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WP/StB Klaus Heininger

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Präsentation zum Thema: "WP/StB Klaus Heininger"—  Präsentation transkript:

1 WP/StB Klaus Heininger
Neue Anforderungen an die mittelständischen Abschlussprüfer (insbesondere ISA)

2 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Prüfungsdokumentation nach ISA

3 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission (1)
Rolle und Aufgabe (Nutzen) der Abschlussprüfung Wunsch nach einer verstärkten Risikoberichterstattung Ausweitung der Informationspflichten des Abschlussprüfers (mehr qualitative Informationen) IDW: aktive Begleitung dieser Diskussion Verbesserung der (wechselseitigen) Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und den für die Aufsicht über das Unternehmen zuständigen Organen Hervorhebung des deutschen Berichtsmodells (Prüfungsbericht) Die EU-Kommission hat für Oktober 2010 die Veröffentlichung eines Grünbuchs zur Abschlussprüfung angekündigt. Auskunftsgemäß will sich die Kommission – nachdem sie sich zunächst mit der Rolle der wichtigsten Marktakteure der Finanzmarktkrise, insbes. von Banken, Ratingagenturen und Hedgefonds, auseinandergesetzt habe – nunmehr auch die Rolle der Abschlussprüfung hinterfragen. Kommissar Barnier stellte in der Presse ausdrücklich eine Verbindung zu der Rolle der AP im Lehmann-Fall her. Dass als Lehren aus der Krise momentan eine materielle Diskussion zum Wert der Abschlussprüfung in Gang kommt, belegen auch aktuelle Studien, z.B. vom englischen Institut der Accountants (ICAEW) und der britischen Finanzmarktaufsicht (Financial Services Authority) , die wiederum auf eine Untersuchung des Treasury Committees des englischen Parlaments Bezug nehmen. Gemeinsam ist diesen Initiativen die Absicht, in eine Diskussion mit den Stakeholdern der Finanzberichterstattung und Prüfung einzutreten, wie angesichts der Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise die Rolle des Abschlussprüfers in der Zukunft gestärkt werden könne. Eine ähnliche Diskussion wurde beim Financial Stability Board geführt, die das Thema gegenüber den G-20 adressiert haben und angeregt haben, das derzeitige Prüfungsurteil über die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses zu einer nicht standardisierten Berichterstattung im BV fortzuentwickeln, die die persönliche Einschätzung des AP zum Ausdruck bringe. Dieses Thema wird auf den Berufsstand zukommen. Der IDW Vorstand hat sich mit diesen Entwicklungen bereits frühzeitig auseinandergesetzt und befürwortet eine aktive Auseinandersetzung mit dem Thema, um zu verhindern, dass der Wert der Abschlussprüfung in der öffentlichen Wahrnehmung beeinträchtigt wird. Der Wunsch nach einer verbesserten Risikoberichterstattung wird grundsätzlich akzeptiert. Gleichwohl ist festzuhalten, dass dies nicht primär die Aufgabe der Abschlussprüfer, sondern der Aufsteller ist. In Deutschland definiert das HGB den Lagebericht als eigenen Prüfungsgegenstand. Ggf. könnte auch eine Ausweitung des Prüfungsgegenstands auf den Lagebericht in die internationale Diskussion eingebracht werden. Einvernehmen besteht darüber, dass die Kommunikation zw. AP und denjenigen, die für die Aufsicht der Unternehmen zuständig sind, verbessert werden muss. Sofern die Informationspflichten des AP ausgeweitet werden, ist aber zugleich zu fordern, dass der Aufsichtsrat die Hinweise als Informationsquelle auswertet und nutzt. Zudem müssen auch Auskunftspflichten des AR und erforderlichenfalls auch externer Aufsichtsstellen ggü. dem AP erweitert werden. In diesem Zusammenhang wird das IDW in die internationale Debatte das deutsche Corporate Governance System sowie Inhalt, Zweck und Adressatenkreis des Prüfungsberichts (long-form-audit report) verbunden mit dem Hinweis einbringen, dass es zielführender ist, die geforderten weitergehenden Prüfungsinformationen an die Aufsichtsgremien der Unternehmen zu richten, als über den BV an die Öffentlichkeit.

4 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission (2)
Überwachungsstrukturen für Prüfungsgesellschaften sowie verstärkte Überwachung auf europäischer Ebene Anbieterkonzentration auf dem Markt für Abschlussprüferleistungen Entwicklung kleiner und mittelständischer WP-Praxen Anwendung der ISA bei Abschlussprüfungen Des Weiteren wird auskunftsgemäß über eine noch stärkere Zusammenarbeit der nationalen Prüferaufsichtsinstanzen nachgedacht. Erste Überlegungen gehen dahin, auf EU-Ebene einen neuen Aufsichtsmechanismus einzurichten, ohne dass dies jedoch zu einem „EU-einheitlichen Regulierer“ führen muss. Zudem sollen auskunftsgemäß die folgenden Aspekte diskutiert werden: Anbieterkonzentration auf dem Markt für Abschlussprüferleistungen und deren potentiellen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität, die Entwicklung kleiner und mittelständischer Wirtschaftsprüferpraxen, die Prüfung von Abschlüssen kleiner und mittelgroßer Unternehmen sowie die Abschlussprüfung unter unmittelbarer Anwendung der International Standards on Auditing (ISAs). Aus Gesprächen des IDW und der FEE mit der neuen Referatsleitung Binnenmarkt der EU-Kommission zeigen sich insbesondere große Zweifel an einer schnellen Übernahme der ISA in EU-Recht. Diese Zweifel gründen indes nicht auf einer inhaltlichen Kritik an den ISA, sondern vielmehr auf einer empfundenen mangelnden politischen Einflussnahmemöglichkeit der EU und anderer Regulatoren.

