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Fachplanung I. Grundkonflikte der Fachplanung

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Präsentation zum Thema: "Fachplanung I. Grundkonflikte der Fachplanung"—  Präsentation transkript:

1 Fachplanung I. Grundkonflikte der Fachplanung
II. Berührungspunkte mit Gesamtplanung öffentliche Belange (am Bsp. BauGB) Träger öffentlicher Belange öffentliche Planungsträger Literatur zur Veranstaltung (letzte Folie ) 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 I. Grundkonflikte 1. Konflikte durch „eingreifende“, aber auch „schützende“ Fachplanungen 2. Fachplanung und ... Eigentum (Eigennutz – Allgemeinwohl) Gemeinde (örtlich - überörtlich) Raumordnung (Bund – Land) 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 1. Konflikte durch „eingreifende“ FP
für Eigentümer, Gemeinden, RO und „schützende“ FP z.B.: Verkehr: HGV-Trassenführung (Ingolstadt oder Augsburg?, Potsdam abgehängt) Zerschneidung/Barriere, Flächenverbrauch; Stau (Bahnübergang) Lärm (Verkehr), Luftverunreinigung Ortsbild (Lärmschutzwand) Schadstoffeintrag auf Pflanzen und Grundwasser Verwertung stillgelegter Bahnflächen in Innenstädten Abfall, Abwasser: Geruch, Grundwassergefährdung (Deponie, Kläranlage, Müllverbrennung) Strahlung (Zwischenlager, Endlager) Energie Elektrosmog, Brummton, Vogelschlag (Hochspannungsleitung) Landschaftsbild (Hochspannungsleitung) Ortsaufgabe (Braunkohle, Flughafen, Staudamm) Bergschäden (Bergbau: Absenkungen; Tagebau: Grundwasserabsenkung) Vgl. BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig. 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 2. Fachplanung und Eigentum
BGB § 903 Eigentümer kann mit Sache nach Belieben verfahren andere von Einwirkung ausschließen BGB § 905 Eigentumsrecht auch auf Raum darüber u. darunter Art. 14 GG Recht auf Eigentum und Erbrecht, Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt Eigentumspflicht: zugleich Allgemeinwohl dienen BGB § 903: Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Ausnahme Notstand (§ 904) § 905 Das Recht des Eigentümers erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche Bestandsgarantie: Eigentum und Erbrecht, zumindest Wertgarantie durch Entschädigung) Artikel 14 Grundgesetz (Grundrechte): (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All­gemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfal­le der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Schranken und Allgemeinwohl
Schatzsucher (Berggesetz, bergfrei, grundfrei) Windmüller (LuftVG, Bauschutzbereich) Bauhausfan (Denkmalschutz) Campingplatzbetreiber (Wasserschutz) Antennenbetreiber (NatSchG, Abgabe Euro je Meter) Waldeigentümer mit Großauftrag (Waldgesetz) Bodenverbundener (Flurbereinigung) Landwirt (militär. Schutzbereich, Waldanpflanzung) Heimatverbundener (Horno, Diepensee) Schranken der Gestaltungsfreiheit: Denkmalschutz, Baudenkmal, Gartendenkmal, Bodendenkmal, Gestaltungssatzung (rote Dachziegel); Änderungen abstimmungspflichtig, Eigentum über Bodenschätze beschränkt: Silvesterverordnung 1942: Berggesetz: § 3 Abs. 3 BbergG, nationale Rohstoffinteressen gehen vor Privatinteressen bergfreie Bodenschätze: Aluminium, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Germanium, Gold, Kupfer, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium – gediegen; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; Stein- und Braunkohle Graphit; Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze grundeigene Bodenschätze: Sand und Kies Basaltlava, Bauxit; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, Speckstein, Talkum, Ton, Wasserschutzgebiete: WHG § 19; durch RVO der Landesregierung § 15 BBWG Zoneneinteilung Abgrenzung je nach Boden, Flächennutzung, Ideal: Radius, Praxis: Ellipsen üblich 3 Zonen: -          Zone I > 10 m um die Pumpstation (Fassungsbereich), so weit, dass organische Düngung möglich ist (keine größeren Einschränkungen für Landwirtschaft): Aufkauf, Grassdecke, Umzäunung -          Zone II 50-Tage-Fließzeit , mindestens 100 m nicht tragbar (engere Schutzzone): wie Zone III und: Intensivbeweidung, organische Düngung bei Gefahr der Abschwemmung, Campingplätze, Friedhöfe; Bebauung, insb. Stallungen, Silos, Baustellen, Baustofflager, Lager für Kunst-Dünger, Heizöl, Durchleitung v. Abwasser, Straßen, Verkehrsanlagen, Bergbau, Sprengungen, Kiesgruben, 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 b. Fachplanung und Gemeinde
Art. 28 GG: Angelegenheiten örtlicher Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln Gemeinden 245 gemeindefreie Gebiete (1,2 % der Fläche v. Deutschland: Forste/Wälder, Seen, Gutsbezirke im Eigentum des Landes oder Bundes, nur drei davon bewohnt) Gemeindefreie Gebiete: bewohnte gemeindefreie Gebiete: 2, unbewohnte gemeindefreie Gebiete: 242, davon Bayern: ; Nds.: 23; He: 4, S-H: 2, B-W: 1 Sebi: 4°75/4168 4 75/4168Verzeichnis Gebiete gemeindefreienVerzeLohnis der gemeindefreien GebieteBayerns.Stand:1.Juli 1972 u.1.Januar 1973.Eünchen:Bayer.Statist.Landesamt G S.4 [Umschlagt.][Easohinensehr.autogr.J(Statistisohe Berichte d.Bayerischen Statist.Landesamts.A v 2-S/73.)r33  Deutschland [Bearbeiten] Gemeindefreie Gebiete befinden sich zumeist entweder im Eigentum des Bundeslandes, in dem sie liegen, oder im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwaltungshoheit liegt in der Regel beim Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung des entsprechenden Landkreises, und das zuständige Standesamt liegt in einer benachbarten Gemeinde. Ausnahmen sind drei bewohnte gemeindefreie Gebiete mit eigenen Verwaltungen (zwei in Niedersachsen sowie eines in Baden-Württemberg, siehe unten), sowie die zwei gemeindefreien Gebiete Schleswig-Holsteins, für die die Ämter zuständig sind, zu denen die Gebiete gehören. Übersicht [Bearbeiten] Es gibt in Deutschland 249 gemeindefreie Gebiete mit einer Gesamtfläche von 4622,49 km² (1,2 Prozent der Fläche Deutschlands), die sich auf fünf Bundesländer verteilen (Stand 1. Januar 2004): Im Jahr 2000 lag die Zahl der gemeindefreien Gebiete in Deutschland noch bei 295, mit einer Gesamtfläche von 4890,33 km². Es werden immer wieder gemeindefreie Gebiete aufgelöst und ihre Fläche in angrenzende Gemeinden eingegliedert, besonders häufig in Bayern, dem Bundesland mit den meisten gemeindefreien Gebieten (siehe auch Liste der gemeindefreien Gebiete in Bayern). Auch Verkleinerungen existierender gemeindefreier Gebiete werden vorgenommen. Gemeindefreie Gebiete nach Größe (Fläche) [Bearbeiten] Nachstehend die größten gemeindefreien Gebiete Deutschlands mit einer Fläche von mehr als 50 km², außer Seen (diese Liste enthält auch alle bewohnten gemeindefreien Gebiete): Gemeindefreie Seen [Bearbeiten] Gemeindefreie Seen (alle in Bayern): Gemeindefreier See Landkreis Fläche in km² ChiemseeLandkreis Traunstein77,86Starnberger SeeLandkreis Starnberg57,16AmmerseeLandkreis Landsberg am Lech47,42Waginger SeeLandkreis Traunstein8,98Die Inseln der drei erstgenannten Seen (Herrenchiemsee, Frauenchiemsee, Krautinsel, Roseninsel und der größte Teil der Schwedeninsel) gehören nicht zu den gemeindefreien Gebieten der Seen. Ansonsten stimmen die Grenzen der Seen als gemeindefreie Gebiet und als Wasserflächen größtenteils überein. Geringe Abweichungen (dass