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Vertragsrecht im Ein- und Verkauf –

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Präsentation zum Thema: "Vertragsrecht im Ein- und Verkauf –"—  Präsentation transkript:

1 Vertragsrecht im Ein- und Verkauf –
Typische zivilrechtliche Fallstricke im unternehmerischen Alltag Dr. Udo Zimmermann Anwaltskanzlei Waschke Kuba Zimmermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Wolfsburg

2 Der Vertrag

3 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
In welchem Spannungsfeld bewegt sich ein Vertrag? Dogmatische Grundlagen Privatautonomie: Grds. können die Parteien Umfang und Inhalt des Vertrages selbst bestimmen. Grenzen nur bei nicht-dispositivem Recht (bspw. UStG (kein Verzicht auf Umsatzsteuer)) Gerichte prüfen nur auf äußere Grenzen (bspw. Sittenwidrigkeit (Wucher, Knebelung, Übersicherung), Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 134 BGB, bspw. GWB („Kartellrecht“)) Verträge unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz (Bsp.: möglichst konkrete Bezeichnung von Inventar anlässlich Eigentumsübergang oder bei Sicherungseigentum) Kein Vertrag zu Lasten Dritter 2. Praktische Konsequenz Unklarheiten vermeiden Salvatorische Klausel nutzen, um Vertrag zu erhalten Bei grenzwertigen Verträgen (bspw. Sicherungsverträgen) Motive aufnehmen, triftige Gründe formulieren.

4 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie kommt der Vertrag zustande? Dogmatische Grundlage Vertragsschluss durch deckungsgleiche Angebot und Annahme bei Übereinstimmung in wesentlichen Vertragsbestandteilen ("Essentalia"), §§ 145 BGB Empfängerhorizont ist maßgeblich; Einfaches „Ja“ muss möglich sein grundsätzlich keine Schriftform erforderlich ("Schriftformklauseln", vgl. "AGB") Achtung: Erklärung kann mit “Rattenschwanz“ versehen sein (bspw. Verweisungs- und Bezugsnahmeklauseln, Verweis auf AGBs) auch stillschweigend kann ein Vertrag zustande kommen oder abgeändert werden Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (Ausn.: Kaufmännisches Bestätigungsschreiben -> vgl. dort). 2. Praktische Konsequenz "Bestellung" ist rglm. (bindendes) Angebot, wenn sie nicht unter Vorbehalt gestellt wird, ggf. daher befristen! Scheinbare Annahme kann neues Angebot sein („ja, aber…“). Vertragsauslegung prüft Inhalt und Umfang von Angebot und Annahme ( Vertrags-auslegung). Im Streitensfalle kommt es auf die Beweislage an, daher: saubere Dokumentation!   

5 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Fazit: Es ist sicher zu stellen, dass bezüglich Inhalt und Umfang des Vertrages beiderseits Einigkeit besteht, zumindest in den wesentlichen Vertragsbedingungen, und der Inhalt hinreichend bestimmt ist. Bei gleich bleibender Interessenlage ist es sinnvoll, die gewünschten Vertragsbedingungen zu standardisieren. Das setzt weiter voraus, dass diese Bedingungen uneingeschränkt zum Vertragsinhalt gemacht werden. ( vgl. aber „AGBs“). Können AGBs nicht durchgesetzt, sollten die wesentlichsten Vertragsbedingungen unbedingt geregelt werden („No-Go`s“). Tipp: Netto/Brutto - Es gibt keinen sicheren Grundsatz, dass Kaufleute stets „zzgl. Umsatzsteuer“ meinen!

6 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Praxisproblem: Wie geht eine Willenserklärung zu? Bedeutung: Nur die zugegangene Willenserklärung kann Rechtsfolgen auslösen (Bsp: Vertragsschluss, rechtsgestaltende Wirkung (Kündigung, Annahme) Der Zugangszeitpunkt ist rechtlicher Anknüpfungspunkt (Fristen!) Zugangsformen Die Erklärung muss in den Empfangsbereich des Adressaten eingehen. Bei empfangsbedürftigen Willenerklärungen empfiehlt sich die Zustellung per Boten, nachrangig per Gerichtsvollzieher und Einschreiben. Bei anderen Willenserklärung soll die Erklärung zusätzlich per Fax (Sendenachweis!) versendet werden. s sind als Nachweis für vereinzelte Erklärung oder als Schriftformnachweis kritisch.

