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WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

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Präsentation zum Thema: "WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin"—  Präsentation transkript:

1 WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin
? Die Botschaften „We kehr for you“, „Wir kehren uns um jeden Mist“, „Wir bringen das in Ordnung“ suggerieren das Bild des fürsorglichen allzuständigen Dienstleisters, der bereitwillig hinter uns her kehrt. Das ist aber nur die halbe Wahrheit und animiert zum sorglosen Wegwerfen. Tatsächlich funktioniert Straßenreinigung nirgendwo ohne den Bürger und Anlieger. „Dementsprechend ist die Kampagne in drei Phasen angelegt, die sich in ihrer Gewichtung unterscheiden: - Phase 1 generiert vorwiegend Sympathie und gibt der Dienstleistung der BSR ein unverwechselbares Gesicht. Sie macht die BSR zum Stadtgespräch. - Phase 2 informiert über das Leistungsspektrum der BSR. Die Generierung von Sympathie ist der Kommunikation der verschiedenen Leistungen gleichgestellt. - Phase 3 appelliert auf sympathische Art an die Verantwortung des einzelnen Bürgers.“ WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin Quelle

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Quelle Quelle Quelle Straßenreinigung Quelle Quelle „Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit sowie Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes...“ wikipedia „500 Liter Diesel liefen aus - die Feuerwehr mußte die Umweltschäden mit 22 Mann beseitigen“ Quelle Quelle Quelle Quelle Quelle WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

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Straßenreinigung Pflichtenkreis Ordnungsmäßige Reinigung (Straßenoberflächen) aller (!) öffentl. Straßen in geschlossenen Ortslagen (Straßenreinigungsrecht) Verkehrssicherungspflicht – verkehrsmäßige Reinigung (Straßen- und Wegerecht) Hilfeleistung bei Unglückfällen (Brandschutz- und Hilferecht) Abfall, Papierkorbleerung (Abfallrecht) Verpflichteter Kommune Anlieger Bevölkerung Straßenbaulastträger (faktischer) (Bau u. Unterhaltung) Feuerwehr (kommunal) Abfallentsorgungsträger Ordnungsmäßige Reinigung wird teilweise noch als polizeimäßige Reinigung bezeichnet (FernStrG, Straßengesetze der Länder) Klassifizierte Straßen (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) dienen innerhalb geschlossener Ortslagen der Grundstückserschließung, haben örtlichen Charakter (Wichmann 2005, 56) Verkehrssicherungspflicht: „Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, muss die ihm zumutbaren die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz Dritter treffen (BGH, Urteil vom – III ZR 121/70, BGHZ 60, 54, 55). Wie Private für den Zustand ihrer Sachen, ist auch die Verwaltung für den Zustand ihrer, der öffentlichen Sachen verantwortlich. Öffentliche Sachen sind Vermögensgegenstände, die öffentlichen Zwecken dienen. Die Zweckbestimmung erfolgt durch Widmung. Öffentliche Straßen sind nach dem geltenden Straßenrecht diejenigen, Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Die Verantwortlichkeit für private und öffentliche Sachen heißt Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für denjenigen, der eine Straße dem öffentlichen Verkehr zugänglich macht. Das Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht wurde von der Rechtsprechung geschaffen.