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Schikane oder Alltagsprobleme?
Anlagenbetreiber als Opfer eines Interessenkonflikts Dipl.-Ing. Susanne Jung Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
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1. Umstellung unserer Energieversorgung auf Erneuerbare Energien
Inhalt 1. Umstellung unserer Energieversorgung auf Erneuerbare Energien Konfliktpotential: dezentrale Stromerzeugung 2. Auswahl wesentlicher Konflikte zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreibern 3. Lösungsansätze a) Neuregelungen in EEG-Novelle? b) Bußgelder? b) Bereitstellungsgebühr? c) EEG-Clearingstelle Die wirkungsvollste Gegenmaßnahme gegen die Klimakatastrophe ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf die Erneuerbaren Energien. Doch gerade diese Maßnahme entspricht nicht den Interessen der Energiewirtschaft, denn die Erneuerbaren Energien können im wesentlichen nur dezentral - unter Beteiligung der Bevölkerung - gewonnen werden. Die Energiewirtschaft sucht hingegen nach zentralisierbaren Techniken, die sie in eigener Regie betreiben können. Erneuerbare Energien - speziell Sonnen- und Windenergie im Binnenland - müssen auf großen Flächen „geerntet“ werden. Da es in unserem dichtbesiedelten Land keine großen freien Flächen mehr gibt, bleibt nur die Möglichkeit, eine große Anzahl von dezentral verteilten Kleinflächen zu nutzen, die bereits anderweitig genutzt werden, z. B. Hausdächer für die Solarenergie oder Ackerland für die Windenergie. Auf diese Millionen von Kleinflächen haben die Eigentümer besseren Zugriff als die Energiewirtschaft. Gerade die Sonnenenergie und die Windenergie im Binnenland sind deshalb Bürger-Energien und werden von der Energiewirtschaft als ungewünschte Konkurrenz betrachtet.
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Stellenanzeige der Energiewirtschaft
MEVAG-Anzeige: „Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt zum einen in der Sicherung des Umsatzes durch Verhinderung von Stromeigenerzeugungs-anlagen (z.B. Erkennen von Eigenerzeugungs-gefahrenpotentialen) ...“ Die Energiewirtschaft stellt sogar „Sachbearbeiter“ ein, die speziell die Erneuerbaren Energien verhindern sollen. In der Märkischen Allgemeinen vom findet sich die Stellenanzeige der MEVAG, der Märkischen Energieversorgung AG, in der ein Mitarbeiter mit folgendem Aufgabengebiet gesucht wird: .. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt zum einen in der Sicherung des Umsatzes durch Verhinderung von Stromeigenerzeugungsanlagen (z.B. Erkennen von Eigenerzeugungsgefahrenpotentialen) ... Den eigentlichen Grund für die Ablehnung der Erneuerbaren Energien nennt die Energiewirtschaft natürlich nicht. Stattdessen verbreitet sie Zweifel an ihrem heimischen Potential. Solarenergie solle man dort ernten, wo die Sonne scheint und Windstrom dort, wo der Wind weht. Durch solche Überlegungen erhalten diejenigen Politiker Oberwasser, die die Einspeisevergütungen für Windstrom im Binnenland und Solarstrom für zu hoch halten. So wird die Aktivität der Bürger im eigenen Land ausgebremst und der Kampf gegen die Klimakatastrophe verzögert.
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Solarstrom-Gutschriften und Einspeiseverträgen von RWE Rhein-Ruhr und anderen Netzbetreibern erhalten folgenden Zusatz: „Die Auszahlung der Vergütung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das EEG rechtswidrig sein sollte. (...)“ Weder auf europäischer noch bundesdeutscher Ebene ist uns ein Rechtverfahren bekannt, die die Verfassungsmäßigkeit oder die generelle Rechtswidrigkeit des EEG anzweifelt. Im Gegenteil – das EEG wird zum wiederholten Mal novelliert, es feiert Erfolge und wird in vielen europäischen und nichteuropäischen Ländern kopiert. Gesetzt den Fall, dass EEG würde – entgegen aller heutigen politischen und rechtlichen Realität – als unwirksam erklärt werden, so ist anzuzweifeln, ob eine Rückforderung und Rückabwicklung der gezahlten Vergütungen (Umlage auf Stromkunden) überhaupt möglich ist Warum im Fall des Außerkrafttretens des EEG der „Bestandschutz“ nicht greifen sollte, der Investitionen, die auf Grund bestehender, nicht gegen allgemeine Sitte und Moral verletzende Gesetze getätigt wurden, schützt. Uns wurde von anonymer Seite zugetragen, dass diese Formulierung auf Empfehlung von Wirtschaftsminister Glos – der bekanntlich kein großer Sympathisant des EEG ist - bereits im Jahr an Netzbetreiber herangetragen wurde. Der SFV protestierte öffentlich und wird sich ggf. rechtliche Schritte vorbehalten.
