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Erfindungen durch Patente schützen

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Präsentation zum Thema: "Erfindungen durch Patente schützen"—  Präsentation transkript:

1 Erfindungen durch Patente schützen
Vortrag im Rahmen der Lehrveranstaltung: „Innovations- und Technologiemanagement“ im WS 2004/05 am bei Prof. Dr.-Ing. Stephan Wilksch Vortragende: Astrid Gruß Alexander Hirt Daniel Kanis Daniel Schüßler

2 Allgemeine Einführung Patentverfahren Durchsetzbarkeit von Patenten
Agenda Teil I Allgemeine Einführung Teil II Patentverfahren Teil III Durchsetzbarkeit von Patenten Teil IV Softwarepatente

3 Allgemeine Einführung
Agenda Teil I: Geschichte des Patentrechtes Allgemeines zum Patentrecht Patentfähigkeit Wirkungen des Patentrechtes Ende des Patentschutzes

4 Geschichte des Patentes
Gewerbeprivilegien Erfinderprivilegien 1787 erstes Patentgesetz in Frankreich „Jede Entdeckung oder Erfindung auf allen Gebieten der Industrie ist Eigentum des Erfinders.“ 1815 erstes Patentgesetz in Preußen 1877 erstes gesamtdeutsche Patentgesetz Anmelde-Prinzip Anfang des 20. Jh. „Ehre gebührt dem Erfinder“ 1970 PCT 1977 Inkrafttreten des EPÜ

5 Allgemeines zu Patenten
Gewerblicher Rechtschutz  zum Schutz geistigen Schaffens für den gewerblichen Gebrauch Zweck  Förderung des technischen Fortschritts, Anerkennung Wege zum deutschen Patent: Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Deutsches Patentgesetz (PatG) Europäisches Patentamt (EPA) Europäisches Patentübereinkommen Internationaler Patentzusammenarbeitsvertrag  PCT–Patent Cooperation Treaty

6 Patentfähigkeit Neuheit i.V.m. § 3 PatG Erfindung § 1 PatG
Erfinderische Tätigkeit i.V.m. § 4 PatG Nicht ausgeschlossen nach § 2 PatG Gewerbliche Anwendbarkeit i.V.m. § 5 PatG

7 Wirkungen des Patentschutzes
Verbot von gewerblichen: Herstellen Anbieten in Verkehr bringen Gebrauchen bei Verfahrenspatenten: Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses bei Erzeugnispatenten: Anwenden, Anbieten im Inland zur Anwendung im Inland

8 Ende des Patentschutzes
20 Jahre maximale Patentlaufzeit Patent endet des Weiteren: Nichtzahlung der jährlichen Patentgebühren Verzicht auf das Patent Erlöschen des Patents Zurücknahme der Anmeldung Nichtigkeit des Patents

9 Patente im internationalen Rahmen
Globalisierung der Wirtschaft  Internationalisierung des Patentrechtes PCT und EPÜ  multilaterale Übereinkommen Ziel  einzelne Anmeldung = internationales Schutz Probleme: nach der Erhaltung des Patentes gilt wieder nationales Recht Patente werden nicht anerkannt bzw. Recht wird übergangen

10 Der Weg zum Patent Agenda Teil II:
Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt Zahlen und Angaben Praxisbeispiel

11 Ablauf der Patentanmeldung
Ablauf der Einspruchsfrist Rechercheantrag (optional) Patenterteilung Patentprüfung auf Antrag Offensichtlichkeits- prüfung Antrag ggf.Zurückweisung des Antrages

12 Offensichtlichkeitsprüfung
notwendige Unterlagen 1. Patenterteilungsantrag 2. beantragte Patentansprüche 3. Beschreibung der Erfindung und ggf. Zeichnungen 4. Zusammenfassung 5. Erfinderbenennung mit Versicherung, dass keine weiteren Personen beteiligt sind keine Erfindung nach § 1 II PatG gewerblich anwendbar nach § 5 PatG Patenterteilung ausgeschlossen nach § 2 PatG

