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Öffentliche Aufträge kompakt

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Präsentation zum Thema: "Öffentliche Aufträge kompakt"—  Präsentation transkript:

1 Öffentliche Aufträge kompakt
Wie vermeide ich als Bieter Fallstricke bei öffentlichen Aufträgen? Öffentlicher Auftraggeber und privatwirtschaftliche Auftragnehmer in Wechselbeziehung 30. Mai 2005 IHK-Hannover, Workshop Nierychlo; Stadt Osnabrück

2 Wirtschaftliche Relevanz des Vergabesektors (1)
Gesamtvolumen öffentlicher Aufträge in der EU: ca. 16% des BIP der Union oder Milliarden € im Jahr 2002 Bedeutung öffentlicher Aufträge: zwischen 11 und 20% des jeweiligen nationalen BIP Resultate der Marktöffnung des öffentlichen Auftragssektors im Rahmen des Binnenmarkts: Verstärkung des grenzüberschreitenden Wettbewerbs Preissenkung für öffentliche Haushalte Spielraum für deutlich höheren Wettbewerb und Einsparungen für den Steuerzahler. Nierychlo; Stadt Osnabrück

3 Wirtschaftliche Relevanz des Vergabesektors (2)
Beschaffungsvolumen in der EU Kommission der EU: Mrd. Euro ( 16,3 % des gesamten BIP der EU); Stand 2002 Steigerung von 720 Mrd. Euro (1998): % Grenzüberschreitende Vergaben von 6 % (1987) auf 10 % Kommission: durch Wettbewerb auf Beschaffungsmärkten: Senkung der Preise für öffentl. Auftraggeber für Waren und Dienstleistungen um ca. 30 % Steigerung der veröffentlichten EU-Ausschreibungen von (1995) auf (2002) Weyand Nierychlo; Stadt Osnabrück

4 Wirtschaftliche Relevanz des Vergabesektors (3)
Regelwerk für Öffentliche Aufträge: Gemeinschaftsrecht tlws. auch internationales Recht, obgleich dies nicht für alle öffentlichen Aufträge gilt. Diesen Rechtsvorschriften zufolge müssen öffentliche Aufträge mittels transparenter Verfahren vergeben werden, die gleiche Bedingungen für alle Bieter gewährleisten. Einige Einkäufe (z.B. militärische Ausrüstung) sind von den Richtlinien ausgeschlossen. Aufträge unter dem Schwellenwert der Vergaberichtlinien müssen nur den allgemeinen Vertragsprinzipien entsprechen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

5 Wirtschaftliche Relevanz des Vergabesektors (4)
Das Legislativpaket der zwei neuen Vergaberichtlinien wurde 2004 durch das Europäische Parlament und den Ministerrat der Europäischen Union verabschiedet. Es trägt dazu bei, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu modernisieren, z.B. indem die Nutzung elektronischer Vergabeverfahren im öffentlichen Sektor erleichtert wird. Die sinngemäße und schnelle Umsetzung der neuen Richtlinien in den Mitgliedstaaten wird dazu beitragen, die öffentlichen Vergabemärkte weiter zu öffnen, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und so die Vorteile des erweiterten Binnenmarkts voll auszuschöpfen. Quelle: EU-Kommission; Zuletzt aktualisiert am Nierychlo; Stadt Osnabrück

6 Einordnung der Vergabeverfahren
Rechtsquellen oberhalb der SW unterhalb der SW Primäres EG-Recht Marktfreiheiten Diskriminierungsverbot u. freier Waren- und Dienstleistungsverkehr Sekundäres EG-Recht Richtlinien Gesetze (national) §§ 97 GWB Haushaltsrecht Verordnungen (national) VgV VOB, VOL, VOF Abschnitte 2,3,4, VOF Abschn. 1 VOL/A und VOB/A Nierychlo; Stadt Osnabrück

7 Schwellenwerte (1) Der Begriff Schwellenwert spielt im Bereich der EU-Ausschreibungen eine wesentliche Rolle. Er bezeichnet hier die Wertschwelle, ab der die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften veröffentlicht werden muss und damit dem EU-weiten Wettbewerb zugänglich wird. Für die einzelnen Bereiche Bau, Lieferung und Leistung werden alljährlich Schwellenwerte neu festgelegt, die ebenfalls im oben genannten Supplement veröffentlicht werden. Nierychlo; Stadt Osnabrück

8 Schwellenwerte (2) Dabei gelten 2006 z. B. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen € (ohne Umsatzsteuer) als Schwellenwert für Kommunen; bei Bauaufträgen z.Z. 5 Mio. €. Oberhalb dieser Grenzen müssen Ausschreibungen im öffentlichen Bereich im „Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften“ veröffentlicht werden. Jährlich werden von öffentlichen Stellen in der EU Liefer- und Bauaufträge in Höhe von mehr als 500 Milliarden Euro ausgeschrieben. Das „Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften“ informiert täglich über mehr als 650 Ausschreibungen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