5 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Prüfungsdokumentation nach ISA

6 Übernahme der ISA in Europäisches Recht (1)
Artikel 26 der EU-Abschlussprüferrichtlinie Zielsetzung: Harmonisierung der Qualität der Abschlussprüfung in Europa Instrument: Möglichkeit für die EU-Kommission, die direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen vorzuschreiben (anstelle der Anwendung nationaler Prüfungsstandards) Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen Beendigung des Clarity-Projekts des IAASB zwei wissenschaftliche Studien Kosten-Nutzen-Analyse (Universität Duisburg-Essen) Vergleichbarkeit mit PCAOB-Standards (Universität Maastricht) Die Europäische Abschlussprüferrichtlinie sieht zur Sicherstellung einer einheitlich hohen Qualität der Abschlussprüfung grundsätzlich vor, dass die Anwendung der von der Europäischen Kommission übernommenen ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen durch nationales Recht vorgeschrieben wird (Hinweis: Umsetzung in nationales Recht: § 317 Abs. 5 und Abs. 6 HGB) Aber: Das bedeutet nicht zwangsläufig eine Übernahme der vom IAASB entwickelten ISA durch die EU-Kommission! Nach Abschluss des Clarity-Projekts des IAASB Ende 2008 hatte die EU-Kommission zwei Studien veröffentlicht. Die bei der Universität Duisburg-Essen in Auftrag gegebene Studie beschäftigt sich mit der Analyse der Kosten und Nutzen, wenn die ISA in der EU übernommen würden. Das im Juni 2009 veröffentlichte Ergebnis der Studie war insgesamt positiv. Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der ISA in der EU zu quantitativen und qualitativen Vorteilen für Unternehmen, Anleger und Regulierungsbehörden führen würde. Der Nutzen einer ISA-Adoption für die Unternehmen (in Bezug auf die Reduzierung eines Anstiegs ihrer Kreditkosten) wäre größer als die Kosten, die durch einen Wechsel von den nationalen Prüfungsstandards auf die ISA verursacht würde. Der Hauptvorteil würde jedoch aus der europaweiten Anwendung der ISA, d.h. aus der Harmonisierung der Prüfungsstandards entstehen. Die zweite Studie zeigt, dass die PCAOB-Standards den ISA nicht überlegen sind, tatsächlich könnte eine Adoption möglicherweise zur Verdrängung der PCAOB-Standards führen.

7 Übernahme der ISA in Europäisches Recht (2)
Vorbereitungen sind (fast) abgeschlossen (Forts.) Übersetzung in allen Mitgliedstaaten öffentliche Konsultation zur ISA-Übernahme ISA-Übernahme zur Zeit dennoch offen Hinterfragen der Rolle des IAASB als Standardsetter Im Jahr 2009 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zur möglichen Übernahme der ISA in europäisches Recht durchgeführt. Die Ergebnisse wurden im Frühjahr dieses Jahres veröffentlicht: Die ISA-Adoption wurde eindeutig befürwortet. Trotz der positiven Gutachten scheint die EU-Kommission ihre Auffassung zur ISA-Adoption wegen politischer Bedenken geändert zu haben: Eine Entscheidung über die ISA-Adoption wurde noch nicht getroffen. Ein Kritikpunkt der EU-Kommission richtet sich darauf, dass die ISA, ähnlich wie die IFRS, von einem Gremium (IAASB) entwickelt werden, dass in der bestehenden Form einer privaten Einheit nicht demokratisch legitimiert sei und damit auch nicht einer parlamentarischen Kontrolle unterliegen könne. Vorerst heißt es also, das Grünbuch abzuwarten.

8 IDW zur ISA-Übernahme (1)
Grundsätzliche Unterstützung der ISA-Übernahme für Abschlussprüfungen Möglichkeit situativer Anpassung („Skalierbarkeit“) der ISA an die konkreten Umstände der jeweiligen Prüfung muss vor allem mit Blick auf KMU sichergestellt sein mit angemessener Begrenzung von Dokumen-tationsanforderungen Das IDW unterstützt auch weiterhin die Anwendung der ISA bei allen gesetzlichen AP. Bis zur Übernahme der ISA in der EU muss ein gemeinsames Verständnis dahingehend herbeigeführt werden, dass die ISA ein Regelwerk bilden, das an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden kann, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und bei dem das prüferische Ermessen zur Geltung kommt. Im Interesse der Rechtssicherheit muss dieses Verständnis v.a. vom europäischen Gesetzgeber und von den zuständigen Stellen für die Prüferaufsicht geteilt werden. Vgl. auch WPg Sonderheft 2010, S 37. Das IDW arbeitet ungeachtet der politischen Rahmenbedingungen weiter daran, den Berufsstand auf die künftige ISA-Anwendung vorzubereiten: Fortführung der Transformation der clarified ISA ISA-Übersetzung Aus- und Fortbildung Aktualisierung des IDW Praxishandbuchs zur Qualitätssicherung Unterstützung bei der Softwareanpassung

9 IDW zur ISA-Übernahme (2)
Rechtssicherheit über Anforderungen vor Übernahme-Entscheidung erforderlich → Gespräche mit IAASB, EU-Kommission, Aufsichtsstellen, Nationalem Normenkontrollrat und High-Level Group Veränderung der Rolle des IDW vom Standardsetter hin zum Kommentator und Hilfesteller für den Berufsstand

10 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Prüfungsdokumentation nach ISA

