Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Betriebsratsarbeit nach

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Betriebsratsarbeit nach"—  Präsentation transkript:

1 Die Betriebsratsarbeit nach
Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes DieMit, Bremen Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

2 Personelle Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung…) Personalplanung
Kündigungen Weiterbildung Durchsicht der bestehenden Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarung zum AGG Weitere Rechte des Betriebsrats Rechte der Beschäftigten Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

3 Das Einstellungsverfahren (I)
Bisher war bei Ausschreibungen und im Einstellungsgespräch zu beachten: keine Diskriminierung wegen des Geschlechts (§ 611 a BGB); Bsp: Sekretärin gesucht, Fragen nach Kinderbetreuung Neu ist zusätzlich: keine Diskriminierung wegen der Rasse, ethnische Herkunft; Bsp: Deutsch als Heimatsprache; Religion oder Weltanschauung; Bsp: Bewerbung mit Foto; Behinderung; Bsp: körperlich belastbare Persönlichkeit; Alter; Bsp: junges, dynamisches Team sucht Gleichgesinnte; sexuelle Identität; Bsp: Hausmeister mit Familie Es bleibt aber als Differenzierungskriterium möglich: der Nachteilsausgleich; die unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderung Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

4 Das Einstellungsverfahren (II)
Rechte des Betriebsrats bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Zustimmungsverweigerungsrecht § 99 II Nr. 1 BetrVG: wegen Gesetzesverstoß nach § 11 AGG § 99 II Nr. 5 BetrVG: keine ordentliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen gemäß § 93 BetrVG Anspruch auf Unterlassung: § 17 AGG i.V.m. § 23 BetrVG, sofern es sich um einen groben Verstoß handelt Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

5 Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung
Bei den genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die z.B. in Auswahlrichtlinien genannten Eingruppierungsmerkmale keine der vom AGG geschützten Personen benachteiligten das Verfahren, das konkrete Personen herausfiltert, diskriminierungsneutral ist Rechte des Betriebsrates Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien Zustimmungsverweigerung nach § 99 II Nr. 1 wegen Verstoß gegen AGG Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

6 Personalplanung (I) Personalfragebogen
Keine Fragen, die auf besondere Eigenschaften abzielen, wie Zugehörigkeit zur Partei, Gewerkschaft oder Schwangerschaft, Betreuung von Kindern Schwerbehinderteneigenschaft war bisher lt. BAG zulässig, dürfte aber wohl nicht mehr zulässig sein Beurteilungsgrundsätze Bewertung des Verhaltens oder der Leistung darf nicht Kriterien einschließen, die die vom AGG geschützten Gruppen auf der Skala herabsetzen, z.B. Dauererreichbarkeit Rechte des Betriebsrats in beiden Fällen Mitbestimmungsrecht Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

7 Personalplanung (II) Möglich und sinnvoll sind Vereinbarungen über den Ausgleich bestehender Nachteile, § 5 AGG Mindestquoten für Auszubildende mit Migrationshintergrund Förderpläne für Frauen in Führungspositionen Hilfeleistungsangebote für Behinderte .... Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

8 Kündigungen (I) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sagt:
„Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz“ (§ 92 IV AGG) Ändert sich also in diesem wichtigen Bereich nichts? Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

9 Kündigungen (II) es gilt Europarecht:
Rahmenrichtlinie 2000/78/EG, Art. 3 I c) „gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich den Entlassungsbedingungen“ Frau Bundesministerin Zypries am im Bundestag: „Jetzt wissen alle, dass das Diskriminierungsverbot des europäischen Rechts natürlich sowieso gilt, also auch hier: Selbstverständlich gilt das KSchG … Selbstverständlich (ist es), wie auch ansonsten in der Rechtsanwendung, europarechtskonform auszulegen“ also: Das AGG wird in das Kündigungsrecht „hineingelesen“ Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

10 Kündigungen (III) Rechte des Betriebsrats
Widerspruch nach § 102 III Nr. 1 BetrVG wegen nicht ausreichender Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte Aber: Unterschiedliche Behandlung zulässig, § 10 Nr. 6: Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung i.S.d. § 1 KSchG soweit dem Alter kein genereller Vorrang zu anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden. Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

11 Kündigungen (IV) Thema: Interessenausgleich / Sozialplan
Probleme: Punktetabellen – Alter Differenzierungen im Sozialplan sind gemäß § 10 Nr. 8 AGG zulässig, wenn: die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlichen vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld rentenberechtigt sind Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

12 Weiterbildung (I) Fragestellung:
Was grenzt die vom AGG geschützten Gruppen von Berufsbildungsmaßnahmen aus? zeitliche Lage von Bildungsmaßnahmen (Erziehende) Ganztagsveranstaltungen (Erziehende) keine Behindertenzugänge bei Wochenveranstaltungen evtl. besondere Essensvorschriften (Migranten) Sprache (Migranten) Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

13 Weiterbildung (II) Mitwirkungsrechte des Betriebsrats
Beratungsrecht bei der Ermittlung des Bildungsbedarfs nach § 96 BetrVG, Bildungsumfang ergibt sich unmittelbar aus § 12 AGG vorbeugende Maßnahmen berufliche Aus- und Fortbildung über das AGG auf Unzulässigkeit von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass sie unterbleiben Mitbestimmungsrecht nach § 98 I BetrVG bei der Durchführung von Bildungsmaßnahmen wer nimmt teil wie ist die Maßnahme ausgestattet wie lange dauert die Maßnahme Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

14 Durchsicht der bestehenden Betriebsvereinbarungen
Überprüfen gibt es BV für besondere Beschäftigtengruppen, die entweder mit den diskriminierenden Gruppen weitgehend identisch sind bzw. dies Gruppen weitgehend ausschließen? (Alter) gibt es BVen für alle, die aber durch Vorgaben bestimmte Gruppen ausschließen? (Teilzeit) gibt es Familienleistungen, die eingetragenen Partnerschaften nicht zukommen? sind bei Auswahlkriterien Personengruppen besonders bevor- oder benachteiligt; wenn ja, ist jeweils die Frage der Rechtfertigung zu prüfen Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

15 Betriebsvereinbarung zum AGG
Themen: Beschwerdestelle, Umgang mit Beschwerden, Zusammenarbeit mit dem BR Weiterbildung der Beschäftigten zum Thema sonstige vorbeugende Maßnahmen, z. B. Berichte des Arbeitgebers über Positivmaßnahmen Selbstverpflichtung des Arbeitgebers „codes of conduct“ Personalplanungen Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

16 Weitere Rechte des BR und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
§ 17 II AGG i.V.m. § 23 III BetrVG Antrag beim Arbeitsgericht auf Unterlassung bei „grobem Verstoß“ gegen die Gleichbehandlungsregelungen Antrag beim Arbeitsgericht, eine Handlung vorzunehmen, wenn Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen nicht ergreift (auch nur bei „groben Verstößen“) In beiden Fällen unter Androhung von Ordnungs- und/oder Zwangsgeldern bis € Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

17 Rechte der Beschäftigten
Beschwerderecht Leistungsverweigerungsrecht bei Belästigung Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat Evtl. Entschädigungsanspruch Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht

18 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit
Meine Kontaktdaten: Tel.: Fax: Christine Zumbeck, Abt. Mitbestimmungsförderung, Referat Arbeitsrecht


Herunterladen ppt "Die Betriebsratsarbeit nach"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen