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Ebenen, Systematisierung, Daseinsvorsorge

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Präsentation zum Thema: "Ebenen, Systematisierung, Daseinsvorsorge"—  Präsentation transkript:

1 Ebenen, Systematisierung, Daseinsvorsorge
Europa, Bund, Land, Kreis, Gemeinde, Wirtschaft Mehrebenen-Planung Systematisierung der Fachplanung I Fachplanungsstufen: von Selbstbindung zu Außenwirksamkeit II eingreifende und schützende Fachplanung Fachplanung und öffentliche Daseinsvorsorge Vorher: Grundkonflikte der Fachplanung Berührungspunkte mit Gesamtplanung Öffentliche Belange Träger öffentlicher Belange (TÖB) öffentliche Planungsträger 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Ebenen - Europa Verkehr, Wirtschaft, Natur, Umwelt
Transeuropäische Netze (TEN) Regionalentwicklung Ländliche Entwicklung Naturschutz (Natura 2000-Gebiete) Umweltschutz (Luft, Lärm, Wasser) Transeuropäische Netze o    Verkehr: 14 prioritäre Großprojekte s. Graphik TEN-Budget : 4,6 Mrd. €. Doppelziel: Funktionieren des Binnenmarkts, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt (Kohäsion) o    Telekommunikation o    Energie Regionalentwicklung: Strukturfonds, Kohäsion durch Intervention (Fördergebiete, max. 42,7 % der EU-EW), ansonsten grundsätzlich Beihilfeverbot (Strukturförderung ja, Wettbewerbsverzerrung nein, strenge Beihilfenkontrolle außerhalb strukturschwacher Gebiete) (Fachplanung: Umsetzung teilweise für Gemeinschaftsaufgaben GRW, GAK) Strukturfonds: 195 Mrd. € für 4 Strukturfonds auf 3 definierte Ziele ausgerichtet: EFRE (Beschäftigungsförderung in KMU, Anlageinvestitionen, örtliche Infrastruktur); ESF (Sozialfonds); EAGFL (Landwirtschaft); FIAF (Fischerei) Ziel 1: Pro-Kopf-Einkommen von Regionen unter 75 % EU-Durchschnitt. Fonds: EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und FIAF; Ergebnis: 1989 bis 1999 Wachstum um 0,5 % jährlich. Kriterien: hohe Arbeitslosenquote, schwache Infrastrukturversorgung, unzureichendes Dienstleistungsangebot. Ziel 2: Umstellungsgebiete (strukturellen Schwierigkeiten durch ökonomische, soziale Transformation). Kriterien: hohe Arbeitslosenquote, hohe Armutsrate, zerstörte Umwelt, hohe Kriminalität, hoher Industriebeschäftigtenanteil ggu. EU-Schnitt. Fonds: EFRE, ESF; Ziel 3: Modernisierung nationaler Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Fonds: ESF. Mittel und Konzentration: 195 Milliarden EUR für den Zeitraum von 2000 bis 2006 Ziel-1-Regionen: 69,7 v. H. (135,9 Milliarden EUR) Ziel-2-Regionen: 11,5 v. H. (22,5 Milliarden EUR) Ziel 3: 12,3 v. H. (24,05 Milliarden EUR) Vier Gemeinschaftsinitiativen für spezielle Probleme erhalten 5,35% der Mittel aus den Strukturfonds: Interreg III: grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Raumordnung der Länder verfügt erstmals über einen Fördertitel) Urban II: nachhaltige Entwicklung krisenbetroffener Städte und Stadtviertel Leader+: Entwicklung des ländlichen Raums durch lokale Initiativen Equal: Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung auf Arbeitsmarkt Ländliche Entwicklung: Die raumbezogenen Maßnahmen Dorferneuerung, Flurbereinigung und Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung werden in einen Fördergrundsatz "Integrierte ländliche Entwicklung" überführt und um die Förderung von Regionalmanagement und ländlichen Entwicklungskonzepten erweitert. " EAGFL : 4,3 Mrd. Euro pro Jahr (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) Flurentwicklung, Dorfentwicklung GAP-Reform: Entkopplung der Direktzahlungen von der Produktion hin zur landwirtschaftlichen Fläche: „Wir wollen ein Flächenmodell“. Stützungswirkung wird vom Erzeugnis auf Erzeuger verlagert. Beginn Volle Entkoppelung 2012: Begründung der Zahlungen liegt auch in der Entlohnung der vielfältigen Gemeinwohlleistungen der Landwirtschaft (Landschaftspflege). Starkes Engagement der EU im Bereich Umwelt: - Luftreinhaltepolitik - Lärmminderung (Umgebungslärmrichtlinie, Emissionsrichtlinien mit Grenzwerten für die wichtigsten Lärmquellen: Straßen-, Schienenfahrzeuge, Flugzeuge, Infrastruktureinrichtungen, Geräte (Rasenmäherverordnung), Maschinen) - Wasserqualität (Wasserrahmenrichtlinie) Klare Vorgabe und Zeitrahmen zur Umsetzung und Erreichung eines „guten Zustandes“ 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 Ebenen - Bund atomare Zwischen- und Endlagerung (BE, Land)
oberste, Bundesober-, Bundesmittel-, untere Bundesbehörde (bundeseigene Verwaltung - BE), Bundesauftragsverwaltung der Länder (BAV) und Art. 83 GG: Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus (vgl. Art. 83 bis 91 GG Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung) atomare Zwischen- und Endlagerung (BE, Land) Bundesfernstraßen (BAV) Bundeswasserstraßen (BE) Eisenbahn (BE) Luftverkehr (BE und BAV) Magnetschwebebahn (BE) Verteidigung (BE) (Landbeschaffung, Schutzbereiche) großräumiger Verkehr Länder=Landessammelstellen für Zwischenlagerung Bund: Endlagerung AtG § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle (3) Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Aufgabenteilung zwischen Bundesamt für Strahlenschutz und Länderbehörden 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 Ebenen - Land Abfallplanung, Deponiestandorte Bergbau
oberste, obere, untere Landesbehörde (Kreise), sonstige uL: Abfallplanung, Deponiestandorte Bergbau Boden (Bodenplanungs-, -belastungs-, -schutzgebiet) Denkmalschutz (Bau-,Garten-, Bodendenkmale, Denkmalbereiche) Forstwirtschaft, Waldschutz Landwirtschaft, Flurbereinigung Luftreinhaltung Natur- und Landschaftsschutz: Landschaftsprogramm, Nationalpark (Gesetz), Schutzgebiete (RVO), Befugnis kann auf untere NatSch-Behörde übertragen werden Verkehr: Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Verkehr: Straßenplanung Wasserwirtschaft: Wasserversorgungsplan, Abwasserbeseitigungsplan, Bewirtschaftungspläne (Flussgebietseinheiten) Hochschulplan, Krankenhausplan Brandenburgisches Wassergesetz § 69 Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen, Verbindlichkeit (zu § 18 a WHG) (1) Das Landesumweltamt entwickelt unter Beteiligung der Gemeinden, der Abwasserzweckverbände, der unteren Wasserbehörde, der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Behörden aus den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten Abwasserbeseitigungspläne. Diese bestehen aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Sie können auf regionale Schwerpunktbereiche beschränkt und in räumliche oder sachliche Teilabschnitte aufgeteilt werden. (2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind neben den Angaben nach § 18 a Abs. 3 Satz 2 WHG auch die Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Für Errichtung und Inbetriebnahme von Abwasseranlagen können Fristen festgelegt werden. In dem Plan sind auch die Entsorgungsräume festzulegen. (3) Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Abwasserbeseitigungspläne für alle Behörden, Planungsträger und die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten in bestimmten Gebieten für verbindlich erklären. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die nach dem Plan zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten, die Landkreise sowie die Gemeinden, auf deren Gebiet Standorte für Abwasseranlagen ausgewiesen werden sollen, zu hören. Grabungsschutzgebiete: Festlegung durch Rechtsverordnung der obersten Denkmalschutzbehörde Denkmalbereiche: Festlegung u.a. durch Verordnung der unteren Denkmalschutzbehörde (bei Gefahr im Verzuge durch. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald rechtsverbindliche Satzung der Gemeinde vorliegt. (vgl. § 11 Denkmalschutzgesetz Bbg.) Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Brandenburg (Landesorganisationsgesetz – LOG) § 7 Untere Landesbehörden (2) Allgemeine untere Landesbehörden sind der Landrat und der Oberbürgermeister. (3) Sonstige untere Landesbehörden sind: die Polizeipräsidien, das Präsidium der Wasserschutzpolizei, die Finanzämter, die Landesbauämter, die Grundstücks- und Vermögensämter, die staatlichen Schulämter, die Bergämter, die Ämter für Soziales und Versorgung, die Eichämter, die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, die Ämter für Immissionsschutz, die Straßenbauämter und das Autobahnamt, die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung, die Ämter für Forstwirtschaft. G e s e t z zur Einführung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes und zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S VORIS , ) Artikel 1 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz (NBodSchG) § 4 Bodenplanungsgebiete (1) 1Die untere Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind (§ 21 Abs. 3 BBodSchG), als Bodenplanungsgebiete festsetzen, um die in dem Gebiet erforderlichen Maßnahmen des Bodenschutzes nach einheitlichen Maßstäben festzusetzen und aufeinander abzustimmen. 2Umfasst das Bodenplanungsgebiet Teilgebiete mit nach Art und Maß unterschiedlichen schädlichen Bodenveränderungen, so kann es in Zonen mit unterschiedlichen Bestimmungen eingeteilt werden. (2) 1Verordnungen nach Absatz 1 müssen die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, derentwegen das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie den mit der Festsetzung erstrebten Zweck bezeichnen. 2Sie können insbesondere vorschreiben, dass in dem Bodenplanungsgebiet oder Teilen davon je nach Art und Maß der schädlichen Bodenveränderungen 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf, 2. bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden dürfen, 3. der Boden abgedeckt oder bepflanzt werden muss, 4. ausgehobenes oder abgeschobenes Bodenmaterial nicht oder nur in bestimmter Weise verwendet oder abgelagert werden darf oder 5. der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen zu dulden oder durchzuführen hat, soweit nicht der Verursacher herangezogen werden kann. (3) 1Verordnungen nach Absatz 1 können das Bodenplanungsgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so ist nach den folgenden Sätzen 3 bis 5 zu verfahren. 3Die untere Bodenschutzbehörde, die die Verordnung erlässt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. 4Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 5Außerdem sind die in Satz 1 genannten Örtlichkeiten im Text der Verordnung grob zu beschreiben. (4) 1Werden einem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die Bestimmungen einer Verordnung nach Absatz 1 Beschränkungen der Nutzbarkeit des Grundstücks auferlegt, die ihn im Vergleich zu anderen Betroffenen unzumutbar schwer treffen, so hat er Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld. 2Der Ausgleich kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. 3Zum Ausgleich ist von den in § 9 Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften diejenige verpflichtet, in deren Gebiet das Grundstück liegt. 4Über Ansprüche nach Satz 1 entscheidet die obere Bodenschutzbehörde; die Entscheidung kann durch Klage vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden. Durch das Landes-Bodenschutzgesetz haben die (Land)Kreise als untere Bodenschutzbehörden u.a. Schädliche Bodenveränderungen zu erfassen (§ 5 LbodSchG NRW), ein Bodenbelastungskataster zu führen, Grundstücke auf Altlasten zu untersuchen (Amtsermittlung, § 9 Abs. 1 BbodSchG) Anordnungen zur Altlastensanierung zu treffen (§§ 9, 10 BBodSchG). (4) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Krankenhausgesetz des Landes Brandenburg (LKGBbg)  Vom 11. Mai 1994 (GVBl.I/94 S. 106) geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2001 (GVBl.I/01 S.242) § 1 Grundsätze (1) Zweck des Gesetzes ist, eine patienten- und bedarfsgerechte, regional ausgeglichene Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Es soll die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander, mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen sowie den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens fördern. Die Krankenhäuser sollen sich in einem bedarfsgerecht gegliederten, der Vielfalt der Krankenhausträger entsprechenden System ergänzen. (2) Die Sicherstellung der Krankenversorgung in Krankenhäusern ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgabe nach Absatz 2 als Aufgabe der Selbstverwaltung, indem sie eigene Krankenhäuser errichten und betreiben, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und betrieben werden, und indem sie Finanzierungsmittel aufbringen. § 12 Krankenhausplanung (1) Das zuständige Ministerium stellt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtages einen Krankenhausplan gemäß § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz auf und schreibt ihn fort. Der Krankenhausplan wird von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Der Krankenhausplan weist den Stand und die vorgesehene Entwicklung der für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen 1.      Krankenhäuser, insbesondere nach Standort, Träger, Abteilungen mit der Bettenzahl, Versorgungsgebieten und kreisfreien Städten und Kreisen, 2.      Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nr. 1 a Krankenhausfinanzierungsgesetz, 3.      medizinisch-technischen Großgeräte gemäß § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz aus. Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen. (3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein abgestuftes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten. (4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit dem Krankenhausträger besondere Aufgaben zugeordnet werden. Bei Aufgaben der Ausbildung muß die Finanzierung gewährleistet sein. § 13 Verfahren bei der Aufstellung des Krankenhausplanes (1) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplanes wirken in jedem Versorgungsgebiet gebildete Konferenzen (Gebietskonferenzen) und die Landeskonferenz für Krankenhausplanung (Landeskonferenz) mit. Die Mitglieder der Landeskonferenz sind unmittelbar Beteiligte nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Weitere neben den unmittelbar Beteiligten an der Krankenhausversorgung Beteiligte werden vom zuständigen Ministerium berufen. (2) Der Gebietskonferenz gehören als Mitglieder an: 1.      die Landkreise und kreisfreien Städte des Versorgungsgebietes, auch soweit sie nicht zugleich Krankenhausträger sind, mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, 2.      die freigemeinnützigen, privaten und anderen Träger der Krankenhäuser im Versorgungsgebiet mit je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter, 3.      die Krankenkassen im Versorgungsgebiet einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung in gleicher Zahl wie die Mitglieder nach Nummern 1 und 2. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der Gebietskonferenz Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden der Krankenhausträger im Lande teilnehmen. (3) Die Gebietskonferenz hat die Aufgabe, dem zuständigen Ministerium auf der Grundlage der für die Krankenhausplanung maßgebenden Rahmendaten und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Landeskonferenz nach Absatz 6 Nr. 1 projektbezogene Vorschläge zur Krankenhausplanung für ihr Versorgungsgebiet vorzulegen. Sie kann Vorschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm vorlegen. (4) Das zuständige Ministerium beruft die Gebietskonferenzen erstmalig ein. Beauftragte des Ministeriums können jederzeit an den Sitzungen der Gebietskonferenzen teilnehmen. (5) Der Landeskonferenz gehören als Mitglieder an: 1.      das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium, 2.      die Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V., 3.      die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, 4.      der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung, 5.      die kommunalen Spitzenverbände im Lande. Den Vorsitz in der Landeskonferenz und die Geschäfte der Landeskonferenz führt das zuständige Ministerium. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Die Landeskonferenz hat die Aufgabe, 1.      Vorgaben für die Planungsziele und -kriterien des Krankenhausplanes, 2.      Empfehlungen für die Umsetzung der Planungsziele und -kriterien unter Berücksichtigung der Vorschläge der Gebietskonferenzen nach Absatz 3 Satz 1, 3.      Empfehlungen zur Fortschreibung des Krankenhausplanes, 4.      Empfehlungen zum Abschluß von Investitionsverträgen nach § 18 b Krankenhausfinanzierungsgesetz und für Investitionsprogramme in den Jahren 1995 bis 2004 zu erarbeiten. (7) Die weiteren Beteiligten nach Absatz 1 Satz 3 und die betroffenen Krankenhäuser werden vom zuständigen Ministerium zu den Empfehlungen der Landeskonferenz gehört. (8) Wird der Krankenhausplan nur für einzelne Krankenhäuser fortgeschrieben, sind die Beteiligten und der Krankenhausträger zu hören. 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Ebenen - Kreis, kreisfreie Stadt