11 Fortsetzung der ISA-Transformation
Aktueller Diskussionsstand: Fortsetzung der ISA-Transformation statt Ersetzung der IDW Prüfungsstandards durch ISA Sukzessive Transformation der Clarified ISA durch den HFA Zusammenfassender Entwurf zur Anpassung von zehn IDW Prüfungsstandards an die im Rahmen des Clarity-Projekts überarbeiteten ISA Derzeit laufende Transformationsprojekte ISA zur Formulierung des Bestätigungsvermerks ISA 600 zur Konzernabschlussprüfung Das IDW hat die Transformation der Clarified ISA in den letzten Jahren sukzessive durch die Überarbeitung von IDW PS fortgesetzt, so das die IDW Prüfungsstandards inhaltlich auf der Höhe der internationalen Entwicklung blieben. Wegen der erwarteten kurzfristigen ISA-Übernahme durch die EU-Kommission beschränkte sich die Transformation jedoch auf die materiellen inhaltlichen Prüfungsanforderungen, ohne eine detaillierte Umsetzung auch der Struktur und zusätzlichen Anwendungshinweise der Clarified ISA vorzunehmen. Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Verschiebung der Übernahme der ISAs in EU-Recht hatte sich der HFA im Juni mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Konsequenzen daraus für die Zukunft der IDW Prüfungsstandards zu ziehen sind. Unabhängig von der auf nationaler Ebene weiterzuverfolgenden Strategie besteht Einigkeit darüber, dass gegenüber der EU-Kommission eine Adoption der ISAs weiterhin unterstützt wird. Für den Fall einer „Non-Adoption“ wird nach derzeitigem Diskussionsstand eine (sukzessive vorzeitige) Ersetzung der IDW Prüfungsstandards (IDW PS) durch die ISAs ebenso abgelehnt wie die Ermöglichung der parallelen Anwendung der Normensysteme. Um die Prüfung als „ISA compliant“ bezeichnen zu können, sollen statt dessen die bislang noch nicht in nationale Prüfungsgrundsätze umgesetzten ISAs transformiert (insb. ISA 600 und die ISA 700er-Reihe) und die wenigen bislang noch bestehenden materiellen Abweichungen zwischen IDW PS und grundsätzlich bereits transformierten ISAs beseitigt werden.

12 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Prüfungsdokumentation nach ISA ISA 600: Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (Including the Work of Component Auditors) regelt die Pflichten des KAPr. und spricht in diesem Zusammenhang das Zusammenspiel zwischen KAPr und den Prüfern von Teilbereichen an, die in den KA Eingang finden. Gerade im mittelständischen Segment des Berufsstands löst ISA 600 Besorgnis aus. Befürchtet wird, dass er eine weitere Konzentration im Berufsstand fördert, indem er Tendenzen zu einem konzerneinheitlichen Prüfer massiv Vorschub leistet. Auf diesen Aspekt werde ich im folgenden schwerpunktmäßig eingehen. Eine Pflicht zur Beachtung des ISA 600 bei handelsrechtlich vorgeschriebenen Konzernabschlussprüfungen besteht vor dessen Übernahme durch die Europäische Kommission nicht. Das bedeutet aber nicht, dass ISA 600 für den Berufsstand nicht relevant ist: Unabhängig von der Entscheidung der EU-Kommission sind die ISA in einigen Rechtsräumen bereits übernommen worden (insb. in UK und Osteuropa) oder die Übernahme ist (bspw. in Belgien) geplant. Die Mitglieder des Forum of Firms – ein Zusammenschluss der weltweit größten WP-Gesellschaften bzw. ihrer Netzwerke – haben die ISA bereits in ihre Prüfungsmethodologien übernommen und verlangen daher von den Teilbereichsprüfern, ihre Prüfung unter Anwendung der ISA vornehmen. Also werden selbst in den Rechtsräumen, in den die ISA keine unmittelbare Geltung haben, Teilbereichsprüfer gefordert sein, die ISA anzuwenden. ISA 600 ist daher bereits jetzt von Bedeutung für die WP‘s, die in Konzernabschlussprüfungen einbezogen sind. Auch aus diesem Grund hat sich das IDW dafür entschieden, die Grundsätze des ISA 600 in einen eigenen IDW Prüfungsstandard aufzunehmen (siehe oben zur Transformation).

13 ISA 600: Anwendungsbereich
Prüfung von Konzernabschlüssen Andere Prüfungen, bei denen Teilbereichsprüfer einbezogen sind, d.h. sich ein Prüfungsteam auf die Arbeit eines anderen Prüfungsteams stützt (auch innerhalb einer WPG oder eines Netzwerks) Einzelabschlussprüfung bei Zweigniederlassungen mit gesonderten Buchungskreisen Da der in der deutschen Übersetzung des ISA 600 verwendete Begriff „Konzernabschluss“ für „group financial statements“ nicht mit dem im Handelsrecht festgelegten Konzernabschluss übereinstimmt, gilt ISA 600 nicht nur für die Prüfung von Konzernabschlüssen. Er bezieht sich auf alle Situationen, in denen sich ein Prüfungsteam bei der Abschlussprüfung auf die Arbeiten eines anderen Prüfungsteams (außer- oder innerhalb einer Prüfungsgesellschaft bzw. eines Netzwerks) zu in dem Abschluss zusammengeführten Finanzinformationen von Teilbereichen stützt. Beispielsweise ist der ISA auch bei der Prüfung des Einzelabschlusses einer Gesellschaft mit einer Hauptniederlassung und einer Zweigniederlassung mit gesonderten Buchungskreisen, die von zwei gesonderten Prüfungsteams geprüft werden, zu beachten.

14 Verantwortung des Konzernabschlussprüfers
Theoretisch denkbare Ansätze, wenn Konzern- und Teilbereichsprüfer nicht identisch sind geteilte Verantwortung (in Deutschland unzulässig) Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers Alt. 1: Ersetzen von Teilbereichsprüfern durch den Konzernabschlussprüfer Alt. 2: Wiederholung der Tätigkeit von Teilbereichs-prüfern durch den Konzernabschlussprüfer Alt. 3: Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Tätigkeit von Teilbereichsprüfern Art. 27 AP-Richtlinie; § 317 III HGB; ISA 600 Art. 27 der Abschlussprüfer-Richtlinie „Der Konzernabschlussprüfer trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zu den konsolidierten Abschlüssen.“ § 317 III HGB Der Konzernabschlussprüfer hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse […] zu prüfen. Sind im Konzernabschluss zusammengefasste Jahresabschlüsse von einem anderen Abschlussprüfer geprüft worden, hat der Konzernabschlussprüfer dessen Arbeit zu überprüfen und dies zu dokumentieren. Als Ausfluss der Gesamtverantwortung des KAPr fordert dementsprechend ISA 600 dessen stärkere Einbindung in die Prüfung der einbezogenen Einzelabschlüsse, vor allem dann, wenn es sich um wesentliche TU oder solche mit besonderen Risiken handelt. An dieser Stelle muss an den historischen Willen des europäischen Gesetzgebers erinnert werden: Nach Parmalat stand zwar zur Diskussion, den konzerneinheitlichen Prüfer einzuführen. Diese Idee hat man dann fallen lassen. Vielmehr wurde stattdessen die Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers etabliert, verbunden mit dessen Pflicht, die Arbeiten der Einzelabschlussprüfer kritisch zu würdigen.