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E.ON zahlt nur dann die Vergütung aus, wenn der Anlagenbetreiber jedes Jahr auf`s Neue fristgerecht und ordnungsgemäß ein 2-seitiges Formular zur „... Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen“ zusendet. Mit Formulierungen wie hier im Beispiel werden trotz klarer Formulierungen im EEG immer wieder Unsicherheit gesät, ob die Anlage auch im nächsten Jahr wieder „förderfähig“ ist. Viele unpolitisch denkende Anlagenbetreiber merken diesen Interessenkonflikt erst dann, wenn sie dem Netzbetreiber mitteilen, dass sie Solarstrom einspeisen wollen. Der Netzbetreiber setzt dann gegen sie mehr oder weniger bösartige Droh-, Druck- und Abschreckungsmittel ein. Die Erkenntnis schmeckt oft bitter: Hier geht es offensichtlich primär um Macht und Interessen, aber nur sekundär um Recht - und schon gar nicht um den Klimaschutz! Wie hoch die Zahl derjenigen ist, die bereits in der Anfangsphase der Planung ihrer Solaranlage durch falsche Beratung oder überzogene Forderungen abgeschreckt wurden, ist nicht ermittelbar. Klar ist jedoch, dass diese potentiellen Investoren für eine schnelle Energiewende möglicherweise für immer verloren sind. Wer als Anlagenbetreiber aus der Position des Schwächeren heraus gegen den Netzbetreiber auf sein Recht pocht (wir ermutigen alle Anlagenbetreiber dazu!), wer sich also auf einen Machtkampf mit rechtlichen Mitteln einlässt, braucht dazu eigenes juristisches Grundwissen, und wenn es „hart auf hart“ kommt, fachkundige anwaltliche Unterstützung.
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Allgemeine Beratung zu rechtlichen Problemsituationen
Aufgabenstellung des SFV Allgemeine Beratung zu rechtlichen Problemsituationen Seit Inkrafttreten EEG: mehrere 1000 Anfragen an SFV oft unzureichende rechtliche Informationen durch den Netzbetreiber in vielen Fällen aureichend: Informationen zur allgemeinen Rechtssituation Von vielen Vereinen, Verbänden aber auch von staatlichen Institutionen wird der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. als kompetenter Partner in der Beratung zu allgemeinen Rechtsfragen empfohlen. In den vergangenen Jahren erreichten uns weit mehr als 2000 Anfragen - zumeist telefonisch - zu rechtlichen Problemstellungen. In vielen Fällen war es bereits ausreichend, den Betroffenen ihre gesetzlich festgelegten Rechte bewusst zu machen. Unsere Hinweise auf die Rechtslage halfen ihnen, in nachträglichen Verhandlungen mit dem Netzbetreiber ihre Rechtsposition darzustellen und Probleme auszuräumen. In ganz wenigen Fällen kam es zu einem direkten Gespräch zwischen der Aachener Geschäftsstelle des SFV und dem Netzbetreiber, in dem das Problem aus der Welt geräumt werden konnte. Leider genügte auch diese Verfahrensweise oft nicht, so dass wir nur noch die Konsultation eines Rechtsanwalts empfehlen konnten. Einstweilige Verfügungen zum Anschluss einer rechtmäßig installierten Solaranlage waren keine Seltenheit. Auch die Zahl der Gerichtsverfahren, die in Zusammenhang mit Solarstromanlagen anhängig wurden, sind nicht unerheblich. Hier eine kurze Auswahl von aktuellen Problemfällen dargestellt werden. Einige dieser Problemsituationen können durch die EEG-Novelle, die 2009 in Kraft treten soll, möglicherweise ausgeräumt werden. „Echter“ Streitfall? Gerichtliche Klärung
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Wesentliche Streitfälle
Netzbetreiber verzögern Netzausbau und Netzanschluss „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Verzögern“ mehrere Schadensersatzklagen anhängig Netzanschlussverweigerungen pauschales Abweisen von > 30 kWp Konfliktsituation Netzanschluss am Jahresende Regelung im EEG: § 4 (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ... unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom ... vorrangig abzunehmen und zu übertragen. “
