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E i g e n t u m s e r w e r b bei Grundstücken bei beweglichen Sachen

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Präsentation zum Thema: "E i g e n t u m s e r w e r b bei Grundstücken bei beweglichen Sachen"—  Präsentation transkript:

1 E i g e n t u m s e r w e r b bei Grundstücken bei beweglichen Sachen
(unbeweglichen Sachen) Die Sache ist beim Veräußerer Die Sache ist beim Erwerber Die Sache ist bei einem Dritten Die Sache bleibt im unmittelbaren Besitz des Veräußerers Der Eigentümer der Hauptsache erwirbt Alleineigentum Bisherige Eigentümer werden Miteigentümer Herstellung einer neuen, wertvolleren Sache : Eigentümer wird der Hersteller Das Eigentum am Grundstück erstreckt sich auf wesentliche Bestandteile, Scheinbestandteile und Zubehör Das Eigentum am Grundstück erstreckt sich auch auf bewegliche Sachen, die mit ihm verbunden und wesentlicher Bestandteil werden. Einigung und Übergabe Einigung Einigung und Abtretung des Herausgabe-anspruchs Einigung und Besitzkonstitut Vermischung Vermengung Verbindung Verarbeitung Auflassung (Einigung) und Eintragung im Grundbuch Verbindung § 929 BGB § 929 BGB § 931 BGB § 930 BGB § 947 BGB § 948 BGB § 950 BGB § 873 BGB § 925 BGB § 946 BGB Liegenschaftsrecht / Georg Boll

2 Eigentumswohnungen Miteigentumsanteil Sondereigentum 27.03.2017
Liegenschaftsrecht / Georg Boll

3 Liegenschaftsrecht / Georg Boll

4 Aufteilung in Miteigentumsanteile
Sondereigentum Aufteilungsplan Teileigentum verbunden mit Aufteilung in Miteigentumsanteile Liegenschaftsrecht / Georg Boll

5 Miteigentum Sondereigentum Teileigentum 27.03.2017
Liegenschaftsrecht / Georg Boll

6 Eigentumswohnungen Miteigentumsanteile
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile teilen. Mit jedem Miteigentumsanteil ist verbunden  das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung  das Teileigentum als Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

7 Eigentumswohnungen Grundbuchvorschriften
für jeden Miteigentumsanteil wird ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird geschlossen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

8 + Eigentumsübertragung : Grundstücke (1) Start
1. schuldrechtlicher Teil : notarieller Grundstückskaufvertrag Kauf- bzw. Verkaufsangebot § 311b BGB Verträge über Grundstücke, … (1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Annahme des Angebots + notarielle Beurkundung sofortige Auflassung Nein z.B. Zahlung des Kaufpreises Liegenschaftsrecht / Georg Boll

9 Eigentumsübertragung : Grundstücke (2)
Auflassung = dingliche Einigung vor dem Notar 2. sachenrechtlicher Teil : Eigentumsübertragung meist § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück,… ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechts-änderung in das Grundbuch erforderlich, … Ausfertigung einer Auflassungsurkunde Eintragung einer Auflassungs-vormerkung Antrag auf Eintragung des Eigentümer-wechsels Vorlage der notwendigen Bescheinigungen Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch Liegenschaftsrecht / Georg Boll

10 Liegenschaftsrecht / Georg Boll

11 Gliederung des Grundbuchs
Abteilung III: Grundpfandrechte Hypotheken, Grundschulden… Abteilung II : Lasten und Beschränkungen Dienstbarkeiten, Vormerkungen. Abteilung I : Eigentümer Bestandsverzeichnis Verzeichnis der Grundstücke Erfassung der Eigentumsverhältnisse Grundlage der Eintragung, Veränderungen, Löschungen Amtsgerichtsbezirk Tübingen Grundbuchamt Mössingen Band/ Blatt bzw. Heft Nr. 2094 tatsächliche Kennzeichnung des Grundstücks Gemarkung, Flurkarte, Flurstück….. Kennzeichnung als herrschendes Grundstück bei z.B. Wegerechten rechtliche Identifizierung des Grundstücks Liegenschaftsrecht / Georg Boll

12 Notaranderkonto (I) Die direkte Zahlung ist das übliche und sichere Verfahren zur Abwicklung von Immobilienverträgen. Alternativ dazu ist eine Vertragsabwicklung über Notaranderkonto möglich. Bei einem Immobilien-Erwerb ist es die Aufgabe des Notars, sowohl Erwerber als auch Veräußerer davor zu schützen, dass eine Partei eine ungesicherte Vorleistung erbringt. Der Verkäufer sollte sein Eigentum erst dann verlieren, wenn er den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Der Erwerber sollte erst dann zahlen, wenn sicher gestellt ist, dass er nach Zahlung von Kaufpreis und Grunderwerbsteuer das gekaufte Eigentum erwirbt. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

13 Notaranderkonto (II) Die Abwicklung von Immobiliarkaufverträgen über ein Notaranderkonto darf nicht die Regel im Notariat darstellen, Der Umstand, dass ein Immobiliarkaufvertrag nicht unmittelbar Zug um Zug abgewickelt werden kann, rechtfertigt die Führung eines Notaranderkontos nicht. Der Notar ist nicht wirtschaftlicher Betreuer der Beteiligten. Es ist nicht seine Aufgabe, einen Beteiligten vor dem Bonitätsrisiko des anderen Beteiligten zu schützen. Die allgemeine Gefahr, dass der Käufer oder der Verkäufer während der Vertragsabwicklung zahlungsunfähig werden könnte, rechtfertigt die Annahme eines berechtigten Sicherungsinteresses und damit die Einrichtung eines Notaranderkontos nicht. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