15 Abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers
Risikoorientierung: abgestufte Einbindung des Konzernabschlussprüfers (“sliding scale”) Umfang der Einbeziehung des Konzernabschluss-prüfers ist wesentlich abhängig von der Bedeutsamkeit eines Teilbereichs der Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit Das IDW hat sich erfolgreich für die Umsetzung der abgestuften Einbindung eingesetzt. In Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungs-handlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist. ISA 600 verwendet einen sog. “sliding scale”, um Risikoorientierung und Gesamtverantwortung des Konzernabschlussprüfers miteinander in Einklang zu bringen. Der Umfang der Einbindung des Konzernabschlussprüfers hängt wesentlich ab von der Bedeutsamkeit des Teilbereichs und der Einschätzung des Teilbereichprüfers und seiner Arbeit. Je bedeutsamer ein Teilbereich ist und je nachteiliger ein Teilbereichsprüfer und seine Arbeit eingeschätzt wird, desto umfangreicher wird der Konzernabschlussprüfer mitwirken müssen. Hinweis: Die Überarbeitung von ISA 600 erwies sich als keine einfache Sache. Das IAASB musste insgesamt drei Entwürfe vorlegen. In einigen Vorentwürfen sollte der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduzieren dürfen, weil der Teilbereichsprüfer Mitglied desselben Netzwerks ist. Dies wurde vom IDW abgelehnt. Bevorzugt wurde stattdessen der dann auch umgesetzte risikoorientierte Prüfungsansatz, bei dem Faktoren berücksichtigt werden, die der Teilbereichsprüfer mit dem Konzernprüfer gemein hat, wie zum Beispiel gemeinsame Richtlinien und Vorgehensweisen, Qualitätskontrolle und –überwachung, aber auch Ähnlichkeiten in der Berufsaufsicht, in den Aus- und Weiterbildungssystemen, etc.

16 Abgrenzung der Teilbereiche
Das Konzept der „bedeutsamen Teilbereiche“ setzt die risikoorientierte Durchführung der Konzernabschlussprüfung um. fokussiert den Arbeitseinsatz auf die Teilbereiche mit den größten Risiken (bedeutsame Teilbereiche). Das Konzernprüfungsteam muss die Tätigkeiten festlegen, die zu den Finanzinformationen der bedeutsamen Teilbereiche des Konzerns durchzuführen sind, d. h. das Konzernprüfungsteam muss festlegen, welche Tätigkeiten vom Konzernprüfungsteam selbst ausgeführt werden und welche Tätigkeiten der/die Teilbereichsprüfer ausführen sollen. Das Konzernprüfungsteam muss ebenfalls die Art, Zeit und Umfang ihrer Einbindung in die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers festlegen, soweit die individuellen Umstände dies erfordern. ISA 600.A5: „...Beispielsweise kann das Konzernprüfungsteam Teilbereiche, die 15 % der gewählten Bezugsgröße überschreiten, als bedeutsame Teilbereiche ansehen. Ein höherer oder niedrigerer Prozentsatz kann jedoch unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werden.“ Für nicht bedeutsame Teilbereiche verlangt ISA 600 grundsätzlich lediglich analytische Prüfungshandlungen auf Konzernebene. Es muss keine Einbindung des Konzernprüfungsteams in die Arbeit des Teilbereichsprüfers erfolgen, selbst wenn für diesen Teilbereich eine gesetzliche Abschlussprüfung durchgeführt wurde. Ausnahme: Wenn jeder Teilbereich für sich betrachtet zwar nicht bedeutsam ist, aber das Konzernprüfungsteam der Ansicht ist, keine ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweise als Grundlage für das Konzernprüfungsurteil insgesamt gewinnen zu können, muss der Konzernprüfer auch nicht bedeutsame Teilbereiche auswählen und weitere Prüfungshandlungen vornehmen (ISA ).

17 Einschätzung des Teilbereichsprüfers und seiner Tätigkeit
Relevante Faktoren maßgebliche Berufspflichten (insb. Unabhängigkeit) Fachkompetenz regulatorisches Umfeld Möglichkeit der Einbindung Nicht per se relevanter Faktor: Mitgliedschaft in demselben Netzwerk ISA 600 gibt viele praktische Hinweise, wie der Konzernabschlussprüfer sich ein Bild vom Teilbereichsprüfer machen kann. Wie bereits erwähnt, entschied sich das IAASB nach langen Beratungen für den “Sliding Scale” Ansatz, für den sich das IDW ausgesprochen hatte. Grob gesagt: je “akzeptabler” der Teilbereichsprüfer nach Prüfung der nachfolgenden Bereiche, desto mehr kann das Konzernprüfungsteam die Arbeit dieses Teilbereichsprüfer nutzen. Je weniger “akzeptabel” der Teilbereichsprüfer, desto mehr muss sich das Konzernprüfungsteam in die Arbeit des Teilbereichsprüfers einbringen, bzw. diese Arbeiten selbst ausführen. Die folgenden Punkte wurden dem IAASB vom IDW vorgeschlagen als Basis für den “Sliding Scale” Ansatz: Bisherige Erfahrung Gemeinsamkeiten in der „Prüfungs-Infrastruktur” Prüfungsmethode oder Qualitätssicherung Rechtssystem und berufsrechtliche Regelungen Aus- und Weiterbildung Sprache und Kultur Insbesondere im ersten Jahr muss dass Konzernprüfungsteam einen engen Kontakt mit dem Teilbereichsprüfer aufnehmen und evtl. zu weiteren Stellen wie zum Beispiel Berufsorganisationen oder Behörden. In den nachfolgenden Jahren sollte ein Update ausreichen.