7 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Beispiel: A und B haben einen Vertrag, der sich „automatisch“ verlängert, wenn er nicht zum des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. Am bemerkt A diese Voraussetzung. B residiert 600 km entfernt. Ar möchte kündigen. Was tun? Wie stellt A sicher, dass er die rechtzeitige Kündigung beweisen kann? Die Kündigung per Fax oder per Mail erfüllt grundsätzlich nicht das Schriftformerfordernis. Mit der Kündigung per einfacher Post ist kein Nachweis des (rechtzeitigen) Zugangs möglich, auch „Erfahrungssätze“ ändern daran nichts. Willenserklärungen gehen erst zu, wenn sie „unter den übliche Umständen“ gelesen werden. Die Kündigung per Einschreiben mir Rückschein hat den Nachteil, dass die Zustellung erst dann wirksam erfolgt ist, wenn das Einschreiben abgeholt wird. Die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein „hält“ nur, wenn der Briefträger das Procedere korrekt einhält. Die Zugangsfrage steht und fällt also evtl. mit der Einlassung des Briefträgers. Beide Einschreibensformen stellen auch nicht unbedingt die Rechtzeitigkeit sicher. Die Zustellung per Gerichtsvollzieher wäre sicher, ist aber formal sehr aufwändig und keine Maßnahme unter Zeitnot. Die Zustellung per Boten ist das probate Mittel. Es muss aber sicher gestellt werden, dass B die Kündigung am liest.

8 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie funktionieren urkundlichen Nachweise?  „Wer schreibt, der bleibt!“ Rechtliche Grundlagen Wenn notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung vorgesehen ist, braucht es zwingend den Notar oder eine Beglaubigungsstelle. „Schriftform“ ist Auslegungsfrage, in der Regel bedarf es die beiderseitige Unterschrift auf einem Papier (§ 125 BGB; ergo: Fax und Mail reichen nicht). Im Prozess gelten grundsätzlich nur Originale. Kopien können aber Indizien schaffen. Nur die Mail im Signaturverfahren kann Originale ersetzen (Empfänger muss das System ebenfalls haben). 2 Praktische Folgen Beurkundung und Beglaubigung umfassen die gesamte Urkunde, also braucht es einen feste Verbindung mit etwaigen Anlagen. „Parafierung“ ist auch bei einfachen, aber bedeutsamen Schriftstücken sinnvoll, bei gesteigerten Formanforderungen nahezu zwingend. Im Zweifelsfalle alle Urkunden im Original zeigen lassen (die (ggf. sorglose) Vorlage überkopierter Schriftstücke kann einen Prozessbetrug nahe legen). Mailverkehr kann manipuliert werden, daher am besten den ganzen Kontext vorlegen. Kommt es auf den Zugang einer Mail an, reicht elektronischer Eingangsnachweis mitunter nicht, ggf. zusätzlich faxen.

9 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Risiken bringt die Vertretung mit sich? Rechtliche Grundlagen Als Vertreter kann jeder fungieren, wenn er erkennbar in Vertretung handelt und Vollmacht besitzt. Bei einseitigen, fristgebundenen Willenserklärungen an Originalvollmacht denken. §54 HGB, Handlungsvollmacht Anscheins- und Duldungsvollmacht Praktische Konsequenz Der Erklärende muss a) die Stellvertretung offenbaren und b) sich seiner Vollmacht vergewissern, sonst droht ihm eine eigene Haftung. Der Geschäftspartner muss darauf achten, mit bzw. mittels wem er den Vertrag abschließt und ob es sich dabei um vertretungsberechtigte Personen handelt. Vorstände, Geschäftsführer und (grds.) Prokuristen sind von Gesetzes wegen im Außenverhältnis unbeschränkt vertretungsberechtigt. Auch der reine Verhandlungsgehilfe kann ggf. aus vorvertraglicher Pflichtenverletzung (bei eigenem wirtschaftliche Interesse) in Anspruch genommen werden.

10 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
„i.A. und i.V.“ Rechtliche Bedeutung Nach der Rechtsprechung des BGH gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz "i. A." im Gegensatz zur Unterzeichnung „i.V.." zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt der Rechtsmittelschrift keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote. Arten der Handlungsvollmacht Allgemeine Handlungsvollmacht: Beinhaltet branchentypische Geschäfte, die zum gewöhnlichen Betrieb gehören. Sie kann als "Kleine Schwester“ der Prokura bezeichnet werden. Nicht dazu gehören Privatangelegenheiten sowie Prinzipalgeschäfte (Prokuraerteilung, Bilanzunterzeichnung usw.) Personen mit allgemeiner Handlungsvollmacht zeichnen "in Vollmacht" - i.V. Artvollmacht: Wie die allgemeine Handlungsvollmacht, allerdings eingeschränkt auf spezielle Gattungen oder Arten von Rechtsgeschäften, bspw. alle Rechtsgeschäfte der Einkäufer, der Verkäufer, der Finanz- und Liquiditätsplaner, der Handelsreisenden usw.. Personen mit Artvollmacht zeichnen "im Auftrag" - i. A.