etwa ein Gemeindegebiet geringfügig in die Wasserfläche hineinragt bzw. das gemeindefreie Gebiet schmale Uferstreifen wie z. B. das Westufer der Schwedeninsel im Ammersee beinhaltet, können sich aus vermessungstechnischen Gründen ergeben, sowie daraus, dass sich die Uferlinien im Laufe der Jahrzehnte verändern, etwa im Bereich des Mündungsdeltas der Tiroler Ache im Chiemsee. Der Bodensee, obwohl zu keiner Gemeinde und auch zu keinem Landkreis in Deutschland anteilig gehörig (er taucht nicht einmal anteilig in der Flächenstatistik der Länder Baden-Württemberg und Bayern auf, sondern nur mit seiner anteiligen Uferlänge in der jeweiligen Beschreibung der Landesgrenzen), zählt nicht als gemeindefreies Gebiet, sondern stellt nach deutscher und österreichischer Auffassung, nicht jedoch nach schweizerischer Rechtsansicht der Realteilung entsprechend dem jeweiligen Seeanstoß, als Kondominium der Anrainerstaaten einen Sonderfall dar. Bewohnte gemeindefreie Gebiete [Bearbeiten] Nur drei der gemeindefreien Gebiete sind bewohnt (die Nordseeinsel Memmert, die am 31. Dezember 2002 noch eine Bevölkerungszahl von 2 aufwies, ist seit 2004 unbewohnt): Gemeindefreies Gebiet Landkreis Bundesland Bevölkerung am 31. Dezember 2005OsterheideLandkreis Soltau-FallingbostelNiedersachsen824LohheideLandkreis CelleNiedersachsen769Gutsbezirk MünsingenLandkreis ReutlingenBaden-Württemberg228Die drei bewohnten gemeindefreien Gebiete sind mit einer Gemeinde vergleichbar, haben jedoch keine eigene Gemeindevertretung. Als „Oberhaupt“ haben sie lediglich einen Gebiets- oder Bezirksvorsteher, was einer Demokratie kaum entspricht. Zum Zeitpunkt der Volkszählungen vom 13. September 1950 und 6. Juni 1961 gab es auch in Bayern noch eine größere Anzahl bewohnter gemeindefreier Gebiete (1950 mindestens 13 bewohnte gemeindefreie Gebiete mit einer Bevölkerung von 665, und 1961 mindestens 10 mit einer Bevölkerung von 261). Österreich [Bearbeiten] In Österreich bestehen keine gemeindefreien Gebiete. Das gesamte Bundesgebiet Österreichs ist flächendeckend in Gemeinden eingeteilt, auch jedes Gewässer, jeder Berg, jedes unbewohnte Gebiet usw. ist Teil einer Gemeinde. Artikel 116, Absatz 1 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes besagt: Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören. Schweiz [Bearbeiten] In der Schweiz ist der Begriff Gemeindefreies Gebiet nicht gebräuchlich. Aber auch in der Schweiz befinden sich gemeindefreie Gebiete. Sie stehen unter der direkten Oberhoheit des Staates, d. h. des jeweiligen Kantons. Bei den unbewohnten Gebieten handelt es sich um: 22 Seen, einige zwischen mehreren Kantonen aufgeteilt, einschliesslich der nur teilweise zur Schweiz gehörigen Seen Genfersee, Bodensee (vgl. dort zu den unterschiedlichen Rechtsauffassungen) und Lago Maggiore sowie den Staatswald Galm (eine Staatsdomäne des Kantons Freiburg). Zu den bewohnten gemeindefreien Gebieten zählen: die Klöster Grimmenstein und Wonnenstein (innerhalb der Klostermauern Exklaven des Kantons Appenzell-Innerrhoden im Kanton Appenzell-Ausserrhoden), das Kloster Fahr (Exklave des Kantons Aargau im Kanton Zürich, verwaltungsmässig angegliedert z. B. zur Stimmabgabe der Nonnen an die aargauische Gemeinde Würenlos. Ein Spezialfall ist der Kanton Appenzell Innerrhoden. Die Gebietsorganisation des früheren Inneren Landesteil (als Institution inzwischen aufgelöst) mit dem Hauptort Appenzell funktioniert nicht nach dem Muster anderer Kantone. Der Innere Landesteil besteht zwar aus territorial definierten Bezirken, die weitgehend den früheren personalorientierten Rhoden entsprechen, aber in ihrer Funktion eher Bezirken, d. h. Teilen der Staatsverwaltung, als Gemeinden entsprechen, allerdings über eigene Bezirksversammlungen verfügen. Dagegen gibt es eine eigentliche Gemeinde im üblichen Sinne, nämlich die Feuerschaugemeinde Appenzell, die auch die Bauverwaltung unter sich hat. Deren Gebiet überschneidet dabei die Territorien dreier Bezirke, von denen einer auch Appenzell heisst. Ebenfalls nicht einer Gemeinde zugeteilt ist die Schlachtkapelle auf dem Stoss, deren Areal staatsrechtlich am ehesten als appenzell-ausserrhodisch-innerrhodisches Kondominium aufzufassen ist. Von „ 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Planungshoheit, Selbstverwaltung
Vorgeschichte: vier Ismen gegen die SV Feudalismus ( ) (Dörfer: Patronat, Dorfschulze/Schultheiss: „Meier“, „Schulze“, „Lehmann“; Städte:SV) Absolutismus ( ) (Unterwerfung der Städte, Einnahmequellen sichern, Franzözische Revolution, Preußische Revolution von oben: Städteordnung 1808 „das Recht, die Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu erledigen“) Nationalsozialismus (Gleichschaltung, Führerprinzip) Sozialismus (demokratischer Zentralismus, G. untere staatl. Verwaltungsbehörde) Der lange Kampf der Gemeinde um die Selbstverwaltung Feudalismus ( ) (Dörfer Teil der Grundherrschaft) Städte: rasanter Aufstieg, mittelalterliche Stadtgründungsphase frühe Ausprägung bis hin zur Territorialgewalt der reichsfreien Städte (83) und der Hansestädten (123) (Bürgerstand: freier Grundbesitz; freie Handwerker und Kaufleute), kleine Gemeinden (Bauern) Teil der Grundherrschaft (Patronat statt Selbstverwaltung, besonders ausgeprägt in Gutsbezirken, 12 Artikel der schwäbischen Bauern 1525: 1. Pfarrer selber wählen: Jede Gemeinde hat das Recht, ihren Pfarrer selbst zu wählen und auch abzusetzen, wenn er sich ungebührlich verhalten sollte. 4. frei jagen und fischen: Jeder Mann soll frei jagen und fischen können, 5. Die Wälder sollen den Gemeinden gehören, die Holznutzung frei sein, damit jeder Bau- und Brennholz hat, 9. Strafen nur nach überliefertem Recht, nicht nach Gunst, 10. Allmende soll wieder hergestellt werden; Dorfverwaltung: Dörfer wählen unter sich Bauermeister zwei oder vier, Vermittler bei Streitigkeiten/Verträgen, Rechnungsführer d. Gemeinde. Verwaltung aber haben die Herren oder von ihnen eingesetzte Schulzen, Meier, Voigte. Joh. Boemus, Über den Bauernstand 1520 (Dorfschulze, Gemeindevorsteher) Häufigkeit des Namens Beleg für Verbreitung des Schulzenamtes), „Schulz“ auf Platz 9, „Schulze“ Platz 33 der häufigsten Namen Lehmann (von „Lehnsmann“, Platz 31 der häufigsten Namen): Man versteht unter Lehen (ausleihen, Lehnrecht, lat. Feudum, Feodum, Beneficium) das ausgedehnteste erbliche Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die zugleich zwischen diesem und dem Berechtigten das Verhältnis wechselseitiger Treue hervorruft. Lehen (Lehnsgut) wird auch diese Sache selbst, zumeist ein Grundstück oder ein Komplex von Grundstücken, genannt. Der betreffende Eigentümer ist der Lehnsherr (Lehnsgeber, dominus feudi, senior), der Berechtigte der Vasall (Lehnsmann, vassus, vasallus=der Knecht, auch einfach als Lehensempfänger oder Lehensträger bezeichnet), beide schwören einen Lehnseid. Sprachlich hängt der Ausdruck „Lehen“ mit leihen zusammen, bedeutet also so viel wie geliehenes Gut (vgl. heute „Darlehen“), während das Wort „Feudum“ nach Ansicht einiger Etymologen vom lat. fides (Treue), richtiger aber wohl vom altdeutschen feo (das heißt Vieh, dann überhaupt „Gut“) abzuleiten ist. Absolutismus ( ): Unterwerfung der Städte, teilweise auch der reichsfreien, Einnahmequellen sichern für stehendes Heer, Mediatisierung der Reichsfreien Städte in die Landeshoheit, Entschädigung für Gebietsverluste linksrheinisch an Napoleon. Dank Napoleon, Niederlage und Revolution von oben: Steinsche Städteordnung 1808: „das Recht, die Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu erledigen“ Nationalsozialismus: Gleichschaltung, Führerprinzip Sozialismus: Demokratischer Zentralismus, Gemeinde untere staatl. Verwaltungsbeh. 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Örtliche Angelegenheiten