9 Schwellenwerte – ohne Ust.
Bauaufträge Liefer- und Dienstleistungsaufträge Freiberufliche Leistungen VOB [Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen] VOL [Verdingungsordnung für Leistungen] VOF [Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen] Nierychlo; Stadt Osnabrück

10 Kaskade Ab Erreichen oder Überschreiten der EG-Schwellenwerte sind die in deutsches Recht umgesetzten Vorgaben der EG-Richtlinien maßgebend: EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie EG-Baukoordinierungsrichtlinie RL 2004/18/EG EG-Dienstleistungsrichtlinie EG-Sektorenrichtlinie EG-Rechtsmittelrichtlinie EG-Rechtsmittelsektorenrichtlinie Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 4. Teil Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Abschnitte 2-4 Verdingungsordnung für die Vergabe von Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) Teil A Abschnitte 2-4 Verdingungsordnung für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen (VOF) Nierychlo; Stadt Osnabrück

11 Prinzipien des Vergaberechts bei der VOL/A
Rahmenbedingungen Prinzipien des Vergaberechts bei der VOL/A Wettbewerb  § 2 Nr. 1 S. 2 VOL/A Transparenz des Vergabeverfahrens Gleichbehandlungsgebot für Angebote aus- und inländischer Unternehmer (Bundeskartellamt 09/98) – auch unterhalb der SW!  Diskriminierungsverbot Angemessene Berücksichtigung mittelständischer Interessen durch Fach- und Teillosvergabe Vergabe an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen; „vergabefremde Aspekte“ nur bei Bundes-/Landesgesetz Grundsätzliches Verhandlungsverbot bei VOL/A  § 24 Nr. 2 Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot, nicht das billigste  § 25 Nr. 3 Nierychlo; Stadt Osnabrück

12 Häufige Bieterfehler (1)
Die geforderten aktuellen Erklärungen werden nicht beigefügt (Umsatzsteuer, Sozialversicherung; detaillierter Bauzeitenplan; Referenzen) oder aktuelle Bescheinigungen der Behörden (Gewerbezentralregisterauszug) werden nicht beigefügt; dafür „Eigenerklärungen“ Folge: Ausschluss des Angebotes gem. § 25 Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A, weil in den Verdingungsunterlagen geforderte Erklärungen fehlten; dies können z.B. der Bauzeitenplan und eine Referenzliste der letzten 3 Jahre sein (s.a. EVM (B) A 211; Seite 2 von 2, Ziff. 3.2 und Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis unter Vergabekriterien); Nierychlo; Stadt Osnabrück

13 Häufige Bieterfehler (2)
Der Bieter weist auf seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hin und reduziert die Gültigkeit seines Angebotes. Folge: Ein Bieter schränkt das Angebot unzulässigerweise dadurch ein, dass er im Anschreiben seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legt und die Gültigkeit auf 4 Wochen (bei längerer Zuschlags- und Bindefristfrist) begrenzt. Es ist daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wg. Einschränkung der Verdingungsunterlagen auszuschließen! Nierychlo; Stadt Osnabrück

14 Häufige Bieterfehler (3)
Unzulässige Einschränkung der Zahlungsbedingungen durch den Bieter Als Vertragsbestandteil ist in den Ausschreibungsunterlagen im EVM (L) Ang 233, S. 2 von 3; unter Ziff. 1.2 die VOL/B; Ausgabe 2000, vereinbart. Ein Bieter schränkt die Zahlungsbedingungen entgegen der in § 17 Abs. 1 VOL/B genannten Frist von „ binnen eines Monats“ auf 14 Tage nach Rechnungsdatum ein; ergänzend werden die Angebote in den gesonderten Anschreiben zum Hauptangebot und zu den drei Nebenangeboten als freibleibend bezeichnet. Sie sind daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wg. Einschränkung der Verdingungsunterlagen auszuschließen! Nierychlo; Stadt Osnabrück

15 Häufige Bieterfehler (4)
Ein Bieter bietet nicht alle ausgeschriebenen Leistungen ( z. B. bei einem Müllfahrzeug das Fahrgestell mit Aufbau) an . Folge: Das Angebot des Aufbaus ohne Fahrgestell entspricht nicht den Anforderungen des § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOL/A, da es den ausgeschriebenen Leistungsumfang [Fahrgestell] nicht abdeckt. Das Angebot ist daher nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 auszuschließen, da es keinen Preis für die Position Fahrgestell des LV beinhaltet und somit nicht alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses anbietet. Nierychlo; Stadt Osnabrück

