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Ambulante Leistungen der Krankenhäuser

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Präsentation zum Thema: "Ambulante Leistungen der Krankenhäuser"—  Präsentation transkript:

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2 Ambulante Leistungen der Krankenhäuser
Der Ärztemangel erschwert z.T. die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung – insbesondere im ländlichen Raum. Krankenhäuer sind auch in der Fläche präsent und bringen ihr Leistungspotenzial zur Sicherung ein. Zukünftig sollte dieses Potenzial durch regelhafte Einbindung stärker genutzt werden.

3 Vorteile der amb. Krankenhausversorgung
Patientenbehandlung aus einem Guss, Vermeidung von Doppelunter-suchungen, langen Wegen und Terminproblemen für die Patienten; Qualitätsniveau der stationären Versorgung (Krankenhausqualität); Zugang nicht nur für Privatpatienten, sondern auch für GKV-Patienten zu den Spezialisten des Krankenhauses; tief gefächerte diagnostische Möglichkeiten und modernste medizin-technische Ausstattung; Interdisziplinarität und Mehraugenprinzip; Hintergrundsicherheit des Krankenhauses; Sicherung der Aus- und Weiterbildung der zukünftigen niedergelassenen Ärzte in Disziplinen mit überwiegend ambulanter Leistungserbringung; Synergien durch die Vorhaltung und Nutzung von Kapazitäten und ärztlichen Kompetenzen gleichzeitig für stationäre und ambulante Leistungen.

4 Kooperationsmöglichkeiten weiter ausbauen
6 200 niedergelassene Fachärzte erbringen als Belegärzte stationäre ärztliche Leistungen. An vielen Krankenhäusern sind Arztpraxen und Ärztehäuser einge-richtet. Niedergelassene Ärzte nutzen Einrichtungen der Krankenhäuser für ambulante Operationen und Diagnostik. Krankenhäuser sind häufig der Standort der ambulanten Notfallver-sorgungspraxis. Die § 116 b-SGB V-Leistungen werden häufig kooperierend mit nieder-gelassenen Ärzten erbracht. Über Integrationsverträge arbeiten Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte eng zusammen.

5 Neugliederung der medizinischen Versorgung
Gliederung der medizinischen Versorgung in die Bereiche: Haus- und fachärztliche Grundversorgung Spezialärztliche Versorgung Stationäre Krankenhausversorgung

6 Haus- und fachärztliche Grundversorgung
Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind die Kapazitäten der Krankenhäuser bei Vorliegen von Unterversorgung regelhaft einzubinden. Folgende Orientierungspunkte sind maßgeblich: kleinräumigere Bedarfsplanung mit flexiblen Zulassungsmöglichkeiten; Einbeziehung der Länder und Kommunen sowie der Landeskrankenhausgesellschaften in die Analyse des Versorgungsbedarfes und in die Entscheidung über Zulassungen; finanzielle Anreize zur Niederlassung in unterversorgten Planungsregionen;

7 Haus- und fachärztliche Grundversorgung
Ausschöpfung der ambulanten Behandlungsangebote der Krankenhäuser vor Schaffung zusätzlicher ambulanter Kapazitäten (zum Beispiel durch die Kassenärztlichen Vereinigungen); stärkere Einbeziehung der Krankenhäuser in die ambulante Versorgung gemäß § 116 a SGB V (ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung); Ermächtigungen von Krankenhäusern bzw. Krankenhausärzten in diesem Leistungsspektrum sind so zu regeln, dass die Leistungserbringung beständig und planbar ist. Institutsermächtigungen müssen Vorrang gegenüber persönlichen Ermächtigungen haben; Einbeziehung der DKG in den für die vertragsärztliche Versorgung zuständigen Bewertungsausschuss.

8 Spezialärztliche ambulante Versorgung
Der Bereich ist gekennzeichnet durch seine Schnittstellenfunktion.  Gewährleistung von Behandlungskontinuität nach stationären Aufenthalten.  Fließende Übergänge zwischen stationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung. Der Bereich ist gekennzeichnet durch Leistungen, die aufgrund von Interventionsmöglichkeiten und der Notwendigkeit, spezielles medizinisches Wissen vorzuhalten im besonderen Maße die Nähe zu Krankenhäusern oder spezialärztlichen Ambulanzen erfordern.

9 Spezialärztliche ambulante Versorgung
Dieser Leistungsbereich umfasst: Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe nach § 115b SGB V; hochspezialisierte Leistungen und ambulante Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b Absatz 2 und 3 SGB V; Leistungen, die nicht von den Merkmalen des AOP-Kataloges bzw. den § 116b-Leistungen erfasst sind und das Spezialwissen, die interdisziplinären Behandlungsstrukturen und die Hintergrundsicherheit der Krankenhäuser erfordern.

10 Spezialärztliche ambulante Versorgung
Die spezialärztliche Versorgung sollte wie folgt ausgestaltet sein: Leistungen dieses Versorgungsbereiches können sowohl von Kranken-häusern als auch von besonders qualifizierten Vertragsärzten erbracht werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist gewährleistet, dass die Patienten frei zwischen den Leistungserbringern wählen können. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist die Erfüllung der für die spezialfachärztlichen Leistungen geltenden Qualitätsanforderungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss einheitlich für alle Leistungserbringer in diesem Bereich festgelegt werden. Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen ist gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen anzuzeigen.