Örtlicher Verkehr, Straßen- und Wegebau Förderung Wirtschaft und Gewerbe Versorgung mit Energie und Wasser, Abwasserbeseitigung Bauleitplanung, Städtebau-Satzungen Sozialer Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht örtliche Polizei, Feuerschutz Freizeit-, Erholungs- und Kulturpflege Volks- und Berufsschulwesen Gesundh. u. soz. Betreuung, Ehe- und Mütterberatung Kinderbetreuung Öffentliche Bäder Totenbestattung Vgl. Gem-Ordnungen der Länder Gemeindeordnung Land Brandenburg § 2 Gemeindearten (1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte. (2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. (3) Kreisangehörige Städte ab fünfundvierzigtausend Einwohner erhalten den Status einer Großen kreisangehörigen Stadt. Kreisangehörige Städte ab fünfundzwanzigtausend Einwohner erhalten den Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt. § 3 Aufgaben (1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. (2) Zu den Selbstverwaltungsaufgaben gehören vor allem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie des kulturellen Lebens, der Schutz der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. (5) Zur Gewährleistung einer bürgernahen Aufgabenerledigung können Städten und Gemeinden, die über die erforderliche Verwaltungskraft verfügen, durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten übertragen werden, die ansonsten die Landkreise wahrnehmen, sofern die Leistungskraft des jeweiligen Landkreises erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte. Bauleitplanung und Städtebausatzungen der Gemeinde:Gemeinde Flächennutzungsplan (formelle Merkmale: Aufstellungsbeschluss, Anpassungspflicht an Ziele der RO, Abstimmungs- und Beteiligungspflicht, Genehmigungs- und Bekanntmachungspflicht, Entwicklungsgebot für B- und VE-Pläne) Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan weitere Satzungen nach BauGB: Veränderungssperre, Teilung, Fremdenverkehrsfunktion, Vorkaufsrecht; Klarstellungs-, Ergänzungs-, Entwicklungs-, Außenbereichssatzung; Erschließungs-, Ausgleich- und Ersatz-; Sanierungs-, Entwicklungs-, Erhaltungssatzung Satzungen nach BauO über örtliche Bauvorschriften: Ortsbildgestaltung: Gestaltungs-, Abstandsflächen-, Werbeanlagen-, Einfriedungssatzung, Begrünungssatzung; Kinderspielplatz-, Stellplatzsatzung, Fahrradstellplatzsatzung, Ablösebeträge für notwendige Spielplätze und Stellplätze, Satzungen nach anderen Gesetzen: Straßenverkehrsgesetz: Parkgebühren städtebauliche Gebote: Bau-, Modernisierungs- oder Instandsetzungs-, Pflanz-, Rückbau- oder Entsiegelungsgebot Aufgabenwahrnehmung abhängig von Gemeindegröße: amtsangehörige Gemeinde (ehrenamtlicher Bürgerm.) amtsfreie Gemeinde (hauptamtlicher Bürgermeister) Mittlere kreisangehörige Stadt (> EW) große kreisangehörige Stadt (> EW) Kreisfreie Städte als untere Landesbehörden 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Hoheiten der Gemeinde Satzungshoheit (Planungshoheit) Gebietshoheit
Organisationshoheit Personalhoheit Finanzhoheit 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Kommunale Planungshoheit
BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Bauleitpläne sind von Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen (sobald und soweit erforderlich § 1 Abs. 3) 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Kommunale Planungshoheit
BauGB 3.Teil Zulässigkeit von Vorhaben § 29 Vorhaben Für Bauvorhaben (Errichtung, Änderung Nutzungsänderung) gelten § BauGB: § 30 (B-Plan-Gebiet) § 34 (Innenbereich) § 35 (Außenbereich) 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 Grenze kommunaler Planungshoheit
§ 38 BauGB Fachplanungsprivileg Auf Planfeststellungsverfahren und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen von überörtlicher Bedeutung sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, ...wenn Gemeinde beteiligt und städtebauliche Belange berücksichtigt 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 Örtliche und überörtliche Angelegenheiten
„Fachplanungsinseln“ im Gemeindegebiet „Fachplanungsinseln“ im Gemeindegebiet Planfeststellung: Landwirtschaft Flurbereinigung Bergbau Rahmenbetriebsplan Militär Landbeschaffung Verkehr Straße, Bahn, ÖPNV, Magnetbahn, Wasserstraße, Luftverkehr Energie Hochspannungs-, Gasdruckleitung Abfall atom. Zwischen-/Endlagerung, Deponie/Abfallbeseitigungsanl. Gewässer Gewässerausbau, Deichbau  „Nutzungsregelungen“: Flughafen Lärmschutzbereiche Natur NSG, LSG, Großschutzgebiet, Nationalpark Wald Schutzwald Verteidigung Schutzbereiche Gewässer Überschwemmungsgebiete Wasser Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 Örtliche und überörtliche Angelegenheiten
Bedeutungsüberschuss der überörtlichen Planung: für Allgemeinheit bedeutsame Projekte gleichwertige Lebensverhältnisse Art 72 GG: flächendeckende Grundversorgung im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge: ausreichende Erschließung und Bedienung teilweise überörtliche Angelegenheit Allgemeinwohl gegen Kirchturmpolitik, Blockadehaltung muss für wichtige Vorhaben überwindbar sein (vgl. Eigentum verpflichtet Art. 14 GG) Planungshoheit nicht Planungssouveränität. (Alleinentscheidungsgewalt), sondern eine als eigene Angelegenheit zu lösende Aufgabe im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und Aufgabenteilung (Städtebauliche Planung, Regionalplanung, Landesplanung, Fachplanung) Rechtsqualität: Gesetz u. RVO höherrangig als Satzung 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Beispiel: Flächenanteil überörtlicher Straßen
Fachplanungsinseln und Planungshoheit: Verhältnis von Regel (Planungshoheit) und Ausnahme (Fachplanung): nicht durch jede Gemeinde geht Autobahn Bundesfläche: km² (Statistik ViZ 2001/2002 S. 108; BMVBW Homepage) Länge km Anteil an Gesamtfläche Bundesautobahnen ,1 % (bebaute Fläche) Bundesstraßen ,2 % Landesstraßen ,28 % Kreisstraßen ,23 % Summe überörtliche   ,81 % Gemeindestraßen (1992) 0,5 % Verkehrsflächenanteil Deutschland 2001: 4,8 % (Straßen: 48 %, Wege: 42 %; Bahn: 6 %; Platz: 2 %; Flugplatz: 2 %) Unterscheidung zwischen bebauter Fläche und durch Lärm und Luftbelastung berührter Fläche notwendig. 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 Beispiel: Bauleitplanung auf Bahnflächen