“ (RONELLENFITSCH, RISCHAR) Verkehrssicherungspflicht, Beispiele: - Straßenbäume: regelmäßige Baumkontrolle, Baumsicherung - Friedhofsträger (§ 4 Friedhofsgesetz Berlin) - Spielplatz: Instandhaltung von Spielgeräten und passender Untergrund, Unfall auf Spielplatz Die Gemeinde als Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie als Untergrund eines Spielgerätes Steinplatten verwendet und die Möglichkeit besteht, dass ein Kind aus einer Höhe von mehr als einem Meter von einem solchen Gerät auf den Boden fallen kann. Die Gemeinde kann sich dann nicht auf eine unzureichende Beaufsichtigung des Kindes durch die aufsichtspflichtige Person berufen. Urteil des OLG Köln vom 7 U 185/99 (nicht rechtskräftig. „Die normgerechte Ausführung von Spielanlagen und –plätzen reduziert die Unfallgefahr und erleichtert die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht auf kommunalen und privaten Grundstücken (AGDE ET AL. 1996, VAN DER HORST/RICHTER 1997)“. Martin Korda, Städtebau, Technische Grundlagen, 2005, S. 556. - Walter-Benjamin-Platz: ebenerdiges Wasserspiel muss mit Ketten von dem Gehwegbereich getrennt werden. - Sicherungsgitter an Podesten für Kirchenchor. - Der Eisenstumpf eines abgebrochenen Wäscheleinenmastes in der Rasenfläche im Garten eines Freundes. Eisenbahnkreuzung: An Bahnübergängen im Zuge öffentlicher Straßen obliegt dem Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Winter die Räum- und Streupflicht. Die Verpflichtung der DB Netz AG ergibt sich aus der im Eisenbahnkreuzungsgesetz verankerten Regelung (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 EKrG), nach welcher bei Bahnübergängen das dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück zu den Eisenbahnanlagen gehört, das der Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und in Betrieb zu halten hat (vgl. hierzu GK 2000 RN 70). Betriebsdienst auf Bundes- und Staatsstraßen Straßenmeisterei Augsburg: Landkreis Aichach-Friedberg und ein Teil des Landkreises Augsburg, Betriebskilometer: 270,4 km Straßenmeisterei Neusäß, Landkreis Augsburg, Betriebskilometer: 324,2 km Straßenmeisterei Nördlingen, Landkreis Donau-Ries, Betriebskilometer: 359,9 km Kernaufgaben des Straßenbetriebsdienstes Streckenwartung Die Straßenmeistereien treffen auf Ihrem Straßennetz Sofortmaßnahmen, die zur Abwendung von drohenden Gefahren notwendig sind. Straßenwärter sichern Gefahrstellen ab, führen kleinere Wartungsarbeiten und Reparaturen an beschädigten Verkehrszeichen, Fahrbahndecken, Entwässerungs- und Schutzeinrichtungen aus. Sofortmaßnahmen Die Straßenmeistereien sind rund um die Uhr für Soforteinsätze nach Verkehrsunfällen und Unwettern zuständig. In Abstimmung mit der Polizei sichern sie Unfallstellen ab, leiten den Verkehr durch Verkehrszeichen um und reinigen ggf. die Unfallstelle, insbesondere von Öl und Treibstoffen. Nicht selten sind im Anschluss Reparaturen an der Straße und deren Zubehör einzuleiten. Gehölzpflege Grünpflege und Reinigungsarbeiten Extensivbereiche (Böschungen) werden einmal im Jahr gemäht, während die intensiven Bereiche (Bankette) aus Verkehrssicherheitsgründen (Sichtverhältnisse, Abfluss des Oberflächenwassers) mehrmals jährlich gemäht werden müssen. Gehölzpflegearbeiten sind u. a. zur Verbesserung der Sichtverhältnisse, zur Freihaltung des Verkehrsraumes und zur Pflege der Bepflanzung erforderlich. Zum Schutz der frei lebenden Tiere werden diese Arbeiten überwiegend zwischen Oktober und März durchgeführt. Um den Bürgern ein sauberes und ansprechendes Straßenbild zu bieten, sammelt und entsorgt der Straßenbetriebsdienst den „wilden Müll“ (reisetypische Abfälle, Hausmüll, Sperrmüll oder Problemmüll) entlang der Straßen und auf Parkplätzen. Straßenwinterdienst Die wichtigste Aufgabe unserer Straßenmeistereien ist der Winterdienst in Zusammenarbeit mit 22 privaten Unternehmen. Zeit und Qualität des Winterdienstes richten sich nach der Verkehrsfunktion der Straße. Die Bundesstraßen B2, B17 und B300 werden aufgrund der herausragenden Verkehrsfunktion (2-bahniger Querschnitt, Steigungsstrecken und wichtiger Zubringer zu Autobahnen) 24 Stunden täglich betreut. Bei anderen wichtigen überörtlichen Straßen wird die Verkehrsbereitschaft mindestens zwischen 6:00 und 22:00 Uhr gewährleistet. Brandschutz- und Hilfegesetze der Länder Ölspur - Kein Aufwendungsersatz für Gemeinde nach Beseitigung Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 9 A 4239/04 Urteil vom „Nicht zu folgen ist der Auffassung der Klägerin, wonach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs das Merkmal eines Unglücksfalls nicht erfüllt ist. Hiernach löst eine von Kraftfahrzeugen hinterlassene Ölspur in der Regel keinen öffentlichen Notstand im Sinne des Baden-Württembergischen Feuerwehrgesetzes aus. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August S 523/01 -, KStZ 2002, 99, vgl. auch Urteile vom 7. Dezember S 2079/92 -, NJW 1993, 1543, und vom 18. November S 269/91 -, DÖV 1992, 267. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat, wie dargelegt, auch das Vorliegen eines Unglücksfalls zum Anknüpfungspunkt eines Pflichteinsatzes der Feuerwehr gewählt. Hiergegen lässt sich nicht anführen, dass § 1 Abs. 1 FSHG auch von "solchen öffentlichen Notständen" spricht, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden". Ersichtlich stehen die Begriffe "Unglücksfälle" und "öffentliche Notstände" gleichberechtigt nebeneinander. Das Vorliegen eines Unglücksfalls setzt mithin im Gegensatz zur Rechtslage in Baden-Württemberg nicht voraus, dass durch den Unglücksfall ein öffentlicher Notstand verursacht wird.“ Ölspur-Antrag Die Grünen Landtag NW 2007 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) § 41 (Fn 7) Kostenersatz (1) Die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. Berlin 13 Kilometer lange Spur der Schmiere: Öl-Alarm für die Feuerwehr An so viel Öl auf der Straße konnten sich auch Feuerwehrleute nicht erinnern, die seit Jahrzehnten im Dienst sind: 13 Kilometer lang war die schmierige Spur, die am Montagvormittag entdeckt wurde. Sie zog sich gleich durch mehrere Bezirke von der Heerstraße Ecke Pichelsdorfer Straße in Spandau bis zur Lietzenburger Ecke Pfalzburger Straße in Wilmersdorf. Die Herkunft des Öls ist unklar. Die Feuerwehr war mit zehn Fahrzeugen und 40 Mann mehrere Stunden im Einsatz. Sie streuten 1250 Kilogramm Bindemittel aus, das später von der BSR wieder weggefegt wurde. Besonders vor Ampeln sammelten sich Ölpfützen auf der Fahrbahn – vermutlich weil dort das Fahrzeug halten musste, das die Spur verursacht hatte. Der Verursacher der Spur war nicht über die Stadtautobahn gefahren, sondern parallel über den Messedamm und teilweise über Nebenstraßen, hieß es. Weshalb das Fahrzeug dann einen Umweg durch kleine Straßen in Schmargendorf machte, ist offen. Geheimnisvoll ist auch, warum die Spur in der Lietzenburger Straße plötzlich endete. Möglich sei, dass hier der letzte Tropfen aus der defekten Ölwanne des Fahrzeugs lief, hieß es. Wahrscheinlicher aber sei, dass ein Lastwagen mit einem löchrigen Fass auf der Ladefläche herumfuhr. Denn auf der 13 Kilometer langen Strecke verteilte sich das Öl an mehreren Stellen über die gesamte Breite der Fahrspur. Hätte ein Pkw das Öl verloren, hätte es nur eine dünne Spur gegeben, sagte ein Polizist. Für ein löchriges Fass spreche auch, dass bis zum späten Nachmittag nirgendwo ein defektes Fahrzeug aufgefallen ist. Es kam zu kurzzeitigen Sperrungen und Behinderungen auf den betroffenen Straßen. Nach Polizeiangaben liegt keine Straftat vor, eine Anzeige wurde deshalb nicht geschrieben. Ein vorsätzliches Handeln sei höchst unwahrscheinlich, hieß es im Präsidium. Sollte der Verursacher wider Erwarten doch noch bekannt werden, könnte ihm die Feuerwehr allerdings die Rechnung für den Einsatz schicken. Die Behörden sind verpflichtet, solche Umweltverschmutzungen zu beseitigen. Ha WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin Lit. Manfred Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2005; Straßenreinigungsgesetze u. Straßengesetze Länder

4 Ordnungs- u. verkehrsmäßige Reinigung