18 Anwendungsbeispiel Eine Prüfungsgesellschaft prüft den Konzernabschluss der Muttergesellschaft sowie den Einzelabschluss eines Tochterunternehmens. Die Prüfungsteams sind unterschiedlich. → Das Konzernprüfungsteam hat in Bezug auf den Teilbereichsprüfer die gleichen Pflichten zu erfüllen, als wenn der Einzelabschluss von einem externen Prüfer geprüft worden wäre. (Gehören beide Prüfungsteams derselben Prüfungsgesellschaft an, werden diese Pflichten allerdings leichter zu erfüllen sein.) Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die in ISA 600 manifestierten Pflichten keinesfalls nur dann gelten, wenn es sich bei dem Teilbereichsprüfer um eine verbundfremde Prüfungspraxis handelt, sondern auch dann, wenn im Konzernverbund ein konzerneinheitlicher Prüfer bestellt ist, an dem Auftrag aber verschiedene Prüfungsteams mitwirken.

19 Zwischenfazit ISA 600… …verlangt nicht, dass der gesamte Konzern von einer Prüfungsgesellschaft oder einem Netzwerk geprüft wird …verlangt keine Einbindung des Konzern-abschlussprüfers in die Tätigkeit des Teilbereichs-prüfers bei nicht bedeutsamen Teilbereichen …erlaubt nicht, dass der Konzernabschlussprüfer seine Prüfungshandlungen allein deshalb reduziert, weil der Teilbereichsprüfer derselben Gesellschaft angehört oder Mitglied desselben Netzwerks ist

20 Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung
Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (1) Bestimmung von Art und Umfang der Einbindung nach pflichtgemäßem Ermessen Mindestumfang der Einbindung bei der Risiko-beurteilung Erörterung der Geschäftstätigkeit des Teilbereichs Erörterung der Anfälligkeit des Teilbereichs für wesentliche (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) falsche Darstellungen Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichs-prüfers zu festgestellten bedeutsamen Fehler-risiken im Konzernabschluss ISA 600 legt fest, dass der Konzernabschlussprüfer in die Risikobeurteilung einbezogen werden muss, wenn ein Teilbereichsprüfer eine Prüfung eines bedeutsamen Teilbereichs durchführt. Auch hier liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Konzernabschlussprüfers, Art und Umfang seiner Einbindung festzulegen. Diese hängen vom Verständnis ab, dass der Konzernabschlussprüfer vom Teilbereichsprüfer gewonnen hat. In jedem Fall fordert ISA 600 jedoch ein Mindestmaß an Einbindung: Die Einbeziehung muss mindestens umfassen: a) Besprechung von für den Konzern bedeutsamen Geschäftsaktivitäten des Teilbereichs mit dem Prüfer oder dem Management des Teilbereichs; b) Besprechung mit dem Teilbereichsprüfer, ob und inwiefern der Teilbereich anfällig ist für wesentliche falsche Angaben in der Rechnungslegung aufgrund von Unregelmäßigkeiten; c) Durchsicht der Dokumentation des Teilbereichsprüfers über festgestellte bedeutsame Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Konzernabschluss oder Konzernlagebericht; diese Dokumentation kann in Form eines Memorandums vorliegen, das die Schlussfolgerung des Teilbereichsprüfers zu den festgestellten bedeutsamen Risiken widerspiegelt.

21 Pflichten des Konzernabschlussprüfers bei bedeutsamen Teilbereichen (2)
Einbindung in die Reaktionen des Teilbereichs-prüfers, wenn wahrscheinlich bedeutsame Risiken vorliegen Beurteilung der (geplanten) Prüfungshandlungen, um den identifizierten Risiken zu begegnen Beurteilung, ob der Konzernabschlussprüfer in diese oder weitere Prüfungshandlungen einge-bunden werden muss (abhängig vom Verständnis des Teilbereichsprüfers) Werden bedeutsame Fehlerrisiken festgestellt, erfordert ISA 600, dass der Konzernabschlussprüfer (bereits vorab!) auch die Angemessenheit der Prüfungshandlungen beurteilt, die als Reaktion auf die Risken geplant sind. Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob eine direkte Einbindung des Konzernprüfungsteams in diese Prüfungshandlungen erforderlich ist. Diese Entscheidung fällt das Konzernprüfungsteam auf der Grundlage seines Verständnisses von dem Teilbereichsprüfer, d.h. je “besser” (vgl. Folie 16) der Teilbereichsprüfer eingeschätzt wird, desto weniger muss das Konzernprüfungsteam direkt mitwirken.

22 Kommunikation zwischen Konzernab-schlussprüfer und Teilbereichsprüfer
Ziel der Kommunikation Information, bevor die Tätigkeit ausgeführt wird Verbesserung der wechselseitigen Kommunikation mit dem Teilbereichsprüfer Anforderungen des Konzernprüfungsteams müssen rechtzeitig mitgeteilt werden und Folgendes enthalten: auszuführende Tätigkeit Verwertung dieser Arbeit Art und Inhalt der notwendigen Kommunikation ISA gibt detailliertere Vorgaben als bisher sowie Arbeitshilfen Der Standard beinhaltet detaillierte Hinweise zur Kommunikation zwischen dem Konzernprüfungsteam und dem Teilbereichsprüfer. Ziel ist es, die Betroffenen vor Beginn der Tätigkeit zu informieren und die wechselseitige Kommunikation zwischen Konzernprüfungsteam und Teilbereichsprüfern zu verbessern. Die Kommunikation zwischen dem Konzernprüfungsteam und dem Teilbereichsprüfer muss nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Beispielsweise kann das Konzernprüfungsteam den Teilbereichsprüfer aufsuchen, um festgestellte bedeutsame Risiken zu erörtern oder relevante Teile der Prüfungsdokumentation des Teilbereichsprüfers durchzusehen. ISA 600 verlangt, dass die Anforderungen des Konzernprüfungsteams über die auszuführende Tätigkeit, die Verwertung dieser Arbeit und Art und Inhalt der erforderlichen Kommunikation rechtzeitig mitgeteilt werden. Arbeitshilfen des ISA 600: Bestätigungsschreiben eines Teilbereichsprüfers – Component Auditor‘s Confirmations (Appendix 4 ISA 600) Inhalte schriftlicher Prüfungsanweisungen des Konzernabschlussprüfers (Appendix 5) Eine Reihe zusätzlicher Arbeitshilfen zur KAP enthält das IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung ; Kapitel 3 (z.B. Leitfaden zur Organisation der KAP, Muster-Audit Instructions, Vollständigkeitserklärungen in Bezug auf das Group Reporting Package etc.)