Selbstverwaltungsaufgaben Personenbeförderung (i.d.R. üÖPNV ohne SPNV) Abfallbeseitigung, Abfallwirtschaftskonzept (5 Jahre) Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Verkehr: Kreisstraßen Schulentwicklungsplanung (5 Jahre) Jugendhilfeplan, Kita-Bedarfsplan (§ 12 Abs. 4 Bbg KitaG) Trägerschaft: Krankenhaus ÖPNV-Gesetz Brandenburg § 3 Aufgabenträger (1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im Schienenpersonennahverkehr ist Aufgabe des Landes. (3) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung im übrigen öffentlichen Personennahverkehr ist Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe Zweckverbände bilden. Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)   Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung § 2 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe Schulgesetz Land Brandenburg Teil 6, Schulpersonal, § 67 Lehrkräfte (1) Lehrerin oder Lehrer (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrkräfte an Schulen stehen in einem Dienstverhältnis zum Land. Vor der Einstellung von Lehrkräften für eine Schule sowie vor der Umsetzung oder Versetzung von Lehrkräften an eine Schule sind die Schulleitungen der abgebenden und der aufnehmenden Schule im Hinblick auf die zu übertragenden Aufgaben zu hören. Schulträgerschaft § 99 Wirkungskreis des Schulträgers (1) Der Schulträger verwaltet seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Der Schulträger beschließt über die Errichtung, Änderung und Auflösung und unterhält und verwaltet die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen, Lehrmittel und das sonstige Personal. Wird die Schule von Schülerinnen und Schülern besucht, denen eine tägliche Anreise nicht zugemutet werden kann, soll der Schulträger ein Wohnheim oder ein Internat bereitstellen, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, insbesondere in den ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und bei Schulen mit landesweiter Bedeutung aufgrund der genehmigten Schulentwicklungsplanung. Der Schulträger soll die Selbstständigkeit der Schulen gemäß § 7 unterstützen. (3) Der Schulträger soll der Schule neben der Bezeichnung gemäß § 16 einen Namen geben. Dem Namen kann ein Hinweis auf das Profil oder die besondere Prägung der Schule beigefügt werden. Die Namensgebung erfolgt im Einvernehmen mit der Schule. § 102 Schulentwicklungsplanung (3) Der Schulentwicklungsplan soll für einen Zeitraum von fünf Jahren (Planungszeitraum), erstmalig mit dem Stichtag 1. August 1997 für die voraussichtliche Entwicklung bis zum 31. Juli 2002, auf der Basis der jüngsten Schulstatistik aufgestellt und beschlossen werden. Schulentwicklungspläne sind rechtzeitig vor Ablauf des Planungszeitraums fortzuschreiben. Die Schulentwicklungspläne sind auch innerhalb des Planungszeitraums fortzuschreiben, soweit es erforderlich wird, insbesondere bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen (Planungsgrundlagen). (4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe der Schulentwicklungsplanung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr. (5) Schulentwicklungspläne und ihre Fortschreibung bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung kann auch für Teilbereiche und mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie berücksichtigt die Ziele der Landesentwicklungsplanung und die Finanzierbarkeit der schulischen Angebote. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Schulentwicklungsplan mit einer zweckmäßigen Schulorganisation oder mit einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts nicht vereinbar ist. Wird der erforderliche Schulentwicklungsplan nicht oder im Widerspruch zu einem anderen Schulentwicklungsplan aufgestellt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung zu einer bestimmten Schulentwicklungsplanung verbindlich feststellen, soweit und solange dafür ein Bedürfnis besteht. 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Ebenen - Gemeinde Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP)
Selbstverwaltungsaufgaben, teilweise pflichtig: Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) Denkmalschutz (DS-Bereiche als Satzung, Denkmalpflegepläne) Landschaftsplan/Grünordnungsplan Lärmminderungsplan Verkehr: Gemeindestraßen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, -skonzept (alle 5 Jahre) Sportstättenentwicklungsplan Stadtentwicklungsplan/ Stadtentwicklungskonzept (z.B. Einzelhandel, Verkehr, Gewerbe, Büro, Wohnen, Ver- und Entsorgung, Spielplatz, Friedhof, Kleingarten, Sport) Trägerschaft: Kinderbetreuung, Grundschule, Friedhof (u.a.) Abschnitt 2 Wasserversorgung § 59 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung Die öffentliche Wasserversorgung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) § 27 Gemeindefriedhöfe (1) Die Gemeinden haben Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten und diese Einrichtungen zu unterhalten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht. Ein öffentliches Bedürfnis für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes besteht grundsätzlich nicht, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass der Friedhof eines anderen Trägers in zumutbarer Nähe benutzt werden kann. Satz 2 gilt für Leichenhallen entsprechend. § 28 Andere Friedhöfe (1) Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen sowie Leichenhallen errichten. Sie sind Friedhofsträger. § 29 Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen (1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. (2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und historische Strukturen wahren. (3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen. (4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen. BImSchG § 47a Lärmminderungspläne (1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. (2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Verminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert. Bei der Aufstellung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Ebenen - Wirtschaft Energie (Strom, Gas) Flughafen (Betreiber)
Lärmschutz Flughafen (Flugplatzhalter) FluLärmG § 12 Zahlungspflichtiger (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 und zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 ist der Flugplatzhalter verpflichtet. (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch richtet. 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 Mehrebenen-Planung Abwasser (Plan, Konzept) Abfall (Plan, Konzept)
Planungsstufen auf Länder- und Gemeindeebene: Abwasser (Plan, Konzept) Abfall (Plan, Konzept) Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, integrierte ländliche bzw. Regionale Entwicklungskonzepte, Flurbereinigung Denkmalschutz (Grabungsschutzgebiete: Land; Denkmalbereiche: untere Landesbehörde, Gemeinde; Gemeinde: Denkmalpflegeplan) Landschaftsplanung (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan/Grünordnungsplan) Wasserwirtschaft (Rahmenplanung, Bewirtschaftungsplanung) 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 Systematisierung der Fachplanung
I von Selbstbindung zur Außenwirksamkeit 1. vorbereitende Fachplanung 2. verbindliche Fachplanung 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung Nutzungsregelung, Schutzgebiete 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung Planfeststellung (privilegiert, nicht-privilegiert) II eingreifende und schützende Fachplanung 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 1. vorbereitende Fachplanung
Anpassung an Ziele der Raumordnung keine Veränderungssperre TÖB-Beteiligung Entwicklungsgebote für nachfolgende konkrete Planungen und Maßnahmen Aufnahme in Gesamtplanung durch Festsetzungen 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 1. vorbereitende Fachplanung