Bahn: (planfestgestellte Bahnflächen, Fachplanungsinseln unterfallen keiner kommunalen Planungshoheit, Funktionslosigkeit bahnrechtlicher Planfeststellung, Vivico als Stadtentwickler Berlins) Verwertungsinteresse (Eisenbahnneuordnungsgesetz 1993: gesetzlicher Auftrag, nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur Finanzierung der Eisenbahn des Bundes zu verwerten (öffentlicher Belang); Interessen des Eigentümers DB AG privater Belang; möglichst hoher Bodenwert bei Verkauf ehemaliger Bahngrundstücke, Art und Maß der Nutzung, Antrag auf Entwidmung beim EBA erst nach Einvernehmen über Bauleitplanung) Gemeinde: Bsp. Gleisdreieck Berlin Grünflächendefizite ausgleichen Bodenwertspanne: 35er Außenbereich: 80 €/m² 34er Gebiet: GE: 300 €/m²; WA: €/m²; MK: €/m² Prof. Dr. Rudolf Schäfer, TU Berlin, Fakultät VII Architektur Umwelt Gesellschaft, Fachgebiet Baurecht und Bauverwaltungslehre Rechtsgutachten zu Bauplanungsrechtlichen und fachplanungsrechtlichen Problemen des Gleisdreieckgeländes, download als word-document (103 KB) (Stand ) im Auftrag der AG Gleisdreieck, gefördert von der Stiftung Naturschutz Berlin "Der - aus dem Eisenbahnneuordnungsgesetz vom (BGBl. I S. 2378) abgeleitete - gesetzliche Auftrag, nicht mehr für Eisenbahnzwecke benötigte Grundstücke zur Finanzierung der Eisenbahn des Bundes zu verwerten, rechtfertigt keine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinden..." (BVerwG Beschl. Vom B , ZfBR 1998, S.258.) In der Entscheidung vom hat das BverwG ausdrücklich formuliert, daß nach Aufhebung der bahnbetriebsbezogenen Zweckbestimmung durch Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzungen "neu entschieden" wird. (BverwG, Urt. v C , ZfBR 1989, S. 123; Kuschnerus, a.a.O., S. 63 bezeichnet die nach Entwidmung entstandene planungsrechtliche Situation als "unbeschriebenes Blatt".) „Mit dieser grundsätzlichen Freiheit der planenden Gemeinde ist aber nicht die Verpflichtung aufgehoben, im konkreten Fall die abwägungserheblichen Belange nach § 1 Abs. 5 BauGB zutreffend zu identifizieren, angemessen zu gewichten und abzuwägen. Zu den Belangen gehören unzweifelhaft auch die Interessen der Eigentümer und Nutzer des ehemaligen Bahngeländes. Dabei ist es letztlich nicht entscheidend, ob diese Interessen als private oder öffentliche Belange einzustufen sind. Private Belange sind mit Sicherheit die Interessen der von der DB AG beauftragten Verwertungsgesellschaften oder sonstige Rechtsnachfolger im Eigentum der Flächen sowie die Nutzer der Grundstücke. Den Charakter eines öffentlichen Belangs können diese Nutzerinteressen dann erhalten, wenn ihre Realisierung mit dazu beiträgt, daß die auch im öffentlichen Interesse liegenden Verkehrsfunktionen der DB AG durch Veräußerungs- und Nutzungserlöse unterstützt werden. In jedem Falle handelt es sich bei den entwidmeten bzw. zu entwidmenden Flächen um privates Eigentum, das durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützt ist und dessen Privatnützigkeit durch verbindliche Bauleitpläne nur abwägend eingeschränkt oder gar aufgehoben werden kann.“ Je mehr die ökonomische Nutzung eingeschränkt wird, desto stärker müssen die entsprechenden öffentlichen Belange sein. Frage: Was war es nach Entwidmung: Bauland oder Außenbereich? Strategie Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme: vorbereitende Untersuchungen beschließen (Zeitpunkt der Bodenwertfestlegungen), Planungswertausgleich. Vorbereitungsplanung ist möglich 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Planungshoheit Gemeinde
Länderbauordnung Entscheidung über Zulässigkeit von Vorhaben durch Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit Gemeinde Höhere Verwaltungsbehörde (Bbg. u. MV Landkreise, ggf. Regierungspräsidien) Versagung nur bei Widerspruch zu Rechtsvorschriften und Verfahrensfehlern Ziele der Raumordnung (Anpassungspflicht) ROV (Raumverträglichkeitsprüfung) (Berücksichtigung) Umweltverträglichkeitsprüfung (Berücksichtigung) FFH-Verträglichkeitsprüfung (Beachtung) Genehmigung: sofern nicht aus rechtswirksamem FNP entwickelt (FNP, selbständige und vorzeitige BP und VEP gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 u. Abs. 4 BauGB) - 3 Monate Frist sonst Anzeige gem. Länderklausel § 246 Abs. 1a BauGB - 1 Monat Frist Planfeststellungsverfahren (Vorrang vor kommunaler Planung) Auf Planfeststellungsverfahren für überörtliche bedeutsame Vorhaben sind §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn Gemeinde beteiligt wird (§ 38 BauGB) Baurecht für überörtl. Vorhaben Wasser (Deich, Gewässerbau) Verkehr (Schiene, Straße, Wasser, Flugplatz) Abfall Energie (Leitungen) Bergbau Flurbereinigung Verteidigung 1 Monat Auslegung, weitere 2 Wochen Einwendungsfrist, Erörterungstermin (1 Woche vorher bekanntzugeben) Wirkung: Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange; weitere Genehmigungen nicht erforderlich, alle Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. TÖB-Beteiligung (Versorgung der zu erschließenden Gebiete, bzw. privilegierte Fachplanung) FNP, B-, VE-Plan, Satzungen Planungshoheit Gemeinde (nicht Planungssouveränität) Gemeinderat: Aufstellungsbeschluss Satzungsbeschluss (nicht bei FNP) Abstimmung mit Nachbar-gemeinden (überörtliche Wirkungen örtlicher Planungen: z.B. Verkehr, Immission, Kaufkraftentzug) Bürger-beteiligung zweistufig Gerechte Abwägung der öffentl. u. privaten Belange untereinander und gegeneinander Grundsätze der Bauleitplanung § 1 Abs. 5 BauGB - sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten -menschenwürdige Umwelt sichern -natürliche Lebensgrundlagen schützen insbesondere zu berücksichtigen -gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse -Wohnbedürfnisse, Eigentumsbildung -soziale u. kult. Bedürfnisse, Bildung, Sport, Freizeit, Erholung -Ortserhaltung -Ortsbild -Landschaftsbild -Denkmalschutz usw. Nutzungsregelungen: nach anderen gesetzlichen Vorschriften (nachrichtliche Übernahme - §§ 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 6 BauGB) 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 c. Fachplanung und Raumordnung
Mittelalter: Ostkolonisation Neuzeit: Binnenkolonisation Regionalplanung „von unten“: Stadt-Umland-Wachstum (Zweckverband Großberlin) Industrieagglomerationen (z.B. Ruhrgebiet) Landesplanung, Regionalplanung (Landesplanungsgesetze): NRW 1950, Bayern 1957, S-H 1961, Hessen u. BaWü 1962, Saarland 1964, Nds und RP1966 Raumordnung des Bundes (1963 RO-Bericht, 1965 ROG, Bundesraumordnungsprogramm 1975, RO-Orientierungsrahmen 1993 (Leitbilder)) von der Heide, Kommentar zum Raumordnungsgesetz 4. Aufl. 1999, Raumordnung des Bundes: Ab 1990: Neue Herausforderungen: (deutsche Einigung und europäische Integration) Übertragung RO auf neue Länder Raumordnungsbedarf als Folge der deutschen Einigung (gleichwertige Lebensbedingungen) ökologische Ziele; Leitbild der "nachhaltigen Raumentwicklung", RO und Regionalpolitik zur "regionalen Entwicklungspolitik", Europäische Integration und Globalisierung Europäisierung der Regionalpolitik 1993 "Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen" 1995 "Raumordnungspolitischer Handlungsrahmen" 1997/99 "Europäisches Raumordnungskonzept" EUREK 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Raumordnung 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Fachplanung und Raumordnung
Position der Raumordnung ggü Fachplanung: Wir vertreten überörtliche, auf den Gesamtraum bezogene Belange: Gesamtraum durch Pläne entwickeln, ordnen, sichern. Vorsorge und Vorrang für Raumfunktionen und Raumnutzungen Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (Pläne, ROV) auf Makroebene geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen (Alternativenprüfung) bestimmen Entwicklung des Landes aus einer Hand Planungshierarchie, Anpassungspflicht Gesamtplanung ist o       abstimmend, o       konfliktausgleichend (§ 1 ROG) o       koordinierend o       integrierend statt sektoral o       überfachlich statt fachlich, Querschnittsfunktion 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 Fachplanung und Raumordnung