23 Beurteilung der Berichterstattung des Teilbereichsprüfers durch den Konzern- abschlussprüfer
Festgestellte bedeutsame Sachverhalte müssen mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprochen werden Es ist festzulegen, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist Sofern die Tätigkeit unzureichend ist, muss das Konzernprüfungsteam zusätzliche Prüfungs-handlungen festlegen und von wem diese durchzuführen sind Die Kommunikation des Teilbereichsprüfers mit dem Konzernprüfungsteam erfolgt häufig in Form eines Memorandums oder Berichts über die durchgeführte Tätigkeit (completion memorandum). Das Konzernprüfungsteam muss die Berichterstattung des Teilbereichsprüfers beurteilen und, als Folge, bedeutsame Sachverhalte mit dem Teilbereichsprüfer, dem Teilbereichsmanagement oder dem Konzernmanagement besprechen. Weiterhin erfordert ISA 600, dass das Konzernprüfungsteam festlegt, ob eine Durchsicht anderer relevanter Teile der Prüfungsdokumentation erforderlich ist. Wenn das Konzernprüfungsteam feststellt, dass die Tätigkeit des Teilbereichsprüfers unzureichend ist, fordert ISA 600 weiterhin, dass das Konzernprüfungsteam festlegt, welche zusätzlichen Prüfungshandlungen durchzuführen sind und ob diese vom Teilbereichsprüfer durchzuführen sind oder durch das Konzernprüfungsteam. Da dies den Zeitrahmen sprengen würde, habe ich darauf verzichtet, die Anforderungen des ISA 600 in Bezug auf den Konsolidierungsprozess zu erläutern. Es sollte ausreichen, darauf hinzuweisen, dass der Konzernabschlussprüfer diesen Aspekt berücksichtigen und seine Tätigkeit darauf auslegen muss – Teilbereichsprüfer würden in diesem Bereich üblicherweise nicht eingebunden werden.

24 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan Prüfung nahe stehender Personen Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen Prüfungsdokumentation nach ISA

25 Neuerungen bei der Kommunikation mit dem Aufsichtsorgan
Nicht nur mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers gegenüber dem Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung, sondern wechselseitige Kommunikation bereits während der Planung und Durchführung der Prüfung (in angemessener Zeit) Austausch insb. über während der Prüfung festgestellte bedeutsame Sachverhalte Abschließende Beurteilung, ob Kommunikation für Prüfungszweck angemessen war Die Kommunikationspflichten des Abschlussprüfers mit dem Aufsichtsorgan des Unternehmens werden fortentwickelt, um damit einerseits eine wechselseitige und andererseits eine Kommunikation in angemessener Zeit sicherzustellen, und damit die Qualität der Prüfung entscheidend zu verbessern. Bisher regelte IDW PS 470 lediglich die mündliche Berichterstattung des AP an den Aufsichtsrat in der Bilanzsitzung. Der neugefasste Prüfungsstandard (Transformation ISA 260) hebt die Bedeutung einer effektiven wechselseitigen Kommunikation („two-way communication“) zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsorgan bereits während der Prüfung hervor und definiert bestimmte Sachverhalte, die zu kommunizieren sind, z.B.: die geplanten Prüfungshandlungen und Prüfungsschwerpunkte während der Prüfung aufgetretene bedeutsame Sachverhalte (z.B. Management Fraud, einseitige Ermessensausübungen des Managements (Bias), bei KAPr: Probleme bei der Beschaffung von Informationen über Teilbereiche, etwa von assoziierten Unternehmen, Nichterhalt einer vom Management angeforderten Auskunft oder Erklärung) Schließlich muss der Abschlussprüfer am Ende der Prüfung beurteilen, ob die wechselseitige Kommunikation für den Prüfungszweck angemessen war und – wenn dies nicht der Fall war – die Auswirkungen auf die Prüfung und Berichterstattung beurteilen.

26 Neuerungen bei der Prüfung nahe stehender Personen
Ziel der Neuerungen: Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die mit nahe stehende Personen verbundenen Fehlerrisiken zu lenken Konkretisierte Anforderungen zur Feststellung der Risiken: Austausch im Prüfungsteam über Informationen zu nahe stehenden Personen Befragung der gesetzlichen Vertreter und anderer Personen besondere Prüfungshandlungen bei: Feststellung nahe stehender Personen oder bedeutsamer Geschäftsvorfälle mit solchen, die gesetzliche Vertreter nicht festgestellt oder nicht mitgeteilt haben bedeutsamen Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Beziehungen zu nahe stehenden Personen bergen aufgrund ihrer Art besondere Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Rechnungslegung. Ziel der Überarbeitung des ISA 550: Related Parties und dessen Transformation im IDW PS 255 n.F. war es deshalb, die Aufmerksamkeit des Prüfers stärker auf die dem geprüften Unternehmen nahe stehenden Personen und Geschäftsvorfälle mit diesen zu lenken. Identifiziert der Abschlussprüfer nahe stehende Personen oder bedeutsame Geschäftsvorfälle mit solchen, die die gesetzlichen Vertreter zuvor nicht festgestellt oder ihm nicht mitgeteilt haben, muss der Prüfer darauf mit speziellen Maßnahmen reagieren. Zum Beispiel hat er diese Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedern des Prüfungsteams mitzuteilen die gesetzlichen Vertreter aufzufordern, sämtliche Geschäftsvorfälle mit den neu identifizierten nahe stehenden Personen festzustellen und zu fragen, warum das Interne Kontrollsystem die Feststellung dieser Beziehungen oder Geschäftsvorfälle nicht ermöglicht hat. die Auswirkungen auf die Abschlussprüfung abzuwägen, falls die gesetzlichen Vertreter diese Beziehungen oder Geschäftsvorfälle offensichtlich bewusst verschwiegen haben. Hat der Prüfer ungewöhnliche Geschäfte mit nahe stehenden Personen in bedeutsamem Umfang identifiziert, wird nochmals klargestellt, dass der Prüfer sich mit dem wirtschaftlichen Hintergrund dieser Geschäfte auseinandersetzen muss, um zu erkennen, ob etwaige Vermögensschädigungen oder Fälschungen der Rechnungslegung damit in Verbindung stehen. Hierzu muss er beispielsweise: Einsicht in die zugrundeliegenden Verträge nehmen und Prüfungsnachweise über die Genehmigung dieser Geschäftsvorfälle erlangen.