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Wesentliche Streitfälle
Netzausbau - Netzanschlusskosten Netzausbau auf Kosten des Anlagenbetreibers (Leitungen, Trafo etc.) Zumutbarkeit des Ausbaus: „25 %-Regel“ Forderung: paralleler Leitungsbau Regelung im EEG: § 4 Abs. 2: „Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen ... „ bisher 5 BGH-Urteile, u.a.: VIII ZR 391/03 v : Netzbetreiber muss Netzverstärkung zahlen VIII ZR 149/06 v : Netzausbaukosten VIII ZR 288/05 v : Pflicht zum Netzausbau Die meisten Entscheidungen treffen Amtgerichte, die häufig – so scheint es – nicht sicher in energierechtlichen Fragen sind. Vor Landgerichten sind mehrere 100 Klagen zum Schadensersatz, zu Netzausbaukosten, zu Vergütungen etc. anhängig.
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Wesentliche Streitfälle
Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt zum öffentlichen Netz bis 30 kWp oft unstrittig Offenlegung Netzdaten laut EEG § 4 Abs. 4 wird verzögert oder exorbitant hohe Gebühren verlangt (Beispiel: 2400 Euro) als Leistungsgrenze Modulleistung anstelle Wechselrichterausgangsleistung in Ansatz gebracht.
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Wesentliche Streitfälle
Forderung nach Abschluss eines Einspeisevertrages: ohne Vertrag kein Netzanschluss ohne Vertrag keine Vergütung Regelung im EEG: § 12 (1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
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Wesentliche Streitfälle
Zähleinrichtung Wucher-Zählermieten (z.B. 120 Euro / Jahr) saldierende Zähler bei Anlagen unter 10 kW werden abgewiesen (trotz VDEW-Richtlinie) Zählerablesung darf nicht vom Anlagenbetreiber durchgeführt werden Lizenz zum Messstellenbetreiber gefordert Bürgerliches Gesetzbuch § 448: „ Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache ...“
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Wesentliche Streitfälle
Kostenintensive, registrierende Leistungsmessung bereits für Anlagen unter 500 kW gefordert vor allem bei Durchleitung durch ausgedehnte Hausnetze Regelung im EEG: § 5 (1): „Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen ... nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.“
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Wesentliche Streitfälle
Falsche Berechnung der Einspeisevergütung nach EEG § 11 „Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie“ bei mehreren Anlagen auf einem Dach bei Anlagen über 30 kW bei verschiedenen Inbetriebnahmejahren ungerechtfertigte Abzüge von Leitungs- und Trafoverlusten, obwohl netzseitig entstanden
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Wesentliche Streitfälle
Gebühren für Solarstromabrechnung, keine Abschlagszahlungen Netzbetreiber können nur dann Gebühren berechnen, wenn Anlagenbetreiber von ihnen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Abschlagszahlung: Netzbetreiber missachten das Rechts auf Gleichbehandlung (Strombezug = verpflichtende Abschlagszahlung!)
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Wesentliche Streitfälle
Gebäudebegriff Landwirtschaftliche Gebäude, Lagerhallen etc. im Außenbereich werden nicht als Gebäude anerkannt. Nachgeführte Solarsysteme auf Dächern erhalten nur den Freiflächenvergütung Regelung im EEG: §11, Abs. 2, Satz 3 „Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.“
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Wesentliche Streitfälle
Selten: Gewährung des Fassadenzuschlag Aus EEG-Begründung zu § 11, Abs.2 „... So fallen Fassadenelemente, die anstelle einer andersartigen Verkleidung den Abschluss der Gebäudehülle bilden ebenso unter die Regelung, wie aktive oder passive Verschattungselemente, selbst wenn diese nicht senkrecht sondern in einer Schräge zur Wand montiert sind."