13 Prüfungsphase auf Antrag (auch eines Dritten) innerhalb von 7 Jahren nach dem Anmeldetag Prüfungskriterien des DPMA: 1. Patentfähigkeit 2. Unterlagen Prüfungsergebnis Prüfungsbescheid Äußerung zum Prüfungsergebnis Patenterteilungsbeschluss Zurückweisung der Anmeldung

14 Veröffentlichungen Offenlegungsschrift Patentschrift
18 Monate nach Patentanmeldung nach Patenterteilung Inhalt: Namen, Zusammenfassung, Patentansprüche, Zeichn. enthalten alle Informationen um eine Kopie der Erfindung zu erstellen Schutzcharakter vs. Informationscharakter

15 Patentgebühren nach PatKostG
einmalige Gebühren: Anmeldung: EUR Rechercheantrag: 250 EUR (optional) Prüfungsantrag: 350 EUR (150 EUR mit Rechercheantrag) laufende Gebühren für Patent/Anmeldung:  bis 7. Jahr: 540 EUR Halbierung bei Erklärung der Lizenzbereitschaft möglich bis 20. Jahr: EUR

16 Zahlen und Angaben Mitarbeiter des DPMA: ca Budget: ca. 230 Mio EUR Neuanmeldungen: ca Patentbestand: ca Zugang: ca Abgang: ca Top Anmeldeländer: BRD, USA, Japan Top Anmelder: Siemens AG Technische Schwerpunkte: 1. Fahrzeuge allgemein 2. Maschinenelemente 3. Elektrische Bauteile 4. Messen, Prüfen Quelle: Deutschen Patent- und Markenamt - Jahresbericht 2003

17 Praxisbeispiel Von der Idee bis zur ersten Lizenzzahlung
am Beispiel der Erfindung und Patentierung eines: Leseständers, insbesondere für Badewannen Patentkennung: DE C2 von Herrn Erdmann, A.

18 „Lebenslauf“ der Erfindung
> 6 Jahre

19 Probleme des Patentrechts
Agenda Teil III: China als Chance Sicherheit von geistigem Eigentum Ursachen Staatlich verordnete Spionage Wirtschaftliche Schäden Bemühungen zur Verbesserung Film zum Thema Raubkopien

20 China als Chance Öffnung der Volks Republik China und dessen Märkte, sowie der Beitritt zur WTO im Jahr 2001 Engagement vieler großer und mittelständischer Unternehmen deren Ziel: die Erschließung eines Marktes mit 1 Milliarde Einwohnern den Aufbau von langfristigen Wirtschaftsbeziehungen und eigenem Vertriebnetzen durch die Gründung von Joint Venture mit chinesischen Partnern

21 Sicherheit von geistigen Eigentum
Bedenken ausländischer Investoren über den Schutz ihrer Betriebsgeheimnisse vor Spionage Bedenken über die Wirksamkeit von Patenten in China Bedenken über die unkontrollierbare Verbreitung ihrer Forschungsergebnisse bei der Zusammenarbeit mit chinesischen Firmen

22 Ursachen Sozialistische Gedanken- und Verhaltensweisen
Lange Zeit lebten die Chinesen in einer „Dein ist auch Mein“ Kultur Fehlender Schutz von Patenen durch die Gesetzgebung Erst seit dem Beitritt zur WTO ist eine Gesetzgebung zum Schutz von fremden geistigen Eigentum von Nöten Deutschland versucht mit einem „Rechtsstaatsdialog“ zu China, es bei der Schaffung von geeigneten Gesetzen zu unterstützen