27 Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben, wenn
(Implizite) Aussage zur Marktüblichkeit von Geschäften mit nahe stehenden Personen Angabe nur wesentlicher marktunüblicher Geschäfte (§§ 285 Nr. 21, 314 I Nr. 13 HGB) ist verbunden mit impliziter Aussage, dass keine weiteren wesentlichen marktunüblichen Geschäfte stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurden Abschlussprüfer muss ausreichende geeignete Prüfungsnachweise hierüber erlangen Überprüfung der Marktüblichkeit kann unterbleiben, wenn keine erkennbaren Anhaltspunkte für nicht angemessene Konditionen vorliegen und sämtliche wesentlichen Geschäfte mit nahe stehenden Personen angegeben werden Bisher war die Angemessenheit der Konditionen von Geschäftsvorfällen mit nahe stehenden Personen – außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 311 ff. AktG – grundsätzlich nicht durch den Abschlussprüfer zu beurteilen. Lediglich bei erkennbaren Anhaltspunkten für nicht angemessene Konditionen war zu prüfen, ob eventuelle Rückforderungsansprüche oder Steuerrisiken im Abschluss zu berücksichtigen sind. Etwas anderes gilt aufgrund der neuen Angabepflichten der §§ 285 Nr. 21 und 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB i.d.F. nach Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Danach sind im Anhang bzw. im Konzernanhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben, soweit sie wesentlich sind, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Wenn das Unternehmen Aussagen im Abschluss dahingehend getroffen hat, dass Transaktionen mit nahe stehenden Personen unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurden, sind diese Aussagen durch den Prüfer durch spezielle Prüfungshandlungen zu verifizieren. Dies gilt nach dem neuen PS 255 auch, wenn keine oder nur die mindestens geforderten marktunüblichen Geschäfte angegeben werden. Eine solche Nichtangabe ist mit der impliziten Aussage der aufstellenden Personen verbunden, dass in dem jeweiligen Geschäftsjahr keine (weiteren) wesentlichen marktunüblichen Geschäfte stattgefunden haben und alle übrigen Geschäfte mit nahe stehenden Personen zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt wurden. Praxishinweis: Das IDW hat eine Arbeitshilfe zur Prüfung der Angaben im Zusammenhang mit nahe stehenden Personen entwickelt, die im IDW Praxishandbuch zur Qualitätssicherung im Oktober veröffentlicht wird.

28 Prüfung der Eröffnungsbilanzwerte bei Erstprüfungen
Von anderem Abschlussprüfer (Vorjahresprüfer) geprüfter Vorjahresabschluss Durchsicht des Prüfungsberichts des Vorjahresprüfers falls hierdurch keine ausreichenden Prüfungs-nachweise erlangt werden können, besteht Notwendigkeit zur Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen Einholen von Nachweisen für die Eröffnungs-bilanzwerte durch Prüfungshandlungen zur aktuellen Rechnungslegungsperiode spezielle Prüfungshandlungen zu den Eröffnungsbilanzwerten Durchsicht der Arbeitspapiere des Vorjahresprüfers Transformation von ISA 510 in IDW PS 205 Art und Umfang der Prüfungshandlungen zur zutreffenden Erfassung der Eröffnungsbilanzwerte hängen u.a. davon ab, ob der Vorjahresabschluss von einem anderen Abschlussprüfer geprüft wurde Wenn bei einem Wechsel des Abschlussprüfers die Angaben im Vorjahres-Prüfungsbericht keine ausreichenden Prüfungsnachweise zur Beurteilung der Eröffnungsbilanzwerte liefern, verlangt der neue IDW PS 205 weitergehende Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Eröffnungsbilanzwerte vor, zu denen auch die Durchsicht von Arbeitspapieren des Vorjahresprüfers gehören kann (bislang sah der Standard dies lediglich für Ausnahmefälle vor !).

29 Geplantes Grünbuch der EU-Kommission
Überblick Geplantes Grünbuch der EU-Kommission Übernahme der ISA in Europäisches Recht Zukunft der ISA-Transformation Fortsetzung der ISA-Transformation Neuerungen für die Konzernabschlussprüfung durch ISA 600 sonstige Neuerungen aus der ISA-Transformation Prüfungsdokumentation nach ISA

30 Zwecke der Prüfungsdokumentation nach ISA
Ausreichender Beleg als Grundlage für das Prüfungsurteil Nachweis, dass die Abschlussprüfung in Überein-stimmung mit den ISA geplant und durchgeführt wurde Grundlage für die Prüfungsüberwachung sowie für die Durchführung interner und externer Kontrollen Nachweis, dass die Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den ISA geplant und durchgeführt wurde, bedeutet jedoch nicht, dass aus der Dokumentation hervorgehen muss, dass jede einzelne ISA-Anforderung eingehalten wurde, sondern dass die ISA (insgesamt) beachtet wurden.

