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Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung

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Präsentation zum Thema: "Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung"—  Präsentation transkript:

1 Gesetz zur Vereinfachung Abfallrechtlicher Überwachung
Helga Retsch-Preuss bifa Umweltinstitut GmbH

2 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom in Kraft seit (BGBL I, Seite 1619) die für den Vollzug erforderliche Konkretisierung enthält die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom in Kraft seit (BGBL I, Seite 2298) Gesetz änderte das KrW-/AbfG vom (in Kraft seit )

3 Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen:
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen: Strukturelle Anpassung an die Vorgaben des EG-Rechts (neue Abfallrahmenrichtlinie in der EU im entstehen ) Punktuelle Vereinfachung in Einzelbereichen, Rücknahme Elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens (Verwaltungsvereinbarung über gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder – GADSYS; zentrale Koordinierungsstelle der Länder LAGA) Durch Artikel 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung wird die Kontrolle neu gefasst: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV: In Kraft seit , BGBL. I S. 1462)

4 Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen:
Wer, was ist GADSYS, ASYS, IKA (GOES); LAGA Vereinfachungskonzept basiert auf drei Säulen: Elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens GADSYS Verwaltungsvereinbarung über gemeinsame Abfall DV-Systeme der Länder; Ziel der Ländervereinbarung: Aufbau, Nutzung und Weiterentwicklung gemeinsamer Programme Organisation des bundesweiten Datenverbundes Datenaustausch zur Minimierung des Arbeitsaufwandes Datenbereitstellung einer Länderüberrgreifenden Abfallstromüberwachung Bewirtschaftung eines eigenen von den Ländern zur Verfügung gestellten Etas. IKA „InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme (IKA)“, Die Geschäfte werden von der GOES des Landes Schleswig Holstein wahrgenommen LAGA zentrale Koordinierungsstelle der Länder

5 Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht
Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtl. Überwachung In Artikel 2ff der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung werden die Folgeänderungen in anderen Rechtsverordnungen behandelt: Altölverordnung Altholzverordnung PCB/PCT-Abfallverordnung Klärschlammverordnung Bioabfallverordnung Deponieverordnung Gewerbeabfallverordnung Altfahrzeugverordnung sowie Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Die Speziellen Rechtsverordnungen werden an die allgemeinen Überwachungsvorgaben angepasst und für die elektronische Form geöffnet. Bund/Länder Arbeitsgruppe hat alle Neuerungen zusammengefasst und für den Vollzug erläutert Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht LAGA 2. Auflage vom

6 Wesentliche Änderungen
Neu: Abfälle werden dem EU-Recht folgend unterteilt in: gefährliche Abfälle nicht gefährliche (EU-Recht: Künftig zusätzlich Verdünnungs- Vermischungsverbot) Vorher: Besonders überwachungsbedürftige Abfälle, überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, Nicht überwachungsbedürftige Abfälle

7 Wesentliche Änderungen
Die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen entfällt ersatzlos Entsorgungsfachbetriebe und EMAS-Betriebe werden im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugserleichterungen gleichgestellt Neue Regelungen über die freiwillige Rücknahme durch Hersteller, Händler (§25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG; erweiterte Herstellerverantwortung in der kommenden Abfallrahmenrichtlinie der EU vorgesehen.)

8 Wesentliche Änderungen
Einführung von Registern anstelle der Nachweisbücher (rein formale Anpassung, im wesentlichen inhaltsgleich) Unterschiedliche Anforderungen an Erzeuger, Beförderer und Entsorger

9 Erzeuger und Beförderer:
Wesentliche Änderungen Erzeuger und Beförderer: Register nur für gefährliche Abfälle obligatorisch Für nicht gefährliche Abfälle nur fakultativ auf Anordnung der Behörde Entsorger Abfalleingang: Register über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle obligatorisch Abfallausgang: (Auflistung) der Begleit- und Wiegescheine von Register Abfällen, welche die Anlage verlassen

10 Entsorger Zwischenlager
Wesentliche Änderungen Entsorger Zwischenlager Abfalleingang: BGS enden im Zwischenlager, aber nur dann: wenn der weitere Entsorgungsweg mit Entsorgungsnachweisen belegt ist Register über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle obligatorisch Abfallausgang: (Auflistung) Register der Begleit- und Wiegescheine von Abfällen, welche die Anlage verlassen

11 Wesentliche Änderungen
Erzeuger, Beförderer: Die Pflichten zur Führung Vereinfachter Nachweise für überwachungsbedürftige Abfälle ist entfallen. Entsorger ist dadurch in einer Zwangslage: Abfalldaten müssen trotzdem vorliegen für : Statistik an Behörden, Abfallbeurteilung, Rechnungsstellung Dazu dient auch das z.B. von GSB zusätzlich angeforderte Abfallprofil.

12 Wesentliche Änderungen
Nachweise und Register müssen in elektronischer Form erstellt werden. Großzügige Übergangsfrist endet 2010, dann auch qualifizierte Signatur Pflicht für Entsorger. Neue Nachweisformulare ab 2010 Altformulare können bis 2010 eingereicht werden, d. h. auch nach Ablauf der 5 Jahresfrist, kann bis 2010 der Nachfolge-EN mit Altformular erstellt werden.

13 Wesentliche Änderungen Entsorgungsnachweis
Das privilegierte Verfahren wurde geändert Neu: Der Entsorger schickt eine Kopie der Verantwortlichen Erklärung und die Annahmeerklärung nur als Anzeige zur zentralen Stelle. (Ab April 2010 erfolgt dies auf elektronischem Weg.) Eine Wartefrist ist nicht vorgesehen, d. h. danach kann der Kunde sofort anliefern. Vorher: „Der Abfallerzeuger hat zehn Arbeitstage vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung der für ihn zuständigen Behörde eine Ablichtung der nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderlichen Nachweiserklärungen zu übersenden.“ Bußgeldvorschriften entsprechend dem EU-Gesetz

14 Wesentliche Änderungen
Die gesetzlichen Vorgaben zur: - elektronischen Form für Nachweise und Register sowie die neuen Nachweisformulare (bei einer Befreiung von der elektronischen Form) treten in Kraft zum: Auf die qualifizierte Signatur kann in bestimmten Fällen bis zum verzichtet werden, in den Fällen kann ein sog. „Quittierungsbeleg“ mit handschriftlicher Unterschrift verwendet werden 1). 1) Seite 10 Ziffer 4 der Vollzugshilfen zu den Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung LAGA vom

15 Abfall Zielhierarchie Heute: Abfall Zielhierarchie Morgen***:
Ausblick: Neue Abfallrahmenrichtlinie der EU Stand zweite Lesung Abfall Zielhierarchie Heute: Vermeidung Verwertung Beseitigung Abfall Zielhierarchie Morgen***: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung z.B. energetische Verwertung, Beseitigung Revision der Rahmenrichtlinie über Abfälle ***|| Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17.Juni 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (11406/4/2007 – C6-0056/2008 – 2005/0281(COD) Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)


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