11 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
„Trau, schau wem“- die Wahl des Vertragspartners Rechtssubjekte Einzelfirma Personengesellschaften (GbR, oHG, KG u.a.): Haftungsobjekt soll (mind.) eine natürliche Person (Ausn.: GmbH + Co. KG). Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, ltd. u.a.): Haftungsobjekt ist ein („geschütztes“(?)) Vermögen. Problemfall: Ausländische Geschäftspartner, unbekannte Rechtsformen Praktische Konsequenz Sorgfältige Prüfung, wer der eigentliche Vertragspartner ist, bspw. bei Namensähnlichkeiten, bei Unternehmensverflechtungen – sonst droht Totalverlust, ein einfaches Auswechseln des Vertragspartners oder Prozessgegners ist nicht möglich. Besondere Gefahr besteht bei Einzelfirmen und einfachen Personengesellschaften. Bei unsicheren Vertragspartner an Absicherung durch Dritte denken (Schuldbeitritt, Patronat, Bürge). Überprüfung der Stabilität und Bonität eines ausländischen Geschäftspartners. Vorleistungen beschränken.

12 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wer muss was beweisen? Zivilrechtlicher Grundsatz „Wer was haben will, muss es beweisen.“ Die für die jeweilige Partei günstigen Tatsachen müssen von dieser bewiesen werden (Regel: einfache Tatbestandsvoraussetzungen durch den Anspruchssteller, Einwände durch Gegner) Regel-Ausnahme-Verhältnis, Übungen und Bräuche Darlegungs- und Beweislast. Darlegungs- und Beweislast kann durch gesetzliche Vorschrift geregelt sein (bspw. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, Schuldner muss sich bzgl. Nicht-Verschuldens entlasten). Gestufte Darlegungslast. Beweismittel (praktischer Vorteil der Urkunden vor den anderen Beweismitteln) Urkunden ermöglichen Urkundsprozess und damit ggf. schnelle Vollstreckung. 2. Praktische Konsequenz Saubere Dokumentation (auch Mailkorrespondenz) Gesprochenes zu Papier bringen!

13 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie sind Verträge und einzelne Klauseln auszulegen? Gesetzliche Auslegungsregeln §§ 133, 157. BGB (Wirklicher Wille, Treu und Glaube) Spezialgesetzliche Auslegungsregeln (bspw. § 280 Abs. 1 BGB) Exkurs: Gesetzliche Vermutungen (Bspw: § 612 BGB, § 632 BGB) 2. Allgemeine juristische Auslegungsmethoden allgemein Wortlautauslegung Teleologische Auslegung („Sinn und Zweck“) Historische Auslegung („Geschichte“, „Entwicklung des Vertrages“) Systematische Auslegung („Stellung im Vertragswerk“) Indizien: Regel-Ausnahme-Verhältnis, Bräuche und Übungen

14 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
(Fortsetzung: Wie sind Verträge und einzelne Klauseln auszulegen?) Salvatorische Klausel dient der Erhaltung der Verträgen, wenn einzelne Klauseln unwirksam der undurchführbar sind 4. Schriftformklausel Einfache und qualifizierte Schriftformklausel Bei einfacher Schriftformklausel kann eine vom Vertrag abweichende tatsächliche Handhabung berücksichtigt werden, sie löst aber u.U. eine Beweislastumkehr aus. Praktische Konsequenz Alles schriftlich – und zwar „vereinbaren“, zumindest Sensibilität für Vertragsänderung entwickeln. Bei qualifizierter Schriftformklausel hilft nur die schriftliche Suspendierung der Schriftformklausel.

15 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Exkurs: Anfechtung und Widerruf des Vertrages 1. Rechtliche Grundlagen Anfechtung bei Irrtum, § 119 BGB Anfechtung bei arglistiger Täuschung, § 123 BGB Beide Anfechtungsmöglichkeiten lösen Schadensersatzansprüche aus („negatives Interesse“) Fristbindung der Anfechtungserklärung Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften und Verbraucherkreditgeschäften 2. Praktische Konsequenzen Anfechtung ist außerreguläres Beendigungsmittel Wirksame Anfechtung ist häufig Einzelfallfrage, beweislastdominiert, daher Dokumentation wichtig Widerrufsthematik ist verbraucherbezogen

16 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Bedeutung haben die Vertragstypen? Arten Werkvertrag Dienstvertrag Kaufvertrag Mischtypen 2.   Bedeutung der Unterscheidung Fälligkeit der Vergütungsansprüche Gesetzliche Vermutungen und Beweislasten Gewährleistungsansprüche Mischtypen werden nach der Schwerpunkt-Vertragsart oder nach dem Recht des betroffenen Vertragsteils beurteilt.