23 Staatlich verordnete Spionage
Bau und Installation einer Transrapidstrecke von Shanghai nach Hangzhou durch Thyssen-Krupp Chinesische Ingeneure untersuchen heimlich Nachts Teile der Antriebstechnologie vom Transrapid Reaktion: „Die nächtliche Aktion habe lediglich der Forschung und Entwicklung gedient.“ Zitat: Wu Xiangming Transrapid-Beauftragter der chinesischen Regierung Ebenso bestehen die Chinesen darauf, das der gesamte Zug in China Produziert wird

24 Wirtschaftliche Schäden
DaimlerChrysler investierte Mio. $ in ein Bus Joint Venture namens Yaxing-Benz Ziel war es 7000 Busse und 1200 Karosserien zu produzieren Der chinesische Partner, Yangzhou Yaxing Motor Coach, fing im Jahr 2000 an, Kopien der Busse mit deutscher Technologie herzustellen. Im Jahr 2001 produzierte Yaxing-Benz noch 300 Busse, wogegen beim Mutter Konzern des chinesischen Partners pro Jahr 8000 Busse ausgeliefert werden.

25 Bemühungen zur Verbesserung
geltende Gesetze finde keine Anwendung und zeigen keine Wirkung Fälschern droht nur die Beschlagnahmung ihrer Waren Ohne eine Verschärfung und Durchsetzung der Gesetze ist kaum eine Verbesserung der Lage in China zu erwarten. Es gibt dennoch Bemühungen die derzeit geltenden Gesetze durchzusetzen: Zum Schutz von Patenten sind Angestellte in 30 Regierungsagenturen in Dienst gestellt worden!

26 Film zum Thema Raubkopien
China als größter Produzent von Fälschungen ganze Städte und Industrien sammeln sich um den Wirtschaftszweig der Duplikation Geschäfte auf dem Markt in Höhe von 5 € bis hin zu Aufträgen über Produkte – per Handschlag!

27 Probleme des Patentrechts
Agenda Teil IV: Patentanmeldemöglichkeiten Gesetzliche Regelungen für Softwarepatente Notwendigkeit einer Richtlinie Der Richtlinienvorschlag Der Streitpunkt Die Gegenspieler Argumente der Befürworter Argumente der Gegner Bewertung der Argumente/Fazit

28 Patentanmeldemöglichkeiten
Momentan gibt es 2 praktische Anmeldemöglichkeiten: a) Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) b) Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Nach der Erteilung des Patents gilt unabhängig welcher Weg gewählt worden ist das nationale Recht. Die Patentgesetze der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen rechtlich mit dem System des 20 Jahre alten Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) in Einklang stehen. Für einen deutschen Staatsbürger gilt dies auch für s.g. PCT Patente.

29 Patentfähige Erfindungen
Gesetzliche Regelung Die Patentierbarkeit von Software ist gegenwärtig durch Art. 52 IIc EPÜ geregelt. Dieser lautet: Patentfähige Erfindungen (1) Europäische Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: a) Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; b) ästhetische Formschöpfungen; c) Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; d) die Wiedergabe von Informationen. (3) Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. (4) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.

30 Notwendigkeit einer Richtlinie
lt. Gesetz sind Computerprogramme nicht patentierfähig die Patentpraxis in Europa sieht aber anders aus ca bis erteilte Softwarepatente beim EPA das EPA hat Fakten geschaffen bevor die politische Meinungs- und Willensbildung abgeschlossen war unterschiedliche Rechtssprechung, insbesondere die der Beschwerdekammer des EPA es gibt zur Zeit keine Rechtssicherheit im Bereich Softwarepatentierung Negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt

31 Der Richtlinienvorschlag
Name: Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Ziele: Harmonisierung der Rechtsgrundlagen zur Patentierung von Software Beendigung der unterschiedlichen Auslegungen Erhöhung der Transparenz, insbesondere für KMU‘s Vereinfachung der zur Zeit bestehenden Regeln Versuch des Ausgleichs zwischen dem Schutz der Erfindungen einerseits und dem freien Wettbewerb andererseits Verbesserung der Rechtssicherheit in diesem Bereich Ansatz: Keine abrupte Änderung der Rechtsgrundlagen Keine Ausdehnung der Patentierbarkeit auf Software Vorläufiges Verharren auf der erreichten Stufe Weiterentwicklung des Systems unter Berücksichtigung der allgemeinen, historisch gewachsenen Grundsätze