16 Häufige Bieterfehler (5)
Bei Neben- oder Alternativangeboten werden technische Leistungsbeschreibungen zu Vergleichszwecken bei Submission nicht beigefügt; Produktdatenblätter fehlen. Folge: Verlangt die Vergabestelle mit den Vergabeunterlagen vom Bieter produktidentifizierende Angaben für zur Verwendung bei der Auftragserfüllung vorgesehene Produkte, ohne dass der Bieter diese Angaben mit seinem Angebot macht, so führt dies ohne Wertungsermessen der Vergabestelle zwingend zum Ausschluss gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) VOL/A. Ein Bieter hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, diese Angaben bei einem Aufklärungsgespräch nachholen zu dürfen.*) VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom VK-SH 01/06 Nierychlo; Stadt Osnabrück

17 Häufige Bieterfehler (6)
Geforderte Fabrikatsangaben/Typbezeichnungen fehlen in einer Elektroausschreibung. Unter der Positionsnummer des LV fehlen eine Fabrikatsangabe und eine Typenbezeichnung hätte eingetragen werden müssen. Die Eintragung durch Stempel: “wie aus-geschrieben“ benennt weder Fabrikat noch Typ, da die Aus-schreibung typenneutral verfasst ist. Der gesamte Positions-bereich von Pos bis ist fabrikations- und typmäßig nicht benannt. Weiterhin fehlt bei der Pos die Typenbezeichnung. Folge: Wegen der fehlenden Fabrikatsangaben und Typenbezeichnungen war das Angebot unbestimmt und wurde deshalb gemäß § 25 Nr. 1b) i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

18 Häufige Bieterfehler (7)
Das Angebot ist unvollständig – Preisangaben fehlen Folge: Schlüsselt ein Bieter entgegen der Forderung des Leistungsverzeichnisses die Einheitspreise von Türanlagen nicht in die Preise für Zargen und Türblätter auf und weist sie im Angebot gesondert aus, ist das Angebot zwingend auszuschließen. VOB/A § 9, § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) OLG Düsseldorf, Beschluss vom Verg 2/05 Das Merkmal der Wesentlichkeit kann erfüllt sein, wenn die Angabe der Einheitspreise fehlt und es hierauf im Rahmen der vergleichenden Wertung in erheblichem Maße ankommt. Die Vergabeverfahren stellen ein formstrenges Verfahren dar, in dessen Wertungsphase es auf die Preise als zumindest eines der wesentlichen Kriterien ankommt. VK Sachsen, Beschluss vom /SVK/051-04 GWB § 97 Abs. 6, Abs. 7,; VOL/A § 21 Nr. 1, § 24, § 25 Nr. 1 Nierychlo; Stadt Osnabrück

19 Häufige Bieterfehler (8)
Angebote werden nicht ordnungsgemäß beschriftet, werden verspätet abgesandt; liegen zur Submission nicht an der bezeichneten Stelle vor (s. Muster) Folge: In der einschlägigen Kommentierung von Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB, Teile A und B, 15. Aufl., wird zu § 22 Nr. 6 VOB/A in der Rdn. 34 wie folgt zitiert: „Hiernach muss das Angebot schon vor Eröffnung des ersten Angebots in dem Bereich vorgelegen haben, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist, wie z.B. der Posteingangsstelle, dem Briefkasten, wenn eine Leerung in bestimmten Zeitabständen – hier vor Beginn des Eröffnungstermins – innerdienstlich geregelt und dies nach außen, wie z.B. durch Aufschrift, bekannt gemacht worden ist. Insofern ist besonders von Bedeutung, dass der Auftraggeber in dem Anschreiben deutlich und unmissverständlich die Stelle angibt, bei der die Angebote einzureichen sind.“ Ein verspätet eingegangenes Angebot wird nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A (bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 1 e) VOL/A) von der Wertung ausgeschlossen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

20 Häufige Bieterfehler (9)
Angebote werden nicht unterschrieben! Folge: Das Angebot ist unverbindlich und wird nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOB/A (bzw. § 25 Nr. 1 Abs. 1 b) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 VOL/A) von der Wertung ausgeschlossen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

21 Häufige Bieterfehler (10)
Bei Unklarheiten wird nicht bei der Vergabestelle nachgefragt. Fehlinterpretationen führen häufig zum Ausschluss! Abweichende Anschriften von ausschreibender, zuschlagerteilender Stelle und Termine werden nicht sorgfältig genug beachtet! Die Lieferbedingungen bzw. -orte werden nicht genau beachtet und führen daher zu einer fehlerhaften Kalkulation Nierychlo; Stadt Osnabrück

22 Häufige Bieterfehler (11)
Die geforderten Artikel werden „freibleibend“ oder mit dem Zusatz „solange der Vorrat“ reicht angeboten Folge: Der Bieter schränkt das Angebot unzulässigerweise dadurch ein, dass er es im Anschreiben als freibleibend bezeichnet, Es ist daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A wg. Einschränkung der Verdingungsunterlagen auszuschließen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