17 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
(Fortsetzung: Welche Bedeutung haben die Vertragstypen?) 3. Gewährleistungsrecht und Schadensersatzrecht Pflichtverletzungsrecht jetzt zentral geregelt Bei Vertragsverletzung: grundsätzlich Rücktritt, Schadensersatz, Verzugskosten, Zurückbehaltungsrechte, einseitiges Leistungsfreiheit Vereinheitlichung und Erleichterung bei der Nachfristsetzung: Grds. muss immer der Vertragspartner aufgefordert werden, den Misstand abzustellen! Das geschieht rglm. unter Fristsetzung, eine bestimme Rechtsfolge muss nicht in Aussicht gestellt werden. Es reicht die einfache, aber unmissverständliche Aufforderung: Beispiel: Sehr geehrter Herr XX, wir haben festgestellt, dass die Produkte XV fehlerhaft sind (sinnvoll: kurze Beschreibung des Fehlers!); oder: Sie zu spät geliefert haben, o.ä. Wir haben Sie zur Beseitigung/Lieferung bis zum … (üblich sind 14 Tage, so aus besonderen Gründen nicht eine kürzere Frist ausreichend sein muss) aufzufordern. MfG Gewährleistungsrecht („unabhängig vom Verschulden bei Vorliegen eines Mangels Rechte auf Nacherfüllung, „Wandelung“, Minderung; daneben Schadensersatz)

18 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
4. Exkurs: Produkthaftungsrecht ProdHaftung ist Ausdruck der deliktischen Haftung und der Gefährdungshaftung. Daneben kommen „reguläre“ vertragliche Schadensersatzansprüche, die faktischen Probleme für den Geschädigten liegen in der Beweisbarkeit des Produktfehlers und des Verschuldens. Verschuldensunabhängiges Produkthaftungsgesetz („Gefährdungshaftung“): Geschädigter beweist Fehler und Ursächlichkeit, Hersteller muss sich entlasten (bspw. dass Fehler bei Inverkehrgabe nicht vorlag oder technischer Zustand zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe Stand der Technik war). Alternativ verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB mit Beweislastumkehr (Schädiger muss Nicht-Verschulden beweisen) Abgrenzung zur Gewährleistung: bei ProdH nur Schäden „an anderen Sachen“ (ggf. „weiterfressender Schaden“), der Ersatz des mangelhaften Teils ist davon nicht erfasst. ProdHG gibt nur Endkunden einen Anspruch, nicht dem gewerblichen Kunden. Weites Verständnis des Hersteller-Begriffs (Firmenaufdruck reicht; ggf. Quasi-Hersteller) Verstoß gegen Schutzgesetz (bspw. ProdSichG) begründet auch Schadensersatzanspruch wegen Vermögensschäden. ProdH ist grds. nicht vertraglich ausschließbar.

19 Zulieferer Kaufvertrag Hersteller vertragliche Ansprüche
evtl. § 823 BGB (aber kein ProdHG) ProdHG vertragl. Ansprüche § 823 BGB ProdHG § 823 BGB Abnehmer/Endkunde

20 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie berechne ich Fristen? Rechtliche Grundlagen §§ 194 ff. BGB (kaum verständlich) Fristende nie an einem Sonn- oder Feiertag Vertragliche Abänderung möglich Praktischer Ansatz Wochenfristen: Fristende richtet sich „nach dem Namen des Tages“ Monatsfrist: Fristende richtet sich „nach der Zahl des Tages“ Tagesfristen: 1. Tag zählt nicht, dann reines „Abzählen“  ergo: 7 Tage # 1 Woche, 4 Wochen #1 Monat

21 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie gehe ich mit Verjährung um? Regelverjährung 3 Jahre, beginnend zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht und bekannt wird (§§ 195 ff. BGB). Ausnahmetatbestände §§ 196 ff. BGB (Titel 30 Jahre!) 2. Spezialtatbestände, insbes. Gesetzlich: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen (2 oder 5 Jahre) Vertraglich: kürzere Verjährung- und Verwirkungsfristen möglich Verwirkung 3. Verjährungsunterbrechung/-hemmung Unterschied zwischen Unterbrechung und Hemmung (Hemmung ist Regelfall) Verhandlungen können ebenfalls verjährungshemmend wirken  Tipp: Verzicht (ggf. befristet) auf Verjährungseinwand vereinbaren

22 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Besonderheiten muss der Kaufmann beachten?   1. Geschäften zwischen Kaufleuten Die Besonderheiten des Handelskaufs gelten idR nur zwischen Kaufleuten. Kaufmannsbegriff („kaufmännischer Betrieb“, kein Freiberufler) Verringerte Anforderungen an AGBs zwischen Kaufleuten 2. Besonderheiten Schweigen kann als Zustimmung gelten (nicht aber bei Schweigen auf Angebot) kaufmännischen Bestätigungsschreibens Erzeugt Bindungswirkung („Vertrag!), auch bzgl. nicht fest besprochener Nebenpunkte Tipp: Vertragsgespräche - wie alle wichtigen Gesprächen - schriftlich festhalten und nachweisbar übersenden Schriftlichen Bestätigungen unbedingt umgehend widersprechen Fiktionswirkung gilt nicht, wenn Inhalt wesentlich von den Verhandlungen abweicht Kaufmannsbrauch Kaufmannsprache Maßstab: Sorgfalt des ordentlichen Kaufmann Rügepflichten (unverzüglich!) Formfreiheit von Bürgschaft, Schuldversprechen u.a.