32 Der Streitpunkt Die Richtlinie sieht die Patentierbarkeit von computerimple-mentierten Erfindungen vor, die einen technischen Beitrag leisten. „Eine computerimplementierte Erfindung ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige program-mierbare Vorrichtung ein-gesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Compu-terprogrammen realisiert wird.“ „Ein technischer Beitrag ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Techno-logie der für eine fachkundige Person nicht naheliegend ist. Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patent-anspruchs in seiner Gesamtheit, der technischen Merkmale um-fassen muss, die ihrerseits mit nichttechnischen Merkmalen versehen sein können, vom Stand der Technik abhebt.“

33 Kommissionsvorschlag: Kommissionsvorschlag:
Die Gegenspieler PRO- Kommissionsvorschlag: Business System Alliance (BSA) vertritt die Interessen von Microsoft, IBM u.a. und fordert einen erwei- terten Softwarepatent- schutz CONTRA Kommissionsvorschlag: Förderverein für eine freie Informationelle Infrastruk-tur (FFII), Mittelstandsver-einigung, Europäische Konföderation der Vereini-gung kleiner und mittlerer Unternehmen (CEA-PME), Free Software Foundation Europe (FSFE) u.v.a. treten dafür ein, dass Software nicht paten- tierbar sein soll

34 Argumente der Befürworter
Umfang und Qualität von Patenten wird mit der Richtlinie auf vertretbarem Niveau gehalten. Es wird durch die Richtlinie ein Rechtsrahmen, Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen. Softwarepatente haben nachweisliche positive volks- und betriebswirtschaftliche Effekte. Softwarepatente können für ihre Rechteinhaber ein wichtiges Einkommen darstellen und sind gleichzeitig ein Anreiz für Investitionen. Für die Erfindung garantieren die Softwarepatente ein begrenztes Monopol als Belohnung. Die Richtlinie wird Innovationen fördern und belohnt jene die neue computerimplementierter Erfindungen hervorbringen. Viele Firmen haben im Rahmen des bestehenden Patentierungssystems viel Geld in F&E investiert. Diese Investitionen, die sich u.a. auf die Verfügbarkeit von Patenten stützen, sind durch die Einschränkung der Patentierbarkeit gefährdet. Computerprogramme als solche bleiben nicht patentierbar, patentierbar sind lediglich Erfindungen die Computerprogramme beinhalten und gleichzeitig einen technischen Beitrag leisten. Die Richtlinie zeigt einen deutlichen Unterschied zwischen Europa und den USA.

35 Argumente der Gegner Die freie Patentierbarkeit von Software entzieht alternativen Entwicklungs-konzepten (insb. Open Source) die Grundlage. Das Ziel der Internationalisierung des IT Bereichs und v.a. des Aufbrechens der amerikanischen Monokultur im Softwarebereich darf nicht aus den Augen ver-loren werden. Europa würde mit der Richtlinie eine einmalige Chance, durch die einseitige Be-trachtung der Interessenlage der Großkonzerne, vertun über die Open Source Projekte entscheidende Elemente der künftigen IT Infrastruktur mitzube-stimmen. Die Open Source Bewegung wäre in Gefahr. Der Richtlinienvorschlag führt zur Behinderung von Innovationen, Fortschritt und Wettbewerb. Die bei der Patentierung anfallenden hohen Kosten können sich KMU's oft nicht leisten, so dass lediglich Großkonzerne davon profitieren. Der Urheberschutz ist ein adäquater Schutz für Software, da er billig, schnell und flexibel ist. Aufgrund der bisherigen negativen Erfahrungen in den USA ist die Übernahme des amerikanischen Softwarepatensystems abzulehnen. Eine gute Chance für einen europäischen Weg wäre eine geänderte Richtlinie, welche die Patentierung von Software in Europa verbietet.