11 Spezialärztliche ambulante Versorgung
Eine Bedarfsplanung mit Zulassungsbeschränkungen erfolgt nicht. Eine Ausweitung der schwerfälligen Bedarfsplanung des vertragsärztlichen Bereichs auf die spezialärztliche Versorgung würde dem schnellen Wissensfortschritt und den sich ständig weiter entwickelnden Behandlungsverfahren und -abläufen nicht gerecht. Das Bedarfs-planungsinstrumentarium mit der Einteilung der Fachärzte gemäß den Fachgebieten der Weiterbildungsordnung und arztindividuellen Anhaltszahlen kann komplexe interdisziplinäre Versorgungsangebote nicht sachgerecht abbilden. Spezialisierte und seltene Facharztgruppen werden schon heute von der vertragsärztlichen Bedarfsplanung ausgenommen (Arztgruppen mit weniger als Vertragsärzten, zum Beispiel Strahlentherapie, Pathologie), sodass dies umso mehr für interdisziplinäre Leistungen gelten sollte.

12 Spezialärztliche ambulante Versorgung
Ausschließlich zur Vermeidung von Unterversorgung werden Koordinations-gremien unter Federführung der Bundesländer eingerichtet. Mitglieder der Koordinationsgremien sind neben dem Land die Kommunen, die Kassen-ärztliche Vereinigung und die Landeskrankenhausgesellschaft. Bei Unter-versorgung als Ergebnis einer Bedarfsanalyse sind geeignete finanzielle Anreize zu setzen. Die Weiterentwicklung des Leistungsspektrums dieses Versorgungsbereiches muss sich am Stand des medizinisch Machbaren orientieren. Die Bewertung von innovativen Behandlungsmöglichkeiten und -verfahren erfolgt auf der Grundlage von § 137 c SGB V (Bewertung nach den Regeln des Krankenhausrechtes). Die Vergütung erfolgt einheitlich und unmittelbar durch die Kostenträger auf der Basis einer Euro-Gebührenordnung. Festlegungen zur Vergütungsstruktur und -höhe erfolgen durch einen zu errichtenden, eigenständigen Bewertungsausschuss unter Beteiligung der DKG.

13 Neuordnung der ambulanten Notfallversorgung
Krankenhäuser sind im besonderen Maße in die ambulante Notfallversorgung eingebunden. Die Krankenhäuser müssen daher regelhaft einbezogen werden. Die Notfallversorgung sollte sektorübergreifend sichergestellt sein. (regionale Notfallversorgungsverbünde) Angemessenheit der Vergütung! Direktabrechnung mit dem Kostenträger (Krankenkasse) auf der Basis einer verhandelten Euro-Gebührenordnung.

14 Medizinische Versorgungszentren
Medizinische Versorgungszentren von Krankenhäusern stellen keine Gefahr dar für die Freiberuflichkeit, sondern ergänzen die flächen-deckende Versorgung. Sie stehen unter ärztlicher Leitung und unterliegen den gleichen vertragsärztlichen Rahmenbedingungen. Sie ermöglichen im besonderen Maße die medizinisch sinnvolle und vom Gesetzgeber gewollte Verzahnung ambulanter und stationärer Leistungen und sind schon heute ein bedeutender Bestandteil der Versorgungsrealität. Sie bieten flexible ärztliche Beschäftigungsmöglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und ermöglichen eine bessere Ausschöpfung knapper ärztlicher Ressourcen. Damit leisten sie einen Beitrag zur Bewältigung des Ärztemangels.

15 Medizinische Versorgungszentren
Sie erleichtern sektorübergreifenden Wissenstransfer und erschließen Synergien in der gemeinsamen Nutzung im Krankenhaus vorhandener Infrastruktur und leisten dabei auch einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Weiterbildung der Ärzte. Sie sind häufig die einzig verbliebene Möglichkeit für niedergelassene Ärzte, bei Eintritt in den Ruhestand ihre Praxis zu verwerten.

16 Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus
DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG (Darstellung des Sachverhaltes und Bitte um Abhilfe) DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG (freundliche Erinnerung) DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG (weitere freundliche Erinnerung) DKG-Schreiben an die Ministerin Februar 2006 Empfehlung der DKG an alle Krankenhäuser Rechtsweg einzuschlagen BMG-Schreiben an Bewertungsausschuss (Aufforderung, ungerechtfertigte Benachteiligung aus der Welt zu schaffen)

17 Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus
BMG-Schreiben an DKG (Zustimmung zur DKG-Kritik) DKG-Schreiben an den Bewertungsausschuss (Forderung schnellstmöglicher Umsetzung) DKG-Schreiben an den Bewertungsausschuss Einzige Reaktion des Bewertungsausschusses an DKG (Abstimmungsphase dauere noch an) BMG-Schreiben an Bewertungsausschuss (Anmahnung der Umsetzung) DKG-Schreiben an Abteilungsleiterebene des BMG (Bitte um Erinnerung des Bewertungsausschusses)

18 Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus
Entscheidungen des BSG Az.: B 6 KA 46+47/07: Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen in Krankenhäusern auf der Grundlage des EBM 2000plus unsachgemäß  Verpflichtung des Bewertungsausschusses zur Neuregelung für die Vergangenheit Anfrage DKG an Bewertungsausschuss zum Stand der Umsetzung  Ergebnis: „Voraussichtlich “ August 2009 erneutes Telefonat „Vertagt“ weitere Sachstandsanfrage der DKG „Geplant  vertagt“ „Nächste Sitzung “

19 Die Historie bezüglich der Streitigkeiten um die Zuschlagsregelung des EBM 2000plus
weitere Sachstandsanfrage der DKG „Damit befasst +“ „Weiterverhandlung: “ weitere Sachstandsanfrage der DKG „Dem Grunde nach Einigung, Problem der Kostentragung!  Erweiterter Bewertungsausschuss: Voraussichtlich Dez. 2009!“ : Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses Januar/Februar 2010 Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Nachvergütungsbeschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses Beanstandung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses durch das BMG Beanstandung wird rechtskräftig ENDE OFFEN!!

20 Vielen Dank für Ihre Zeit


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