14 Notaranderkonto (III)
Für die Einrichtung eines Notaranderkontos bedarf es eines berechtigten Sicherungsinteresses (§ 54a Abs. 2 BeurkG). ein Notaranderkonto ist kostenpflichtig es ist auch mit zahlreichen zusätzlichen Gefahren für alle Beteiligten verbunden, wie etwa das unwirtschaftliche Einfrieren von Kapital. Ein Notaranderkonto kann auch eine Sicherheit vortäuschen, die tatsächlich nicht besteht: Wird Geld auf einem Notaranderkonto mit der Anweisung hinterlegt, hierüber nur unter bestimmten Bedingungen zu verfügen, kann der Verkäufer den Fehler begehen, Besitz und Schlüssel zu übergeben, ohne dass er jemals den hinterlegten Betrag erhält. Das Notaranderkonto stellt nicht sicher, dass der Käufer im Fälligkeitszeitpunkt die geschuldete Zahlung leistet. Soll diese gesichert werden, bedarf es im Beurkundungstermin einer Finanzierungszusage oder einer Bürgschaft. In aller Regel ist eine Bankbürgschaft kostengünstiger als ein Notaranderkonto. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

15 Notaranderkonto (IV) Für die Einrichtung eines Notaranderkontos bedarf es eines berechtigten Sicherungsinteresses (§ 54a Abs. 2 BeurkG). Fallgruppen für das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses  Eine Vertragspartei soll Vorleistungen bringen : Sicherungsinteresse : Verringerung des besonderen Vorleistungsrisikos  Vorhersehbare Probleme bei der Löschung einer eingetragenen Auflassungsvormerkung  Verpflichtung des Verkäufers zur Räumung des Vertragsobjektes unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.  Frühzeitiger Besitzübergang vor Eintritt der üblichen Fälligkeitsvoraussetzungen: gegen Jahresende abgeschlossenen Kaufverträge, deren wirtschaftlicher Vollzug noch im Jahr der Beurkundung erfolgen muss. (vgl.:Auflassung und Besitzverschaffung) Sicherungsinteresse : Risiko des Vollzugs vor Kaufpreisleistung Liegenschaftsrecht / Georg Boll

16 Notaranderkonto (V) Fallgruppen für das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses  Hinterlegung eines Kaufpreisteils als Sicherheitseinbehalt für den Käufer. Sicherungsinteresse : Verringerung des besonderen Vorleistungsrisikos  Sicherung der Durchführung von Renovierungsarbeiten durch den Verkäufer.  Zügige Löschung eines Briefgrundpfandrechtes trotz Briefverlustes. ...  Der verkaufte Grundbesitz oder Teile davon werden vor der Abwicklung des ersten Kaufvertrages durch den Käufer weiterveräußert; die Entrichtung des Kaufpreises erfolgt aus dem Weiterveräußerungserlös. Sicherungsinteresse : Verringerung des besonderen Verlustrisikos  Abwicklung eines Kaufvertrages während eines Zwangsversteigerungsverfahrens oder bei abzulösenden Verbindlichkeiten des Verkäufers, die höher als der Kaufpreis sind. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

17 Notaranderkonto (VI) Fallgruppen für das Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses  Aus dem Kaufpreis sind eine oder mehrere grundpfandrechtlich gesicherte Verbindlichkeiten des Verkäufers abzulösen.  Der Käufer finanziert den Kaufpreis über mehrere Kreditgeber.  Der Verkäufer verweigert die Eintragung eines Grundpfandrechtes zur Finanzierung des Kaufpreises auf dem Kaufgrundstück vor Eigentumsumschreibung, obwohl der Käufer auf diese Art der Besicherung der Finanzierung angewiesen ist. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

18 Notaranderkonto (VII) : Fälligkeit des Kaufpreises:
Der Notar stellt die Zahlung fällig, wenn  für den Erwerber eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen wurde  alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen behördlichen und privaten Genehmigungen vorliegen.  falls die Immobilie noch mit Grundpfandrechten belastet ist, die der Verkäufer abzulösen hat : nach Erhalt der Ablösebeträge senden die Grundpfandrechtsgläubiger dem Notar die Löschungsbewilligungen  falls der Käufer die Grundpfandrechte ablösen muss : Er überweist den entsprechenden Kaufpreisteil direkt an die Gläubiger. die Grundpfandrechtsgläubiger teilen dem Notar den Erhalt der Ablösebeträge mit. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

19 Liegenschaftsrecht / Georg Boll

20 FAQ : Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Grundbuchauszug? Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem Grundstück/einer Eigentumswohnung. Was ist im Grundbuchauszug vermerkt? Im Grundbuch sind Eigentumsverhältnisse, Größe des Grundstückes/der Eigentumswohnung, Rechte (z.B. Durchgangsrecht) und Belastungen (Grundschulden) vermerkt. Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen? Nein, das Grundbuch ist kein öffentliches Register. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

21 FAQ : Häufig gestellte Fragen
Wer kann Einsicht in das Grundbuch verlangen? - Eigentümer/Miteigentümer - Inhaber eines eingetragenen Rechts (z.B. Gläubiger) - Inhaber eines berechtigtem Interesses nach §12 GBO - Inhaber einer Vollmacht von Personen aus den Punkten 1-3 Wie lange dauert die Bearbeitung? In der Regel bekommen Sie den Grundbuchauszug schon nach 1-2 Wochen direkt vom zuständigen Grundbuchamt per Post zugesendet. Wie erfolgt die Bezahlung? Sie erhalten vom Grundbuchamt oder der Kostenstelle eine Rechnung zugesandt Liegenschaftsrecht / Georg Boll

22 Grundbucheintragungen
 erfolgen auf Antrag eines Beteiligten (§13 GBO) und  Eintragungsbewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird (§ 19 GBO)  der Antrag ist formfrei  Bewilligungen müssen notariell beurkundet werden Liegenschaftsrecht / Georg Boll

23 Grundbucheintragungen
Rangordnungen : Für Rechte in derselben Abteilung ist die räumliche Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich Für Rechte in verschiedenen Abteilungen gilt die zeitliche Reihenfolge der Eintragungen Liegenschaftsrecht / Georg Boll

