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34. Deutsch-Dänisches Seminar vom 7. -9. September 2011 in Tremsbüttel Reformen im deutschen Insolvenzrecht – das „ESUG“ WP StB RA Prof. Dr. Dietrich Grashoff,

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1 34. Deutsch-Dänisches Seminar vom 7. -9. September 2011 in Tremsbüttel Reformen im deutschen Insolvenzrecht – das „ESUG“ WP StB RA Prof. Dr. Dietrich Grashoff, Bremen 9. September 2011

2 2 Vorbemerkungen  ESUG = „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“  Generelle Ziele des Entwurfs: Stärkung der Gläubigerrechte Verbesserung der Sanierungsmöglichkeiten in Insolvenzverfahren Abbau von Blockadepotenzial  Entscheidender Faktor in Insolvenz bzw. Krise: Zufuhr von neuem Eigenkapital bei Sanierungsversuchen mit Insolvenzplänen  Ziel: Neue Tools für eine Verbesserung der Kapitalausstattung des Krisenunternehmens: Vor allem die Möglichkeit von Dept- Equity-Swaps (§ 225a E)

3 3 WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM „ESUG“-ENTWURF  Zukünftig größere Informationspflichten bei Eigenantragstellung Verzeichnis aller Gläubiger und der Forderungen (bei noch laufendem Geschäft zusätzliche Angaben:) die höchsten Forderungen, die der Finanzverwaltung/der Sozialversicherung/der betrieblichen Altersvorsorge; Angaben zur Jahresabschlüssen/Bilanzsummen, zu Umsatzerlösen und zur Arbeitnehmerzahl  Ziel: Bessere Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts über Gläubiger(GL-)-Ausschuss Einsetzung eines vorläufigen Sachwalters Zweckmäßigkeit der Eigenverwaltung  Problem: Unklare Sanktionen bei Verletzung dieser Antragspflichten 1. Neue Anforderungen an die Insolvenzantragstellung (§13 E)

4 4 2. Zum vorläufigen GL-Ausschuss (§§ 21, 22a E) [1]  Ziel der höheren Anforderungen bei der Antragstellung: Stärkung der Gläubigerbeteiligung bei der Bildung des GL-Ausschusses  Voraussetzung für die Einsetzung des Ausschusses (§ 22 E) ist das Erreichen festgelegter Schwellenwerte: Unternehmen einer bestimmten Größenordnung (Bilanzsumme mind. 2 Mio., Umsatzerlöse mind. 2 Mio. in 12 Monaten, 10 Beschäftige im Jahresdurchschnitt) ein noch laufender Geschäftsbetrieb  Bei kleineren Unternehmen: Einsetzung GL-Ausschuss nach gerichtlichem Ermessen  Schuldner hat Vorschläge für die Besetzung des Ausschusses zu machen

5 5 2. Zum vorläufigen GL-Ausschuss (§§ 21, 22a E) [2]  Aufgabe des Ausschusses: Einflussnahme auf Auswahl des „vorläufigen Sachwalters“ Einsetzung der Eigenverwaltung durch den Schuldner  Vorschlagsrecht des Ausschusses für die Auswahl des Verwalters  Abgeschwächte Unabhängigkeitsschwellen für das Amt des Verwalters (§ 56 E)  Keine Ämterkontinuität: Vorläufiger und später eingesetzter Ausschuss können, müssen aber nicht identisch sein  Kritik der deutschen Interessenverbände zum Insolvenzrecht und des IDW: Verpflichtendes, förmliches Beteiligungsverfahren für Gläubiger zu aufwändig – also nur bei Unternehmen einer bestimmten Mindestgröße durchführen! Vorschlag: Anlehnung an kodifizierte Größenklassen gem. § 267 HGB

6 6 3. Neue Kostenvorschussregelung in § 26 E: Weniger Abweisungen von Anträgen mangels Masse  Bisheriges Problem / vor allem bei GmbHs: Etwa 1/3 der Eröffnungsanträge werden mangels Masse abgewiesen!  Weiterhin möglich: Vorschusszahlung auf die Verfahrenskosten durch Gläubiger  Geplant: Unmittelbare Pflicht der insolvenzantragspflichtigen Person (Organmitglieder/Gesellschafter) zur Einzahlung eines Vorschusses bei schuldhafter Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung  Probleme: Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs unklar Fehlanreize für antragspflichtige Personen