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Kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung am Beispiel einer Schule
Wesentliche Streitfälle Hausnetzdurchleitung nach EEG § 4 Abs. 5 wird abgewiesen Kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung am Beispiel einer Schule
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Wesentliche Streitfälle
Netzsicherheitsmanagement für kleinere Anlagen neue Entscheidung des LG Halle: Netzsicherheitsmanagement auf Kosten des Anlagenbetreibers für Anlagen bis … nicht zulässig
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Statistik registrierter Streitfälle
Fassadenbonus Baugenehmigung Vergütung / Gebühren Leitungsverluste Sicherheitsmanagement Hausnetzdurchleitung Zählergestaltung Verschattung durch Strommasten Einspeisevertrag Netzausbaukosten Anschlussverzögerung
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Keinesfalls den Kopf in den Sand stecken!
Widerspruch einlegen! Keinesfalls den Kopf in den Sand stecken! Wir ermutigen alle Anlagenbetreiber dazu, auf ihr Recht zu „pochen“. Keinesfalls sollte der Kopf in den Sand gesteckt werden. Kenntnisse der allgemeinen Rechtslage helfen häufig, Probleme und Unsicherheiten aus der Welt zu schaffen. Der SFV unterstützt alle Anlagenbetreiber dabei – kostenlos und zeitnah. Wenn es jedoch „hart auf hart“ kommt, ist fachkundige anwaltliche Unterstützung von Nöten. Wir dürfen keine Einzelfallberatung durchführen sondern nur auf allgemeine rechtliche Zusammenhänge hinweisen.
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Bisher geltendes EEG: 21 Paragraphen
Novelle EEG – Lösungsansätze? Bisher geltendes EEG: Paragraphen Entwurf zu EEG-Novelle: 66 Paragraphen (Stand ) Neuregelungen und Klarstellungen Netzbetreibers muss Unzumutbarkeit Netzausbau, Verzögerung Netzanschluss beweisen, ansonsten: Schadensersatzpflicht Wahl des Netzverknüpfungspunkt Haftungsregelungen Klarstellung zum Betreiben der Messeinrichtung Am 5. Dezember 2007 hat das Bundeskabinett den Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien und damit zusammenhängender Vorschriften beschlossen. Das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll am damit abgelöst werden. Die anstehende EEG-Novellierung nährt Hoffnungen, dass ab 2009 wesentliche Rechtsstreitigkeiten durch Neuregelungen und Klarstellungen aus dem Weg geräumt werden. Im EEG-Entwurf wurden die bisherigen 21 Paragraphen im derzeit geltenden EEG von 2004 auf 66 „aufgestockt“. Dies scheint als eindeutiger Hinweis zu genügen, dass man noch erheblichen Regelungsbedarf wünscht, um den Anschluss, die Stromabnahme und -Vergütung für Erneuerbare Energien-Anlagen zu regeln. Unsere Positivstimmung ist eher verhalten, denn der Teufel steckt meist im Detail. Außerdem bestehen bereits im bisherigen EEG gute gesetzliche Regelungen (z.B. § 12 Abs.1 „Kein Einspeisevertrag notwendig“), die regelmäßig unterwandert wurden. Trotzdem: Begrüßende Neuregelungen gibt es z.B. zu Schadensersatzregelungen, wenn Anlagen nicht unverzüglich angeschlossen werden: auch präventive Wirkung, Rechtssicherheit, eigene Messeinrichtungen zu nutzen,
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Auszug aus Entwurf zur EEG-Novelle
§ 10 "Schadensersatz" Abs. 1: "Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1 (Anm. des SFV: hier: Regelung zum unverzüglichen Ausbau und Verstärkung der Netze, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien möglich zu machen), können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.“ Netzbetreiber sind demnach verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Anlagenbetreiber können laut § 19 Abs. 2 fordern, Auskunft vom Netzbetreiber über Erfüllung der Verpflichtungen zu bekommen. Rechtstreitigkeiten trotzdem vorprogrammiert, da Netzbetreiber Interesse daran haben darzulegen, dass kein Verschulden vorliegt. Zumindest wurde in der Begründung B zur EEG-Novelle die Beweislast für die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Netzausbaus umgekehrt, so dass zukünftig der Netzbetreibende die Unzumutbarkeit des Netzausbaus darlegen und beweisen muss. Jedoch können in die Kosten des Netzanschlusses einer Einzelanlage jetzt auch Kosten der anschließenden Optimierung Verstärkung des Netzes einbezogen werden.
