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Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW

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Präsentation zum Thema: "Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW"—  Präsentation transkript:

1 Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
IDW RS HFA 22 Zur einheitlichen oder getrennten handelsrechtlichen Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente (FN-IDW 10/2008, S. 455 ff.)

2 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkungen Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

3 Verabschiedet vom HFA am 02.09.2007
Vorbemerkungen (1) Verabschiedet vom HFA am Gilt für die Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger und beim Emittenten/Schuldner Rechtsform- und branchenunabhängige Regelungen Beschränkt auf das Handelsrecht Ersetzt IDW RH BFA 1.003: Zur Bilanzierung strukturierter Produkte

4 Definition: Vorbemerkungen (2)
strukturierte Finanzinstrumente (FI) sind VG mit Forderungscharakter bzw. Verbindlichkeiten, die im Vergleich zu nicht strukturierten FI hinsichtlich ihrer Verzinsung, ihrer Laufzeit und/oder Rückzahlung besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen vertragliche Einheit von Basisinstrument und Derivat aufgrund des eingebetteten Derivats werden die Zahlungsströme des strukturierten FI insgesamt oder teilweise ähnlichen Schwankungen in Abhängigkeit von einer Basisvariablen (underlying), (z.B. einem bestimmten Zinssatz, Wechselkurs, einem Bonitätsrating etc.) ausgesetzt wie durch ein freistehendes Derivat

5 Abgrenzungen: keine strukturierten FI sind:
Vorbemerkungen (3) Abgrenzungen: keine strukturierten FI sind: originär entstandene verbriefte und unverbriefte Währungsforderungen und verbindlichkeiten (z.B. aus Kreditvergabe) realwirtschaftliche Verträge (z.B. Miet-/Leasingverträge), es sei denn, dass die Finanzrisiken überwiegen Versicherungsverträge IDW ERS HFA 22 behandelt nicht: die Zuordnung strukturiert gestalteter FI zum EK oder FK des Emittenten die Bilanzierung der Bestandteile strukturierter FI im Rahmen von Sicherungsbeziehungen

6 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkung Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

7 Dokumentation Die in strukturierten FI eingebetteten Derivate sind – unabhängig von ihrer bilanziellen Behandlung – wie schwebende Geschäfte in der Buchführung gesondert zu dokumentieren (§§ 238 f. HGB) Die Aufzeichnungen müssen alle maßgeblichen Konditionen (z.B. Geschäftspartner, Nominalbetrag, Abschlusstag, Fälligkeitsstruktur, Abschlusskurs, ggf. vereinbarte Zinssätze, Basispreise, Risikoart und Optionslaufzeiten) jedes einzelnen eingebetteten Derivats erkennen lassen

8 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkung Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

9 Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung (1)
Das HGB enthält grds. keine Regelungen zur Bilanzierung von strukturierten FI (Ausnahme § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB) Bilanzierung ist aus GoB abzuleiten Grundsätzliche Überlegungen: Gegenstand der Bilanzierung ist der gesamte VG, nicht die diesem nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis innewohnenden einzelnen Elemente, die seinen Wert beeinflussen einheitliche Bilanzierung

10 Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung (2)
durch die Verbindung des Basisinstruments mit dem Derivat weisen strukturierte FI besondere Chancen und Risiken auf eine einheitliche Bilanzierung kann zu einer unzutreffenden Darstellung der wirtschaftlichen Lage führen: Chancen und Risiken aus Derivat werden nicht ersichtlich Saldierung positiver und negativer Effekte aus unterschiedlicher Wertentwicklung von Derivat und Basisinstrument

11 Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung (3)
Ziel: Zutreffende Darstellung der VFE-Lage Die Entscheidung über die Aufspaltung hat sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise insbesondere daran zu orientieren, ob das strukturierte FI aufgrund des eingebetteten Derivats im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich erhöhte oder zusätzliche (andersartige) Risiken oder Chancen aufweist

12 Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung (4)
Für die Bilanzierung gilt daher: wegen ihrer Verbindung zu einer Einheit sind strukturierte FI grundsätzlich als einheitlicher VG bzw. einheitliche Verbindlichkeit zu bilanzieren wenn strukturierte FI jedoch durch das eingebettete Derivat im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich erhöhte oder zusätzliche (andersartige) Risiken oder Chancen aufweisen, handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um zwei Instrumente, die grundsätzlich getrennt zu bilanzieren sind

13 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkung Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger einheitliche Bilanzierung getrennte Bilanzierung Emittentenausfallrisiko Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

14 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Einheitliche Bilanzierung (1)
Es sind die allgemeinen Bewertungs- und Ausweisregelungen für Forderungen bzw. Wertpapiere anzuwenden Soweit im Rahmen der Folgebewertung ein verlässlicher Börsen- oder Marktpreis nicht vorliegt, sind die beizulegenden Zeitwerte der einzelnen Bestandteile anhand allgemein anerkannter Bewertungsmodelle zu ermitteln und zu einem Gesamtwert des strukturierten FI zusammenzufassen