7 7 4. Geplante Verbesserungen beim Insolvenzplanverfahren [1]  Probleme der bisherigen Rechtslage: Grundsätzlich kein Eingriff in Gesellschafterrechte möglich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens / immer Zustimmung der Gesellschafter erforderlich Differenzhaftung: Forderung wird als Sacheinlage eingebracht; drohende Haftung und Ausgleichspflicht, wenn diese nicht dem Nennwert der zu leistenden Stammeinlage entspricht Rechtliche Unsicherheiten bei nur teilweiser Umwandlung der Forderung in Anteile: Eingreifen der Nachrangigkeitsregelung des § 39 IV InsO (Sanierungsprivileg)? „Wettbewerb der Insolvenzen“ und internationale Investoren – Die deutsche InsO als bloßes „Zerschlagungs- und Abwicklungsgesetz“?

8 8 4. Geplante Verbesserungen beim Insolvenzplanverfahren [2]  Stärkung der Rechtsposition der Gläubiger durch die ESUG-Vorschläge: Eingriff in Gesellschafterrechte jetzt ohne Zustimmung möglich (keine Blockaden!) Folge: Veränderungen bei den Anteils- und Mitgliedschaftsrechten können in Insolvenzpläne einbezogen werden (§ 217 E) Eingriffe sind entschädigungslos, Plan kann aber Abfindungen vorsehen (§ 225a E) Geplant: Jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung kann im Plan getroffen werden, z.B. Fortführung aufgelöster Gesellschaft, Übertragung von Anteilsrechten, …

9 9 4. Geplante Verbesserungen beim Insolvenzplanverfahren [3] Dept- Equity-Swap (§ 225a E): Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte  Nicht gegen den Willen des jeweiligen Gläubigers  Unmittelbare Folgen: „nur“ bilanzsanierender Effekt, aber Herstellung der Zahlungsfähigkeit! Abstimmung über den Insolvenzplan wie bisher in insolvenzrechtlichen Gruppen, nicht nach gesellschaftsrechtl. Stimmrechten (keine Mitwirkung der Organe erforderlich) Bildung einer eigenen Abstimmungsgruppe betroffener (Alt-)Anteilsinhaber (§ 222 E) Inkrafttreten des Plans durch gerichtliche Bestätigung

10 10 4. Geplante Verbesserungen beim Insolvenzplanverfahren [4] Kurze 2-Wochen-Frist für Gläubiger zur möglichen Geltendmachung angeblicher Schlechterstellungen (§ 231 f. E) Mehr Rechtssicherheit für Gläubiger (§ 254 IV E) : Differenzhaftung nach Planbestätigung ausgeschlossen, Bewertung der Sacheinlage nur innerhalb des Planverfahrens angreifbar Probleme:  Dept-Equity-Swap = „zum Zweck der Sanierung erworben“ (Sanierungsprivileg - § 39 IV InsO / Verbleibende Unsicherheit bzgl. der Aufhebung des Privilegs durch unklaren Rechtsbegriffs der „nachhaltigen Sanierung“  Ungeklärte praktische Frage: Bewertung der umzuwandelnden Forderung gegen die Gesellschaft, Einbringung zum Nennwert? Gesetzentwurf: „Wertberichtigungen“, aber fehlende Klarstellung im Gesetz

11 11  Rechtsmittel gegen planbestätigenden Beschluss des Insolvenzgerichts: Sofortige Beschwerde  Geplant: Höhere Hürde dafür Beschwerdeführer muss rechtzeitig im Abstimmungstermin widersprochen haben Neue Erheblichkeitsschwelle: Glaubhaftmachung, dass Plan nach objektiven Kriterien eine wesentliche Schlechterstellung bedeutet (keine solche Schlechterstellung, wenn Abweichung ggü. voraussichtlicher Verwertung ohne Insolvenzplan weniger als 10 %) 5. Weiteres zum Verfahren: Verminderung des Blockadepotenzials [1]