23 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
(Fortsetzung: Welche Besonderheiten muss der Kaufmann beachten?   3. Exkurs: Handelsbräuche als rechtlicher Aspekt (muss ggf. ausgeschlossen werden), gilt auch ohne ausdrückliche Bezugnahme IHK zeichnet Handelsbräuche auf Handelskammern sind mit Kaufleuten besetzt Gerichte können Handelsbräuche anwenden und/oder Gutachten einholen Handelsbrauch/Handelssprache sind bspw. „Ab Werk“ (Käufer zahlt Frachtkosten), „Frei Haus“ (Verkäufer zahlt Fracht und Ersicherung), „freibleibend“ (Angebot ohne Bindungswirkung) Internationale Handelsbräuche: Nur Regelungen von Teilbereichen im internationalen Geschäftsverkehr Trade Terms Incoterms (nach Fallgruppen Abholung/Haupttransport/Auskunft) Sichere Kenntnis unentbehrlich 4. Gesetzlicher Verzugszins bei Kaufleuten: 5 %

24 Der Verbraucher

25 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wie wirkt sich der Unterschied zwischen Kaufmann und Verbraucher aus? 1. Verbraucher (§ 13 BGB) Kein gewerblicher Charakter, keine selbständige berufliche Tätigkeit Unterscheidung zwischen der Person an sich und dem jeweiligen Geschäft (Geschäftsmann kann „privat“ Verbraucher sein) 2. Rechtliche und praktische Konsequenz Ggü. Verbraucher sind bestimmte gesetzliche Vorgaben nicht abänderbar (bspw. im Gewährleistungsrecht). Die richterliche AGB-Überprüfung schützt in erster Linie den Verbraucher, den Kaufmann aber nur eingeschränkt. Rechtswahl, Erfüllungsort- und Gerichtsstandvereinbarung sind nur mit dem Kaufmann möglich.

26 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Bedeutung haben AGBs? Rechtliche Grundlagen AGBs sind „standardisierte Verträge oder Klauseln“. AGB-Klauseln müssen „einbezogen“ werden. AGBs unterliegen der gerichtlichen Überprüfung (vgl. §§ 305 ff. BGB). Kollidierende AGBs von Kaufleuten neutralen sich gegenseitig. Grundsätzlich keine „geltungserhaltende Reduktion“ von unwirksamen oder kollidierenden AGBs. 2 Praktische Bedeutung Augen auf gegenüber AGBs und deren Einbeziehung! Fremde AGBs verhindern, eigene AGBs vereinbaren. AGBs mit salvatorischer Klauseln verbinden. Soweit sich AGBs neutralisieren, unbedingt darauf achten, dass unabdingbare Voraussetzungen gesondert vereinbart werden, bspw. Rechtswahl bei Geschäften mit dem Ausland oder Haftungs-beschränkungen, oder Erfüllungsort.

27 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Bedeutung hat die Gerichtsstandswahl? 1 Rechtliche Grundlagen In Deutschland können nur Kaufleute einen Gerichtsstand vereinbaren. In Deutschland ist die Gerichtsstandswahl problemlos möglich, bei Auslandsbezug schwierig, weil damit – bewusst oder unbewusst - eine Rechtsformwahl verbunden sein kann. Bei internationalen Verträgen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit zumeist nach der Wahl des Gerichtsstand und/oder des Erfüllungsortes und/oder dem vereinbarten Recht. Praktische Konsequenz Gerichtsstandwahl bestimmt Klageort und kann daher erhebliche strategische Bedeutung bei einer prozessualen Auseinandersetzung haben (Dauer, Kosten, Rechtsrisiken). Gerichtsstandswahl kann zu den unbedingt zu verhandelnden Klauseln gehören.

28 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Welche Bedeutung die Vereinbarung über den Erfüllungsort? 1 Rechtliche Grundlagen § 269 BGB (Vereinbarung vor „Natur“ des Schuldverhältnisses, im Zweifel Sitz des Schuldners) § 270 BGB (Zahlungsort im Zweifel Sitz des Schuldners), §§ 358, 359 HGB In Deutschland ist die Erfüllungsortswahl problemlos möglich, bei Auslandsbezug schwierig, weil damit – bewusst oder unbewusst - eine Rechtsformwahl verbunden sein kann. Bei internationalen Verträgen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit zumeist nach der Wahl des Gerichtsstand und/oder des Erfüllungsortes und/oder dem vereinbarten Recht. Praktische Konsequenz Erfüllungsortwahl bestimmt Klageort und kann daher erhebliche strategische Bedeutung bei einer prozessualen Auseinandersetzung haben (Dauer, Kosten, Rechtsrisiken). Erfüllungsortwahl kann zu den unbedingt zu verhandelnden Klauseln gehören.