15 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Einheitliche Bilanzierung (2)
Hat sich seit dem Zugangszeitpunkt aufgrund des eingebetteten Derivats die Rendite des struktu-rierten FI geändert, ergeben sich im Rahmen der Folgebewertung für überverzinsliche strukturierte FI aufgrund des Anschaffungskostenprinzips keine Bewertungsanpassungen Unterverzinsliche strukturierte FI im Umlauf-vermögen sind in Übereinstimmung mit § 253 Abs. 3 HGB auf ihren niedrigeren beizulegenden Wert (Barwert) abzuschreiben Im Anlagevermögen hat eine Abwertung gemäß §§ 253 Abs. 2 und 279 Abs. 1 S. 2 HGB nur bei dauernder Wertminderung zu erfolgen

16 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Einheitliche Bilanzierung (3)
Zu späteren Abschlussstichtagen sind die struk-turierten FI – sofern sich die Rendite des strukturierten FI augrund des eingebetteten Derivates geändert hat - entsprechend der auch auf die Bilanzierung von Zero-Bonds anwendbaren Effektivzinsmethode aufzuzinsen Auch wenn aufgrund der wesentlich erhöhten oder zusätzlichen Risiken oder Chancen eigentlich eine Trennung (siehe „Getrennte Bilanzierung“) geboten wäre, bleibt es gleichwohl bei einer einheitlichen Bilanzierung, wenn diese zu einer zutreffenden Darstellung der VFE-Lage führt

17 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Einheitliche Bilanzierung (4)
Eine zutreffendere Darstellung der VFE-Lage ist in folgenden Fällen anzunehmen: das strukturierte FI wird gemäß § 253 Abs. 2 oder 3 HGB am Abschlussstichtag mit dem niedrigeren Wert aus beizulegendem Wert und fortgeführten AK bewertet, und die Bewertung basiert auf einer Notierung des FI auf einem aktiven Markt das strukturierte FI wurde zu Handelszwecken erworben es besteht eine vertraglich vereinbarte unbedingte Kapitalgarantie und der Erwerber/Gläubiger hat mit der Absicht und der Fähigkeit, das strukturierte FI bis zur Endfälligkeit zu halten, das strukturierte FI gemäß § 247 Abs. 2 HGB zulässigerweise dem Anlagevermögen zugeordnet

18 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Einheitliche Bilanzierung (5)
In den Fällen a) und b) führt die einheitliche Bilanzierung nicht zu einer unzutreffenden Darstellung der VFE-Lage des Erwerbers/Gläubigers, weil die besonderen Risiken des strukturierten FI durch eine objektivierte Bewertung zutreffend dargestellt werden In Fall c) werden die besonderen Risiken des strukturierten FI durch die Kapitalgarantie auf das Bonitätsrisiko des Emittenten reduziert

19 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (1)
Die Bestandteile strukturierter FI sind abgesehen von den unten genannten Fällen immer dann als separate VG oder Schuld zu bilanzieren, wenn sie aufgrund des eingebetteten Derivats im Vergleich zum Basisinstrument wesentlich erhöhte oder zusätzliche (andersartige) Risiken oder Chancen aufweisen. Solche wesentlich erhöhten oder zusätzlichen Risiken oder Chancen liegen beispielsweise in den folgenden Fällen vor: das Basisinstrument ist mit einem Derivat verbunden, das einem über das Zinsrisiko hinausgehenden Marktpreisrisiko unterliegt

20 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (2)
das Basisinstrument ist mit einem Derivat verbunden, das neben dem Bonitätsrisiko des Emittenten weiteren Risiken unterliegt aufgrund des eingebetteten Derivats besteht die Möglichkeit einer Negativverzinsung (z.B. Reverse Floater ohne Mindestverzinsung) das eingebettete Derivat, bei dem die Basisvariable (underlying) ein Zinssatz oder ein Zinsindex ist, kann die anfängliche Rendite des Basisinstruments mindestens verdoppeln und zu einer Rendite führen, die mindestens doppelt so hoch ist wie die Marktrendite für einen Vertrag mit den gleichen Bedingungen wie das Basisinstrument

21 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (3)
das eingebettete Derivat sieht bedingte oder unbedingte Abnahmeverpflichtungen für weitere FI zu festgelegten Konditionen vor, sodass die Möglichkeit besteht, dass die Abnahme der weiteren FI nicht zum künftigen beizulegenden Zeitwert erfolgt das eingebettete Derivat sieht Vereinbarungen zur Verlängerung der Laufzeit vor, ohne dass die Verzinsung an die aktuellen Marktkonditionen im Zeitpunkt der Verlängerung angepasst wird das eingebettete Derivat betrifft eingebettete Kauf-, Verkaufs- oder Vorfälligkeitsoptionen, wobei der Ausübungspreis der Option am jeweiligen Ausübungstag nicht annährend den fortgeführten AK bzw. BW des Basisinstruments entspricht