31 Maßstab für Art und Umfang der Dokumentation
Soll einem erfahrenen Prüfer ermöglichen, der zuvor nicht mit der Prüfung befasst war, zu verstehen: Art, zeitliche Einteilung und Umfang der Prüfungshandlungen Ergebnisse der Prüfungshandlungen und die erlangten Prüfungsnachweise bedeutsame Sachverhalte, die sich während der Prüfung ergeben, sowie die dazu gezogenen Schlussfolgerungen Die Dokumentationsanforderungen des ISA 230 fokussieren auf bedeutsame Umstände. Die ISA selbst erläutern, dass ein wichtiger Faktor bei der Festlegung von Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumentation über bedeutsame Sachverhalte das Ausmaß des ausgeübten pflichtgemäßen Ermessens bei der Durchführung der Tätigkeit und der Auswertung der Ergebnisse ist (ISA 230.A9).

32 Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (1)
Angemessene Dokumentation muss nicht besonders aufwändig sein ISA-Anforderungen ermöglichen eine verhältnis-mäßige, effiziente und effektive Dokumentation bei KMU kann die Dokumentation in der Form häufig einfach gestaltet und relativ kurz sein ISA heben ausdrücklich das pflichtgemäße Ermessen des Abschlussprüfers in Bezug auf Form und Umfang einer sinnvollen Dokumentation hervor Umfang der Dokumentation hängt auch von Erfahrungen des Prüfungsteams ab Eine angemessene Prüfungsdokumentation muss insbesondere bei KMU nicht zwangsläufig besonders aufwändig sein. Die ISA unterstützen eine sinnvolle und aussagefähige Dokumentation, die gleichzeitig die Effektivität und Effizienz der Dokumentation fördern. Die ISA erkennen ausdrücklich an, dass es unrealistisch ist zu erwarten, dass jeder Aspekt einer Prüfung dokumentiert wird. Die ISA ermutigen deshalb den Abschlussprüfer ausdrücklich zur Ausübung des „professional judgment“ hinsichtlich Form und Umfang einer sinnvollen und aussagefähigen Dokumentation (ISA 315.A131). Der Umfang der Dokumentation kann auch die Erfahrung und die Fähigkeiten der Mitglieder des Prüfungsteams widerspiegeln. So kann eine Prüfung, bei der das Prüfungsteam aus weniger erfahrenen Mitarbeitern besteht, eine detailliertere Dokumentation erfordern, damit diese ein angemessenes Verständnis von der Einheit gewinnen können, als dies bei erfahrenen Mitarbeitern der Fall wäre (ISA 315.A133). Darüber hinaus räumen die ISA ein, dass der Umfang der Prüfungsdokumentation stark von den jeweiligen Umständen des Prüfungsauftrags abhängen kann.

33 Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (2)
Fokus liegt auf einer sinnvollen und aussage-fähigen Dokumentation (ISA 230.A7) „Es ist weder notwendig noch praktisch durchführbar, bei einer Prüfung alle berücksichtigten Sachverhalte oder nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommenen Beurteilungen zu dokumentieren.“ „Es ist nicht erforderlich, dass der Abschlussprüfer die Übereinstimmung mit Sachverhalten separat dokumentiert, wenn diese bereits durch in der Prüfungsakte enthaltene Dokumente nachgewiesen wird.“

34 Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (3)
ISA enthalten viele Beispiele, wie die Dokumen-tation effektiv und effizient erfolgen kann „Form, Inhalt und Umfang der Prüfungsdokumen-tation hängen ab von Faktoren wie Größe und Komplexität der Einheit sowie den angewendeten Prüfungsmethoden und Prüfungshilfsmitteln.“ (ISA 230.A2) „Die Prüfungsdokumentation bei der Prüfung einer kleineren Einheit ist im Allgemeinen weniger umfangreich als diejenige bei der Prüfung einer größeren Einheit.“ (ISA 230.A16)

35 Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (4)
„Die Dokumentation des Unternehmensverständ-nisses (einschl. IKS) kann bei KMU in die Doku-mentation der Prüfungsstrategie und des Prüfungsprogramms integriert werden.“ (ISA 315.A131) „Bei KMU, die unkomplizierte Geschäfte und rechnungslegungsbezogene Prozesse aufweisen, kann die Dokumentation einfach und relativ kurz ausgestaltet sein. Es ist nicht notwendig, das Verständnis des Abschlussprüfers von dem Unternehmen und den hiermit zusammen-hängenden Sachverhalten in Gänze zu dokumentieren.“ (ISA 315.A132)

36 Verhältnismäßigkeit der Dokumentation bei KMU-Prüfungen (5)
„Ein kurzes Memorandum, das bei Beendigung der vorherigen Prüfung anhand einer Durchsicht der Arbeitspapiere erstellt wurde und … im laufenden Berichtszeitraum … aktualisiert wird, kann als dokumentierte Prüfungsstrategie für den laufenden Prüfungsauftrag dienen.“ (ISA 300.A11)

37 IDW schließt derzeit noch bestehende Lücken der ISA-Transformation
Zusammenfassung (1) Über direkte Anwendung der ISA bei gesetzlichen Abschlussprüfungen hat EU-Kommission noch nicht entschieden, derzeit besteht keine Rechtssicherheit über ISA-Übernahme IDW schließt derzeit noch bestehende Lücken der ISA-Transformation Über eine Übernahme der ISA in der EU ist noch nicht entschieden, und das Ergebnis ist offen – wie ich bereits erwähnte, wurde von der EU Kommission angekündigt, dass ein Green Paper im Herbst veröffentlicht wird, das viele prüfungsrelevante Themen beinhalten wird – u. a. die ISA. Trotzdem kann ISA 600 bereits heute für die Praxis in vielen Fällen relevant sein (insbesondere wenn der Konzernprüfer zum Forum of Firms gehört).

38 Zusammenfassung (2) ISA 600, der von hoher praktischer Relevanz für die Planung und Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist, wird derzeit in einen IDW Prüfungsstandard umgesetzt Gesamtverantwortung des Konzernabschluss-prüfers bedeutet nicht den konzerneinheitlichen Abschlussprüfer, sondern Einbindung des Konzernabschlussprüfers in die Arbeit von Teilbereichsprüfern


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