29 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Wieso kann die Wahl des anzuwenden Rechts bedeutsam sein? Rechtliche Grundlagen Internationales Privatrecht: Jeder Staat regelt grundsätzlich für sich, welches Rechte zur Anwendung kommt, und ob eigene Gericht zuständig sind. Neben der Frage, welches Gericht (deutsches oder ausländisches Gericht) zuständig ist, ist bedeutsam, welches Recht das jeweilige Gericht anwendet – diese Prämissen können auseinander fallen (ein deutsches Gericht kann ausländisches Recht anwenden; ein ausländisches Gericht kann deutsches Recht anwenden). In der EU gibt es durch die EuGVVO eine gewisse Vereinheitlichung zur Frage, wann eine nat./jur. Person in einem EU-Staat verklagt werden kann, in dem sie nicht sitzt. EuGH und EuMRGH sind keine internationale Zivilgerichte. Im Übrigen existieren unterschiedliche Staatsverträge. 2. Praktische Konsequenz UN-Kaufrecht sollte ausdrücklich ausgeschlossen werden, wenn man Inhalt und Auswirkungen nicht kennt. Die Rechtswahl sollte bei Auslandsbezug unbedingt vereinbart werden.

30 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Beispiel: Deutsche Firma A baut Roboteranlagen für einen Automobilzulieferer B. B und der Auto-Hersteller C sitzt in Belgien. Die Roboterteile werden in Deutschland erstellt, die Anlage in Belgien zusammengesetzt. Es existieren keine Vereinbarungen. B zahlt nicht? Wo und nach welchem Recht wird geklagt? Klagemöglichkeit in Deutschland richtet sich nach EuGVVO. Voraussetzung ist „Erfüllungsort“ in Deutschland. Der Begriff des Erfüllungsortes wird durch deutsches materielles Recht bestimmt (§ 269 BGB), danach gilt der Schwerpunkt der Leistung. Schwerpunkt der Leistung („Werkvertrag“) liegt in Belgien (anders wäre es gewesen, wenn die deutsche Firma eine reine Dienstleistung von Deutschland aus erbracht hätte). Ergo: Der Umweg über deutsches Recht verhindert die Klage in Deutschland. Regelung über Gerichtsstand oder Erfüllungsort hätte Prozess nach Deutschland bringen können. Belgisches Gericht entscheidet nach belgischen Regelungen zum internationalen Privatrecht, ob deutsches oder belgisches Recht zur Anwendung kommt. Hier wohl belgisches Recht.

31 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Exkurs: Der Rechtsstreit im Ausland Besonderheiten Gerichtsverfahren und materielles Recht häufig ganz anders geordnet. Prozesskosten häufig anders „geregelt“ als in Deutschland, insbesondere keine Kostenerstattung, Anwälte mit freien Vergütungssätzen. Titel sichert keinen Erlös (unbekannte oder kritische Rechtsformen (bspw. limited), kurze (Privat-)Insolvenzverfahren im Ausland, langatmige und kostenintensive Vollstreckungen). 2. Praktische Folgen Prozess im Ausland – durch einschlägige Klauseln - verhindern. Prozess im Ausland benötigt Spezialisten für dortiges Recht. Abwägung zwischen Kosten und Nutzen. Unterstützung durch Großkanzleien, ausländische Spezialisten oder multitnationalen Interessenvertreter (IHK etc.) Klagen ist in der Regel schwieriger als Abwehren. Bestimmte formale oder materielle Konstellationen (bspw. Urkundenprozess) können aber schnelle (Etappen-)Entscheidungen bringen.

32 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Exkurs: Einzelne Klauseln Zeit: im Zweifel ist Leistung wegen § 271 BGB sofort fällig; Leistungszeiten indizieren Verzugszeitpunkte. Regelung nach Bedürfnislage. Fälligkeit: Beim Werkvertrag hängt die Fälligkeit von der Abnahme ab. Konkrete Fälligkeitszeitpunkte helfen gegen Abnahmeverweigerungen. Im Übrigen ebenfalls verzugsindizierend. Vorleistungen: (Gewillkürte) Verzögerungen bei der Zahlung sind ein häufiger Insolvenzgrund. Sinnvoll sind daher Abschlagszahlungen oder Zurückbehaltungsrechte Gewährleistung: Nur im Verhältnis zum Nicht-Verbraucher einschränkbar. Der Verkäufer legt regelmäßig Wert auf umfangreiches Nacherfüllungsrecht, kurze Gewährleistungsfristen, verschärfte Prüfpflichten des Käufers etc.. Der Käufer will sich einfache und schnelle Gewährleistung sichern, z..B. Recht auf Vorschuss zur Mangelbeseitigung. Häufig wird das Gewährleistungsprocedere regelt, z.B. wegen der Gefahr de Veränderung der Beweislage.

33 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
(Fortsetzung „Einzelne Klauseln“) Haftungsbeschränkung: Es ist sinnvoll und üblich, die verschuldensabhängige Haftung dem Grunde nach („keine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit“) und der der Höhe nach (Bsp.: auf die Höhe einer bestehenden Haftpflichtversicherung) zu beschränken. Verfügungen über Rechte: Wegen der Unmöglichkeit der „Sichtkontrolle“ sollte zumindest das Bestehen von Rechten zugesichert und ggf. mit Garantien versehen werden. Entgegenstehende/nicht bestehende Rechte: Der Käufer wird Wert auf Zusicherungen und Garantien legen (bspw. bzgl. uneingeschränkten Verfügungsrechten,  „Globalzessionen“, „Eigentumsvorbehalte“) und ggf. Freistellung respektive Mitwirkung bei der Rechtserlangung oder Rechtsabwehr verlangen (bspw. Schutz gegen Patentklagen) Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsmöglichkeiten: Je nach Bedürfnislage.