ordnungsmäßige Reinigung „Besenreinigung“, Straßenkehricht: „Dosen, Flaschen, Zigarettenschachteln, -kippen, Papier, Silvesterknaller Bananenschalen Laub Pferdeäpfel, nicht überall Hundekot Winterdienst: Räum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte verkehrsmäßige Reinigung Äste, Geröll, angeschwem. Erdreich herabgefallenes Ladegut, von Fahrzeugen mitgeschlepptes Erdreich, Scherben nach Verkehrsunfällen ausgelaufene Kraftstoffe, Kühlerflüssigkeit, Ölspuren überschüssiger Split Winterdienst: Straßenbaulastträger sollen nach besten Kräften räumen und streuen (keine Rechtspflicht) § 3 Abs. 3 FStrG, § 9 Abs. 3 StrWG NW auf Gefahrenstellen hinweisen (Schilder) Verkehrssicherungspflichtiger kann keine absolute Sicherheit für Straßen- und Wegenetz bieten, Reinigungspflicht rund um die Uhr kann nicht gefordert werden. Verkehrsteilnehmer müssen mittels einer durchschnittlichen Eigenverantwortung für ihre Sicherheit selbst nach Kräften sorgen. Manfred Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl., 2005, S. 34 ff. „Winterreifen, Frostschutz, etwas Sand und eine Decke sollten für alle Fälle zur Grundausrüstung gehören. Ebenso sollte auch das Einschalten des Lichtes schon am Tage selbstverständlich sein", betonte Dellmann. Ein Bußgeld bis zu 40 Euro ist möglich, wenn ein Fahrzeug eine nicht den Wetterverhältnissen angepasste Ausrüstung hat. Raum- und Streupflicht innerhalb der Verkehrssicherungspflicht unterliegt dem Vorbehalt des Zumutbaren. Verkehrsflächen sicher zu halten, steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren. Zumutbar ist Winterdienst in der üblichen Verkehrszeit zwischen 7 Uhr früh und abends, außerhalb der Zeiten darf Verkehrssicherung nicht erwartet werden. (Klage aufgrund von Glätteunfall deutlich vor 7 Uhr abgewiesen, Nutzer muss sich darauf einstellen) Verkehrsregelungspflicht: „Soweit ein Straßenbaulastträger zur Erfüllung seiner Verpflichtungen unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit nicht imstande ist, hat er auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen (vgl. § 9 I 3 StrWG NW, Art 9 I 3 BayStrWG).“ Hans-Jürgen Papier, in: Hans-Uwe Erichsen, Dirk Ehlers, (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2005, de Gruyter Lehrbuch, S. 817 ff. § 4 Friedhofsgesetz Berlin Verkehrssicherungspflicht (1) Der Friedhofsträger haftet für den verkehrssicheren Zustand des Friedhofs und seiner Anlagen. Für die Verkehrssicherheit einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht vergeben wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. (2) Die Verkehrssicherungspflicht auf landeseigenen Friedhöfen wird als öffentlich-rechtliche Pflicht wahrgenommen. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. ABFALLSATZUNG (in der Fassung vom ) Gemeinde Weilrod § 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Gemeinde Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen usw. Lit. Manfred Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2005, S. 29 f. Hans-Jürgen Papier, in Hans-Uwe Erichsen u. a. (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2005, de Gruyter Lehrbuch, S. 817 ff. WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

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Pflichtenkreise Vorrang der ordnungsmäßigen oder polizeimäßigen Reinigung vor der verkehrsmäßigen Reinigung Ausnahme Bayern: „wenn ... nicht andere ... (... Verkehrssicherungssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind“, Art. 51 Abs. 1 BayStrWG) Ausnahme Ölspur: alleinige Aufgabe des Straßenbaulastträgers (Wichmann, S. 42) (Verkehrssicherungspflicht) Im Schadensfall haftet Träger der polizeimäßigen Reinigungspflicht. Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) 1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.2  Verkehrssicherungspflicht hat der faktische Straßenbaulastträger, d. h. bei Autobahnen und Bundesstraßen die Länder, da der Bund keine eigenen Straßenbehörden besitzt und nur finanzieller Straßenbaulastträger ist. „Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Träger der faktischen, nicht der der finanziellen Straßenbaulast“ (Allgemeines Verwaltungsrecht, De Gryter, 13. Auflage, 2005, S. 819). Zuständigkeiten und Verhältnis von verkehrs- und polizeimäßiger (ordnungsmäßiger) Reinigung Die in § 17 Landesstraßengesetz (LStrG) ausdrücklich geregelte Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung der Straßen einschließlich der Ortsdurchfahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage obliegt den (Orts-)Gemeinden. Die verkehrsmäßige Reinigung hingegen ist nicht auf die geschlossene Ortslage begrenzt und obliegt zum einen dem Straßenbaulastträger, zum anderen derjenigen Körperschaft, die verkehrssicherungspflichtig ist. Meist besteht Identität, nur wenn Straßenbaulast und Straßenverwaltung auseinander fallen, wie bei der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen, ist die Unterscheidung bedeutsam. Daraus folgt im Verhältnis Ortsgemeinde/Verbandsgemeinde, dass für öffentliche Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage die Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung der Verbandsgemeinde obliegt, denn nach § 48 Abs. 1 LStrG ist Aufgabe der Straßenbaubehörde neben der Durchführung des Straßenbaus auch die Unterhaltung sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßen. Für diese Aufgaben ist nach § 68 Abs. 2 Satz 1 GemO für die Straßen und Straßenteile, die in der Baulast der Ortsgemeinden stehen, § 14 LStrG, die Verbandsgemeindeverwaltung zuständig. Die verkehrsmäßige Reinigung ist nicht durch Satzung auf Anlieger übertragbar. Innerorts verdrängt die polizeimäßige Reinigungspflicht eine inhaltsgleiche Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung. Soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nicht erfüllt wird, lebt eine Pflicht zur verkehrsmäßigen Reinigung (etwa der Verbandsgemeinde) nicht wieder auf. Es bleibt im Schadensfall deshalb bei Amtshaftungsansprüchen gegen den Träger der polizeimäßigen Reinigungspflicht. Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) § 7 Straßenbaulast (4) Zur Straßenbaulast gehört die Pflicht, die öffentlichen Straßen so zu reinigen, dass die Verkehrssicherheit erhalten bleibt (verkehrsmäßige Reinigung). Die verkehrsmäßige Reinigung entfällt für öffentliche Straßen, für die nach den jeweils geltenden Vorschriften eine ordnungsmäßige Reinigung stattfinden muss. Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März (GVBl.I/05, [Nr. 16], S.218) § 49a Straßenreinigung, Winterdienst (1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die ordnungsmäßige Pflicht zur Straßenreinigung geht der verkehrsmäßigen Reinigungspflicht vor. (2) Die Reinigungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 Straßenverkehrsordnung) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 Straßenverkehrsordnung) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Der für den Straßenbau zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung das Bestreuen von Gehwegen mit Stoffen verbieten, die geeignet sind, auf die menschliche Gesundheit oder den tierischen Körper nachteilig einzuwirken oder die Umwelt zu schädigen. (3) Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. (4) Die Gemeinden können anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die nicht der Genehmigung nach § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bedarf, die Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage übertragen oder diese mit der Durchführung der Aufgabe beauftragen. Sie können die Straßenbauämter oder private Dritte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung der Winterwartung der Fahrbahnen in der geschlossenen Ortslage beauftragen. (5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Reinigung auf solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage auszudehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen, die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen und die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. In der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Nummer 2 oder 3 hinzuweisen. (6) Die Satzung kann vorsehen, dass auf Antrag des Verpflichteten an dessen Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernimmt. (7) Die Heranziehung zu den Kosten nach Absatz 5 Nr. 3 erfolgt nach den für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen. WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