24 Grundbucheintragungen
Was bedeutet : Rang/ Rangordnung? Sollte das Haus versteigert werden müssen, spielt die Rangordnung für die Gläubiger eine entscheidende Rolle Zur Verteilung stehendes Geld aus dem Versteigerungserlös : Euro Ansprüche aller Gläubiger : Euro Euro 1. Rang : Versicherung : Euro Euro 2. Rang : Bank A : Euro Euro 3. Rang : Bank B : Euro Verlust : Euro Totalverlust : Euro 0 Euro 4. Rang : Bausparkasse XY: Euro Sollten die Gläubiger nur Zugriff auf das Haus und nicht auf weitere Vermögensteile haben, kommt es zu Verlusten Liegenschaftsrecht / Georg Boll

25 Die Eintragung konkurrierender Rechte im Grundbuch
Start Eintragungen innerhalb einer Abteilung Eintragungen in verschiedenen Abteilungen Anträge gleichzeitig eingegangen ? Anträge gleichzeitig eingegangen ? NEIN NEIN Anträge am gleichen Tag ? NEIN JA JA JA Rechte sind gleichrangig früherer Antrag hat räumlichen Vorrang Rechte sind gleichrangig eingetragener Rangvermerk entscheidet früherer Antrag hat zeitlichen Vorrang Ende Liegenschaftsrecht / Georg Boll

26 Grundbucheintragungen
Abweichende Rangverhältnisse : Sollen mehrere Rechte eingetragen werden, können die Beteiligten bestimmen, dass diese Rechte bei der Eintragung einen abweichenden Rang erhalten Rangänderung : Rangtausch Einräumung eines Gleichrangs Einräumung eines Vorrangs Rangvorbehalt : Der Eigentümer behält sich einen bestimmten Rangplatz vor Liegenschaftsrecht / Georg Boll

27 Grundbucheintragungen
Löschung von Eintragungen Die Löschung von Eintragungen erfolgt durch  Unterstreichen (rot) der Eintragung,  Vermerk der Löschung in besonderer Rubrik. Sie erfordert die Löschungsbewilligung desjenigen, ( z.B. kreditgewährende Bank) der aus der Eintragung berechtigt war. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

28 Grundbucheintragungen
Löschungsfähige Quittung Die löschungsfähige Quittung ist eine notarielle Urkunde, in der der Gläubiger bestätigt, dass seine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung befriedigt wurde. Der Grundstückseigentümer kann die Hypothek oder Grundschuld daraufhin löschen oder auf sich umschreiben lassen. Löschungsbewilligung Die Löschungsbewilligung ist eine notarielle Urkunde, mit der der Gläubiger die Löschung des Grundpfandrechts bewilligt. Der Grundstückseigentümer kann die Hypothek oder Grundschuld daraufhin nur löschen lassen. Eine Umschreibung auf den Eigentümer des Grundstücks ist nicht möglich. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

29 Grundbucheintragungen
Gesetzlicher Löschungsanspruch Nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer des Grundstücks, z.B. der kreditgewährenden Bank, zugestanden hat und getilgt wurde,  entsteht der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179 a oder § 1179 b : …wegen der Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum an dem Grundstück in einer Person (§ 1196 Abs.3 BGB) Diesen Anspruch können der Eigentümer des Grundstücks und die Bank vertraglich ausschließen, indem sie bei ihrer Grundschuldbestellung den Löschungsanspruch auf Grund des § 1179 a Abs. 5 BGB ausschließen oder eine Löschungsvormerkung vermeiden. Eine von vornherein auf den Eigentümer eingetragene Grundschuld unterliegt nicht dem gesetzlichen Löschungsanspruch Liegenschaftsrecht / Georg Boll

30 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 891 BGB Gesetzliche Vermutung Ist für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

31 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 892 BGB Öffentlicher Glaube des Grundbuchs Für den Erwerber eines Grundstücks oder eines Rechts (Abt II/III) gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, Der gute Glaube erstreckt sich nicht:  auf Eintragungen, gegen deren Richtigkeit ein Widerspruch eingetragen ist  auf Eintragungen deren Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist  auf Angaben über Größe, Wirtschaftsart und Größe des Grundstücks  auf öffentliche Lasten, die auf dem Grundstück ruhen (Grundsteuer..) Liegenschaftsrecht / Georg Boll

32 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
V o r m e r k u n g W i d e r s p r u c h  sichert ein zukünftiges Recht  Das Grundbuch ist richtig  Verfügungen sind gegenüber Vorgemerkten unwirksam  sichert ein gegenwärtiges, bestehendes dingliches Recht  Das Grundbuch ist unrichtig  Der öffentliche Glaube des Grundbuchs wird zerstört Liegenschaftsrecht / Georg Boll

33 Die dinglichen Rechte in Abteilung II des Grundbuches
Vormerkungen und Widersprüche Verfügungs-beschränkungen Lasten Liegenschaftsrecht / Georg Boll

34 Die dinglichen Rechte in Abteilung II des Grundbuches
Vormerkungen und Widersprüche  Auflassungsvormerkungen  Vormerkungen auf Einräumung dinglicher Rechte in Abteilung II  Rangvorbehalte  Widerspruch wegen Abweichens der Eintragung von der Rechtslage Errichtung dinglicher Rechte Soll der Begünstigte ein dingliches Recht erhalten, so ist hierfür je nach Ausgestaltung die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags sowie der dinglichen Rechteübertragung erforderlich. Das dingliche Recht wird in das Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedermann. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

35 Vormerkungen Die Vormerkung ist eine Eintragung zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche auf Änderung bestehender Rechtsverhältnisse (BGB § 883ff.) Arten der Vormerkung  Auflassungsvormerkung  Löschungsvormerkung Liegenschaftsrecht / Georg Boll

36 Vormerkungen Auflassungsvormerkung Die Eintragung einer Auffassungsvormerkung beim Kauf eines Grundstücks ist notwendig, da zwischen dem Kaufvertrag und dem Eigentumsübergang eine gewisse Zeit vergeht. Durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sind alle Verfügungen, die nach Eintragung der Auflassungsvormerkung vom Verkäufer noch getroffen werden, rechtsunwirksam. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

