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Klausur S 345 Strafrecht SS 2013

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Präsentation zum Thema: "Klausur S 345 Strafrecht SS 2013"—  Präsentation transkript:

1 Klausur S 345 Strafrecht SS 2013
Friedrich Toepel

2 0-3 4-6 7-9 10-12 13-15 16 Æ 56 45 17 7 1 4,7

3 Erster Tatkomplex: Das Geschehen in der Kneipe
A. Strafbarkeit des W I. § 185 StGB gegen A und B durch das Schild Objektiver Tatbestand Beleidigung = Kundgabe von Missachtung hier: unverdient geringere Wertschätzung gegenüber Ausländern und damit auch A und B durch Verweigern des Zutritts zu seiner Kneipe mittels Schildes auch Personenmehrheiten = beleidigungsfähig „Ausländer“ als solche aber ¹ abgegrenzte Gruppe allenfalls Beleidigung von A und B unter einer Kollektivbezeichnung

4 Jedoch nur wenn: Kreis der betroffenen Personen klar umgrenzt Zuordnung des einzelnen zweifelsfrei ist ¹ hier bei Formulierung wie „die Ausländer“ ohne jede Eingrenzung bzw. Präzisierung, offen ob eine statusrechtliche oder rassisch-ethnische Ausgrenzung vorgenommen werden soll und ob Doppelstaatler als (Auch-) Ausländer erfasst sind. Schild allein daher noch keine Beleidigung

5 II.§ 185 StGB gegen A durch die Äußerung des W
1. Objektiver Tatbestand Ausdruck von Missachtung = mgölicherweise dass W unbegründetes Nichthineinlassen in die Kneipe gegenüber A unterstrichen hat, zweitens A grundlos geduzt hat und drittens ihm schließlich die Fähigkeit, das Schild lesen zu können, abgesprochen hat.

6 (1) Anbrüllen = Kundgabe einer geringen Wertschätzung dar +
(2) grundloses Duzen: Nicht jede Unhöflichkeit und Taktlosigkeit = Beleidigung. Achten auf die konkreten Tatumstände In deutscher Kneipe mit salopper Anrede auch unter Fremden durchaus zu rechnen W zeigt mit der Anrede „Du“seine Verachtung gegenüber dem A, nicht bereit, die normale Höflichkeitsform zu benutzen,

7 Aber nur subjektiv eine Rolle spielend
Solange Missachtung nicht objektiv eindeutig erkennbar, Tatbestandsverwirklichung - (3) A könne „wohl nicht einmal lesen“: = Tatsache Behauptung des W müsste unwahr sein A hat Schild laut Sachverhalt gelesen hat, daher Aussage unwahr Obj. Tb. insoweit +

8 2. Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich Behauptung, A könne nicht lesen, - , wenn W diese für richtig hielt Irriges Ausgehen von Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises aber irrelevant: Gem. § 192 StGB Formalbeleidigung: Wahrheitsbeweis der behaupteten Tatsache schließt § 185 StGB nicht aus, wenn das „Beleidigende“ sich schon aus der Form oder den Umständen ergibt.

9 Äußerung über das Lesevermögen des A im engen Zusammenhang mit dem Anbrüllen, die Ausländer hätten nichts in seiner Kneipe verloren, das als beleidigende Werturteile qualifiziert wurde (s.o.). Situation zeigt beleidigenden Charakter, auf Wahrheit der Tatsachenbehauptung Vorsatz des W diesbezüglich kommt es nicht mehr an. 3.Rechtswidrigkeit Notwehr, § 32 StGB?

10 Gemäß § 32 II StGB = gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des A auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des W) Hier Verletzung des Hausrechts des W Hausfriedensbruch, § 123 I Alt.1, 2 StGB des A? (1) Tatbestand Geschäftsraum i.S.d. § 123 I StGB = Kneipe (abgeschlossene Räumlichkeit, die dauerhaft überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird) W = Inhaber des Hausrechts.

