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Veröffentlicht von:Bernhard Küchler Geändert vor über 8 Jahren
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Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats
insbesondere vor Kündigungen Lübeck – 13. Juli 2015
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I. Grundsätzliches Anhörungsrelevante Mitbestimmungsrechte Insbesondere: Kündigungsanhörung Insbesondere: Anhörung nach § 99 BetrVG Verschwiegenheit und Geheimnisschutz Informationstiefe und Unterlagenvorlage
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I. Grundsätzliches
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Mitbestimmung setzt stets Information voraus
Nichteinhaltung von Anhörungsrechten kann allgemeine Pflichtwidrigkeit sein Auswirkungen der Nichteinhaltung von Anhörungsrechte je nach Mitbestimmungsrecht unterschiedlich ausgestaltet Initiativpflicht liegt i.d.R. beim Arbeitgeber
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II. Anhörungsrelevante Mitbestimmungsrechte
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personelle Einzelmaßnahmen (Kündigung / § 99 BetrVG)
Betriebsänderung „echte“ Mitbestimmung personelle Einzelmaßnahmen (Kündigung / § 99 BetrVG) Beratung Information
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III. Insbesondere: Kündigungsanhörung
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§ 102 BetrVG „Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.“
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Kündigungsentschluss
Anhörung des BR Reaktionsfrist: fristlose Kündigung – 3 Tage Reaktionsfrist: ordentliche Kündigung – 1 Woche Kündigung
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Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats:
Zustimmung Fristablauf (Zustimmungsfiktion) Bedenken rein rechtliche/soziale Ausführungen Widerspruch (nur ordentliche Kündigung)
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Widerspruch des Betriebsrats (nur ordentliche Kündigung):
binnen Wochenfrist nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen (§ 102 Abs. 3 BetrVG) hindert nicht die Möglichkeit des Ausspruchs der Kündigung durch den Arbeitgeber
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Widerspruchsgründe: Soziale Gesichtspunkte (nur Sozialauswahl!) Verstoß gegen Auswahlrichtlinie § 95 BetrVG Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen Umschulung- oder Fortbildungsmöglichkeit Weiterbeschäftigung nach Vertragsänderung bei Einverständnis des Arbeitnehmers
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Auswirkungen des (wirksamen) Widerspruchs:
BR-Widerspr. Klage Urteil Kündigung zum 31.07.
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Widerspruch sichert Weiterbeschäftigungsanspruch:
kann vom Arbeitnehmer verlangt werden (muss nicht böswilliges Unterlassen i.S.v. § 615 Abs. 1 BGB?) ist mit einstweiliger Verfügung durchsetzbar kann vom Arbeitgeber nur durch einstweilige Verfügung abgewehrt werden (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG; keine „Gegenfreistellung“ möglich)
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Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht (§ 102 Abs. 5 S
Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG) nur bei: fehlender hinreichender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Klage unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung offenkundig unbegründetem Widerspruch des BR
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Häufigste Fehler im Widerspruch des Betriebsrats:
Widerspruch bei fristloser Kündigung kein Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 BetrVG genannt und begründet Hinweis auf nicht qualifikationsgeeignete Weiterbeschäftigungsarbeitsplätze (Ziff. 3) Formulierung nur allgemeiner sozialer Gesichtspunkte (Ziff. 1)
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Obliegenheit zur Aushändigung einer Abschrift des Widerspruchs bei Kündigung des Arbeitnehmers (§ 102 Abs. 4 BetrVG)
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Rubrum Sozialdaten Maßnahme Gründe
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Rubrum Name Beschäftigungsarbeitsplatz
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Sozialdaten Lebensalter Betriebszugehörigkeit Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung
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Maßnahme fristlose Kündigung ordentliche Kündigung zum ... P: „hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt“ P: „fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt“
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Gründe substantiierte Geschichtserzählung (Wer? Wann? Was? Wo? Welche Folgen?) keine Auslassung wesentlicher Umstände müssen zutreffend sein
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Sonderfall: Probezeitkündigung
Anhörung des BR erforderlich (!) verkürzte Begründungspflicht falls sachlich begründet Wahrheitserfordernis falls „menschlich“ begründet nur nachvollziehbare Schilderung
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Sonderfall: Widerholungskündigung
nur neue Eckdaten zu schildern, wenn enger zeitlicher Zusammenhang zu Ausgangskündigung keine hohen Anforderungen an Begründung bloßer Verweis auf Vor-Anhörung ausreichend
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Sonderfall: Verdachtskündigung
Anhörung des Mitarbeiters vor Kündigungsausspruch zwingend erforderlich entlastende Einlassungen müssen überprüft und ggf. erneut vorgehalten werden umfassende Mitteilungspflicht ggü. BR hinsichtlich Ermittlungen und Einlassungen des Arbeitnehmers
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Form der Anhörung: keine besondere Formvorschrift mündlich ist ausreichend (Beweiswert!) schriftlos vorzugswürdig mündliche Ergänzung möglich und sinnvoll