Position der Fachplanung ggü RO: zu schwerfällig, dauert zu lange zu wenig Durchsetzungsvermögen Bundesmaßnahmen wichtiger als Länderplanungen Maßstabsproblem: Ziele nicht konkret genug für Eigentumskoordination (Linienverlauf) 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Fachplanungsprivileg ggü RO
§ 5 ROG besondere Bundesmaßnahmen bestimmter Standort, bestimmte Linienführung notwendig? Oder... (z.B. BGS-Standorte; Tiefflugkorridore, Richtfunkstrecken der Bundeswehr; s. Runkel, Kommentar ROG Bund zu § 5 ROG) Militär: Landbeschaffung, Schutzbereich Bundesstraßen Eisenbahn Magnetschwebebahn, Bundeswasserstraßen Luftverkehr Atomgesetz Personenbeförderung Widerspruch hebt Bindungswirkung von Zielen der RO auf ROG § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen.  (1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, 1. deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen bestimmten Standort oder eine bestimmte Linienführung erfordert oder 2. die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem Schutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind, oder 3. über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz, dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Luftverkehrsgesetz, dem Atomgesetz oder dem Personenbeförderungsgesetz zu entscheiden ist, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 beteiligt worden ist, b) das Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung geführt hat und c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. (2) Macht eine Stelle oder Person nach Absatz 1 öffentliche Belange gegen ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung geltend, die unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zum Widerspruch berechtigen würden, sollen sich der Träger der Planung und die Stelle oder Person unter Beteiligung der obersten Landesplanungsbehörde, des für Raumordnung zuständigen Bundesministeriums und des zuständigen Fachministeriums des Bundes innerhalb einer Frist von drei Monaten um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Der Widerspruch nach Absatz 1 läßt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn dieses 1. auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder 2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang steht und das Vorhaben nicht auf einer anderen geeigneten Fläche durchgeführt werden kann. (4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 3 nachträglich widersprechen. Muß infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumord­nungsplan geändert, ergänzt oder aufgegeben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 „Raumordnung keine Superkompetenz“
Grenzen der Länder-Raumordnung „Raumordnungsplanung darf keine Ersatzfachplanung betreiben“ DöV, 2003, Heft 2, S. 79 Ziele der Raumordnung mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig. Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen, was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit) Vermeidung der Zielbindung nur durch Widerspruch des Bundes gem. § 5 Abs. 3 ROG Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, ISBN Grenzen raumbedeutsamer Festlegungen: Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche = Raumordnung – alles am richtigen Platz fachliche Belange o        nicht eigenständig formulieren (Sache der Fachplanung) o        ermitteln und als vorgegeben hinnehmen o        auf der 2. Stufe der Aufgabenwahrnehmung o        gegebene Belange verschiedener Fachplanungen räumlich ausformen, abwägend optimieren (Koordinierungsauftrag) o        Grenze: wo bereits explizit ausgeformt ist. „Raumordnung keine Superkompetenz“ Runkel Spannowsky S. 6: Ziele mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig Ronellenfisch Spannwsky S. 6: Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Grenzen fachplanerischer Festlegungen Ergebnis: Spannowsky S. 44: Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft. (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit, Geltung gegenüber anderen Landesfachbehörden unbenommen) Spielraum der Länder: raumbedeutsamen Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu, aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen. Vermeidung der Zielbindung durch Bund nur bei Widerspruch nach § 5 Abs. 3 ROG Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen , 46 S., Lit., ISBN | Fraunhofer IRB Verlag 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 „Raumordnung keine Superkompetenz“
Spielraum der Länder: Raumordnung für Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche zuständig (Raumordnung = alles am richtigen Platz) „Vorhandene Bundesplanungen nach Abwägungsgrundsätzen ...ermöglichen“, bundesfreundliches Verhalten, den dem Bund zugewiesenen Planungs- und Verwaltungsaufgaben genügend Gestaltungsspielraum lassen, Runkel, Kommentar ROG raumbedeutsame Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu, aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (s. Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei „Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen“. Lit.: Spannowsky: Grenzen raumordnerischer Festlegung gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen Willy Spannowsky Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, 46 S., ISBN Spannowsky, Willy: “Grenzen landes- und regionalplanerischer Festlegungen gegenüber Verkehrswegeplanungen des Bundes”, UPR 2000, Seite 418 ff Goppel, Konrad: „Projektbezogene Ziele der Raumordnung zu Verkehrsvorhaben des Bundes und deren Bindungswirkung“, DVBl. 2000, Seite 86 ff Goppel, Konrad, „Zum grundsätzlichen Verhältnis von Raumordnung und Fachplanung vor dem Hintergrund projektbezogener Ziele der Raumordnung zu Verkehrsvorhaben des Bundes“, UPR 2000, Seite 431 ff Grenzen raumbedeutsamer Festlegungen: Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche = Raumordnung – alles am richtigen Platz fachliche Belange o        nicht eigenständig formulieren (Sache der Fachplanung) o        ermitteln und als vorgegeben hinnehmen o        auf der 2. Stufe der Aufgabenwahrnehmung o        gegebene Belange verschiedener Fachplanungen räumlich ausformen, abwägend optimieren (Koordinierungsauftrag) o        Grenze: wo bereits explizit ausgeformt ist. „Raumordnung keine Superkompetenz“ Runkel Spannowsky S. 6: Ziele mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig Ronellenfisch Spannwsky S. 6: Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Grenzen fachplanerischer Festlegungen Ergebnis: Spannowsky S. 44: Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft. (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit, Geltung gegenüber anderen Landesfachbehörden unbenommen) Spielraum der Länder: raumbedeutsamen Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu, aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen. Vermeidung der Zielbindung durch Bund nur bei Widerspruch nach § 5 Abs. 3 ROG Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen , 46 S., Lit., ISBN | Fraunhofer IRB Verlag 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Was darf der Bund, was das Land?