11 (a) Eingedrungen (Alt.1)?
Eindringen = Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten gegen den Willen des W? Kontext mit Schild mit der Aufschrift „Ausländer sind hier unerwünscht“ ? Begriff „Ausländer“ nicht exakt bestimmbar. bleibt offen, ob ethisch-rassische oder eine statusrechtliche Abgrenzung Für Hausverbot Schild daher zu unbestimmt Schild außerdem als Diskriminierung nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig.

12 (b) Nicht entfernt (Alt.2)?
echtes Unterlassungsdelikt: Entfernen dem Täter nach der Aufforderung objektiv und subjektiv möglich Bevor A jedoch reagieren konnte, stürzten sich bereits C und D auf A. Verlassen der Kneipe objektiv nicht mehr möglich. (2) Zwischenergebnis Notwehrrecht des W nach § 32 StGB – Beleidigungen daher rechtswidrig.

13 4.Schuld + 5. Strafantrag gem. § 194 I S.1 StGB gestellt. Strafbarkeit gem. § 185 StGB + III. § 186 StGB durch die Aussage, A könne nicht lesen 1. Objektiver Tatbestand Fähigkeit, lesen zu können = Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)

14 Inhalt der Behauptung bei Kenntnisnahme durch Dritte geeignet die betroffene Person verächtlich zu machen In der Kneipe neben A und W noch C und D, die aufgrund der Lautstärke der Äußerung das Gebrüllte auch gehört haben. 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz auch bezüglich der Ehrenrührigkeit Kenntnis von der Anwesenheit von C und D, die seine Äußerung mitbekamen. Unwahrheit: A hatte das Schild laut Sachverhalt gelesen Strafbarkeit gem. § 186 StGB +

15 IV. § 187 StGB durch die Aussage, A könne nicht lesen
1. Objektiver Tatbetand: W hat objektiv eine unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet. 2. Subjektiver Tatbestand: wider besseres Wissen? positive Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache hatte, dolus eventualis reicht nicht aus

16 Für sichere Kenntnis davon, dass A kein Analphabet ist, gibt es keine Anhaltspunkte im Sachverhalt.
Somit hat sich W nicht gem. § 187 StGB strafbar gemacht. V. § 231 StGB durch „tatkräftiges“ Einmischen in das Gerangel 1. Objektiver Tatbestand Schlägerei = Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen auch, wenn jemand, in Trutzwehr gegen 2 Angreifer vorgeht

17 nicht, wenn der Angegriffene sich auf reine Schutzwehr beschränkt
Hier: C und D stürzen sich auf A lebensnahe Sachverhaltsauslegung: iA beschränkte sich nicht auf Schutzwehr W daher an dieser Schlägerei durch seine Einmischung auch beteiligt. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz + 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 StGB, durch die Schlägerei verursacht

18 D Arm gebrochen hat, dass dieser steif bleiben wird = schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 I Nr.2 Alt.2 StGB vor. Problem: W hat erst nach dem Armbruch bei der Schlägerei mitgemischt (1) h. M. Zeitpunkt der Beteiligung irrelevant Charakter des § 231 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt. Danach W hat § 231 StGB erfüllt.

19 Dafür: Ungereimte Ergebnisse bei Beweisschwierigkeiten/rechtspolitische Erwünschtheit
jeder Beteiligte könnte sich mit der Schutzbehauptung der Strafbarkeit entziehen, die Folge sei schon vor seinem Eingreifen eingetreten. („in dubio pro reo“) W also gem. § 231 StGB strafbar (2) Mindermeinung Wer sich erst nach Eintritt der schweren Folge an der Auseinandersetzung beteiligt, hat keinen potentiellen Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei beigesteuert (S/S/Stree)