37 Vormerkungen Löschungsvormerkung
Die Löschungsvormerkung ist eine Eintragung, durch die sich der Grundstückseigentümer einem Dritten gegenüber verpflichtet, eine vorrangige Belastung bei Erlöschen auch tatsächlich löschen zu lassen. Mit der Löschung der Belastung erhalten die Gläubiger der nachfolgenden Rechte eine verbesserte Rangstelle. Seit besteht für nach dem eingetragene Grundpfandrechte ein gesetzlicher Löschungsanspruch von gleich- oder nachrangigen Gläubigern (§ 1179a BGB), der dieselbe Wirkung hat, wie sie vor 1977 die Löschungsvormerkung hatte. Auf den Grundstückseigentümer direkt eingetragene Grundschulden unterliegen nicht dem gesetzlichen Lösungsanspruch. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

38 Die dinglichen Rechte in Abteilung II des Grundbuches
Verfügungsbeschränkungen  Zwangsversteigerungs - und Zwangsverwaltungsvermerk  Insolvenz-/ Konkursvermerk  Vergleichsvermerk  Nacherbenvermerk  Testamentsvollstreckervermerk  Nachlassverwaltungsvermerk  Rechtshängigkeitsvermerk  Vermerk zu Überbau und Notwegrenten  Umlegungs -, Sanierungs- und Entwicklungsvermerk  Vermerk über d. Einleitung eines Rangklarstellungsverfahrens Liegenschaftsrecht / Georg Boll

39 Die dinglichen Rechte in Abteilung II des Grundbuches
L a s t e n  Vorkaufsrecht  Grunddienstbarkeit  Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, z. B. Wohnrecht  Nießbrauch  Reallasten( z.B.: Erbbauzinsen)  Benutzungsregelung  Erbbaurecht  Altenteil Liegenschaftsrecht / Georg Boll

40 Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte
Schuldrechtlich (§§ 463 ff. BGB) geht beim Verkauf durch den Insolvenzverwalter unter (§ 471 BGB) gilt nur für einen Verkaufsfall kann nur zugunsten einer bestimmten Person eingetragen werden (Personalrecht) Verpflichteter haftet persönlich wird durch Auflassungsvormerkung gesichert Dinglich (§§1094 ff.BGB) geht beim Verkauf durch den Insolvenzverwalter nicht unter ( § 1098 BGB) kann auch für mehrere Verkaufsfälle gelten kann als Realrecht auch zugunsten eines Eigentümers eines anderen Grundstückes eingetragen werden ( § 1094 BGB) nur das Grundstück haftet wird durch einen Vermerk über ein Vorkaufsrecht gesichert Liegenschaftsrecht / Georg Boll

41 Die dinglichen Rechte außerhalb der Abteilung II des Grundbuches
Baugesetzbuch § 25 Besonderes Vorkaufsrecht (1) Die Gemeinde kann 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städte- baulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. …. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

42 Liegenschaftsrecht / Georg Boll

43 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet zwischen Reutlinger Strasse und Eisenbahnstrasse Liegenschaftsrecht / Georg Boll

44 D i e n s t b a r k e i t e n Der Berechtigte erhält ein Nutzungsrecht am Grundstück, der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat das zu dulden Der Berechtigte erhält ein Nutzungsrecht an der Sache, der Eigentümer der Sache hat das zu dulden Grunddienstbarkeit § (Begriff) Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit). Beschränkt persönliche Dienstbarkeit § (Begriff) (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). Nießbrauch § (Begriff) (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

45 Grundstück A: Eigentümer : Adam Abele
Grundstück B: Eigentümer Berta Brösele Grunddienstbarkeit : Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks B darf über das Grundstück A fahren. Stirbt Berta Brösele, erben ihre Nachfahren das Überfahrtsrecht Beschränkt persönliche Dienstbarkeit : Berta Brösele darf über das Grundstück fahren. Stirbt Bertra Brösele, erlischt das Überfahrtsrecht Liegenschaftsrecht / Georg Boll

46 beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten und ähnliche, beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken Grund- dienstbarkeit beschränkt persönliche Dienstbarkeit Nießbrauch Dauerwohnrecht Dauernutzungs- recht( WEG ) Recht zu Gunsten eines anderen Grundstücks-eigentümers Recht zu Gunsten einer bestimmten Person Recht zu Gunsten einer bestimmten Person Recht zu Gunsten eines Wohnberechtigten, eines Nutzungsberechtigten vererbbares und veräußerliches Recht nicht vererbbares und nicht veräußerbares Recht nicht vererbbares und nicht veräußerbares Recht vererbbares und veräußerliches Recht Liegenschaftsrecht / Georg Boll

47 beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Dienstbarkeiten und ähnliche, beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken Grunddienstbarkeit beschränkt persönliche Dienstbarkeit Vererbbares und veräußerliches Recht Grds. nicht vererbbares und nicht veräußerbares Recht Recht zur Nutzung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen  Wegerechte, Wasserleitungsrechte, Tankstellenrechte, Recht auf Untersagung bestimmter Handlungen auf dem belasteten Grundstück  Bebauungsverbote, - beschränkungen, Gewerbeausübungsverbote Recht, das die Geltendmachung von Rechten aus dem belasteten Grundstück ausschließt  Duldung nahe stehender Bäume, Duldung bestimmter Bauwerke (Straßen) Liegenschaftsrecht / Georg Boll

48 Dienstbarkeiten und ähnliche, beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken
Nießbrauch Dauerwohnrecht/Dauernutzungs-recht - Erbbaurecht nicht vererbbares und und nicht veräußerbares Recht vererbbare und veräußerbare Rechte Dauerwohnrecht : Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen Recht zur Bewohnung oder Nutzung einer Wohnung Recht auf Ernteerzeugnisse- Dauernutzungsrecht : Recht auf Miet- Pachtzinsen Nutzung nicht zu Wohnzwecken dienender Räume Erbbaurecht : Belastung mit dem Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben Liegenschaftsrecht / Georg Boll

49 Dienstbarkeiten und ähnliche, beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken
nicht vererbbares und nicht veräußerbares Recht vererbbare und veräußerbare Rechte § 1093 ff. BGB Wohnungsrecht Recht, Gebäude oder Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen Beschränkt auf eines Teil eines Gebäudes: Gemeinschaftsanlagen der anderen Bewohner dürfen mitgenutzt werden § 31 ff. WEG Dauerwohnrecht / Dauernutzungsrecht Unbedingtes Recht, eine bestimmte, abgeschlossene Wohnung zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Unbedingtes Recht, bestimmte, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume zu nutzen. Gemeinschaftsanlagen der anderen Bewohner dürfen mitgenutzt werden Liegenschaftsrecht / Georg Boll

