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Gewerbliche Leasingverträge

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Präsentation zum Thema: "Gewerbliche Leasingverträge"—  Präsentation transkript:

1 Gewerbliche Leasingverträge
-Finanzierungsleasing-

2 Erscheinungsformen: Leasing als Finanzierungsmodell
Leasinggeber beschafft Vertragsobjekt Ratenweise Gegenleistung Grundsatz der Vollamortisation: Wert der Sache (Kaufpreis zzgl. aller Kosten, Zinsen, Kreditrisiko und Gewinn) wird durch Leasingraten allein oder durch Raten plus Restwertabrechnung voll gedeckt dadurch Abgrenzung zur reinen Miete Vertrag ist nicht von vornherein auf Erwerb der Sache durch den Leasingnehmer gerichtet dadurch Abgrenzung zum Mietkauf bei Erwerbsoption am Vertragsende Abgrenzung z.T. schwierig

3 Wirtschaftliche Vorteile:
Im Gewerbebereich: Finanzierungsfunktion und steuerrechtliche Vorteile Bei „erlassgerechter“ Gestaltung Steuervorteile des Leasingnehmers Keine Belastung mit Gewerbesteuer Leasinggeber ist wirtschaftlicher Eigentümer iSd AO, daher Abschreibung bei ihm Leasingraten als sofort abziehbare Betriebsausgabe Bilanzielle Neutralität Im Privatbereich hingegen reine Finanzierungsfunktion Im KfZ-Handel verdeckter Preisnachlass (Null-Leasing) Verbraucherkreditvertrag Häufig als Mietkauf zu bewerten

4 Vertragsbeziehungen Regelmäßig 3-Personen-Verhältnis: Leasinggeber
Hersteller Leasing- nehmer

5 Ausnahmen: 2- Personen- Verhältnis möglich Herstellerleasing:
Hersteller übernimmt selbst die Funktion des Leasinggebers Sale-and-lease-back: Leasinggeber erwirbt Vertragsgegenstand vom Leasingnehmer Verbundenes Geschäft: Hersteller arbeitet ständig mit Leasinggeber zusammen und benennt Kunden Finanzierungsmöglichkeit

6 Rechtsnatur Leasingvertrag
Problem: Nichts passt richtig Hintergrund der Debatte: § 307 II BGB Was ist das Kontrollmodell? BGH: Modifizierte Miete Problem hier: Gewährleistungsmodell, verschuldensunabhängige Haftung Canaris: Beschaffungsvertrag als mittelbarer Stellvertreter Leasingraten als Aufwendungsersatz Problem: Kein Synallagma der §§ 667, 670! Teile der Lit.: Vertrags sui generis Problem: Maßstäbe der Inhaltskontrolle

7 Folgerungen für die Vertragspflichten
Problem liegt im Bereich der Leistungsstörung: Falschberatung bei Vertragsschluss Hersteller als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers? Nichtleistung der Leasingsache Rügepflicht bei Übergabe? Gefahrtragung nach Übergabe Mängelhaftung Beschädigung der Sache während der Vertragslaufzeit

8 Grundlinien: Bei Vertragsschluss keine Beziehung zum Hersteller
Hersteller ist aber idR Erfüllungsgehilfe des LG Oder sogar verbundenes Geschäft Vorvertragliche Pflichtverletzungen können dem LG entgegengehalten werden Bei der Anfechtung Hersteller kein „Dritter“ iSd § 123 II

9 Grundlinien: Verschaffung der Leasingsache ist Hauptpflicht des Leasinggebers Leasingraten sind synallagmatische Gegenleistung Daher bei Nichtleistung des Lieferanten §§ 275 I, 326 I (oder V), Kündigungsrecht nach § 543 II 1 Nr. 1 Bei Verzug § 326 I für die Ausfallzeit (Fixcharakter) SE-Ansprüche bei Verschulden des LG oder des Lieferanten Auf Seiten des LG Übernahme des Beschaffungsrisikos möglich (Gattungssache) Zudem Organisationsverschulden möglich

10 Grundlinien: Gefahrtragung: Abweichung vom Mietvertrag (auch nach BGH)
Hauptpflicht erschöpft sich mit Verschaffung Verwendungsrisiko trägt der Leasingnehmer Keine Pflicht zur fortdauernden Gebrauchsgewährung Nur Pflicht, Störungen zu unterlassen Gefahr des Untergangs der Sache darf AGB-rechtlich dem Leasingnehmer zugewiesen werden Orientierung an § 446 Kündigungsrecht im Fall der Zerstörung? Wird bei KfZ bejaht Wohl auch allgemein richtig Vollamortisation bleibt aber erhalten Nur schnellere Abrechnung, Anrechnung ersparter Aufwendungen des LG IdR Pflicht des LN zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung

11 Grundlinien: Bei Beschädigung der Sache: Verschulden des LN:
Anspruch des LG auf Leasingraten besteht nach § 326 II fort SE aus § 823 (Eigentum) Verschulden eines Dritten: SE nach § 823 (Eigentum) des LG gegen Dritten Pflicht zur Abtretung an LN nach § 255 Kündigungsrecht des LN SE nach § 823 (Besitzrechtsverletzung) des LN gegen Dritten Ersatz des Nutzungsschadens

12 Grundlinien: Mängelhaftung: Typisch daher Abtretungskonstruktion:
Ebenfalls Mietrecht nicht angemessen Interesse des LG, sich aus dem Streit herauszuhalten LN hat sich Objekt idR beim Hersteller ausgesucht Typisch daher Abtretungskonstruktion: Anspruch auf Gewährleistung gegen LG wird ausgeschlossen Statt dessen Abtretung der Ansprüche des LG gegen den Hersteller Problem: Mängel berechtigen nicht zur Einstellung der Leasingzahlung (§ 320) LN trägt das Insolvenzrisiko des Herstellers Bei Rücktritt vom Kaufvertrag  § 313 bzgl. Leasingvertrag

13 Beendigung des Vertrages:
Ordentliche Kündigung/Ende der Laufzeit Häufig Vollamortisation noch nicht eingetreten Schließung der Amortisationslücke Andienungsrecht des LG (zum am Anfang vereinbarten Preis) Optionsrecht des LN (zu einem zur Vollamortisation führenden Preis) Abschlusszahlung Besteht, wenn nichts anderes vereinbart wurde Finanzierungstypisch und vertragsimmanent Risiko der Wertentwicklung liegt beim Leasingnehmer Hinweis erforderlich (Transparenzgebot) Im Zweifel kalkulatorischer Restwert geschuldet Betrag, der beim LG zur Amortisation plus angemessenem Gewinn führt Pflicht zur bestmöglichen Verwertung Ausnahmen bei Kilometer-Abrechnungsverträgen mit Privaten

14 Beendigung des Vertrages
Außerordentliche Kündigung LN: Nichtgewährung des Gebrauchs Tod des LN? Kündigungsrecht nach § 580??? LG: Vertragswidriger Gebrauch, § 543 Zahlungsverzug, § 543 Bei Verbrauchern §§ 500, 498 I zu beachten Vermögensverfall, Sicherheitsverschlechterung? Insolvenz Rechtsfolge: SE statt der Leistung Vollamortisation (mit entgangenem Gewinn) Schadenspauschalierung?

15 Beendigung der Vorlesung:
Das war´s! Schöne Ferien! Vielleicht mal nacharbeiten?


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