20 W daher nicht gemäß § 231 StGB strafbar
Dafür: Schutzzweck des § 231 StGB B. Strafbarkeit des A [Nur erwähnen, falls nicht bereits inzident geprüft: I. § 123 I Alt. 1 oder Alt. 2 StGB durch Betreten bzw. Nichtverlassen der Kneipe -, s. oben] II. § 231 StGB durch Prügeln mit C und D Die Strafbarkeit des A ist aber gem. § 231 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn nicht vorwerfbar

21 Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe insofern bereits tatbestandsausschließend:
§ 32 II StGB? (1) Notwehrlage Gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des A durch C und D. Rechtswidrig: Nothilfe gem. § 32 StGB zugunsten des Hausrechts des W? -, § 123 StGB nicht erfüllt Notwehrlage +

22 (2) Notwehrhandlung, Erforderlichkeit:
Beteiligung an der Schlägerei = geeignet und relativ mildestes Mittel des A weglaufen konnte er nicht mehr, (3) Verteidigungswille + Tatbestand des § 231 I StGB – C. Strafbarkeit des C wegen Beteiligung an einer Schlägerei § 231 I StGB? zusammen mit D in feindseliger Absicht auf den Körper des A eingewirkt

23 Schlägerei + Verletzung des D = schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 I Nr.2 StGB durch die Schlägerei verursacht + Strafbarkeit ist auch nicht gem. § 231 II StGB ausgeschlossen, da dem C kein Notwehrrecht zustand C gem. § 231 StGB strafbar +

24 D. Strafbarkeit des D wegen Beteiligung an einer Schlägerei
Problem: D als Opfer zugleich auch Täter? Strafgrund für § 231 StGB = generelle Gefährlichkeit von tätlichen Auseinandersetzungen für Leib und Leben, nicht die Verursachung der schweren Körperverletzung Daher auch D nach dieser Vorschrift strafbar Folglich: Strafbarkeit des D gem. § 231 I StGB + Gericht kann aber gem. § 60 StGB von einer Bestrafung absehen.

25 E. Konkurrenzen und Ergebnis
W = §§ 185, 186; 52 StGB § 231 StGB dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB) C und D = jeweils § 231 I StGB A = straflos

26 Zweiter Tatkomplex: Die Attacke aus dem Pkw
A. Strafbarkeit des C I. Körperverletzung, § 223 StGB durch Versetzen in Todesangst Vollendete Körperverletzung - Körperliche Misshandlung und Gesundheitsbeschädigung erfordern körperliche Auswirkung Reine Angst- und Panikgefühle ¹ Gesundheitsbeschädigung Nur, wenn als Folge der Panik feststellbarer krankhafter Zustand eintritt (wie etwa Herzrasen) keine Anhaltspunkte für körperliche Auswirkung im Sachverhalt Körperverletzung –

27 II. Körperverletzung, § 223 StGB durch Verursachung der Schnittverletzungen bei B
1. Objektiver Tatbestand Schnittverletzungen des B = Gesundheitsschädigung Verfolgung durch C (sowie E und F) = kausal im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel Erfolg auch dem C objektiv zurechenbar? Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert Vorhersehbarkeit:

28 Wer durch einschüchterndes, aggressives Verhalten Mitmenschen erschreckt, muss mit Panik und Flucht rechnen keine freiverantwortliche Selbstschädigung des B: Dieser hat aus Angst und Panik keinen anderen Ausweg gesehen, als sich in ein Haus zu flüchten, welches bei Nacht typischerweise verschlossen war. also nicht freiwillig und eigenverantwortlich sich selbst gefährdet, sondern aus Verfolgungsnot objektiver Tatbestand +

29 2. Subjektiver Tatbestand
mindestens dolus eventualis? C wollte A und B zusammenschlagen, also körperlich misshandeln. Aber: Vorsatz muss auch den konkreten Verletzungserfolg erfassen. An Schnittverletzungen durch das Opfer selbst dachte C nicht. Vorsatz somit – BGHSt 48, 34, 37 stellt auf Irrtum im Kausalverlauf ab Bei wesentlicher Abweichung Vorsatz –