50 Erbbaurechte Belastung eines Grundstücks mit dem veräußerlichen und vererblichen Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

51 Erbbaurechte Inhalt des Erbbaurechts :
Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

52 Ablauf eines Erbbaurechts
S T A R T Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und zukünftigem Erbbauberechtigten Begründung des Erbbaurechts nach § 10 ErbbauRG in Abt II des belasteten Grundstücks; ausschließlich zur ersten Rangstelle. Der Rang kann nicht geändert werden Eintragung im Grundbuch Anlage eines Erbbaugrundbuchs § 14 ErbbauRG Auf Antrag von Amts wegen, wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll Beendigung des Erbbaurechts Zeitablauf Heimfall Nach § 875 BGB E N D E Liegenschaftsrecht / Georg Boll

53 Heimfall eines Erbbaurechts
Vertragliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall) Gründe für den Heimfall können sein :  fehlende Errichtung des Bauwerks  mangelhafte Instandhaltung  vertragswidrige Verwendung  fehlende Versicherung des Bauwerks  unterlassener Wiederaufbau im Falle der Zerstörung  Nichtzahlung öffentlicher und privatrechtlicher Lasten und Abgaben …. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

54 Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf
der Grundstückseigentümer hat dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Im Erbbaurechtsvertrag können Vereinbarungen getroffen werden über  die Höhe der Entschädigung  die Art ihrer Zahlung der Entschädigung  die Ausschließung der Entschädigung Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden. Lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

55 Teilzeitwohnrechte Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen, wobei einem Wohngebäude ein Teil eines Wohngebäudes gleichsteht. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

56 Liegenschaftsrecht / Georg Boll

57 Baulasten / Baulastenverzeichnis
Beispiel : Beseitigung eines Genehmigungshindernisses : Grundstück des A Grundstück des B geplantes Haus des A bestehendes Haus des B Baulast notwendige Abstandsfläche notwendige Abstandsfläche Baulast geplante Schwimmhalle des B Liegenschaftsrecht / Georg Boll

58 Die Grundstücke von A und B liegen nebeneinander.
Das Grundstück von B ist bereits mit einem Wohnhaus bebaut. A möchte sein bisher unbebautes Grundstück mit einem Flachbungalow bebauen bis 2 Meter an die Grundstücksgrenze des B heran. Nach der Landesbauordnung Baden Württemberg ist dies nur dann zulässig, wenn der B der Unterschreitung der Abstandsfläche von drei Metern zustimmt und durch Übernahme einer Baulast verspricht, die notwendige fehlende Abstandsfläche auf seinem Grundstück freizuhalten. A bittet B um diese Zustimmung. Als Gegenleistung für die Zustimmung verlangt B von A : Er, B, habe später einmal vor, im hinteren Teil des Grundstücks direkt an die Grundstücksgrenze eine Schwimmhalle zu errichten. Dies wiederum gehe nur, wenn der A der Unterschreitung der Abstandsfläche zustimme. Der B will seine Zustimmung für den Bau des Einfamilienhauses bis 2 Meter an seine Grundstücksgrenze heran abhängig machen von der Zustimmung des A zur zukünftig geplanten Errichtung der Schwimmhalle. Sowohl A als auch B sind daran interessiert, dass die jeweilige Zustimmung des anderen auch dann wirksam bleibt, wenn die Eigentümer wechseln, also A oder B die Grundstücke veräußern. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

59 Baulasten / Baulastenverzeichnis
Baulasten sind freiwillig vom Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus Ordnungsvorschriften ergeben. Baulasten sind auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam und werden aufgrund einer Erklärung des Grundstückseigentümers in das Baulastenverzeichnis eingetragen, das bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt wird. Ihnen kommt dingliche Wirkung zu. In Bayern werden Baulasten in Abt. II der Grundbücher eingetragen. Die Bauaufsichtsbehörden können die Übernahme von Baulasten weder verlangen noch erzwingen. Rechte daraus erwirbt nur die Bauaufsichtsbehörde, nicht ein tatsächlich begünstigter Grundstückseigentümer. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

60 Baulasten / Baulastenverzeichnis
Als baulastfähig anerkannt sind: Die Sicherung…  einer Zufahrt  von Ver- und Entsorgungsleitungen  einer Grenzbebauung  der Übernahme eines Bauwiches auf ein Nachbargrundstück  eines Abstandes  einer Abstandsfläche  der Verfügbarkeit eines Spielplatzes für Wohnungen anderer Grundstücke  der Erhaltung gemeinsamer Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen  der Benutzung eines Grundstücksteils als Kfz-Einstellplatz  der Zusammengehörigkeit mehrerer Grundstücke als ein Baugrundstück  eines Abbruches Liegenschaftsrecht / Georg Boll

61 Gegenstände des Pfandrechts
P f a n d r e c h t e Sachen Gegenstände des Pfandrechts Rechte Unbewegliche Sachen G r u n d p f a n d r e c h t e Bewegliche Sachen Mobiliarpfandrechte Pfandrechte an  Fertigerzeugnissen  unfertige Erzeugnissen  Warenlagern …… Pfandrechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum , Erbbaurecht) Grundschulden Hypotheken Liegenschaftsrecht / Georg Boll

62 Umfang des dinglichen Anspruchs
Im Rahmen des Grundpfandrechtes haften : Das Grundstück die wesentlichen Bestandteile die getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile Zubehör, soweit im Eigentum des Grundstückseigentümers Miet- und Pachtzinsforderungen Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen zugunsten des Grundstückseigentümers die Versicherungsforderungen Liegenschaftsrecht / Georg Boll

63 Grundpfandrechte : Überblick / Arten
Hypothek Grundschuld § BGB [Begriff] (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek). (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. § BGB [Begriff] (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme I..I aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, daß Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke zu entrichten sind. § BGB [Zulässige Umwandlungen] Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

