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WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin.

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1 WORKSHOP Arbeitsrecht Humboldt-Universität Berlin 7. Mai 2010 Dr. Alexander Wolff Baker & McKenzie Berlin

2 2 Zuständigkeiten bei Betriebsänderungen Betriebsrat Gesamtbetriebsrat Europäischer Betriebsrat

3 3 Problem: Schließt Arbeitgeber Interessenausgleich mit unzuständigem Gremium: Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer Unterlassungsansprüche des zuständigen Gremiums

4 4 1.Grundsätzlich BR für Interessenausgleich und Sozialplan zuständig 2.Ausnahmsweise originäre Zuständigkeit GBR, wenn unternehmerische Entscheidung mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft Stilllegung/Zusammenlegung mehrerer Betriebe des Unternehmens aufgrund einheitlichen Plans Änderung des Betriebszwecks Tipp: Klarheit durch Formulierung der unternehmerischen Entscheidung herstellen

5 5 3.Auseinanderfallen von Zuständigkeit für Interessenausgleich und Sozialplan BAG: Ist unternehmerische Entscheidung betriebsübergreifend, betreffen die Nachteile jedoch nur einzelne Betriebe, kann GBR für Interessenausgleich und einzelner Betriebsrat für Sozialplan zuständig sein (BAG v. 11.12.2001) Tipp:Auseinanderfallen der Zuständigkeiten vermeidbar durch klare Formulierung im Interessenausgleich, dass betriebsübergreifende Kompensationsregelungen nach Willen der Betriebsparteien erforderlich 4.GBR und BRe streiten sich über Zuständigkeit BAG: Arbeitgeber soll zunächst fragen. Wird nicht zuständiges Gremium benannt, kein Nachteilsausgleich (BAG v. 24.01.1996)

6 6 5.Kompetenzübertragung durch BRe auf GBR? Risiko:Fehlt originäre Zuständigkeit des GBR, kann Kompetenzübertragung bis Abschluss von Interessenausgleich/Sozialplan widerrufen werden 6.Einbeziehung des EBR bei transnationalem Sachverhalt Zuständigkeit des EBR nach jeweiliger EBR-Vereinbarung prüfen, i.d.R. Informations- und Konsultationspflicht Tipp:Parallele Einbeziehung von EBR und nationalen Gremien, wenn zuständig Problem: Unterlassungsanspruch des EBR? Bislang keine Rechtsprechung in Deutschland; Gerichte in Frankreich und Belgien haben Unterlassungsanspruch bejaht

7 7 Einigungsstelle

8 8 1.Scheitern der Verhandlungen berechtigt zur Anrufung der Einigungsstelle Ernsthafter Vermittlungsversuch erforderlich Einigungsstelle auch schon vor oder während Einbeziehung des Sachverständigen auf BR-Seite möglich 2.Einigungsstelle und Informationsansprüche des BR Anrufung der Einigungsstelle geht vor; Umfang der Informationspflicht kann in Einigungsstelle geklärt werden (LAG Hessen v. 17.04.2007)

9 9 3.Einigungsstelle und Vermittlungsversuch der BAA Vermittlungsversuch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für Einigungsstelle Anrufung der Einigungsstelle durch Vermittlungsgesuch bei BAA nicht gesperrt (konkludenter Abbruch des Vermittlungsverfahrens, LAG Bremen v. 20.09.1983, LAG Hamm v. 15.12.2003) Anrufung der Einigungsstelle sperrt nachfolgendes Vermittlungsverfahren der BAA (a.A. LAG Niedersachsen v. 30.01.2007: zuerst gestellter Antrag sperrt den jeweils späteren)

10 10 4.Verhältnis zu § 17 Abs. 2, 3 KSchG (Informations- und Beratungspflicht) § 17 Abs. 2, 3 KSchG in sich geschlossene europarechtlich motivierte Regelung, daher nicht Voraussetzung für Anrufung der Einigungsstelle Tipp: Im Interessenausgleich explizit festhalten, dass Verfahren nach § 17 Abs. 2, 3 KSchG durch Interessenausgleich erfüllt

11 11 Unterlassungsanspruch des Betriebsrats vor Betriebsänderung

12 12 1.Ausgangssituation: Streit in der Instanzgerichtsbarkeit Nachteilsausgleichsanspruch (§ 113 BetrVG) ausreichend als Sanktion (kontra) Absicherung von Verhandlungsanspruch des BR nicht geregelt; Nachteilsausgleichsanspruch keine echte Sanktion (pro) 2.Neue Dimension: Richtlinie 2002/14/EG Nationaler Gesetzgeber muss Information und Anhörung der Arbeitnehmervertreter verfahrensrechtlich absichern Ausblick: Phalanx der Unterlassungsanspruchs-Gegner wird weiter bröckeln (zuletzt LAG München vom 22.12.2008)

13 13 3.Reine Vorbereitungshandlungen Ankündigung von Abfindungszahlungen bei Eigenkündigungen vor Betriebsänderung (LAG Schleswig-Holstein v. 20.07.2007) Trainings- und Schulungsmaßnahmen (LAG Hessen vom 19.01.2010) Sie rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch

14 Die Baker & McKenzie - Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors ist eine im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main unter PR-Nr. 1602 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Frankfurt/Main. Sie ist assoziiert mit Baker & McKenzie International, einem Verein nach Schweizer Recht. Mitglieder von Baker & McKenzie International sind die weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für uns oder ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir unsere Büros und die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker & McKenzie International. Dr. Alexander Wolff, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner Baker & McKenzie Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors Friedrichstraße 79-80 10117 Berlin Tel: 030 203 87 721 Fax: 030 203 87 699 E-Mail: Alexander.Wolff@bakermckenzie.com


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