30 BGH bejaht im vorliegenden Fall wesentliche Abweichung
steht im Gegensatz zu seiner sonst großzügigen Bejahung einer unwesentlichen Abweichung, sofern mit dem konkreten Kausalverlauf nur irgendwie „nach der Lebenserfahrung gerechnet werden“ kann Ergebnis: § 223 StGB –

31 III. §§ 223, 224 I Nr.4, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB Versuchte gefährliche Körperverletzung durch Losstürmen 1. Vorprüfung Keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat Strafbarkeit des Versuchs +, §§ 23 I Alt. 2, 12 II, 223 II, 224 II StGB 2. Tatentschluss unproblematisch i.S. von §§ 223, 224 I Nr.4 StGB + 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB

32 (1) Gefährdungstheorie
betroffenes Rechtsgut aus Sicht des Täters bereits unmittelbar (konkret) gefährdet ist. (2) Sphärentheorie räumlich-zeitlichen Zusammenhang: zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und die räumliche Beziehung zwischen Täter und Opfer. (3) Zwischenaktstheorie zwischen der in Frage stehenden Handlung und der Tatbestandsverwirklichung dürfen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr liegen

33 (4) Gemischt subjektiv-objektive Theorie
überwiegend vertretene Ansicht und Rechtsprechung: Schwelle zum „Jetzt geht es los“ muss subjektiv überschritten sein und objektiv zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt worden sein Hier: Zufahren auf Á und B durch C gemeinsam mit E und F Stoppen unmittelbar vor A und B, die als Fußgänger unterwegs waren, Losstürmen auf A und B, laut schreiend

34 A und B sind als Opfer konkretisiert,
mit der Ausführungshandlung des Planes wurde begonnen unmittelbares Ansetzen + 4. Rechtswidrigkeit/Schuld + 5. Rücktritt vom Versuch, § 24 I StGB? nicht fehlgeschlagen? Fehlgeschlagen = wenn der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann

35 C: hat Tatplan nicht aufgegeben, sondern weitergesucht
zu Fuß und mit dem Pkw, aber A und B nicht gefunden angestrebter Erfolg also nicht mehr zu erreichen, fehlgeschlagener Versuch + Rücktritt gem. § 24 StGB – Strafbarkeit gem. §§ 223 I, II, 224 I Nr.4, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB +

36 IV. §§ 227, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB durch Losstürmen
Erfolg: B an einer Schnittwunde verblutet, Vorsatz fehlt allerdings Folge: nur Körperverletzung mit Todesfolge keine vollendete, sondern nur eine versuchte Körperverletzung (s. oben) Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge? 1. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs Versuchsstrafbarkeit von Erfolgsqualifikationen i.S.d. § 18 StGB ist grundsätzlich anerkannt

37 Unterscheiden: versuchten Erfolgsqualifizierung = die schwere Folge vom Vorsatz umfasst, aber nicht eintretend Erfolgsqualifizierter Versuch = Versuch des Grunddelikts führt bereits zum Eintritt der schweren Folge Hier: Tatbestand der Körperverletzung versucht und B ist dann nach der Flucht zu Tode gekommen. Strafbarkeit aus dem erfolgsqualifizierten Delikt hier nur möglich, wenn § 227 StGB den qualifizierten Erfolg an die tatbestandliche HANDLUNG anknüpft

38 Wenn die Erfolgsverursachung lediglich an den tatbestandlichen ERFOLG des Grunddelikts anknüpfen würde, kann es keinen erfolgsqualifizierten Versuch des § 227 StGB geben. (1) Mindermeinung (Letalitätsthese): folgt aus der Formulierung des § 227 StGB (Tod der verletzten Person), dass sich der Tod als Konsequenz des Verletzungserfolges darstellen muss. kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, bei dem gerade der Verletzungserfolg des Grunddelikts fehlt.

39 Dafür: Wortlaut, hohe Strafdrohung
(2) andere Auffassung: Körperverletzungshandlung kann Anknüpfungspunkt für den Todeserfolg sein. spezifische Gefahren, denen das Gesetz begegnen will, Dazu gehört auch der Umstand, dass das in Panik versetzte Opfer bei einem gegenwärtig bzw. noch als gegenwärtig empfundenen Angriff aus Furcht gefährliche Handlungen begeht und dadurch zu Tode kommt Dafür: Gesetzgeber verweist auf §§ 223 bis 226 StGB, also auch auf deren Versuch

40 § 227 StGB soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken solche spezifische Gefahr kann aber auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen. etwas versteckte Stelle, an der der Meinungsstreit hier relevant wird Möglich, den Meinungsstreit statt bei der Frage der Strafbarkeit des Versuchs bei der Zurechenbarkeit und dort beim Kriterium der Gefahrrealisierung zu erörtern und zu entscheiden 2. Tatentschluss C zur Begehung von körperlichen Misshandlungen entschlossen +

41 3. Unmittelbares Ansetzen
+ , s. oben 4. Zurechenbarkeit der schweren Folge das der konkreten Tathandlung des C typischerweise anhaftende Risiko im Tod des B realisiert? Gefahrzusammenhang durch eigenes Verhalten des B unterbrochen? jedoch schon oben festgestellt: hier keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, sondern verständliche, unfreiwillige Reaktion auf massiven Angriff, schwere Folge ist daher dem C zuzurechnen.

42 5. Rechtswidrigkeit + 6. Schuld: Hinsichtlich des Eintritts des Todes bei B müsste C gem. §§ 227 i.V.m. 18 StGB zumindest fahrlässig gehandelt haben. subjektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolges + Geschehensablauf ungewöhnlich zu bezeichnen, aber es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Mensch in Todesangst und auf der Flucht befindlich auch höchst riskante Wege beschreitet,

43 Keine Anhaltspunkte für mangelnde Vorhersehbarkeit ind er Person des C
C = somit fahrlässig im Hinblick auf die Todesfolge + 7. Ergebnis Strafbarkeit des C gem. §§ 227, 22, 23 I Alt.1 (25 II) StGB + V. § 240 StGB Nötigung zum Weglaufen Fraglich hier nur der Vorsatz des C: wollte nicht erreichen, dass A und B weglaufen, eigentliches Ziel die beiden zu schlagen.

44 Jedoch: für dolus eventualis im Hinblick auf den Nötigungserfolg nur erforderlich, dass er für möglich hält, dass A und B weglaufen und dies billigend in Kauf nimmt. Sachverhalt unklar = Tatfrage ob Vorsatz vorliegt, VI. § 241 StGB Bedrohung durch Losstürmen Bedrohung mit Verbrechen? Laut Sachverhalt: Auftreten von C, E und F massiv und aggressiv lässt den Schluss der Opfer zu:

45 man trachte ihnen nach dem Leben oder doch zumindest nach der körperlichen Unversehrtheit in einem Ausmaß, das den Tatbestand des § 226 StGB erfüllt. Daher + B. Strafbarkeit des A I. §§ 303, 25 II StGB mittels Einschlagens der Fensterscheibe durch B 1. Objektiver Tatbestand § 25 II StGB? gemeinsamer Tatplan? +, konkludent durch Reichen des Steins

46 a) Anreichen des Steins im Sinne der subjektiven Theorie = Indiz für As Täterwillen, dass B das Fenster einschlug ein eigenes Interesse daran, ins Haus zu gelangen. Aufheben und Anreichen des Steines ist auch ein wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium, b) Vertretbar, Tatherrschaft anzunehmen. (auch Gegenteil vertretbar) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz +

47 3. Rechtswidrigkeit aggressiver Notstand gem. § 904 BGB? (1) Notstandslage gegenwärtige Gefahr für A und B? Verfolger objektiv betrachtet bereits abgehängt, Gegenwärtigkeit der Gefahr – Notstandslage – (2) Erlaubnistatbestandsirrtum A und B hatten nicht bemerkt hatten, dass die Verfolger ihre Spur verloren hatten,

48 bei Vorliegen der von ihnen vorgestellten Tatsachen gerechtfertigt
= Erlaubnistatbestandsirrtum Irrtum auch unvermeidbar, für eine Vergewisserung keine Zeit Ob mit den eingeschränkten Schuldtheorien nach § 16 StGB direkt oder analog angewendet behandelt – wobei es auf die Vermeidbarkeit nicht ankäme – oder mit der strengen Schuldtheorie nach § 17 StGB, hier irrelevant! A nicht gem. §§ 303, 25 II StGB strafbar

49 II. §§ 212 I, 13 StGB – Totschlag durch Untätig bleiben und Verlassen des B
1. Objektiver Tatbestand a) tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod des B) + b) zur Abwendung des Todes von B objektiv gebotene und ihm mögliche Handlung unterlassen? A wäre es möglich gewesen, von der Straßenecke aus einen Notarzt zu rufen c) kausal für den Erfolg? Unterlassene Handlung dürfte nicht hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele.

50 nicht mehr festgestellt werden, ob bei einem Anruf durch A das Leben des B hätte gerettet werden können! Daher „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), Kausalität – A nicht gem. §§ 212 I, 13 StGB strafbar III. §§ 212, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB durch Untätigbleiben und Verlassen des B Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags durch Unterlassen?

51 (1) Erfolg A wusste, dass B ohne Hilfe sterben würde. (2) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung (hypothetische Kausalität) + um einen untauglichen, aber gleichwohl gem. § 23 III StGB strafbaren Versuch. (3) Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs + (4) Garantenstellung Ansicht As, aufgrund seiner Eigenschaft als Mitbewohner des B für dessen Wohl verpflichtet zu sein.

52 Beschützergarant für das Leben des B aus enger Gemeinschaftsbeziehung?
bloßes Zusammenleben genügt nicht. Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft? A und B befinden sich in der gleichen Situation gemeinsame Opfersituation kann aber nicht die Rechtspflicht zu gegenseitigem Schutz etablieren, hier außerdem durch äußeren Zwang von Straftätern herbeigeführt

53 Garantenstellung des A daher –
Vorstellung des A? unrichtiger rechtlicher Schluss aus bekannten Tatsachen = Wahndelikt A nicht gem. §§ 212 I, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar

54 IV. § 323 c Unterlassene Hilfeleistung
(1) Tatsituation Unglücksfall? plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft auch vom Gefährdeten selbst verursachte Ereignisse hier + (2) Tatbestandsmäßiges Verhalten Hilfeleistung unterlassen haben, obwohl erforderlich, möglich und zumutbar ?

55 (a) Hilfeleistung war erforderlich,
da B noch lebte und eine medizinische Versorgung auf jeden Fall geboten war. (b) möglich, über die Telefonzelle den Notarzt zu verständigen c) zumutbar ? für die Zumutbarkeit: Verletzungen des B – für A erkennbar – lebensbedrohend

56 Gegen die Zumutbarkeit:
A fürchtete immer noch Angriffe von C, E und F außerdem aufgrund des illegalen Aufenthaltes des A diesem die Abschiebung drohte, wenn er gegenüber Notarzt und Polizei auftreten müsste. Hilfeleistung daher nicht zumutbar (Gegenteil vertretbar) A nicht gem. § 323 c StGB strafbar

57 C. Ergebnis und Konkurrenzen
C = §§ 227, 22, 23 I (25 II) StGB tateinheitlich mit § 241 StGB strafbar gemacht §§ 224, 22 StGB tritt dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück A = nicht strafbar


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