Abfall Abfallwirtschaftsplan Denkmalschutz Denkmalplan Landschaft Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan Landwirtschaft agrarstrukt. Entwicklungsplang., integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILE) Lärm Lärmminderungsplan, Aktionsplan Luft Luftreinhalteplan Wald forstliche Rahmenplanung Wasser wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Krankenhaus Krankenhausplan Hochschule Hochschulplan Schule Schulentwicklungsplan Jugendhilfe Jugendhilfeplan Sport Sportstättenentwicklungsplan Wasser, wasserwirtschaftlicher Rahmenplan: in Brandenburg Veränderungssperre möglich 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 1. vorbereitende Fachplanung verbindlich erklärt
Abfall Abfallwirtschaftsplan Abwasser Abwasserbeseitigungsplan Boden Sanierungsplan (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) Wasser Bewirtschaftungsplan, Wasserversorgungsplan 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 2. verbindliche Fachplanung
Anpassung an Ziele der Raumordnung rechtsverbindlich (Satzung) Veränderungssperre/Sicherung Aufnahme in Gesamtplanung durch Festsetzungen Freiraum Landschaftsplan (Selbständig u. verbindlich als RVO bzw. Satzung in Stadtstaaten und NRW, sonst Integration in FNP Grünordnungsplan (selbständige Satzung in Bbg, sonst Integration in B-Plan) Landwirtschaft Flurbereinigungsplan (Wirkung wie Gemeindesatzung, vgl. § 58 FlurbG) Flurbereinigungsgesetz Datum: 14. Juli 1953 Fundstelle: BGBl I 1953, 591 (+++ Stand: Neugefasst durch Bek. v I 546; zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v I ) Fünfter Abschnitt Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums FlurbG § 34 (1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. (3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. (4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen. (5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein. FlurbG § 35 (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurbereinigungsbehörde eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmergemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht angeordnet wird, trägt sie das Land. FlurbG § 36 (1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft. (2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen. 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung
z. B. Schutzgebiete rechtsverbindlich (RVO) Veränderungssperre/Sicherstellung Genehmigungsvorbehalt, Nutzungsbeschränkung ggf. entschädigungsrelevant von Gesamtplanung zu beachten: Übernahme nachrichtlich oder als Festsetzung 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 3. gebietsbezogene Nutzungsregelung
Boden Bodensanierungs-, Bodenbelastungsgebiet Denkmal Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete Militär Schutzbereich Natur NSG, LSG, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Großschutzgebiet, Nationalpark (Gesetz) örtlich: Grünordnungsplan Wald Schutzwald /Bannwald/Erholungswald Wasser/Gewässer Wasserschutzgebiet, Heilquellenschutzgebiet; Überschwemmungsgebiet 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung
rechtsverbindliche Zulassung Veränderungssperre enteignungs-/entschädigungsrelevant von Raum-/Gesamtplanung zu beachten: Übernahme nachrichtlich oder als Festsetzung 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung
privilegierte Fachplanung nach § 38 BauGB: Planfeststellung überörtlich bedeutsamer Vorhaben öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Abfall Deponie, Endlager, L-Sammelstelle Abfallbeseitigungsanlage nach BimSchG Bergbau Rahmenbetriebsplan Energie Hochspannungsleitung, Gasdruckleitung Landwirtschaft Flurbereinigung (Wege- und Gewässerplan) Militär Landbeschaffung Verkehr Straßen, Schienenwege, Magnetbahn, Wasserstraße, Luftverkehr, Personenbeförderung Wasser/Gewässer Gewässerausbau, Deichbau ·        Überörtlichkeit (Einschränkung der Privilegierung zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung) 1.     überörtlich: wenn es das Gebiet zweier Gemeinden berührt (bodenbeanspruchend) oder sich auswirkt oder über die Grenzen der Gemeinde hinausgehende Bedarfsdeckung Finke S. 69, 211 Überörtlichkeit (Zum Schutz der kommunalen Selbstverwaltung vor übersteigerten Interessen der Fachplanungsbehörden. Einschränkung der Privilegierung auf Vorhaben, die die „städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde voraussichtlich überfordert angesichts überörtlicher und damit raumbedeutsamer Bezüge“, BverwG lt. Finke S. 76) zwei Kriterien für Einzelfallbeurteilung: ·        räumliche Wirkung ·        Allgemeinwohlbedeutung überörtlich: ·        das Gebiet zweier Gemeinden berührend (bodenbeanspruchend) oder ·        sich auswirkend und ·        über die Grenzen der Gemeinde hinausgehende Bedarfsdeckung /Bedeutung: für die Allgemeinheit über die Gemeinde hinaus bedeutsam? Finke S. 69, 211 Bsp.: Flughafen innerhalb einer Gemeinde, aber mit Wirkung auf 2 Gemeinden Bsp.: Nassauskiesung eines Sees im Gebiet zweier Gemeinden: Erweiterung oder Herstellung eines Gewässers 2 Gemeinden, aber keine Allgemeinwohlbedeutung Bsp. Ortsumgehung bei Bundesfernstraße (örtlich Bsp. Flurbereinigung (i.d.R. Gebiet innerhalb einer Gemeinde neuordnen) eigene Kollisionsregel in § 187 ff BauGB: Ist Flurbereinigung beabsichtigt, die sich auch auf die bauliche Entwicklung auswirkt, hat die Gemeinde rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen. Bsp. Personenbeförderung (Planfeststellungen) vgl. ROG-Vorbehalt ÖPNV-Träger: Kreise (überörtlich) und kreisfreie Städte, S-, U-Bahn, Straßenbahn genau hinzusehen in Bezug auf „überörtlich bedeutsam“: Gewässerausbau, Personenbeförderung Bundesverwaltungsgericht 1988: „...gesamträumliche ...Planungskompetenz soll Gemeinde nur genommen und durch einfache Beteiligung ersetzt werden, wenn Planung städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde angesichts überörtlicher und damit raumbedeutsamer Bezüge voraussichtlich überfordert. ...wenn Vorhaben Koordinierungsbedarf auslöst, der planerische Kraft der Gemeinde übersteigt.“ (Finke S. 76) ....wenn die Aufgabe keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt, fällt sich aus dem Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG heraus Überörtlichkeit: o      wenn Planung mit eigenen Mitteln nicht selbständig erreicht werden kann, o      Aufgabe der Planung nicht in örtlicher Gemeinschaft wurzelt o      keinen spezifischen Bezug zu ihr aufweist. (relevanter örtlicher Charakter) (Finke S. 78) 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 4. Vorhaben-bezogene Planfeststellung
privilegierte Fachplanung nach § 5 ROG (besondere Bundesmaßnahmen) besondere Zweckbestimmung erfordert best. Standort oder Linienführung Planungen und Maßnahmen in Verfahren nach (i.d.R. Planfeststellungsvefahren): Abfall Atomgesetz Verkehr Allgemeines Eisenbahngesetz Bundesfernstraßengesetz Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz MagnetschwebebahnplanungG Personenbeförderungsgesetz Verteidigung Landbeschaffungsgesetz Schutzbereichsgesetz Atom. Zwisch.-/Endlager BAV, beV Bundesfernstraßen BAV Art. 90 Bundeswasserstraßen beV Art. 87 Eisenbahn beV Art. 87e Luftverkehr beV/BAV Art. 87d Magnetschwebebahn MPG-Gesell. Personenbeförderung i.d.R Kreis Verteidigung beV Art. 87b Besondere Bundesmaßnahmen: von Verfassungswegen überörtliche Bedeutung, keine Selbstverwaltungsaufgabe ·        bundesunmittelbare Verwaltung Art GG   Personenbeförderung: Planfeststellung bei Straßenbahnen § 28, Genehmigungsbehörde durch Land bestimmt (Bezirk, Kreis) Verteidigung (Landbeschaffung, Schutzbereiche): bundeseigene Verwaltung 87b Luftverkehr: bundeseigene Verwaltung 87d Bundeswasserstraßen: bundeseigene Verwaltung 87 Eisenbahn: bundeseigene Verwaltung 87e atomare Zwischen- und Endlagerung: Bundesauftragsverwaltung Magnetschwebebahn: MPG - Gesellschaft Bundesfernstraßen: Bundesauftragsverwaltung 90 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Mehrstufigkeit von Fachplanung
Fast alle Fachplanungen sind mehrstufig aufgebaut: von Selbstbindung zur Außenwirksamkeit Bsp. Bundesstraßen, Wasserstraßen: 1. Verkehrswegeplan 2. Bedarfsplanung 3. Raumordnungsverfahren (ROV, gemäß RoV) 4. Linienbestimmung (teilw. in Verbindung mit ROV) 5. Planfeststellung Gesamtproblem stufenweise abarbeiten, konkretisieren, Abschichtung des Problemstoffs, erst Grobplanung dann Konkretisierung durch Planfeststellung bzw. Genehmigung 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 II eingreifende und schützende Fachplanung