12 12 5. Weiteres zum Verfahren: Verminderung des Blockadepotenzials [2]  Insolvenzplanverfahren auch bei Massunzulänglichkeit (§ 210a E) möglich, keine vollständige Tilgung der Masseverbindlichkeiten mehr erforderlich  Aufhebung des Verfahrens ist bereits möglich, wenn noch nicht fällige Masseverbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllt worden sind, Verwalter muss jedoch einen Finanzplan zur Sicherung der Erfüllung dieser Forderungen vorlegen

13 13  Bislang in Deutschland wenig genutzt; soll zukünftig Regelfall bei Sanierungsmöglichkeiten sein  Paradigmenwechsel: Hat sich eine Geschäftsführung durch die Insolvenzsituation diskreditiert?  Eigenverwaltung erfordert Antragstellung durch Schuldner, Rücknahmemöglichkeit für den Schuldnerantrag bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit  Zustimmung der Gläubiger nicht mehr erforderlich, Gläubiger-Ausschuss ist aber anzuhören 6. Weiteres Anliegen ESUG: Stärkung der Eigenverwaltung (§ 270a E) [1]

14 14  Gläubiger-Versammlung kann nachträglich Eigenverwaltung durch Schuldner beantragen  Beendigung der Eigenverwaltung nun nur noch möglich, wenn Kopf- und Summenmehrheit in der Gläubiger-Versammlung erreicht wird  Vorteil der Eigenverwaltung: Kontinuität der Geschäftsleitung bleibt erhalten und erkennbar 6. Weiteres Anliegen ESUG: Stärkung der Eigenverwaltung (§ 270a E) [2]

15 15  Ist eine besondere Form der Eigenverwaltung mit Beteiligung eines vorläufigen Sachwalters zur Erarbeitung eines Insolvenzplans  Auf Antrag des Schuldners bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich (Zeitpunkt, in dem Schuldner auch bereits Insolvenzantrag stellen könnte, aber nicht muss)  Gericht ordnet Eigenverwaltung an, wenn Sanierung nicht aussichtslos erscheint 7. Schaffung eines „Schutzschirm- verfahrens“ (§ 270b E) [1]

16 16 7. Schaffung eines „Schutzschirm- verfahrens“ (§ 270b E) [2]  Gericht bestellt zugleich vorläufigen Sachwalter  Gericht setzt Frist von bis zu 3 Monaten zur Vorlage eines ausgearbeiteten Insolvenzplans  Wirkung: befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und befristete Möglichkeit, einzelne Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag zu untersagen

17 17  Mit Antrag einzureichen: Bescheinigung der Sanierungsfähigkeit Bestätigung über (nur!) drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Bestätigung, dass Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos. Die Bescheinigung muss von in Insolvenzsachen erfahrenen Person (WP/StB/RA o.ä.) ausgestellt sein / keinen hohen Anforderungen, kein umfassendes Sanierungsgutachten nach IDW S 6 erforderlich!  Nach Fristablauf: Entscheidung des Gerichts über Eröffnung des Verfahrens mit evtl. Planverfahrenauf Basis des in der „Schutzschirm-Phase“ erarbeiteten Insolvenzplans 7. Schaffung eines „Schutzschirm- verfahrens“ (§ 270b E) [3]

18 18 7. Schaffung eines „Schutzschirm- verfahrens“ (§ 270b E) [4]  Probleme / Kritik: Zeitpunkt für Schutzschirm wird meistens zu spät sein besser: Zeitpunkt Sanierungsbedürftigkeit / Krise (vgl. dazu ergänzenden Gesetzesvorschlag des IDW (Stellungnahme vom 01.06.2011) Welchen Anforderungen muss eine solche Bescheinigung genügen?

19 19 8. Weitere Einzeländerungen durch den ESUG-Entwurf  Beschränkungen für die Gesellschaftsorgane (§ 276a E): Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung erfordert Zustimmung des Sachwalters (Vermeidung von Kompetenzkonflikten)  Erhöhung der Fachkompetenz der Insolvenzrichter  Konzentration auf jeweils nur noch ein Insolvenzgericht pro LG-Bezirk (§ 2 E)  Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Insolvenzgerichten (§ 348 E): Ausdrückliche Gestattung von Zusammenarbeit und Informationsaustausch

20 20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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