34 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Andere juristische Anspruchsgrundlagen (neben vertraglichen Ansprüchen, zu den auch die Verletzung vor-neben- oder nachvertraglicher Pflichten gehört) Quasivertragliche Ansprüche (insbes. GoA) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Bereicherungsrecht Deliktsrecht Ansprüche bei Schäden an Leib, Leben, Eigentum (nicht: Vermögen) und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Ansprüche, auch wegen Schäden am Vermögen, bei der Verletzung von Schutzvorschriften Neben ProdHG Schwerpunkt des Produkthaftungsrechts Begründet auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter eines Unternehmens selber (die aber ggf. einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber haben)

35 Anbahnung und Abschluss des Vertrages
Das Abstraktionsprinzip Nach deutschem Recht fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts auseinander. Eigentümer wird nur, wer die Sache auf der Grundlage eines Übereignungs-vertrages übernimmt. Verpflichtungsgeschäfte können daher auch Nicht-Eigentümer und Nicht-Forderungsinhaber abschließen, sie machen sich u.U. schadenersatzpflichtig. Der Eigentumserwerb muss gesondert vereinbart bzw. organisiert werden (Besitzkonstitute, Eigentums-vorbehalte, Sicherungseigentum u.ä.,)

36 Sekundärrechte und Beendigung des Vertrages
Welche Bedeutung hat das Verzugsrecht? Rechtliche Grundlagen § 286 BGB: Fälligkeit + Mahnung, Verschulden Mahnung bei zeitlicher Bestimmung (§ 286 Abs. 2 BGB) oder 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB) oder endgültiger Schuldnerverweigerung entbehrlich Schuldner- und Gläubigerverzug Bei Verzug besteht neben dem gesamten Recht der Pflichtverletzung auch Anspruch auf den Verzögerungsschaden Praktische Konsequenzen Im Zweifel noch mal mir kurzer Frist mahnen Mahnschreiben und dessen Zugang nachweisbar dokumentieren Anwalt erst nach Verzugseintritt einschalten Nicht vergessen: Gesetzlicher Verzugszins bei Kaufleuten 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz Ggf. Fristverlängerung, speziell bei Anwaltsfristen, beantragen

37 Sekundärrechte und Beendigung des Vertrages
Rechtliche Grundlagen Ordentliche Kündigung bei unbefristeten Verträgen, soweit nicht ausgeschlossen oder mit dem Wesen des Vertrages nicht verträglich (befristeter oder zweckgebundener Vertrag) Fristlose Kündigung immer möglich, aber strenge Voraussetzungen („wichtiger Grund“) Aufhebung bzw. Vergleich Wegfall der Geschäftsgrundlage Anfechtung Anfängliche Unwirksamkeit/Nichtigkeit Praktische Bedeutung Wirksamkeit der Kündigung vorher prüfen (unwirksame Kündigung birgt große Rechtsunsicherheit) Beim Vergleichsschluss ist die gleiche Sorgfalt anzuwenden wie beim Vertragsschluss. Sorgfalt im Umgang mit Generalquittungen

38 Zivilrechtliche Sondergebiete
Inwieweit gilt das AGG im Geschäftsverkehr? Rechtliche Grundlagen AGG verbietet Benachteiligung wegen Rasse/ethn. Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung (Handicap, länger als 6 Monate), Alter, sexuelle Identität im allgemeine zivilrechtlichen Verkehr bei Massengeschäften Gilt bzgl. der Merkmale Rasse/ethnischen Herkunft bei jedem zivilrechtlichen Geschäft (auch bei Privatgeschäften), § 19 Abs. 2 AGG. Verboten sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, sachlicher Grund kann aber Rechtfertigung sein (§ 20 AGG). Schadensersatz und Schmerzensgeld können die Folge eines Verstoßes sein. Gesetz beweist Beweislastumkehr mit sich (§ 23 AGG). Praktische Folge Sensibilisierung entwickeln Dokumentation zwecks Entlastung. Aus Beweisgründen kritisch: Gespräche zu zweit. Vorsicht bei überraschenden, insbes. telefonischen Anfragen.  Gewisse Entwarnung: Im unternehmerischen Rechtsverkehr blieb nach meinem Eindruck das AGG bislang aber ohne nennenswerten Nachhall. .