Sache der Bundesfachplanung: Ob (Bedarf) und Wie Mitbestimmungsrecht der Länder: Wie und Wo (Linie, Standort, vgl. ROV und Linienbestimmung) FStrG § 16: Linienbestimmung: Bund im Benehmen mit Lapla-Behörden, öffentliche Belange, Umweltverträglichkeit und ROV zu berücksichtigen FStrAusbauG § 4: Überprüfung des Bedarfsplans: Belange der RO einbeziehen BSWAG § 3 Gegenstand des Bedarfsplans: „Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen“ WaStrG § 13 Planungen: Bund bestimmt „im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen“, Erfordernisse der RO und Lapla beachten, soweit keine Ziele der Raumordnung zu Planung u. Linienführung bestehen. FStrG § 16 Planungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. (2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen. (3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen. FStrAusbauG § 4 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung berührten Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubeziehen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz. BSWAG § 3 Gegenstand des Bedarfsplans (1) In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören. (2) Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen. WaStrG § 13 Planungen (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vorhanden sind oder diese keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung. (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Ortsplanung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Verhältnis von RO zu Fachplanung
Überordnung Arbeitsteilung (ROV;LEP Standortsicherung) Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Auszüge der Begründung Fazit: verschränkte Aufgabenteilung, gesetzlich kein hierarchisches Verhältnis Konkurrenz - Bund/Länder: eingreifende/schützende Belange (Bsp. Standort Großflughafen B-B; Bombodrom Wittstock) Unterordnung der Raumordnung (keine Investitionsmittel) Vorreiterrolle der Raumordnung (für schützende Fachplanung: Naturschutz, Hochwasserschutz, Bodenschutz) 6. Verhältnis von Fachplanung und Landes- und Regionalplanung (Raumordnung) 6.1 Überordnung der Raumordnung: „Die überörtliche Planung fällt unter den Begriff der "Raumordnung" im Sinne des Art. 75 Nr. 4 GG. Diese ist zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Sie ist übergeordnet, weil sie überörtliche Planung ist und weil sie vielfältige Fachplanungen zusammenfaßt und aufeinander abstimmt.“ BVerfGE 3, 407 – Baugutachten, 16. Juni Diese Überordnung der Raumordnung zum Zwecke der Abstimmung und Ordnung aller Fachplanungen und Nutzungsinteressen entspricht einer maßstabsgerechten Arbeitsteilung bei der Entwicklung und Ordnung des Raumes und wird durch das dem Fachplanungsvorhaben regelmäßig vorgelagerte Raumordnungsverfahren praktisch vollzogen. Bsp. Hochspannungsleitungen: „Somit übernimmt das Raumordnungsverfahren eine wichtige Servicefunktion für Vorhabenträger: Durch die frühzeitige, dem Projektzulassungsverfahren vorgelagerte Beurteilung des Vorhabens hilft es zeit- und kostenintensive Detailplanungen des Vorhabensträgers für nicht zielführende Varianten zu vermeiden.“ „Die frühe Einbeziehung der Öffentlichkeit trägt erheblich zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei.“ 33. MKRO: Beschluss zum Aus- und Neubaubedarf des Höchstspannungsnetzes ( ) Tatsächlich lassen sich zwischen Fachplanung und Raumordnung als Sachwaltern überörtlicher Belange weitere Beziehungsmuster ausmachen: 6.2 Arbeitsteilung, Konfliktminimierung, Planungsbeschleunigung und Investitionssicherheit: Die Raumordnung für das Grobe (geeignete, konfliktarme Standorte und Trassen), Fachplanung für die zeit- und kostenintensive Detailplanung. Andersherum, was die weitergehende, detailliertere Fachplanung regelt, darum kümmert sich die Raumordnung nicht (Bsp. Flughafenplanung: Raumordnung weist Standort aus, legt Vorranggebiet fest; Fachplanung/Planfeststellung trifft die eigentumsrelevanten Festlegungen zur Bodennutzung; Zum Verhältnis Landesplanung – Fachplanung im Zusammenhang mit der Flughafenplanung s. - Begründung zum Schönefeld-Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom - Auszüge der Begründung 6.3 Konkurrenz um den Vorrang vor allem zwischen Bund und Ländern, wobei eingreifende Planungen mit schützenden Belangen konkurrieren: Beispiel Bombodrom bei Wittstock zwischen dem Bund und den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Zum Widerspruchsrecht des Bundes gegen Ziele der Raumordnung bei besonderen Bundesmaßnahmen gem. § 5 ROG: „Typische Fälle bisher eingelegter Widersprüche betrafen u.a.: zwischen Bund und Land umstrittene Fernstraßenplanungen, die durch Ziele der Raumordnung verhindert oder erzwungen werden sollten; Ziele auf militärischem Gelände, die die militärische Nutzung einschränken oder beenden sollten; Ziele und deren Wegfall zu Standorten atomrechtlicher (End-)Lagerstätten. Dabei wurden z.T. allgemein politische Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und dem Land anhand konkreter Ziele der Raumordnung, die die Bundesplanung oder Maßnahme verhindern oder herbeiführen sollten, ausgetragen [Rdn.7]... Aktuell stellt sich dieses Problem z.B. bei dem Versuch der Bayerischen Staatsregierung, durch Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm dem Bund verbindliche Ziele für den vordringlichen Bedarf bestimmter Bundesfernstraßen- und Schienenwegebauprojekte im Hinblick auf die anstehende Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplans und der Bedarfspläne Straße und Schiene vorzugeben.“ (Runkel, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar zu § 5 ROG, 42. Lfg. VII. 2000, [Rdn. 76].) „Wenn jedoch zwei Planungsträger wie die privilegierte Fachplanung und die Raumordnung mit Vorrangwirkungen aufeinander stoßen, wird es deutlich schwieriger. Nicht ohne Grund führen die gesetzlichen Regeln daher zu einer Art Zirkelschluss. Raumordnung und Fachplanung sind daher ebenso wie die einzelnen Fachverwaltungen auf ein Miteinander angewiesen, wobei sich die Beteiligten in Streitfällen vor allem auf ihr Kerngeschäft konzentrieren müssen.“ (Bernhard Stüer, Hochwasserschutz im Spannungsverhältnis zum übrigen Fachplanungsrecht, Raumordnungsrecht und zur Bauleitplanung, Natur und Recht 7/2004.) Zum Kernbereich der Bundeszuständigkeit bei Bundesfachplanungen im Bereich Verkehr und Verteidigung (besondere Bundesmaßnahmen, vgl. § 5 ROG) gehört die Frage des Ob (Bedarf, Investitionsplanung), da der Bund hierbei über Ländereigeninteressen hinweg fachliche Anforderungen sowie die Gesamtwohlfahrt im Bundesgebiet und den Abbau von Disparitäten im Blick haben muss. Bei den raumkonkreteren, territorialen Fragen des Wie und des Wo kommen Mitbestimmungsrechte der Länder zum Zuge. Ihnen obliegt es gem. § 1 Abs. 1 ROG, den Raum durch Raumordnungspläne und die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. In den regelmäßig durchzuführenden Raumordnungsverfahren (der Länder) wie auch den nachfolgenden Linienbestimmungsverfahren (des Bundes) nehmen die Länder auf Standorte und Trassenverläufe Einfluss. Bei der Neutrassierung von Schnellbahnstrecken zeigt sich, wie sehr die Bundeszuständigkeit für Vorhaben von überregionaler Bedeutung (Kompetenz „aus der Natur der Sache“) nicht nur bezogen auf das Ob sondern auch auf das Wie und Wo durch Länderansprüche in Frage gestellt wird. „Seit Jahrzehnten finden die ... fachplanerischen Verfahren zur Festsetzung neuer Eisenbahnstrecken in einem Spannungsfeld von Bundes- und Landesinteressen statt. Ein aktuelles Beispiel sind die langjährigen Streitigkeiten um die Streckenführung der künftigen ICE-Strecke Mannheim-Frankfurt, bei der das Land Hessen über Jahre hinweg auf einem Haltepunkt in Darmstadt bestand und diesen Anspruch auch durch eine ganze Reihe landesplanerischer Festsetzungen untermauerte. Erst im Frühjahr 2007 einigten sich Bund, Land und Bahn schließlich auf ein „Bypass-Lösung“, nach welcher der Darmstädter Hauptbahnhof über einen eingleisigen von der Hochgeschwindigkeitsstrecke abzweigenden Zubringer an die neue Hauptstrecke angebunden und mindestens einmal pro Stunde und Richtung von ICE-Zügen angefahren werden muss. Eindrucksvoll belegt dieser Vorgang einmal mehr, welch enormen Einfluss die Länder faktisch auf die Infrastrukturplanungen des Bundes ausüben ... Vor allem in den 80 und 90er Jahren forderten Länder und Kommunen bei der Neutrassierung von Schnellbahnverbindungen wiederholt eine größere Zahl von Haltepunkten, während die ... Eisenbahn des Bundes aus betriebswirtschaftlichen und Geschwindigkeitsgründen den ICE ‚nicht an jeder Milchkanne halten’ lassen wollte, ‚nur um auf alle Wünsche Rücksicht zu nehmen’“. Weiteres Beispiel: die Haltepunkte Limburg an der Lahn und Montabauer an der Hochgeschwindigkeitsstrecke Frankfurt-Köln. „Um den immer großräumigeren Zusammenhängen des europäischen Wirtschaftsraumes gerecht zu werden“, erscheine eine Stärkung der Raumordnung des Bundes unabdingbar, insbesondere müsse der Bund ermächtigt werden, eigene Raumplanungsziele aufzustellen, die nach außen gegenüber Ländern und Kommunen, aber auch nach innen gegenüber den Fachplanungen des Bundes abweichungsfest ausgestaltet seien. „Im Bundesstaat muss es ... auch eine Raumplanung für den Gesamtstaat geben. Die Zuständigkeit zu ihrer gesetzlichen Regelung kommt nach der Natur der Sache dem Bund als eine ausschließliche und Vollkompetenz zu.