23 Häufige Bieterfehler (12)
EFB-Preisblätter bei VOB-Ausschreibungen werden nicht abgegeben. Folge: Werden in den Ausschreibungsunterlagen Erklärungen nach den Formblättern EFB-Preis 1a, 1b und 2 gefordert, dann sollen diese Erklärungen für die Vergabeentscheidung relevant sein, so dass die Nichtabgabe dieser Erklärungen mit dem Angebot zwingend zum Ausschluss von der Wertung nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A führt.*) BGH, Urteil vom X ZR 19/02 BGB § 276; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b Nierychlo; Stadt Osnabrück

24 Häufige Bieterfehler (13)
Es werden Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen; z.B. Tippex Ein Bieter hat im EVM (L) Ang 233, S. 3 von 3, Tippexänderungen vorgenommen, die nicht als Änderung namentlich und mit Datumsangabe durch ihn gekennzeichnet sind. Das Angebot ist damit nicht eindeutig. Folge: Ausschluss unter Bezug auf den Beschluss der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom (Az: 1 VKLVwA 14/04;), die in ihrem Leitsatz unter Ziffer 3 sowie in der Begründung auf Seite 6, Abs. 2, ausführt, dass Tipp-Ex Änderungen des Bieters in den Angebotsunterlagen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Unterschrift/Datum). Dieser Beschluss für die VOB/A hat auch Relevanz für eine VOL-Ausschreibung. Das Angebot war daher gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 c) i.V. mit § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 VOL/A auszuschließen. Nierychlo; Stadt Osnabrück

25 Häufige Bieterfehler (14)
Bei einer Bauausschreibung erfolgen zur Submission nicht die geforderten Nachunternehmererklärungen wie - Tariftreuerklärungen der Nachunternehmer mit Datum und Unterschrift - Auflistung der Nachunternehmer im vorgeschriebenen Formblatt mit Angabe der Positionen für NU gem. LV Folge: Unklare bzw. unvollständige Angaben zum Nachunternehmereinsatz führen zwingend zum Ausschluss des Angebots. Die unvollständigen Angaben können auch nicht im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs nachgeholt werden. VK Bund, Beschluss vom – VK 2-80/03 VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 b Nierychlo; Stadt Osnabrück

26 Veröffentlichungsorgane (1)
Stand: 05/2006 Submissionsblätter Zur Herstellung von mehr Wettbewerb ist es durchaus sinnvoll, Veröffentlichungen möglichst breit und weit zu streuen. Aus diesem Grunde veröffentlicht die Stadt Osnabrück seit 5 Jahren mit sehr guter Resonanz alle öffentlichen Ausschreibungen in allen Vergabearten (VOB, VOL und VOF) neben – textlich verkürzter Veröffentlichung in der Region – mit einem Langtext, der alle relevanten Angaben zur Veröffentlichung enthält in den nachstehenden Ausschreibungsorganen. Die Veröffentlichungen selbst sind für den kommunalen Auftaggeber kostenfrei. Ergänzend kann bei einzelnen Submissionsblättern auch der regionale Verbreitungsradius vorgegeben werden, was beim Submissionsanzeiger nicht möglich ist. Bestätigt haben alle, dass Bieter ohne Abonnement auch kostenfrei per Fax einzelne Veröffentlichungen anfordern können. Als weiteres Informationsmedium bieten Kommunen – wie Osnabrück auch – ihre Ausschreibungen zeitgleich mit den Printveröffentlichungen auch auf der jeweiligen Homepage im Internet für interessierte Bieter an. Nierychlo; Stadt Osnabrück

27 Veröffentlichungsorgane (2)
Stand: 05/2006 bi-bauwirtschaftliche Informationen Submissionsanzeiger Faluner Weg 33 Emilienstr. 14a 24109 Kiel Hamburg Tel.: (04 31) Tel.: (0 40) Fax: (04 31) Fax: (0 40) ibau-Planungsinformationen Subreport Geringhoffstr. 45 Buchforststr. 1-15 4816 Münster Köln Tel.: (02 51) Tel.: (02 21) Fax: (02 51) Fax: (02 21) Nierychlo; Stadt Osnabrück

28 Links „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“:
EU-Binnenmarkt/Öffentliches Auftragswesen: TED: Stadt Osnabrück: BMWI: „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“: Nierychlo; Stadt Osnabrück

29 für Ihre Aufmerksamkeit!
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung: Dipl.- Volkswirt Volker Nierychlo Fachdienstleiter des Fachdienstes Öffentliche Aufträge (30-5) der Stadt Osnabrück Bierstraße 2, 2. Etage/Postfach 44 60 49074 Osnabrück Tel.: Fax: oder Mail: Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nierychlo; Stadt Osnabrück


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