Ca. 24 Fachplanungen in F-Planung (örtl. Gesamtplanung) und RO-Planung (reg. Gesamtplanung) zu beteiligen und Belange zu berücksichtigen (vgl. §§ 1 und 5 BauGB, §§ 2 und 7 ROG) Eingreifende Fachplanungen: Abfallplanung Bergbau-, Rohstoffplanung Verkehrsplanung (Schiene, Straße, Wasserstraße, Luftverkehr) Verteidigung (Landbeschaffung, Schutzbereich) Wasserwirtschaft: Gewässerausbau Nutzungsregelung/Schutzgebiet Planfeststellung 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 II eingreifende und schützende Fachplanung
Nutzungsregelung/Schutzgebiet Planfeststellung schützende Fachplanungen: Agrarplanung Denkmalschutz Forstplanung Immissionsschutz (Luft, Lärm, Boden) Natur- und Landschaftsschutz Wasserwirtschaft (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz) 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 Fachplanung und öffentliche Daseinsvorsorge
Gleichwertige Lebensverhältnisse „wisök“-Verhältnisse (§ 2 ROG), Kernbereich: Daseinsvorsorge/Lebensstandard Erwerbsmöglichkeiten Richard Schröder: „ Die Ostdeutschen finden die Lage im Osten schlimm – ihre persönliche aber ganz passabel“, Blühende Lebensstandards, Tsp Bisher: Angleichung an Bundesdurchschnitt bzw. in Richtung der besten Standards: Bund als Anwalt der schwachen Länder („Familie mit 16 Kindern“; Länder: Familie mit Millionen Landeskindern, die alle die besten Standards auch in ihrem Land haben wollen (vgl. Diskussion um Schuluniformen: „Markenterror“, “Modenschauen“, “Wettrüsten“), Bsp.: DSL-Infrastruktur; kostenfreie Kita in Berlin: „Brandenburg wird das nicht tun, obwohl durch die Berliner Entscheidung eine gewisse Erwartung geweckt wird“. Finanzminister Speer, PNN, Wettlauf um die jeweils höchsten (Daseinsvorsorge) bzw. niedrigsten Standards (Standortwettbewerb Wirtschaft) (Race to the bottom). Vielfalt oder Gleichheit? Ladenschluss? „Bundesrauchverbot“? Hundekotbeseitigungspflicht? Rechtsanspruch Kitaplatz ab 2. Lebensjahr? „wisök“-Verhältnisse Vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 ROG: 1. Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland ist eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur zu entwickeln. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im besiedelten und unbesiedelten Bereich ist zu sichern. In den jeweiligen Teilräumen sind ausgeglichene wirtschaftliche, infrastrukturelle, soziale, ökologische und kulturelle Verhältnisse (Anm: „wisök-Verhältnisse“) anzustreben. Denn sie wussten nicht, was sie tun Die fatalen Konsequenzen der Föderalismusreform: Im Zigarettenqualm öffnen sich nun die Augen Von Heribert Prantl Süddeutsche Zeitung vom 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Gleichwertige Lebensverhältnisse
Verfassungsziele Bund: Allgemeinwohlbindung des Eigentums (Art. 14 GG) Bsp. A20 sozialer Bundesstaat (Art. 20 GG) gleichwertige Lebensverhältnisse (Art. 72 GG, ROG, Länderverfassungen, LaplaG) Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art.106 Abs. 3 GG) Verfassungsziele Land Brandenburg Strukturförderung des Landes für gleichwertige Lebens- u. Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen (Art. 44 LV) Artikel 14 (Grundrechte) (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (Anm.: Der Bestandsschutz beruht auf Art. 14) Verfassungsziele Land Brandenburg Strukturförderung des Landes für gleichwertige Lebens- u. Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen (Art. 44 LV) Ziel: Grundversorgung in allen Teilräumen für alle Bevölkerungsgruppen bei Gütern der Daseinsvorsorge Wirtschaftsförderung gleichmäßig auf den strukturschwachen Raum verteilen oder konzentrieren auf Wachstumspole: Der Beauftragte der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Manfred Stolpe, will eine Neuausrichtung beim Aufbau Ost und sitzt darüber mit den Ostländern zusammen: Es geht darum, an die Stelle der „Gießkanne“ bei der GA-Förderung eine konzertierte förderpolitische Aktion zugunsten von Wachstumskernen und Branchenclustern[1] zu setzen. So könnten Agglomerationsvorteile für eine größere Fördereffizienz nutzbar gemacht werden. Die strukturschwachen Gebiete würden dann nicht mehr direkt, sondern indirekt über die Ausstrahlungseffekte der Agglomerationen stimuliert werden. Im Übrigen bleibt den strukturschwachen ländlichen Gebieten ein breites Spektrum von Fördermaßnahmen „für die Fläche“ (u.a. Investitionszulage, Bundesverkehrswege, Post, Telekom, Instrumente für den ländlichen Raum, aktive Arbeitsmarktpolitik) wie auch die öffentliche Daseinsvorsorge im Bereich Bildung, ÖPNV, Gesundheit, Soziales, Kultur. Dass eine solche Strategie zum Erfolg für die Gesamtregion führen kann, zeigen die süddeutschen Länder. Deren wirtschaftliche Attraktivität wird mit dem frühen Paradigmenwechsel in der Wirtschaftsförderung erklärt. Die Standortpolitik folge klar dem Elitepostulat: vorhandene Spitzenstandorte werden weiter gestärkt und ziehen schwächere Städte und Kreise mit.[2] [1] Unter einem Cluster wird ein Produktionsnetzwerk von stark interdependenten Unternehmen (einschließlich spezialisierter Zulieferer) mit internationaler Orientierung in einem wachsenden Wirtschaftszweig verstanden, die in einer Wertschöpfungskette verbunden sind; das kann strategische Allianzen mit Universitäten, Forschungsinstituten, wissensbasierten Dienstleistungen, Brücken-Institutionen (Broker, Berater) und Kunden einschließen. Dagegen agieren auf den sog. Kompetenzfeldern eher regionale Unternehmen, die Netzwerke sind weniger stark ausgeprägt. [2] Deutsche Regionen im Test, Süden hängt den Norden ab, Handelsblatt vom 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Gleichwertige Lebensverhältnisse
Grenzen Natürl. Standortfaktoren Freiheitsrechte Markt/Wettbewerb, EU-Beihilfeverbot Föderalismus (Reform) Keine Zweckbindung LFA (s. Bremen, Saarland) Tarifautonomie (aber: Öffnungsklauseln vom Flächentarifvertrag) Möglichkeiten Arbeitsmarktpolitik  Sozialpolitik Öffentl. Daseinsvorsorge Finanzausgleich    Regionalpolitik Tarifpolitik (Flächentarifvertrag, aber: Bindung nur für Unternehmen, die Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind) Arbeitsmarkt: ABM, Lohnkostenzuschüsse, Strukturanpassungsmaßnahmen, Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung, Rehabilitation Kurzarbeitergeld: 2.2 Erheblicher Arbeitsausfall Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, 2. er vorübergehend ist, 3. er nicht vermeidbar ist und 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Soziale Sicherung: Renten-, Kranken-, Arbeitslosenversicherung; Sozialhilfe; Wohngeld, sozialer Wohnungsbau; Familienleistungen Regionalpolitik (Köhasion, Zusammenhalt, Solidarität, Subsidiarität, Einheitlichkeit/Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse) - EU-Strukturhilfen für definierte Problemregionen Ziel 1-3; EU-„Solidaritätsgrenze“: Staaten mit >90 % des EU-BIP, Regionen mit >75 % - Gemeinschaftsaufgabe regionale Wirtschaftsstruktur, Agrarstruktur und Küstenschutz, Hochschulbau · Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Länder und Gemeinden (u.a zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft, Förderung wirtschaftlichen Wachstums) Art. 104a GG. · Teilungsbedingte staatliche Beihilfen für die Wirtschaft in betroffenen Teilen Deutschlands gem. Artikel 87 Abs. 2c EG-Vertrag Tarifpolitik, Flächentarifvertrag, Öffnungsklauseln; branchenbezogen für eine Region, in der Regel aber allgemeinverbindlich auch für Nicht-Organisierte, einheitliche Regelung von Mindestbedingungen, Friedenspflicht. Entlastung von Unternehmen und Belegschaft von der Aushandelung der Arbeitsbedingungen. „Der Preis für diese Vorteile ist vielfach zu hoch geworden. Lohnabschlüsse oberhalb des Produktivitätszuwachses und die kollektive Arbeitszeitverkürzung ohne ausreichende Flexibilität haben dafür gesorgt, daß der Flächentarif für viele Firmen eine unbezahlbare Last im Kampf um Aufträge geworden ist - und immer mehr Unternehmen sich ihm in Teilbereichen oder ganz entziehen. Viele wählen den Weg, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern.“ Flächentarifvertrag aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, SucheEin Flächentarifvertrag ist ein Tarifvertrag für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich (Tarifgebiet), eine bestimmte Fläche (z. B. Nordrhein-Westfalen oder den Bezirk Küste). Er gilt immer für eine oder mehrere Branchen (Metall, Einzelhandel etc.); deshalb spricht man häufig auch von Branchentarifverträgen. Diese Tarifverträge gelten für alle Arbeitgeber dieser Branche im Tarifgebiet, die Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sind. Unternehmen, die nicht dem Arbeitgeberverband angehören, sind nicht verpflichtet, den Tarifvertrag anzuwenden. In jüngster Zeit enthalten Flächentarifverträge in zunehmendem Maße Öffnungsklauseln, die Ausnahmesituationen definieren, unter denen vom Tarifvertrag abgewichen werden kann. Die deutschen Tarifverträge sind durch das System der Flächentarifverträge bestimmt. Neben den Flächentarifverträgen gibt es auch Haustarifverträge (z. B. Lufthansa, VW, Post), die auch Firmentarifverträge genannt werden. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Gleichwertige Lebensverhältnisse - Debatte
Wowereit, zu BVerfG-Spruch: „an die Stelle des Solidaritätsgedankens klarer Wettbewerbsföderalismus“ getreten. Tsp Deutschland ein Bundesstaat (föderale Tradition) Bundespräsident Köhler: wer die bestehenden großen Unterschiede in den Lebensverhältnissen einebnen wolle, "zementiert den Subventionsstaat und legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf". Focus 9/2004 Müntefering, SPD: Bekenntnis zum sozialen Bundesstaat nach Art. 20 GG müssen „allüberall“ verwirklicht werden, gleichwertig ist aber nicht gleich. Im Sauerland hätten die Löhne früher bei 85 Prozent des Niveaus im Ruhrgebiet gelegen. "Aber die Mieten waren billiger und die Luft gesünder." Financial Times Deutschland, Richard Schröder: „Die Sozialstandards sollen gleichwertig sein, das Gesundheitswesen, die Infrastruktur, die Ausbildungs-chancen. Da ist sehr viel geschehen. Ein Menschenrecht auf einen Arbeitsplatz in der Industrie gibt es in Mecklenburg-Vorpommern so wenig wie in Schleswig-Holstein.“ Mopo Speer, Finanzminister Brandenburg: „Landesregierung muss dafür sorgen, dass keine Versorgungsengpässe auftreten, auch nicht im ländlichen Raum“, Mopo Walter, Deutsche Bank: "Wer mit staatlichen Maßnahmen erreichen will, dass in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein das deutsche Durchschnittseinkommen erzielt wird, macht den Versuch, dass Wasser den Berg hinauflaufen zu lassen„ Köhler gewinnt Unterstützer im Streit um Gleichheit, Financial Times Deutschland, Bundesverfassungsgericht, Föderalismusreform: Bundeseinheitliche Gesetze erst nötig, wenn sich Lebensverhältnisse in „erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben“, Tsp Tucholsky: Das Ideal „Wo die reichen Deutschen leben“ In Starnberg wird viel verdient, in Brandenburgs Randregionen am wenigsten. Kaufkraft je Einwohner in den Bundesländern 2002: Bremen: €/Jahr 16. M-V: €/Jahr Tsp I N T E R V I E W „Einmischen statt abwenden“ Bundespräsident Horst Köhler kämpft gegen Politikverdrossenheit und für Reformen. Bürger in West und Ost müssten sich mehr anstrengen     FOCUS: Der jüngste Anschlag in Russland hat die Welt aufgeschreckt. Kommt der Terror näher?   Köhler: Der Terror kennt keine Grenzen, und die kriminelle Phantasie und Zielstrebigkeit der Terroristen kennen auch keine Grenzen. Die Grausamkeit gegenüber den Kindern hat mich erschreckt. Aber vielleicht hat dieser entsetzliche Anschlag in Beslan wenigstens den Effekt, dass die Menschen in aller Welt das Ausmaß der Bedrohung erkennen: dass sich die internationale Gemeinschaft zusammentut, um dem Terrorismus ein wirksames, gemeinsames Konzept entgegenzusetzen.   FOCUS: Die Muslime in Deutschland haben sich bislang nicht geschlossen distanziert.   Köhler: Es hat durchaus solche Stimmen gegeben, und wir sollten uns vor einem Generalverdacht gegen Muslime hüten. Aber ich wäre froh, wenn die Muslime in Deutschland geschlossen ihre Stimme erheben würden. Sie haben jetzt die Chance, Missverständnisse auszuräumen, indem sie sich sichtbar vom Terror abgrenzen.   FOCUS: Deutschland galt und gilt als idealer Ruheraum für Terroristen. Müssen unsere Bürger da nicht nervös werden?   Köhler: Diese Sorge kann man nicht wegreden. Aber es darf nicht so weit kommen, dass wir guten Bürgern und Steuerzahlern unterstellen, sie seien Sympathisanten oder gar selbst Terroristen, nur weil sie nicht Christen sind. Dieser Spaltpilz darf sich nicht in den Köpfen unserer Menschen festsetzen.   FOCUS: Sind wir zu abweisend zu Muslimen, aber zu tolerant gegenüber Extremisten?   Köhler: Wir kümmern uns nicht genug um Aggressivität unter der Oberfläche. Wir wissen seit vielen Jahren, dass islamistische Extremisten auch in Deutschland Intoleranz und Hass predigen. Das ist nicht akzeptabel, und das müssen wir auch deutlich sagen. Aber wir müssen friedliebenden Muslimen auch Anerkennung und Schutz bieten. Und auf internationaler Ebene müssen wir den Dialog zwischen den Religionen intensiv und beharrlich führen.   FOCUS: Als IWF-Direktor haben Sie auch den Geldflüssen der Terroristen nachgespürt. Gibt es Möglichkeiten, diese Geschäfte zu stoppen?   Köhler: Möglichkeiten gibt es. Aber wenn es wirklich ans Eingemachte geht, ist aus meiner Sicht der Informationsaustausch der Sicherheitsbehörden auch zwischen westlichen Ländern noch zu verbessern. Vielleicht hängt es auch damit zusammen, dass manche Finanzplätze davon profitieren, große Gelder zu bewegen.   FOCUS: Finanzströme von Kriminellen, Terroristen-Zuflucht, Koranschulen in den Hinterhöfen predigen den Heiligen Krieg – da fragt der Bürger: Können wir uns das alles bieten lassen?   Köhler: Wir haben nicht immer die Kraft gehabt, unsere eigenen Werte im eigenen Land couragiert zu verteidigen. Das sollte sich ändern. Natürlich können wir Religionslehrer aus Ägypten oder der Türkei haben, aber nur unter der Verpflichtung, nicht gegen unser Grundgesetz zu arbeiten und keine aggressive Lehre zu verbreiten.   FOCUS: Im Saarland ist fast die Hälfte der Bürger nicht zur Landtagswahl gegangen. Ist die Enthaltung Protest gegen die aktuelle Lage oder ein Abwenden von der Demokratie?   Köhler: Es gibt sicherlich Unmut und Unzufriedenheit in unserem Land. Aber wer von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, muss wissen, dass davon nichts besser wird. Es geht zu weit, und es ist auch zu bequem, demokratisch gewählte Politiker systematisch als unfähig runterzureden. Wer das tut, handelt billig und sollte mehr von sich selbst verlangen. Mein Rat ist: Wer mit der Politik nicht zufrieden ist, sollte sich in die Politik einmischen, statt sich von ihr abzuwenden. FOCUS: Die Bürger beklagen, dass sich die Parteien so ähnlich sind. Sie wollen aber auch keine streitenden Politiker, sagen Meinungsforscher.   Köhler: Ich unterscheide zwischen Streit, der bloß für die Kulisse aufgeführt wird, und Streit in der Sache. Die Kontroverse gehört zur Demokratie wie das Salz in die Suppe. Der demokratisch ausgetragene Streit ist der beste Weg zu Erfahrung und Fortschritt. Aber wir müssen den Streit um die wirklichen Alternativen neu entdecken. Unsere Streitkultur ist sehr laut geworden – aber leider auch sehr flach. Wir brauchen den Mut, neue Lösungen zu wagen – und wir brauchen auch Medien, die neue Lösungen nicht sofort skandalisieren. Sicher: Von den Politikern können die Bürger zu Recht Verantwortung, Standhaftigkeit und Führung verlangen. Doch ohne Streit auszukommen ist zu viel verlangt. Eine grundlegende Umwälzung wie jetzt kann doch nicht ohne Streit gelingen.   FOCUS: Dafür sind doch jetzt plötzlich die Volksabstimmungen in der Diskussion.   Köhler: Dieses Plötzliche ist genau das Problem. Ich denke, Deutschland kann sich eine Diskussion über mehr Elemente der direkten Demokratie zutrauen. Aber so wie die Debatte über das Referendum geführt wird, muss doch der Bürger den Eindruck haben, es gehe wieder nur um einen kurzfristigen, taktischen Effekt: weil man damit vielleicht ablenken will, den politischen Gegner in Bedrängnis bringen will oder innerparteilichen Widersachern Knüppel zwischen die Beine werfen kann. Solche Manöver untergraben das Vertrauen in die langfristige Stabilität der Demokratie.   FOCUS: Aber im Prinzip sind Sie dafür?   