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Bereitstellungsgebühr statt Schadensersatz
Vorschlag des SFV Zahlung einer Bereitstellungsgebühr keine Rechtsstreitigkeiten über Pflichtverletzungen zum unverzüglichen Netzausbau Umlage der Bereitstellungsgebühr auf allgemeine Netzgebühren Bereitstellungsgebühr statt Schadenersatz Bereitstellungsgebühren sind in der Stromwirtschaft üblich und stellen ein Entgelt für die Bereitstellung abrufbarer Leistung dar. Die Bereitstellungsgebühr muss vom zuständigen Netzbetreiber gezahlt werden, wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Strom aus einer betriebsfertigen EE-Anlage nicht abnimmt. Die Höhe dieser Gebühr muss der Einspeisevergütung entsprechen, damit der Anlagenbetreiber keinen wirtschaftlichen Schaden erleidet. Die Zahlung einer Bereitstellungsgebühr setzt kein Verschulden des Netzbetreibers voraus. Bei einem eventuellen Streitfall geht es dann nicht mehr um die Aufklärung komplizierter technischer Sachverhalte und eines möglichen Verschuldens, sondern um die Durchsetzung eines finanziellen Anspruchs. Der Anspruch des Betreibers auf eine Bereitstellungsgebühr sollte bei der nächsten Novellierung des EEG in das Gesetz aufgenommen werden. Diese Lösung bewirkt zweierlei: - Sie verleiht dem Anlagenbetreiber die erforderliche wirtschaftliche Sicherheit. - Sie kehrt die Interessenlage der Netzbetreiber um. Da sie den angebotenen Strom bezahlen müssen, gleichgültig ob sie ihn abnehmen oder nicht, werden die Netzbetreiber an einer möglichst rechtzeitig funktionierenden Abnahme des Stromes besonders interessiert sein - nach dem Motto: Was ich bezahlt habe, das will ich auch bekommen. Der Netzausbau in Deutschland zur besseren Nutzung der Erneuerbaren Energien wird damit einen großen Anschub erfahren.
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bußgeldvorschriften? EEG-Novelle, § 62: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an dritte Person veräußert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In einer inoffiziellen Vorläuferversion der EEG-Novelle, die uns sah die Bußgeldvorschrift noch anders aus: (65) Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Entgegen § 11 in Verbindung mit § 9 nicht unverzüglich ein Konzept zur Kapazitätserweiterung vorlegt 2. Entgegen § 11 Abs. 1 die im Konzept zur Kapazitätserweiterung festgeschriebenen Maßnahmen verzögert (...) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 bis zu einer Million Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde ... ist die Bundesnetzagentur.
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Mitarbeit des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.
EEG-Clearingstelle Mitarbeit des Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. als „Interessengruppe“ akkreditiert, um EEG-Anwendungs- und Auslegungsfragen zu diskutieren. Teilnahme an Diskussionsprozessen in Empfehlungsverfahren (bisher 3 Verfahren) Beisitzer in Votumsverfahren (bisher eine Anfrage) Seit November (???) 2007 wurde Clearingstelle EEG eröffnet.
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Energieversorgung auf 100 Prozent Erneuerbare Energien
Gegen den Klimawandel Umstellung der Energieversorgung auf 100 Prozent Erneuerbare Energien
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Tel.: 0241-511616 http://www.sfv.de, zentrale@sfv.de
Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. - Bundesgeschäftsstelle – Herzogstr. 6, Aachen Tel.:
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