36 Bewertung der Argumente
Befürworter und Gegner haben gute Argumente, benutzen aber zum Teil die gleichen Argumente für ihre jeweilige Seite. Die Patentierbarkeit von Software ist eine Kernfrage für die zu-künftige Entwicklung der Informations- und Wissensgesellschaft. Die gesellschaftliche Verfügbarkeit von Informationen spielt dabei eine wichtige Rolle. Unter diesem Gesichtpunkt haben die Gegner eines der besten Argumente, wenn sie eine noch stärkere Monopolisierung der Branche verhindern wollen. Das Argument der Befürworter, dass Patente als Einkommen für die Rechtinhaber einen wichtigen Investitionsanreiz darstellen ist nicht von der Hand zu weisen. Da die europäische Softwarebranche klein und mittelständisch geprägt ist, muss den besonderen Bedürfnissen von KMU's in diesem Bereich in jedem Fall Rechnung getragen werden.

37 Fazit Folgende Ziele müssen mit der endgültigen Richtlinie erreicht werden: 1.) Es ist wichtig einen guten Mittelweg zwischen den Interessen beider Gruppen zu finden. Dieser sollte einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Erfindungen einerseits und dem freien Wett-bewerb auf dem florierenden Softwaremarkt andererseits dar-stellen. 2.) Wichtig für diesen Mittelweg ist die Verhinderung der Annähe-rung an das amerikanische Patentrecht (Stichwort: Verhinderung von Trivialpatenten).

38 Quellen Literatur Fachzeitschriften Internetquellen
Beier, Friedrich-Karl; Heinemann, Andreas (2004): Patent- und Musterrecht, Carl Heymanns Verlag, Deutscher Taschenbuchverlag, 7. Auflage, München 2004 Dr. Hubmann, Heinrich/ Dr. Götting, Horst-Peter (1998): Gewerblicher Rechtsschutz – Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht, Juristische Kurz-Lehrbücher, Verlag C.H. Beck, 6. Auflage, 1998 Ilzhöfer, Volker (1996): Patent-, Marken- und Urheberrecht, Verlag Franz Vahlen GmbH, 2. Auflage, München 1996 Steckler, Bunhilde (1996): Grundzüge des Gewerblichen Rechtsschutzes, Verlag Franz Vahlen GmbH, 2. Auflage, München 1996 Thieler, Wolfgang; Wagner, Michael H. (2001): Wegweiser für den Erfinder: von der Aufgabe über die Idee zum Patent, Springer-Verlag, 2 erweiterte und aktualisierte Auflage, Berlin; Heidelberg, New York; Barcelona; Hongkong; London; Mailand; Paris; Singapur; Springer 2001 Vollrath, Ulrich; Witte, Jürgen (2002): Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung, 5. Auflage, Köln; Berlin; Bonn; München 2002 Wurzer, Alexander J. (2003): Wettbewerbsvorteile durch Patentinformationen, Fachinformationszentrum Karlsruhe, 2. überarbeitete Auflage, Karlsruhe 2003 Fachzeitschriften c´t – Magazin für Computertechnik, 2004/12, S. 60 bis 62 c´t – Magazin für Computertechnik, 2004/13, S. 22 bis 26 c´t – Magazin für Computertechnik, 2004/23, S. 30 bis 32 Handelsblatt vom , S. 19 Handelsblatt vom , S. 7 Süddeutsche Zeitung vom , S. 20 Wirtschaftswoche Nr. 51 vom , Seite 48 links Internetquellen , 8.15 Uhr Uhr magazin/200110/China.jsp , Uhr , Uhr nosoftwarepatents.com, , Uhr , Uhr , Uhr


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