64 Verkehrshypothek  Der öffentliche Glaube des Grundbuches gilt für die Forderung  Der Gläubiger muss die Forderung nicht nachweisen  Dem Schuldner obliegt die Beweislast für Einwendungen gegen die Forderung Als Buch- oder Briefhypothek möglich § BGB (Eintragung der Hypothek) (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

65 Die Hypothek Bauherr = Kreditnehmer
Forderung aus dem Darlehensvertrag gegen den Kreditnehmer persönlich sonstiges Vermögen des Kreditnehmers kreditgewährende Bank wahlweise Zugriff auf Grundstück und/oder Privat-vermögen wegen Verbindung mit der Forderung Tilgung auf die Forderung = Tilgung auf die Hypothek Forderung Hypothek Akzessorietät Forderung und Hypothek bilden gesetzlich eine Einheit (akzessorisch) Grundstück Liegenschaftsrecht / Georg Boll

66 Sicherungshypothek : Regelform (1)
§ BGB (Sicherungshypothek) (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). (2) Die Hypothek muß im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.  Der öffentliche Glaube des Grundbuches gilt nicht für die Forderung ( = strenge Akzessorietät ) Nur als Buchhypothek möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

67 Sicherungshypothek : Regelform (2)
 Der öffentliche Glaube des Grundbuches gilt nicht für die Forderung ( = strenge Akzessorietät )  Der Gläubiger muss die Forderung nachweisen  Dem Gläubiger obliegt die Beweislast gegen Einwendungen des Schuldners  Kein gutgläubiger Erwerb der Hypothek Nur als Buchhypothek möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

68 Sonderform der Sicherungshypothek : Höchstbetragshypothek (2)
§ BGB [Höchstbetragshypothek] (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist. (4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.  Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gilt ebenfalls nicht für die Forderung ( = strenge Akzessorietät ) Liegenschaftsrecht / Georg Boll

69 Höchstbetrags- hypothek
Höchstbetragshypothek Kontokorrentkonto: maximal € Haben (Euro) 40.000 Guthaben 20.000 Guthaben Höchstbetrags- hypothek Beanspruchung des eingeräumten Kredits 31.03. 10.04. 20.04. 30.04. 13 % Kreditlinie geduldete Überziehung Soll (Euro) 4% + 13 % = 17% Liegenschaftsrecht / Georg Boll Grundbuch/ Grundpfandrechte - Georg Boll

70 Sonderform der Sicherungshypothek : Höchstbetragshypothek (1)
 Der öffentliche Glaube des Grundbuchs gilt ebenfalls nicht für die Forderung ( = strenge Akzessorietät )  Begrenzte Haftung bis zur Höhe des eingetragenen Höchstbetrages ( einschließlich Kosten und Zinsen)  Wiederaufleben der Hypothek bei vorübergehender Rückzahlung des Kredits  Kennzeichnung als Sicherungshypothek im Grundbuch Nur als Buchhypothek möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

71 Sonderform der Sicherungshypothek : Höchstbetragshypothek (3)
§ BGB [Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften] (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen. (2) …. Nur als Buchhypothek möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

72 Grundschuld : Regelform
 Das Pfandrecht ist abstrakt = es ist vom Bestand einer Forderung unabhängig1)  Vertraglich können Zinsen von der Geldsumme des Pfandrechts sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstücke vereinbart werden Buch- oder Briefgrundschuld möglich 1) vom Bestand einer Forderung unabhängig: die Bank könnte das Darlehen (die Forderung gegen den Bauherren) und die Grundschuld (Recht sich aus dem Grundstück eine Geldsumme auszahlen zu lassen) an zwei verschieden andere Banken verkaufen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

73 Die Grundschuld Bauherr = Kreditnehmer
Forderung aus dem Darlehensvertrag gegen den Kreditnehmer persönlich sonstiges Vermögen des Kreditnehmers kreditgewährende Bank nur Zugriff auf das Grundstück Tilgung auf die Forderung oder die Grundschuld Forderung Grund- schuld = Rückübertragungsanspruch bei Tilgung = ges. Löschungsanspruch = getrennt von der Forderung übertragbar Grundstück Forderung und Grundschuld existieren losgelöst (abstrakt) voneinander Liegenschaftsrecht / Georg Boll

74 Die Eigentümergrundschuld (1)
Die Eigentümergrundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht, das dem Grundstückseigentümer selbst zusteht. Entstehung einer Eigentümergrundschuld:  Der Grundstückseigentümer lässt eine Grundschuld auf seinen Namen eintragen, um  eine Rangstelle für eine spätere Hypothek freizuhalten  durch Abtretung der Grundschuld jederzeit eine Kreditsicherheit stellen zu können.  Für eine eingetragene Hypothek ist der Darlehensbetrag noch nicht ausbezahlt worden  Teilweise oder völlige Tilgung der einer Hypothek zugrunde liegenden Forderung  Der Hypothekengläubiger verzichtet auf die ausgehandelte hypothekarische Besicherung  Die Hypothek geht auf den Grundstückseigentümer über  durch Erbschaft  durch Schenkung Liegenschaftsrecht / Georg Boll

75 D i e E i g e n t ü m e r g r u n d s c h u l d (2)
Die originäre ( ursprüngliche Eigentümergrundschuld Die derivative (abgeleitete) Eigentümergrundschuld § [Eigentümergrundschuld] (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamte, daß die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung. (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat. § [Eigentümerhypothek] (1) Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek. (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger dem Eigentümer zu § [Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek] (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne daß dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend. (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

76 Die Eigentümergrundschuld (3)
Gesetzlicher Löschungsanspruch Nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer des Grundstücks, z.B. der kreditgewährenden Bank, zugestanden hat und getilgt wurde,  entsteht der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179 a oder § 1179 b : …wegen der Vereinigung der Grundschuld mit dem Eigentum an dem Grundstück in einer Person (§ 1196 Abs.3 BGB) Diesen Anspruch können der Eigentümer des Grundstücks und die Bank vertraglich ausschließen, indem sie bei ihrer Grundschuldbestellung den Löschungsanspruch auf Grund des § 1179 a Abs. 5 BGB ausschließen oder eine Löschungsvormerkung vermeiden. Eine von vornherein auf den Eigentümer eingetragene Grundschuld unterliegt nicht dem gesetzlichen Löschungsanspruch Liegenschaftsrecht / Georg Boll