“ (Baugutachten des BVerfG) „Wenn ... dem Bund für Standorte und Trassen seiner Fachplanungsvorhaben ein Letztentscheidungsrecht zukommt, dann muss es ihm auch möglich sein, solche Entscheidungen in raumordnerisch bereinigter Form zu treffen oder ihre Wahrnehmung – gegebenenfalls gestützt auf seine fachplanerischen Kompetenztitel – im Rahmen seiner Raumordnungsgesetzgebung zu normieren.“ (Wolfgang Durner, Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Eisenbahnplanungsrecht, Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 2/2008, S. 69f.) 6.4 Unterordnung der Raumordnung unter eingreifende Fachplanung: politisch schwache Raumordnung ("Verhinderungsplanung“) ordnet sich der privilegierten, oftmals mit Investitionen verbundenen eingreifenden Fachplanung (Bergbau, Energietrassen, Bundesverkehrswege, Verteidigung) unter (Argument „Arbeitsplätze“, „wirtschaftliche Impulse“). Gesetzlich lässt sich ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Fachplanung und Raumordnung nach Auffassung des BVerwG nicht herleiten (s.u. Schönefeld-Urteil), es handelte sich um ein verschränkte Aufgabenteilung, im Unterschied zum Verhältnis von Raumordnung und Bauleitplanung. Auf der anderen Seite gibt § 5 ROG mit einem Widerspruchsrecht der Bundesfachplanung im Verkehrs- und Atombereich ein starkes Interventionsinstrument in die Hand. 6.5 Vorreiterrolle der Raumordnung für schützende Fachplanung: Raumordnerische Ziele eröffnen und weiten den Handlungsspielraum für schützende Fachplanungen, indem sie mit ihren Festlegungen den fachplanerischen Sicherungen und Planfeststellungen vorauseilen und dabei mit ihrer raumordnerischen Grobsteuerung konterkarierende Bauleitplanungen verhindern (Bsp. Überschwemmungsgebiete, Naturschutzgebiete/Biotopverbund, Bodenschutz), um einem gebotenen, zusätzlichen Sicherungs- und Ordnungsbedarf Rechnung zu tragen, der schließlich auch von der Fachplanung nachvollzogen wird (Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Bsp.: Regionales Raumordnungsprogramm Region Hannover Entwurf 2005, D 2.2 Bodenschutz, 05 Für den Bereich der Leineniederung ist aufgrund der vorhandenen Schwermetallbelastungen ein Konzept zur Ausweisung eines Bodenplanungsgebietes zu erstellen. 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Fachplanung und Gesamtplanung
28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 2. Gesamtplanungsverfahren
Fachplanung und Gesamtplanung 2. Gesamtplanungsverfahren 1. Anpassung der Gesamtplanung 2. Berücksichtigung durch Fachplanung „Raumordnungsklauseln“, „Städtebauklauseln“ in Fachplanungsgesetzen, BauGB und ROG Anpassung der Fachplanung, wenn GP nicht widersprochen Nachträglicher Widerspruch „kostenpflichtig“ Grenzen raumbedeutsamer Festlegungen: Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche = Raumordnung – alles am richtigen Platz (Schulte in Spannowsky S. 6) fachliche Belange o        nicht eigenständig formulieren (Sache der Fachplanung) o        von Fachplanung ermitteln und als vorgegeben hinnehmen auf der 2. Stufe der Aufgabenwahrnehmung o      gegebene Belange verschiedener Fachplanungen räumlich ausformen, abwägend optimieren (Koordinierungsauftrag) Grenze: wo bereits explizit ausgeformt ist. „Raumordnung keine Superkompetenz“ Runkel Spannowsky S. 6: Ziele mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig Ronellenfisch Spannwsky S. 6: Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Grenzen fachplanerischer Festlegungen Ergebnis: Spannowsky S. 44: Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft. (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit, Geltung gegenüber anderen Landesfachbehörden unbenommen) Spielraum der Länder: raumbedeutsamen Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen. Vermeidung der Zielbindung durch Bund nur bei Widerspruch nach § 5 Abs. 3 ROG, Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, ISBN Stüer, Raumordnung und Fachplanung im Widerstreit, Fachplanung Speyer 02 Beispiel:  Koordination von Fachplanung und Gesamtplanung bei Landesstraßen Brandenburg (§ 35 BbgStrG) -          Beachtung der Ziele der Raumordnung. Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse -          bestimmte Planung und Linienführung ist im Flächennutzungsplan zu vermerken. bei regionaler oder überregionaler Bedeutung ist die Planung im LEP oder RP kenntlich zu machen. 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 II. Berührungspunkte mit Gesamtplanung
öffentliche Belange (am Bsp. BauGB) Träger öffentlicher Belange Öffentliche Planungsträger Architekt und Gewerke Bauleitplaner und Fachplanungen 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

31 Berührungspunkte mit Gesamtplanung
BauGB § 1 Aufgabe, Begriff u. Grundsätze d. Bauleitplanung (5) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind ... zu berücksichtigen ... (6) Bei Aufstellung der Bauleitpläne öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. BauGB § 4 Beteiligung der Träger öffentl. Belange (1) Gemeinde holt Stellungnahmen der TÖB, deren Aufgabenbereich durch Planung berührt wird, frühzeitig ein. (2) TÖB gibt Stellungnahme innerhalb eines Monats ab; Beschränkung auf den Aufgabenbereich 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

32 Träger öffentlicher Belange
Behörden oder sonstige TÖB: LOG, TÖB-Liste Oberste Bundes- und Landesbehörden, Oberbehörden Bund/Land Allgemeine untere Landesbehörden (Landkreise) Sonstige untere Landesbehörden Private (Energieversorger, Telekom, Post, Bahn) nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich mit Auswirkung auf Bodennutzung, mit verbindlicher Wirkung nach außen wahr Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage. 1996 Landesorganisationsgesetz Brandenburg – LOG Land Brandenburg: Runderlass 23/3/1999 MSWV ABl.S. 1040 Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl.I/94 S.406) zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom (GVBl.I/00 S.90, 97) § 3 Oberste Landesbehörden Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesministerien. § 6 Landesoberbehörden (1) Landesoberbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehen und für das ganze Land zuständig sind. Sie nehmen vorrangig Aufgaben zur Unterstützung der obersten Landesbehörden wahr, insbesondere prüfende, sammelnde, beobachtende, beratende und vorbereitende Tätigkeiten. Vollzugsaufgaben nehmen sie dann wahr, wenn die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes hinausgeht und die Art der Aufgabe eine Übertragung auf untere Landesbehörden nicht zuläßt. Landesoberbehörden nehmen grundsätzlich keine begutachtenden Tätigkeiten wahr. (2) Landesoberbehörden sind: das Landesvermessungsamt, das Landeskriminalamt, das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber, die Oberfinanzdirektion, die Landeshauptkasse, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, das Landesamt für Mess- und Eichwesen, das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe, das Oberbergamt, das Landesamt für Soziales und Versorgung, das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft, das Landesjugendamt, das Landesumweltamt, das Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen, das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum. (3) Soweit Landesoberbehörden nach Bundesrecht zugleich Landesmittelbehörde sind, nehmen sie die Aufgaben für das gesamte Land wahr. (4) Andere Landesoberbehörden dürfen nur durch Gesetz errichtet werden. § 7 Untere Landesbehörden (1) Untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. Abweichend von Satz 1 kann die Zuständigkeit sonstiger unterer Landesbehörden für das ganze Land bestimmt werden, wenn die Art der Aufgaben dies erfordert und die Aufgaben ihrem Wesen nach denen anderer sonstiger unteren Landesbehörden entsprechen. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 bleiben unberührt. (2) Allgemeine untere Landesbehörden sind der Landrat und der Oberbürgermeister. (3) Sonstige untere Landesbehörden sind: die Polizeipräsidien, das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Finanzämter, die Landesbauämter, die Grundstücks- und Vermögensämter, die staatlichen Schulämter, die Bergämter, die Ämter für Soziales und Versorgung, die Eichämter, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die Ämter für Immissionsschutz, die Straßenbauämter und das Autobahnamt, die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, die Ämter für Forstwirtschaft. (4) Die Aufgabenzuweisung auf sonstige untere Landesbehörden ist nur dann zulässig, wenn eine Verbindung des Aufgabenbestandes mit den von den allgemeinen unteren Landesbehörden bereits wahrgenommenen oder künftig wahrzunehmenden Aufgaben nicht sachgerecht ist oder die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer allgemeinen unteren Landesbehörde hinausgeht und eine Verbindung mit dem Aufgabenbestand einer Landesoberbehörde nicht sachgerecht ist. (5) Andere sonstige untere Landesbehörden dürfen nur durch Gesetz errichtet werden. 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

33 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
(5) Bei Aufstellung der Bauleitpläne sind ...zu berücksichtigen... 1. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Fachplanung und TÖB: Immissionsschutz (Lärm, Luft, Erschütterung, Licht, Wärme, Strahlen) Ämter für Immissionsschutz, Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Landesumweltamt Bodensanierungsplanung untere Bodenschutzbehörden Flughafenplanung (Lärm-, Bauschutzbereiche) Oberste Luftverkehrsbehörde, Flughafenbetreiber bergbauliche Rahmenplanung (Bergschaden) Oberbergamt, Bergämter Schutzwald (Erosionsschutz an Berghängen) Oberste Forstbehörde, Ämter für Forstwirtschaft  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) In der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) § 3 Begriffsbestimmungen (1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. 33 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

34 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung Fachplanung und TÖB: Grünflächenplanung: Freizeit, Erholung: Gemeindeverwaltung Sportentwicklungsplanung, Jugendhilfeplanung Landkreise, Landesjugendamt Schulentwicklungsplanung Ministerium, Landkreise Krankenhausplanung Ministerium; Landesamt für Soziales und Versorgung, Landkreise 34 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

35 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
5. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung, Fachplanung und TÖB: Denkmalschutz und Bodendenkmale Landesamt für Denkmalpflege Landkreise 35 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

36 Öffentl. Belange - Fachplanung - TÖB
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge TÖB: Kirchen Religionsgesellschaften 36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

37 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
7. Belange des Umweltschutzes, Naturschutz und Landschaftspflege, Naturhaushalt, Wasser, Luft, Nutzung erneuerbarer Energien, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung; Boden, Rohstoffe sowie Klima Fachplanung und TÖB Immissionsschutz: Ämter für Immissionsschutz Energie: Energieversorgungsunternehmen, Ministerium f. Wirt. Naturschutz: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise, Landesanstalt für Großschutzgebiete Wasserhaushalt: Landesumweltamt, Landkreise (untere Wasserbehörden) Bodenschutz, Bodensanierung: Landkreise, Ämter für Immissionsschutz Bergbau: Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Oberbergamt, Bergämter 37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

38 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
8. Belange der Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Post- und Telekommunikationswesen, Versorgung (Energie, Wasserversorgung), Sicherung von Rohstoffvorkommen; Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Verbrauchernahe Versorgung, Zentrale Versorgungsbereiche: Einzelhandelsverband, Nachbargemeinden Landwirtschaft: Ministerium, Ämter für Flurneuordnung, Kreise Forstwirtschaft: Ministerium, Ämter für Forstwirtschaft, Kreise Verkehrsplanung, ÖPNV: Landesamt für Verkehr u. Straßenbau Post, Telekommunikation: Post AG, Telekom AG Energie: Ministerium, Energieversorgungsunternehmen Wasserver- und Wasserentsorgung: Landkreise, Zweckverb., LUA Abfallwirtschaft: Ministerium, Landesumweltamt, Landkreise Arbeitsmarkt, Regionale Wirtschaftspolitik: MASGF, MW, LAA, AA Gewerbe: MW, IHK, Handwerkskammer 38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

39 Öffentl. Belange - Fachplanung – TÖB
9. Belange es Verkehrs (TÖB: VBB, Deutsche Bahn) 10. Belange der Verteidigung u. des Zivilschutzes Verteidigung: Wehrbereichsverwaltung Zivilschutz: Landkreise Träger öffentlicher Belange (TÖB) Nicht jeder TÖB zu beteiligen: Berührtheit prüfen (öffentl. Aufgaben im Planbereich?), dann entscheiden. TÖB-Verzeichnis in Erlass (nicht abschließend) erleichtert Entscheidung Nicht jeder TÖB hat Einwendungen Stellungnahme-Formblatt erleichtert Bearbeitung Behördenverzeichnis der Landesregierung: 262 Einträge 39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

40 Öffentliche Planungsträger
Träger öffentlicher Belange bei Bauleitplanung, aber nicht jeder TÖB ist auch öffentlicher Planungsträger (gem. § 7 BauGB) i.d.R überörtliche Planungsträger, die raumbeanspruchende Planungen und Maßnahmen festsetzen und damit die Bodennutzung bestimmen (VGH Bd-Wtb., NVwZ-RR 98, 221, 223); „Hoheitsverwaltungen, denen Kraft Gesetz Befugnis zusteht, mit rechtsverbindlicher Wirkung raumbedeutsam zu planen“ Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB-Kommentar Ca. 24 Fachplanungen mit Gebiets- bzw. Vorhabenbezug § 7 BauGB Anpassung an den Flächennutzungsplan Öffentliche Planungsträger, die...beteiligt wurden und nicht widersprachen (Widerspruch bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen). Ist abweichende Planung erforderlich, unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen setzen öffentlicher Planungsträger kann nachträglich widersprechen (dann Übernahme der der Gemeinde entstehenden Kosten für Neuplanung) ROG § 5 Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen (Planungsträger nach Bundesfernstraßengesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Magnetschwebebahnplanungsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, Luftverkehrsgesetz, Atomgesetz) 40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

41 TÖB und öffentliche Planungsträger
nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich mit Auswirkung auf Bodennutzung, mit verbindlicher Wirkung nach außen wahr Öffentliche Planungsträger nehmen öffentliche Aufgaben/Interessen im Planbereich wahr und sind Kraft Fachgesetz befugt, raumbeanspruchen-de Planungen u. Maßnah-men festsetzen und so die Bodennutzung zu bestimmen 41 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

42 Literatur zur Veranstaltung
Fachgesetze Bielenberg u.a, BauGB-Kommentar, zu § 38: Runkel Lfg. 62, 2000 Andrea Dörries: Das Verhältnis der Bauleitplanung zur raumbeanspruchenden Fachplanung, Sebi: 2000/1819a Mathias Finke: Die Privilegierung von Fachplanungen nach § 38 BauGB, Münster 2001, Sebi: 2002/1463 Flächennutungsplan und Schutzgebiete, Amtsblatt Bbg 1998 Nr 24 Handwörterbuch der Raumordnung, ARL, Hannover 1995 und 2005 Koppitz, Schwarting, Finkeldei: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis, 2. Auflage. 1996 Müller/Korda: Städtebau, Teubner Stuttgart, 1999 Kai-Markus Schenek, Bundesverkehrswegeplanung, Spannowsky: Grenzen raumordnerischer Festlegung gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen Spannowsky: Die Grenzen der Länderabweichungsbefugnis gem. Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG im Bereich der Raumordnung, UMWELT UND PLANUNGSRECHT Nr. 2, 2007 Steinberg/Berg/Wickel: Fachplanung, 3. Auflage 2000, Sebi: 2000/3896 Stüer: Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts Bernhard Stüer, Raumordnung und Fachplanung im Widerstreit TÖB-Liste Land Brandenburg: Runderlass 23/3/1999 MSWV ABl.S. 1040 Willi Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, Umwelt- und Planungsrecht 2/2003 42 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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