6 Straßenbaulastträger
Bundesfernstraße (A-, B-Straßen) Bund: finanzielle Straßenbaulast; Land: faktische Straßenbaulast (Bundesauftragsverwaltung) Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett (Warum?) alle Gemeinden: Gehwege und Parkplätze im Bereich Ortsdurchfahrten (OD) Landes-, Staatsstraßen alle Gemeinden: Gehwege, Parkplätze, gem. Geh- und Radwege im Bereich OD Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett Kreisstraßen Gemeinde > EW: Ortsdurchfahrten komplett Gemeindestraßen, Wege alle Gemeinden Quelle: § 5 Fernstraßengesetz; § 9 Straßengesetz Brandenburg; Müller Städtebau S. 250; Städte, Kreise, Gemeinden S. 298; wikipedia WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

7 Ordnungsmäßige Reinigung (geschlossene Ortslage)
Straßenreinigung (Sommerdienst) Oberflächen: Fahrbahn, Rad-/Gehweg, Treppe, Parkplätze, Schutzstreifen, Straßengrün, Hochbeet Gemeinde Gebührenstaffelung n. Reinigungshäufigkeit 75 % der Kosten durch Anlieger/ Hinterlieger zu tragen (Erschließungsvorteil), 25 % d. Gemeinde Straßenreinigungsklassen 1 = jeden Tag, 4 = einmal wöchentlich Anschluss- und Benutzungszwang Überträgt ganz oder teilweise (z. B. bei nicht ausgebauten Straßen) durch Gesetz, RV0 o. Satzung auf Anlieger Straßenreinigungsgebühren entfallen Winterdienst Räum- und Streupflicht Gehwege (1 – 2 m): Anlieger Fahrbahnen: Kommune, bei Übertragung auf Anlieger diese (nicht auf Anlieger übertragbar in Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen, Thüringen) außerhalb geschlossener Ortslagen nur an besonders gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen Zu den Oberflächen gehören insbesondere Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Treppenanlagen, Parkplatzflächen einschließlich solcher in Parkhäusern, Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen), Straßengrün und Hochbeete. Grundstück durch gereinigte Straße erschlossen, wenn es Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. erleichterter Ortsverkehr, Anliegervorteil (Wichmann 2005, 443) Straßenreinigungsgesetz Berlin (StrReinG) vom 19. Dezember 1978* in der Fassung vom § 8* Pflichten der Bevölkerung (1) Jede vermeidbare Verschmutzung der Straßen ist zu unterlassen. (2) Werbematerial darf auf Straßen unbeschadet sonstiger auf Rechtsvorschriften beruhender Genehmigungs-. oder Zustimmungserfordernisse nur verteilt werden, wenn die für die ordnungsmäßige Reinigung zuständige Behörde die Verteilung im Hinblick auf die Sauberkeit der Straßen erlaubt hat. Diese Erlaubnis soll erteilt werden, wenn der Veranstalter sich verpflichtet, die zu erwartende Verschmutzung der Straßen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Werbematerial, das überwiegend politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient. (3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die Straßen nicht verunreinigen. Dies gilt nicht für blinde Führhundhalter. (4) Wer gegen die Verbote und Gebote der Absätze 1 bis 3 verstößt, hat die Folgen seines Verstoßes unverzüglich zu beseitigen. Kommt er oder der für ihn Verantwortliche dieser Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Beseitigung auf seine Kosten vornehmen lassen. Eines vollziehbaren Verwaltungsaktes oder einer förmlichen Androhung eines Zwangsmittels bedarf es nicht. Einteilung in Reinigungsklassen Verantwortung und klare Verhältnisse Das Berliner Straßenreinigungsverzeichnis (StrReinVerz) listet alle öffentlichen Straßen, Plätze und Wege auf und unterteilt sie - je nach Verkehrslage, Ausbauzustand sowie Verschmutzungsgrad - in die Verzeichnisse A, B und C. Es legt fest, welche Flächen von wem und wie häufig gereinigt werden müssen.  Einteilung in Reinigungsklassen Die weitere Unterteilung in Reinigungsklassen setzt klare Prioritäten und ermöglicht eine bedafsgerechte und wirtschaftliche Reinigung der Straßen Berlins. WS 08/09 Vertiefende Infrastrukturplanung, ISR, TU-Berlin

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