77 Grundschuld : Sicherungsgrundschuld
vertraglich kann nicht verhindert werden, dass die Hypothek durch Tilgung in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt wird. Die Grundschuld kann aber, weil sie gesetzlich gewollt forderungsunabhängig ist, vertraglich im Sinne des Kreditgebers gestaltet werden. Der Kreditgeber verhindert dadurch:  dass die Grundschuld durch Tilgung nach und nach - oder auf einmal - an Sicherungswert verliert  dass der Schuldner nach Tilgung seine Grundschuld zurückverlangen kann. Der Kreditgeber erhält dadurch:  eine Grundschuld, die in ihrer einmal eingetragenen Höhe für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung erhalten bleibt.  ein Wertobjekt, dass er jederzeit an andere verkaufen kann. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

78 Grundschuld : Sicherungsgrundschuld
Der Sicherungsvertrag: Der Sicherungsvertrag kann mehrere Erscheinungsformen haben:  er kann im Kreditvertrag enthalten sein,  er kann in die Grundschuldbestellung mit aufgenommen werden,  er kann in Form der Sicherungszweckerklärung abgeschlossen werden Liegenschaftsrecht / Georg Boll

79 Sicherungsgrundschuld
Der Sicherungsvertrag regelt u.a.: 1. Zweckerklärung, dass eine Grundschuld zu bestellen ist, auf welches Objekt, in welcher Höhe 2. Sicherungszweck wessen Schulden und welche Verbindlichkeiten gesichert werden 3. Rückgewähranspruch unter welchen Voraussetzungen die Grundschuld zurückzugeben ist Liegenschaftsrecht / Georg Boll

80 Grundschuld : Sicherungsgrundschuld /Sicherungsabrede
Sicherungsabrede = vertragliche Bestimmung, dass die sicherungshalber hingegebene Grundschuld… …für "alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche“ des Gläubigers "aus der Geschäfts-verbindung" mit dem Schuldner haftet …für einzelne oder eine genau bestimmte Anzahl von Ansprüchen des Schuldners haftet weite Sicherungsabrede enge Sicherungsabrede Liegenschaftsrecht / Georg Boll

81 Grundschuld : Sicherungsgrundschuld
Der Sicherungsvertrag Keine zusätzliche Eintragungen im Grundbuch Es wird nicht erwähnt, dass eine Sicherungsgrundschuld oder ein Sicherungsvertrag vorliegen. Der Vertrag zwischen dem Eigentümer, (Sicherungsgeber, der in der Regel der Schuldner ist) und dem Forderungsgläubiger (Sicherungsnehmer) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im Schuldrecht jederzeit formlos geschlossen werden kann. Mit Rücksicht auf Beweisfragen wird er in aller Regel schriftlich geschlossen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

82 Fragen zur Sicherungsgrundschuld
darf die Hausbank ihre Darlehen („Kreditpakete“) an Finanzinvestoren weiterverkaufen ? Welche Gefahren drohen dem „Häuslebauer“ aus der bestellten Grundschuld ? Hintergrund sind Berichte, nach denen Finanzinvestoren die Zwangsversteigerung gegenüber Kreditnehmern betrieben haben, obwohl diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Hausbank immer zuverlässig bedient, sogar schon vollständig getilgt hatten an Finanzinvestoren wurden nicht nur die Kreditforderungen verkauft, sondern auch die dazugehörigen Grundschulden abgetreten. Dies geschah ohne den ihnen zugrundeliegenden Sicherungsvertrag Liegenschaftsrecht / Georg Boll

83 Fragen zur Sicherungsgrundschuld
Der Sicherungsvertrag bestimmt, auf welchem Objekt und in welcher Höhe die Grundschuld bestellt werde soll, wessen Schulden gesichert werden und unter welchen Voraussetzungen die Grundschuld zurückzugewähren ist. Erhielt ein Finanzinvestor nur die Grundschuld, trat aber nicht in den Sicherungsvertrag ein, konnte er nach früherer Rechtslage Zahlung aus der Grundschuld verlangen (z.B € mit 18 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung). Die Tatsache, dass der Kreditnehmer bereits getilgt hatte, musste den Investor ohne Zweckerklärung nicht interessieren, es sei denn, er hatte böswillig Kenntnis verweigert Da die Grundschulden als „sofort fällig“ eingetragen wurden, brauchte der Investor nicht einmal fällig zu stellen und eine Kündigungsfrist einhalten Liegenschaftsrecht / Georg Boll

84 Risikobegrenzungsgesetz
Neu ab August 2008: Risikobegrenzungsgesetz Sicherungsgrundschulden : §1192 Abs. 1a Satz 1 BGB n.F. Der Erwerber der Grundschuld erwirbt diese mit den Verabredungen (Einreden) des Sicherungsvertrages, die Bank und Kreditnehmer miteinander geschlossen haben Dies gilt auch dann, wenn dem Erwerber nicht bekannt war, dass es sich bei der von ihm erworbenen Grundschuld um eine Sicherungsgrundschuld handelte. Eine sofortige Fälligstellung der Grundschuld bei Eintragung ist nicht mehr möglich. Die Fälligkeit der Sicherungsgrundschuld wird zwingend an die vorherige Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten geknüpft (§ 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Liegenschaftsrecht / Georg Boll

85 Grundschuld : Sicherungsgrundschuld
§ 1193 Kündigung. (1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. Buch- oder Briefgrundschuld möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

