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Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft

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Präsentation zum Thema: "Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft
GeSIG-Veranstaltung, Frankfurt,

2 Übersicht Hintergründe des sog. Zweiten Korbs
Recht zur on-the-spot-consultation (§ 52b UrhG-E) Dokumentversand durch Bibliotheken (§ 53a UrhG-E) Positionen des Börsenvereins Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 2

3 Hintergründe des sog. Zweiten Korbs
1996: Internationales Abkommen zu handelsbezogenen Aspekten des Geistigen Eigentums (TRIPS) Zweck: Schaffung eines internationalen Schutzstandards für online-Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 2001 durch mehr als 30 Staaten ratifiziert und dadurch in Kraft getreten 2001: Verabschiedung der EU-Richtlinie zum Urheber recht in der Informationsgesellschaft Zweck: Umsetzung des TRIPS-Vertrages durch EU-Staaten Ziel: Harmonisierung des Urheberrechts in der EU Harmonisierungsziel bei Urheberrechtsschranken verfehlt 2003: Erstes Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („Erster Korb“) 2006: „Zweiter Korb“ (erste Lesung Ende Juni) Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 3

4 Hintergründe des sog. Zweiten Korbs
Politische Willenserklärungen zur Fortentwicklung des deutschen Urheberrechts „Wir haben den Auftrag, Bildung zu organisieren. [...] Dabei reicht es nicht aus, dass man die Tafeln in den Klassenzimmern durch Computer ersetzt; man muss auch sicherstellen, dass auf den Bildschirmen etwas erscheint.“ (Rede von Justizministerin Brigitte Zypries bei der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Jahre 2003) „Wir wollen ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht.“ (Auszug aus dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, Zeile 1825) Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 4

5 on-the-spot-consultation-Recht (§ 52b UrhG-E)
Bibliotheken, Museen und Archiven wird gestattet, in ihren Einrichtungen Terminals aufzustellen und in diesen ohne Genehmigung der Rechtsinhaber geschützte Werke zugänglich zu machen. Wortlaut wurde auf Druck von Bildungspolitikern gegenüber dem ursprünglichen Entwurf wesentlich verändert. Zunächst sollte den Einrichtungen pro angeschafftem Werkstück nur ein gleichzeitiger Terminalzugriff gestattet werden. Nach dem augenblicklichen Text soll es jeder Bibliothek, jedem Museum und jedem Archiv in Deutschland erlaubt sein, beliebig viele Werke auf beliebig vielen Terminals gleichzeitig zugänglich zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die fraglichen Werke im Bestand der jeweiligen Einrichtung befinden. Angekündigt ist mittlerweile eine Überarbeitung des Wortlauts: Danach muss ein Buch, dessen Inhalt in (beliebig vielen) Terminals einer Einrichtung angezeigt wird, dort mindestens einmal vorhanden sein. Dabei genügt es, wenn es sich bei dem vorhandenen Exemplar um ein gesetzliches Pflichtstück handelt, das der Verlag zu Dokumentations- und Archivzwecken kostenlos an eine Bibliothek abzuliefern hatte. Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 5

6 on-the-spot-consultation-Recht (§ 52b UrhG-E)
Wortlaut § 52b UrhG-E (Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des BMJ hervorgehoben) „Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus Bibliotheksbeständen ausschließlich in den Räumen öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Bibliothek umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“ Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 6

7 Dokumentversand durch Bibliotheken (§ 53a UrhG-E)
Bibliotheken bieten über ihren Dokumentversanddienst Subito das gesamte Spektrum aus wissenschaftlichen Zeitschriften und Büchern an. Jeder Arti-kel kann von jedem Interessenten – sei es aus privaten, wissenschaftlichen, gewerblichen, kommerziellen oder sonstigen Gründen – gegen Zahlung geringer Gebühren beliebig oft bestellt werden. Die Versendung der Dokumente, die in einem online-Katalog recherchiert werden können, erfolgt in der Regel per . Landgericht München hat Klage von Verlagen gegen Subito im Wesentlichen abgewiesen. Im „Zweiten Korb“ sieht die Bundesregierung in § 53a UrhG-E eine gegenüber dem Ist-Zustand eingeschränkte Urheberrechtsschranke für den Dokumentversand durch Bibliotheken vor. Der Bundesrat hat gefordert, Subito in § 53a UrhG-E auch den Versand per gesetzlich zu gestatten. Für die Versendungen von Subito ins nicht-deutschsprachige Ausland haben Bibliotheken und Verlage kürzlich einen umfassenden Rahmenvertrag geschlossen. Dieser erlaubt es, den Dienst in erweitertem Umfang auf Lizenzbasis zu betreiben. Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 7

8 Dokumentversand durch Bibliotheken (§ 53a UrhG-E)
Wortlaut § 53a UrhG-E (Kopienversand auf Bestellung) (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Weg des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung ermöglicht wird. (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 8

9 Positionen des Börsenvereins
Geplante Regelungen sind nicht Marktversagen, sondern Finanzmisere im Bildungsbereich geschuldet. Änderungen würden gewachsene Märkte im Bereich des wissenschaftlichen Verlegens gefährden. Für Verlage und wissenschaftliche Gesellschaften würde ein verändertes deutsches Urheberrecht keine hinreichenden Anreize mehr setzen, sich im Wettbewerb um die qualitätsvollsten und effizientesten wissenschaftlichen Informationsangebote unternehmerisch zu betätigen und dafür privates Kapital einzusetzen. Es ist nicht erkennbar, welche Strukturen an die Stelle dieser gewachsenen Märkte treten sollen und ob diese ähnlich belastbar und dauerhaft sind. Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 9

10 Positionen des Börsenvereins
Der von Deutschland eingeschlagene Weg führt in einer globalisierten Informationsgesellschaft zu Friktionen. Wenn bspw. die Erlöse für die Nutzung von STM-Zeitschriften in Deutschland durch die Einführung von gesetzlichen Lizenzen zurückgehen, dann werden die von dieser Enteignung betroffenen Verlage die Preise für Nutzer in anderen Ländern der Welt erhöhen müssen. Diese anderen Abnehmerstaaten werden nicht bereit sein, den Preis für die deutsche Bildungsmisere in Form höherer Gebühren zu bezahlen. Vielen Dank! Dr. Christian Sprang, Frankfurt, Seite 10


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