Köhler: Ich bin dafür, dass man das offen diskutiert. Dabei will ich jedoch sichergestellt sehen, dass das Volk auch wirklich weiß, worüber es entscheidet, bevor es an die Urnen gerufen wird. Hierüber habe ich noch nicht genug gehört.   FOCUS: Gehört das in die Föderalismuskommission?   Köhler: Das müssen die Vorsitzenden Franz Müntefering und Edmund Stoiber und die Kommission selbst entscheiden. Mir ist wichtig, dass die Föderalismuskommission einen echten Durchbruch bringt bei der Entflechtung der Kompetenzen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Die Bürger sollen erkennen können, wer für welche Aufgaben und Initiativen zuständig und politisch verantwortlich ist. Das ist ein Schlüssel für die Reformfähigkeit unseres Landes und für die Stärkung der Demokratie. Die Kommission trägt eine große Verantwortung und darf sich deshalb nicht mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner zufrieden geben.   FOCUS: Mut wird selten honoriert, Reformer werden bei Wahlen gnadenlos abgestraft. Besteht die Gefahr, dass die Union nach einem möglichen Regierungswechsel vor notwendigen Reformen zurückschreckt?   Köhler: Die Parteien sind derzeit wieder ins Zögern gekommen, scheint mir. Aber ich bleibe dabei und setze darauf: Am Ende gibt es gute Siegchancen für die Partei, die eine klare, durchdachte Linie vertritt und ihr treu bleibt – auch wenn die Linie Härten verlangt. Heute glaubt ohnehin niemand mehr daran, dass wir den Wohlfahrtsstaat der 70er- und 80er-Jahre bewahren können. Die Modernisierung ist unumgänglich. Die Menschen wissen doch: Wenn VW oder Mercedes das Auto von vor zehn Jahren weiter bauen würde, wären sie weg vom Markt.   FOCUS: Sie selbst sind den meisten Kabinettsmitgliedern an ökonomischem Sachverstand überlegen. Werden Sie das einbringen, beispielsweise bei der Debatte um den Stabilitätspakt?   Köhler: Ökonomische Kenntnisse können Deutschland in der jetzigen Debatte nicht schaden – egal, wer über sie verfügt. Lassen Sie mich drei Dinge klar sagen: Der Reformkurs ist richtig, Deutschland muss sich grundlegend erneuern. Zweitens: Die Art, wie mit dem Stabilitätspakt umgegangen wurde, hat ihn beschädigt. Und Punkt drei: Die Deutschen unterschätzen immer noch, welche Bewährungsprobe auf sie zukommt – Wettbewerbsdruck durch Globalisierung plus Erweiterung der Europäischen Union.   FOCUS: Aufklärung ist vor allem in den neuen Ländern nötig. Was kann der Präsident tun?   Köhler: Das beginnt mit Zuhören. Ich weiß: Das ist kein Allheilmittel. Aber es zeigt, dass ich Respekt habe vor den Menschen in den neuen Ländern, Achtung vor ihren Lebensumständen, vor ihrer Anstrengung und vor ihrer Leistung. Daran fehlt es manchmal, ich bringe nur ein Beispiel: Im Berliner Abgeordnetenhaus hängt ein großes Gemälde über den Fall der Berliner Mauer. Da sieht man die Politiker aus dem Westen, die damals eine Rolle spielten: Kohl, Genscher, Brandt und so weiter. Es ist kein einziges bekanntes ostdeutsches Gesicht auf dem Bild zu erkennen. Andererseits will ich nicht verschweigen: 40 Jahre Sozialismus haben bei manchem auch Spuren im Denken hinterlassen.   FOCUS: Dann müssen Sie auch gegen die PDS argumentieren, die teilweise gegen Hartz IV mit Fehlinformationen Stimmung macht.   Köhler: Dem muss der Gesetzgeber mit Informationen entgegenwirken. Leider war die Reaktion der Parteien auf die mediale Aufgeregtheit über Hartz IV nicht beeindruckend. Manche behaupten ja immer noch, es gehe ohne Reformen. Die Regierung muss dem Eindruck entgegentreten, sie würde doch wieder zurückweichen.   FOCUS: Müssen wir nicht nach 15 Jahren Einheit so viel Ehrlichkeit aufbringen, den Menschen beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern zu sagen: Dort wird sich nie wieder Industrie ansiedeln?   Köhler: Solche Prognosen kann niemand seriös abgeben. Aber unabhängig davon gab und gibt es nun einmal überall in der Republik große Unterschiede in den Lebensverhältnissen. Das geht von Nord nach Süd wie von West nach Ost. Wer sie einebnen will, zementiert den Subventionsstaat und legt der jungen Generation eine untragbare Schuldenlast auf. Wir müssen wegkommen vom Subventionsstaat. Worauf es ankommt, ist, den Menschen Freiräume für ihre Ideen und Initiativen zu schaffen.   FOCUS: Und was sagen Sie nun den Menschen in den neuen Ländern?   Köhler: Dass sie mit der friedlichen Revolution etwas ganz Großes für Deutschland geleistet haben, wofür wir alle dankbar sind. Wir brauchen sie für die Gestaltung einer guten Zukunft. Und: Dass sie sich auf die Solidarität der Gemeinschaft und die gemachten Zusagen verlassen können. Aber ich sage auch: Jeder in Ost wie West muss wissen, dass er selber gefordert ist. Jeder einzelne Arbeitnehmer, jeder einzelne Unternehmer. Und wenn ein Arbeitnehmer in seiner Heimat keinen Arbeitsplatz finden kann, der seinen Ansprüchen gerecht wird, dann muss er selbst entscheiden: entweder dort hinziehen, wo er Chancen sieht, seine beruflichen Ziele zu verwirklichen, oder bewusst dem Leben in der unmittelbaren Heimat den Vorzug geben. Ich weiß, dass diese Wahl oft schwer fällt. Niemand kann sie uns abnehmen. Die Zukunft ist eben ein offenes Wagnis. Das wissen die Menschen im Osten viel besser als die im Westen. Aber das hat noch niemanden von uns daran gehindert, die Zukunft trotzdem gestalten zu wollen. Ich will deshalb dazu beitragen, dass den Menschen im Osten mehr Spielraum für ihre Ideen gegeben wird – etwa durch Befreiung von überflüssiger Bürokratie. Dort sollten wir ansetzen. Ich bin sicher, dass den Menschen etwas einfällt. Für eine gute Idee ist es egal, ob sie im Osten oder im Westen ausgeheckt wurde. Lasst uns herausfinden, was wir für Deutschland und die Welt anbieten können!   FOCUS: Wie können Sie denn missionieren? Gustav Heinemann, einer Ihrer Vorgänger, hat sogar mal einen Bambi bekommen, weil er den Bürgern in einer ZDF-Serie Rechtsprobleme erklärt hat. Wollen Sie auch ins Fernsehen?   Köhler: Ich suche nach wirksamen Wegen, um mit den Bürgern ins Gespräch zu kommen. Wenn ich fündig geworden bin, werden Sie es merken. Mir geht es nicht um das Medium, mir geht es um den Dialog.   FOCUS: Sie haben gesagt: Wo immer ich anfing, habe ich versucht, etwas zu ändern. Was ist neu im Präsidialamt?   Köhler: Ich habe relativ früh eine Klausursitzung mit den leitenden Mitarbeitern gemacht, um meine Arbeitsschwerpunkte zu benennen und den Teamgeist zu fördern. Ich war froh über die Resonanz. Wir haben die Schwerpunkte diskutiert. Das sind: die Erneuerung Deutschlands, Familie, Bildung. Die Mitarbeiter haben gesagt: Jetzt wissen wir, wie der Neue denkt.   FOCUS: Wie definiert der Neue Eliten?   Köhler: Eliten haben aus ihren Chancen besonders viel gemacht. Das sollte uns allen etwas wert sein. Sie zeichnen sich aus durch besondere Leistung, besondere Fähigkeiten, besondere Bildung, manchmal auch durch viel Geld. Wir haben zu lange die Philosophie gehabt, wir könnten die Spitze ignorieren und Talente gleich verteilen. Das war nicht gut. Wir müssen in der Gesellschaft wieder die Akzeptanz dafür schaffen, dass Leistungsstärke Anerkennung findet, damit Solidarität eine starke wirtschaftliche Basis in der Gesellschaft bekommt. Wer solche Talente und Fähigkeiten hat, der soll aber auch der Gesellschaft mehr zurückgeben. Es gibt in Deutschland Menschen, die wissen, dass sie mehr Geld haben, als sie für sich selber brauchen. Ich möchte sie ermuntern, mehr für die Allgemeinheit zu tun – beispielsweise durch Stiftungen. Auch dafür brauchen wir Spielräume.   FOCUS: Eliten waren lange verpönt. Wie schaffen wir den Mentalitätswandel?   Köhler: Indem wir in den Eliten den Ehrgeiz wecken, sich daran zu messen, was sie für die Allgemeinheit bewirken. Elite darf nicht missverstanden werden als Privilegiertenclub.   FOCUS: Bekennen sich zu wenige als Eliten?   Köhler: Ja, und dafür gibt es eine Erklärung: Viele Menschen haben durch ihr Wirken Anerkennung verdient, aber sie ernten stattdessen oft Missgunst. Auch darüber müssen wir diskutieren.   FOCUS: Haben wir uns mit der Mittelmäßigkeit abgefunden?   