22 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (4)
Die Beurteilung über die getrennte Bilanzierung erfolgt zwingend im Zugangszeitpunkt und ist in Folge-perioden grds. beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) Eine erneute Beurteilung erfolgt nur im Falle einer Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen, die eine wesentliche Änderung der Zahlungsströme des strukturierten FI zur Folge hat, oder bei Änderung der Voraussetzungen für die genannten Ausnahmen Beim erstmaligen Ansatz sind die AK des strukturierten FI im Verhältnis der beizulegenden Zeitwerte der einzelnen Bestandteile (Basisinstrument und eingebettetes Derivat) zuzuordnen

23 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (5)
Mehrere Derivate, die dem gleichen Risiko unterliegen, werden als ein einziges Derivat behandelt Ist eine separate Bewertung der Bestandteile nicht möglich, so entspricht die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des strukturierten FI insgesamt und dem beizulegenden Wert des Basisinstruments dem Wert, der den eingebetteten Derivaten zuzuordnen ist

24 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Getrennte Bilanzierung (6)
In dem strukturierten FI in der Nominalverzinsung implizit enthaltene Optionsprämien sind gemäß IDW Stellungnahme BFA 2/1995: Bilanzierung von Optionsgeschäften zu behandeln. Stellen die spiegelbildlichen Gegenposten zu den als sonstige VG bzw. sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesenen Optionsprämien ein Zinsregulativ zur laufenden Verzinsung des Basisinstruments dar, gelten die Grundsätze des § 250 HGB für RAP

25 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Emittentenausfallrisiko
Bei einheitlicher Bilanzierung ist dem Emittenten-ausfallrisiko des strukturierten FI bzw. bei getrennter Bilanzierung dem Emittentenausfallrisiko des Basis-instruments und dem Kontrahentenrisiko des einge-betteten Derivats nach den allgemeinen Bewer-tungsgrundsätzen (§ 253 Abs. 2 oder 3 HGB) Rechnung zutragen

26 Prüfungsschema zur Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Strukturiertes FI gem. Definition (eingebettetes Derivat)? Einheitliche Bilanzierung nein ja Liegen erhöhte oder zusätzliche Risiken aufgrund des einbetteten Derivats vor? Z.B. eine der nachfolgenden Bedingungen für eine getrennte Bilanzierung ist erfüllt? Marktpreisrisiko des Derivat geht über Zinsrisiko hinaus? Derivat unterliegt neben dem Bonitätsrisiko des Emittenten weiteren Risiken? Möglichkeit einer Negativverzinsung (z.B. Reverse Floater ohne Mindestverzinsung)? Das eingebettete Zinsderivat kann die anfängliche Rendite mindestens verdoppeln? Bedingte oder unbedingte Abnahmeverpflichtungen zu festgelegten Konditionen? Vereinbarungen zur Laufzeitverlängerung ohne Zinsanpassung an akt. Marktsituation? Kauf-, Verkaufs-, Verzichts- oder Vorfälligkeitsoptionen? nein ja ja Einheitliche Bilanzierung führt zu einer zutreffenden Darstellung der VFE-Lage? Mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen für eine einheitliche Bilanzierung ist erfüllt? Bilanzierung zum niedrigeren Wert aus beizulegendem Wert und fortgeführten Anschaffungskosten und Notierung auf einem aktiven Markt? Erwerb zu Handelszwecken Vertraglich unbedingte Kapitalgarantie des Emittenten und Zuordnung zum AV Getrennte Bilanzierung nein In Anlehnung an: Gilgenberg/Brandt, Vorsicht bei hypothetischen Derivaten, VW 2008, S.270.

27 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkung Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

28 Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner (1)
Die Grundsätze für die Bilanzierung bei Erwerber/Emittenten sind entsprechend anzuwenden Für einheitlich bilanzierte überverzinsliche strukturierte FI sind Rückstellungen entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilden (DVRst für Opportunitätsverluste dürfen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sowie IDW RS HFA 4 nicht gebildet werden) Soweit zustehende Vergütungen erst bei Fälligkeit ausgezahlt werden, ist dem gestiegenen Rückzahlungswert durch Erhöhung der Verbindlichkeit Rechnung zu tragen

29 Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner (2)
Liegen die Voraussetzungen für eine getrennte Bilanzierung vor, ist entsprechend dem Vorsichtsprinzip die ggf. in einem strukturierten FI enthaltene Marge (Differenz zwischen dem Gesamtveräußerungspreis und den beizulegenden Zeitwerten der einzelnen Bestandteile des strukturierten FI) zeitanteilig über die Laufzeit erfolgswirksam zu erfassen

30 Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger
Agenda Vorbemerkung Dokumentation Grundsätze für die einheitliche oder getrennte Bilanzierung strukturierter Finanzinstrumente Bilanzierung beim Erwerber/Gläubiger Bilanzierung beim Emittenten/Schuldner Angaben im Anhang

31 Angaben im Anhang Im Rahmen der Angaben und Erläuterungen zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 Abs. 2 HGB) ist auch die Behandlung strukturierter FI darzustellen Die Angaben gemäß § 285 Satz 1 Nr. 18 HGB sind auch für getrennt zu bilanzierende eingebettete Derivate des strukturierten FI zu machen Bestehende branchenspezifische Angabepflichten (z.B. § 36 RechKredV, § 56 RechVersV) sind zu beachten


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