragen und Antworten


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