Köhler: Manchmal stoße ich auf Mittelmaß, wo ich spüre, dass auch Herausragendes da sein könnte. Deshalb lautet mein Aufruf: Jeder soll sein Potenzial voll ausschöpfen. Wir dürfen uns mit Mittelmaß nicht abfinden. Und wir dürfen auch nicht übersehen, dass es in unserer Gesellschaft jede Menge Beispiele für besonders mutiges, herausragendes, bleibendes Denken und Handeln gibt. Gerade im sozialen Bereich und im Ehrenamt.   FOCUS: Ist das Folge der 68er-Bewegung, die Leistung ebenso diskreditiert hat wie Autoritäten?   Köhler: Man kann die 68er nicht für alle Fehlentwicklungen verantwortlich machen, denn sie haben viele richtige Anstöße gegeben – beispielsweise die Liberalisierung des Rechtsstaats, den Umweltschutz. Aber vieles, was wichtig ist, wurde seither auch untergraben: Familie, Werte, Zusammenhalt. Es ist zu viel Beliebigkeit.   FOCUS: Stört es Sie, wenn ein deutscher Minister wie Jürgen Trittin demonstrativ und aus Prinzip nicht die Nationalhymne singt, mit der Hand in der Tasche?   Köhler: Wer den Staat repräsentiert und von seinem Dienst an ihm lebt, sollte sich auch zum Staat und seinen Symbolen bekennen.   FOCUS: Wer einen Dienstwagen haben will, muss auch mitsingen?   Köhler: Über das Singen lasse ich mit mir reden. Aber nicht die Hand in der Hosentasche lassen! Henning Krumrey/Helmut Markwort Horst Köhler Die Bundesversammlung wählte den Volkswirt am 23. Mai zum Staatsoberhaupt. •  Herkunft Horst Köhler, 61, wurde als Sohn eines Bauern südöstlich von Lublin (Polen) geboren. Er war das siebte von acht Kindern. Aufgewachsen ist er in Markkleeberg bei Leipzig. •  Karriere Anfang 1990 berief ihn Theo Waigel als beamteten Staatssekretär ins Bundesfinanzministerium. Acht Jahre später wurde Köhler zum Präsidenten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ernannt. Am 1. Mai 2000 trat er seine Stelle als Direktor des Internationalen Währungsfonds in Washington D.C. an. 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Gleichwertige Lebensverhältnisse - Zukunft
EU-Ziel des wirt. und soz. Zusammenhaltes (Fonds/TEN): Rückstand verringern - „gleichwertigere“ Lebensverhältnisse“ (Mäding) Zum Ausgleich beitragen Außerdem: Mindeststandards d. Daseinsvorsorge gewährleisten Dezentral: Abfall, ÖPNV, Post (vgl. PUDLV), Rundfunk, Telekom, Strom, Wasser/Abwasser, Zentral: Bildung, Betreuung, Gesundheit (BedarfsP-RL Ärzte), Sparkassen Aber nicht: GL in allen Lebensbereichen herstellen, Angleichung nach oben, zumindest Durchschnittsniveau „Gleichwertigere LV“; „Richtungsziel“, nicht Punktlandung; Wachstumsorientierung, mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung, weniger Solidarität Lit. Jens Kersten, Daseinsvorsorge und demographischer Wandel: Wie ändert sich das Raum- und Staatsverständnis? Raumforschung und Raumordnung, 4/2006, S. 252. „Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist gleichsam die räumliche Variante des sozialstaatlichen Versprechens, jedermann am gesellschaftlichen Wohlstand teilhaben zu lassen, der sich nach 1949 so unverhofft in der Bundesrepublik entwickelt hat.“ Jens Kersten, Daseinsvorsorge und demographischer Wandel: Wie ändert sich das Raum- und Staatsverständnis?, Raumforschung und Raumordnung, 4/2006, S. 252. Fazit: Gleichwertigere statt gleichwertiger Lebensverhältnisse, Richtungsziel statt Punktlandung Mindeststandards setzen statt Nivellierung bzw. Orientierung an den besten Standards Wachstumsorientierung statt Ausgleichsparadigma, mehr Wettbewerb und Eigenverantwortung, weniger Solidarität 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 Fachplanung und öffentl. Daseinsvorsorge
Ziel: Grundversorgung in allen Teilräumen Bereich Regelung zentrale/ dez. Güter Abfall, Straßenreinig. Anschluss- und Benutzungszwang lt. Entsorgungssatzung des Trägers (vgl. § 8 Bbg. Abfallgesetz). Entsorgungsträger: Kreise/kfrS (pfl. Selbstverwaltungsaufgabe) dezentral Bildung Weiterbildung Schulträger Grundschule: Gemeinde Schulträger weiterführende Schulen: Kreise/kfrS Bsp. Bbg 2-zügig mit je 15 Schülern; Schulentwicklungsplanung: Kreise/kfrS WeiterbildungsG/–VO der Länder: Grundversorgung: Unterrichtsstunden je EW Bbg zentral Elektrizität, Gas Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG, Aufsicht: Regulierungsbehörde ab 2004 dezentral (Fernwärme) Anschluss- und Benutzungszwang lt. Satzung des Trägers dezentral 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 Fachplanung und öffentl. Daseinsvorsorge
Ziel: Grundversorgung in allen Teilräumen Bereich Regelung zentrale/ dez. Güter Gesundheits-versorgung Krankenkassen/Kassenärztliche Vereinigung: Versorgung niedergelassener Ärzte, Notdienste (Sicherstellungsauftrag § 72 ff. SGB, V. Buch); Einwohner/Arzt-Relation 10 Planungsbereiche BBR (Dichte, Arztrichtung) Über- >110%/ Unterversorgung <75 %; Bsp. Ländlicher Kreis: Hausarzt 1 : 1.500; Unterversorgung: 1 : 2.000 Land, Kreise, kreisfr. Städte (SV-Aufgaben): Krankenhaus-Versorgung, KH-Plan durch Ministerium ist Investitionsgrundlage (KH-Gesetz) zentral Jugendhilfe Angebote der Jugendarbeit: freie Träger/öffentliche Träger (örtlich: Kreis/kr.-fr. Stadt mit Jugendamt; überörtlich); Ausnahmen für kreisangeh. Gemeinden, länderübergreifende Einrichtungen; Jugendhilfeplanung Jugendförderplan des örtlichen und überörtlichen Trägers vgl. SGB VIII zentral angemessene Versorgung (Einwohner-Arzt-Relation) regelt „Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte“ in Abhängigkeit von Einwohnerdichte und Haus- bzw. Facharztrichtung in 10 verschiedenen Planungsbereichen (nach der BBR-Systematik der Kreise: Bsp. Einwohner-Hausarzt-Relation in ländlichen Kreisen von ländlichen Regionen: 1 zu Überversorgung > 110 %=1 zu 1.340; Unterversorgung < 75 %=1 zu (bei Fachärzten < 50 %) Jugendhilfe: u.a. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (vgl. § 2 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch) durch freie Träger (Verbände, Gruppen, Initiativen der Jugend) und öffentliche Träger der Jugendhilfe (örtliche und überörtliche Träger - s. rechts), kreisangehörige Gemeinden können auf Antrag durch Landesrecht zu örtlichen Trägern bestimmt werden, wenn Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, können für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen; länderübergreifende Einrichtungen möglich (§ 69 SGB VIII). Jugendhilfeplanung bzw. Jugendförderplan des örtlichen und überörtlichen Trägers (vgl. § 80 SGB VIII) Kinder-betreuung Rechtsanspruch auf Kitaplatz ab 3. Lebensjahr bis Schuleintritt (§ 24 SGB VIII); Länder teilweise weitergehend. Leistungsverpflichteter: Gemeinde Zentral/dez. Sportstätten allen Einwohnern sportliche Betätigung ermöglichen (vgl. § 1 SportFördG Bbg); Sportstättenentwicklungsplanung: Gemeinde zentral/dez. 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

31 Fachplanung und öffentl. Daseinsvorsorge
Ziel: Grundversorgung in allen Teilräumen Bereich Regelung zentrale/ dez. Güter Post Art. 87f GG: Bund gewährleistet flächen-deckend angemessene und ausreichende Dienstleistung, „Universaldienstleistung“ (s. PostG). BR bestimmt durch RV Inhalt und Umfang (PUDLV), Bezug zum ZO-System der Landesplanung, Aufsicht: Regulierungsbehörde Zustellung: dezentral Annahme: zentral Rundfunk (Radio, Fernsehen) Rundfunkgesetze der Länder verpflichten zur gleichwertigen öffentlich-rechtlichen Grundversorgung der Bevölkerung Information, Bildung, Beratung, Kultur, Unterhaltung; Aufsicht: Medienanstalt dezentral Telekom Art. 87f GG: Bund gewährleistet flächen-deckend angemessene und ausreichende Dienstleistung, „Universaldienstleistung“, flächendeckende Grundversorgung (§ 2 TKG), Aufsicht: Regulierungsbehörde dezentral 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

32 Fachplanung und öffentl. Daseinsvorsorge
Ziel: Grundversorgung in allen Teilräumen Bereich Regelung zentrale/ dez. Güter Verkehr, ÖPNV Ausreichende Bedienung § 8 Abs. 3 PersbefG; Aufgabe der Daseinsvorsorge s. ÖPNV-Gesetze dezentral Verkehr,Schiene (Fernverkehr) Art. 87e Abs. 4 GG: Bund garantiert ausreichende Erschließung und Bedienung; Aufsicht: Eisenbahnbundesamt (EBA) zentral/dez. Verkehr, B-/L-/Kreisstraßen Bundesverkehrswegeplan, Landesstraßenplan, Planfeststellung von Straßenbauvorhaben zentral/dez. Wasser, Abwasser Anschluss- und Benutzungszwang (Satzung Gemeinde/Träger, vgl. § 15 GO Bbg); Träger: Gemeinde, Ver- u. Entsorgungsträger dezentral 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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