86 Die Sicherungsgrundschuld
Bauherr = Kreditnehmer Darlehensvertrag: Forderung gegen den + Kreditnehmer persönlich Sicherungsvertrag: Tilgung nur auf die Forderung sonstiges Vermögen des Kreditnehmers kreditgewährende Bank wahlweise Zugriff auf Grundstück und/oder Privat- vermögen,wg.Verbindung Forderung/ Grundschuld Tilgung vertraglich nur auf die Forderung Sicherungsvertrag: Grundschuldbestellungs- urkunde: - Zwangsvollstreckungsklausel (dinglich und persönlich) - Abtretung der Rückübertragungsansprüche - Verzicht auf Löschungs- ansprüche wegen Sicherung der Geschäftsbeziehung Grund- schuld Forderung Forderung und Grundschuld existieren losgelöst (abstrakt) voneinander Grundstück Liegenschaftsrecht / Georg Boll

87 Sonderform : Rentenschuld
§ BGB [Begriff; Ablösungssumme] (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, daß in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Rentenschuld). (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muß der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muß im Grundbuch angegeben werden.  Zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen ist aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu zahlen  Eintragung d. Kapitalbetrages, mit dem die Rentenschuld abgelöst werden kann Liegenschaftsrecht / Georg Boll

88 + + + + Buchhypothek Buchgrundschuld Entstehung von Grundpfandrechten
Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger Identität zwischen Hypotheken- und Forderungsgläubiger + Eintragung im Grundbuch Eintragung im Grundbuch + Forderung (ohne Forderung liegt eine Eigentümergrundschuld vor) = Briefhypothek = Briefgrundschuld + + zusätzlich: zusätzlich: Übergabe des Hypothekenbriefs durch den Eigentümer an den Gläubiger Übergabe des Grundschuldbriefs durch den Eigentümer an den Gläubiger Liegenschaftsrecht / Georg Boll

89 Grundpfandrechte : öfftlicher Glaube des Grund- buches Beweis-last
Wesen öfftlicher Glaube des Grund- buches Form Haftung Beweis-last Zwangs-vollstrek-kungs-klausel Verkehrs- hypothek Akzessorisch, kein Wideraufleben öffentl.Glaube der Grundbuch-eintragung Höhe der Forderung richtet sich nach der Eintragung Buch- und Briefform (verkehrs-fähig) Grundstück und Kredit-nehmer Schuldner möglich Sicherungs-hypothek streng akzessorisch, kein wiederaufleben öffentl. Glaube gilt nicht für die Forderung Buchform, (keine Verkehrs-fähigkeit) Grundstück und Kredit-nehmer Gläubiger möglich Höchst-betrags-hypothek streng akzessorisch, lebt wieder auf öffentl. Glaube gilt nicht für die Forderung Buchform, (keine Verkehrs-fähigkeit) Grundstück und Kredit-nehmer Gläubiger nicht möglich Grund-schuld abstrakt Buchform Briefform Grundstück Schuldner möglich Liegenschaftsrecht / Georg Boll

90 Gesetzestexte (Auswahl)
Anhang : Gesetzestexte (Auswahl) Liegenschaftsrecht / Georg Boll

91 Das Grundstückseigentum
Das Grundstück ist ein im Grundbuch eingetragener, abgegrenzter Teil der Erdoberfläche § 93. Wesentliche Bestandteile Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. § 94. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

92 Das Grundstückseigentum
§ 95. Scheinbestandteile (1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden worden ist. (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes. § 96. Rechte als Bestandteile eines Grundstücks Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

93 Das Grundstückseigentum
§ 97. Zubehör (1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird. (2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

94 Gesetz über das Wohnungseigentum und das
Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Begründung des Wohnungseigentums § 2 WEG Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. § 3 WEG Vertragliche Einräumung von Sondereigentum (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird. (2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

95 § 7 WEG Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

96 § 19. GBO: Bewilligungsgrundsatz
§ 13. GBO: Antragsgrundsatz (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt in welchem ein Antrag bei dem Grundbuchamt eingeht soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. Der Antrag ist bei dem Grundbuchamt eingegangen, wenn er einem zur Entgegennahme zuständigen Beamten vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift eines solchen Beamten gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen. (2) Antragsberechtigt ist jeder dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. § 19. GBO: Bewilligungsgrundsatz Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

97 § 45 GBO (1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben. (2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht. (3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

98 § 1.ErbbauRG : Gesetzlicher Inhalt
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). (2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. (3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk ist unzulässig. (4) Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden. Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

99 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
§ 2 ErbbauRG Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstücks-eigentümers und des Erbbauberechtigten über: 1. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; 2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

100 § 10. ErbbauRG : Rangstelle
(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht. (2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

101 § 19 ErbbauRG (1) Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen. (2) Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. … Liegenschaftsrecht / Georg Boll

102 (1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
§ 20 ErbbauRG (1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß 1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen, 2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen, 3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf 4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist. (2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

103 § 12 ErbbauRG (1) Das auf Grund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Das gleiche gilt für ein Bauwerk, das bei der Bestellung des Erbbaurechts schon vorhanden ist. Die Haftung des Bauwerks für die Belastungen des Grundstücks erlischt mit der Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch. (2) Die §§ 94 und 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung; die Bestandteile des Erbbaurechts sind nicht zugleich Bestandteile des Grundstücks. (3) Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

104 § 27. ErbbauRG: Entschädigung für das Bauwerk
(1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden. (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. (3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden. (4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

105 § 32. ErbbauVO: Vergütung für das Erbbaurecht
(1) Macht der Grundstückseigentümer von seinem Heimfallanspruche Gebrauch, so hat er dem Erbbauberechtigten eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht zu gewähren. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe dieser Vergütung und die Art ihrer Zahlung sowie ihre Ausschließung getroffen werden. (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so darf die Zahlung einer angemessenen Vergütung für das Erbbaurecht nicht ausgeschlossen werden. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen. Die Vergütung ist nicht angemessen, wenn sie nicht mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung beträgt. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

106 § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
Baugesetzbuch § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken 1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs. 3 festgesetzt ist, 2. in einem Umlegungsgebiet, 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich, 4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, 5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, sowie… Liegenschaftsrecht / Georg Boll

107 § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht ist, sowie..
Baugesetzbuch § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht ist, sowie.. 6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind. Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Liegenschaftsrecht / Georg Boll

108 Baugesetzbuch § 25 Besonderes Vorkaufsrecht (1) Die Gemeinde kann
1.im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen; 2.in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. (...) Liegenschaftsrecht / Georg Boll


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