39 Zivilrechtliche Sondergebiete
Welchen Vorgaben gibt es im Umgang mit der Konkurrenz? Rechtlichen Grundlagen UWG regelt unlauteren Wettbewerb. Die Unlauterkeit kann sich wiederum aus dem Verstoß gegen Spezialgesetze ergeben, z.B. GWB. UWG benennt wenige, spezielle Verhaltensweisen, arbeitet v.a. mit Fallgruppen und unbestimmten Rechtsbegriffen (Bspw: Irreführung, Verwechslungsgefahr). UWG produziert reges und kostenintensives Abmahnwesen. Sondermaterien des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent- und Markenrecht, Urheberrecht) sind absolute Spezial(isten)themen. Abmahnberechtigt sind nur Mitbewerber oder anerkannte Interessenvertreter oder -verbände. 2. Praktische Folgen Die Feststellung, ob tatsächlich unlauterer Wettbewerb vorliegt, ist häufig eine – vom Richter zu entscheidende - Einzelfallfrage. Beim Umgang mit Abmahnungen sollten Experten befragt werden. Zögern oder vorschnelles bzw. unvollständiges Einlenken kann im Endeffekt teurer werden.

40 Zivilrechtliche Sondergebiete
EU-Recht Verordnungen gelten unmittelbar (Bsp: GefahrstoffVO, dotEu-V0 (zur Stärkung des elektronischen Geschäfts-verkehrs) Richtlinien müssen innerstaatlich umgesetzt werden (wegen der gängigen Rechtsprechung, nationale Vorschriften ggf. „RL-konform“ umzusetzen, empfiehlt sich, die rechtzeitige Anpassung zu prüfen). Eu-Verträge sichern die EU-weite Freiheit wirtschaftlicher Leistungen (Güter, Finanzen, Dienstleistungen etc.), „nur“ mit dieser Absicht werden in nationales Recht hinein rechtliche Vorgaben gemacht. Gesetzgeberische Entwicklungen können über die IHK oder andere berufsständische Vereinigungen verfolgt werden.

41 Zivilrechtliche Sondergebiete
Exkurs: Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckung Erkenntnisverfahren Grundsatz der Parteimaxime Mahnverfahren Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Rechtsmittel Titel Urteil Vergleich Arten der Zwangsvollstreckung Forderungsvollstreckung Sachpfändung u.a. Einstweiliger Rechtsschutz Arrest und einstweilige Verfügung

42 Vertiefung - Stornierung eines Vertrages mit Unterlieferant
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, wo sind diese definiert? Wirksam entstandene Verträge sind zu halten; Ausnahme: vereinbartes Rücktrittsrecht oder Vorbehalte/Bedingungen ( Was steht im Vertrag?) Im Übrigen Rücktrittsrecht nur bei Vertragsverletzung (Nicht- oder Schlechterfüllung) Rücktritt bedeutet nur „Lösen“, daher ggf. Rückabwicklung; daneben evtl. Schadensersatzansprüche Müssen Mahnungen vorher versendet werden? BGB verlangt grds. „Abmahnung“/Nachfristsetzung, diese ist nur ausnahmsweise entbehrlich (bspw. weil Erfüllungshandlung nicht möglich ist); vorsorglich immer mahnen! An „Mahnungen“ knüpfen weitere Rechtsfolgen, wie Verzugszinsen, Geltendmachung des Verzugs- oder Verzögerungsschadens (bspw. Anwalts- oder Prozesskosten) Rücktritt erst nach Mahnung (aber dann!) erklären

43 Vertiefung - Stornierung eines Vertrages mit Unterlieferant
Welchen Formen und Fristen sind zu wahren? BGB spricht von „angemessener“ Frist (i.d.R. 2 Wochen, nach dem Umständen des Einzelfalls auch kürzer); zu kurze Frist macht Mahnung nicht unwirksam, sondern setzt angemessene Frist in Gang (Problem dann: „vorzeitige Konsequenzen“) Schriftform aus Beweisgründen ratsam Einfache Erklärung reicht Erklärung muss unmissverständlich sein, falls möglich Bezugnahme auf Vertrag/Regelungen (dient der Selbstkontrolle!) Wer ist Absender und Adressat? Vertretung möglich Schuldner richtig auswählen Nachweisbarkeit sicher stellen (ggf. per Fax, Sendebericht kontrollieren und aufbewahren!)

44 Vertiefung - Stornierung eines Vertrages mit Unterlieferant
Beispiel Sehr geehrte Damen und Herren, Bis heute ist die Ware XY nicht angekommen. (ggf: Lieferung war bis zum …. vereinbart). Wir fordern Sie auf, unverzüglich die Lieferung zu erledigen, vorsorglich setzen wir Nachfrist bis zum (1 – 2 Wochen später). MfG oder die Ware XY weist folgenden Mangel auf:…. (ggf: Vereinbart war gemäß Vertrag von …. folgender Zustand: ….). Wir fordern Sie auf, unverzüglich für Mangelfreiheit zu sorgen, vorsorglich setzen wir Nachfrist bis zum (1 – 2 Wochen später). (bei gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen hat Käufer die Wahl zwischen Neulieferung und Nachbesserung)


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