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Veröffentlicht von:Gertrúd Stillings Geändert vor über 10 Jahren
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Wie erwerbe ich Bildrechte schnell, günstig und sicher
Wie erwerbe ich Bildrechte schnell, günstig und sicher? Law Forum 15. November 2011 "Recht ohne Grenzen - Internationale Aspekte der Netznutzung" RA Dr. Hermann Lindhorst Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Übersicht I. Einführung: Was macht den Erwerb von Bildrechten grundsätzlich riskant? II. Do it yourself! III. Kostenlose Bilddatenbanken IV. Agenturen, Fotografen V. Fazit
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I. Einführung: Was macht den Erwerb von Bildrechten grundsätzlich riskant?
Kein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtl. Nutzungsrechten! Volle Darlegungs- und Beweislast für Rechtseinräumung liegt bei dem, der urheberrechtl. geschützte Werke nutzt (einschl. "Zweckübertragungsregel", vgl. § 31 V UrhG) Grundsätzlich eigene Verantwortlichkeit für eigene Inhalte!
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II. Do it yourself! Grundsätzlich die beste Art, Bildmaterial zu
verwenden (schnell, risikofrei, günstig). Aber Vorsicht: 1. Beachtung fremder Urheberrechte! 2. Beachtung fremder Persönlichkeitsrechte! 3. Beachtung fremder Eigentumsrechte! (vgl. BGH ZUM 2011, 331 "Preußische Schlösser")
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III. Kostenlose Bilddatenbanken
1. Beispiele: Pixelio.de oder fotolia.de 2. Erforderlich: Sehr genaues Studieren der "Nutzungsbedingungen", z.B. hinsichtlich - Verwendungszweck, - Namensnennungsrecht. 3. Exkurs: Bilder bei "amazon.de" (LG Nürnberg-Fürth MMR 2011, 588)
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IV. Agenturen, Fotografen
Übliches, aber eher kostenintensives Vorgehen Wichtig: Beachtung der sog. "Zweckübertragungsregel" aus Nutzersicht: Verwendungszwecke müssen so ausführlich wie möglich angeführt werden! - § 31 Abs. 5 UrhG: "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt."
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V. Fazit Do it yourself: Eigentlich am besten; andere Rechte müssen aber beachtet werden Kostenlose Bilddatenbanken: Genaues Studieren der Bedingungen erforderlich Agenturen, Fotografen: Insbesondere Zweckübertragungsregel beachten!
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RA Dr. Hermann Lindhorst
Fachanwalt für IT-Recht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Tel.:
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