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Anhörungsfristen: fristlose Kündigung 3 Kalendertage ordentliche Kündigung 1 Woche Frist nur verkürzbar, wenn BR vor Fristablauf erklärt, dass die Stellungnahme abschließend ist
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Anhörungsumstände: keine Zustimmung durch Zuruf des BR-Vorsitzenden Anhörung setzt Beschlussfassungverfahren des BR voraus Ausnahme: Fristablauf
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Verwendung von Anhörungsformularen:
grundsätzlich geeignet, Abläufe zu standardisieren hilft bei der Abarbeitung der erforderlichen Informationen häufiger Fehler: Verkürzung von Darstellungen durch Formularnutzung
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Häufigste Anhörungsfehler des Arbeitgebers:
Erwähnung von Abmahnungen und Gegendarstellungen vergessen (VB) Verteidigungsvorbringen des Mitarbeiters nicht geschildert (VB) zu knappe Schilderung des kündigungsrelevanten Sachverhalts Vergessen kündigungsrelevanter Hauptinformationen
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IV. Insbesondere: Anhörung nach § 99 BetrVG
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§ 99 Abs. 1 BetrVG „.. hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft für die Person der Beteiligten zu geben; ...“
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Reaktionsfrist: 1 Woche Zustimmung (ggf. durch Fristablauf)
Entschluss zur PEM Anhörung des BR Reaktionsfrist: 1 Woche Zustimmung (ggf. durch Fristablauf) Ablehnung
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aus gesetzlichen Gründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG „nur so“-Ablehnung
keine Zustimmungsersetzung durch das Gericht Zustimmungsersetzung durch das Gericht
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Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats:
Zustimmung Fristablauf (Zustimmungsfiktion) Zustimmungsverweigerung (auch „untechnisch“)
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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats:
binnen Wochenfrist nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen (§ 99 Abs. 2 BetrVG) hindert die Möglichkeit der Umsetzung der Maßnahme selbst dann, wenn der BR sich überhaupt nicht substantiiert auf einen gesetzlichen Widerspruchsgrund berufen hat !!!
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Zustimmungsverweigerungsgründe:
Verstoß gegen Gesetz, TV, BV u.s.w. bei Richtlinienverstoß § 95 BetrVG Nachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile für betroffenen Arbeitnehmer wegen unterbliebener Ausschreibung nach § 93 BetrVG bei „Betriebsstörern“
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Anhörung des BR zur vorläufigen Durchführung
Zustimmung vorläufige Durchführung Ablehnung weiterer Antrag § 100 BetrVG an das ArbG Sachentscheidung faktisch unerheblich
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Vorläufige Maßnahmendurchführung nach § 100 BetrVG:
erfordert Begründung an BR, warum „Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich“ erfordert – weiteren – Antrag an das Arbeitsgericht Entscheidung des Arbeitsgerichts faktisch folgenlos
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Rubrum Sozialdaten Maßnahme Gründe Auswirkungen !!!
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Rubrum Name Beschäftigungs-/Einstellungsarbeitsplatz
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Sozialdaten Lebensalter Betriebszugehörigkeit Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung
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Maßnahme z.B. Versetzung: Von wo, nach wo, ab wann, für wie lange? z.B. Einstellung: Auf welchen Arbeitsplatz?
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Gründe ggf. kurz, falls selbsterklärend länger, falls komplexe Maßnahme oder Maßnahmenkette
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Auswirkungen nicht selbsterklärend insbesondere bei Versetzungen abgebende Abteilung bedenken sollte selbst dann kurz beschrieben werden, wenn weitgehend aus Maßnahmenbeschreibung ersichtlich
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Häufigste Anhörungsfehler:
keine Ausführungen über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme keine Vorlage von Unterlagen über die Auswirkungen
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V. Verschwiegenheit und Geheimnisschutz
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Allgemeine arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht
Datenschutzvorschriften Geheimnisschutz § 79 BetrVG Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
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Datenschutzvorschriften
Informationserteilung und Datenschutz: Informationserteilung an den Betriebsrat im Rahmen von personellen Einzelmaßnahmen nach § 32 BDSG grundsätzlich statthaft kein Einfluss auf Verschwiegenheit und Geheimnisschutz
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Geheimnisschutz § 79 BetrVG
Voraussetzungen für strafbewehrten Geheimnisschutz: Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ausdrückliche Geheimhaltungserklärung des Arbeitgebers bei Verstoß: § 120 BetrVG
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Geheimnisschutz § 79 BetrVG
Ideale Absicherung von Betriebs-/Geschäftsgeheimissen: Unterlagenübergabe gegen Quittung mit Belehrung nach § 79 BetrVG
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Persönliche Geheimnisse § 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG
Stillschweigensverpflichtung betrifft Informationen, die im Rahmen der BR-Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind
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VI. Informationstiefe und Unterlagenvorlage
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Umfassende Information:
in der Weise, dass der BR sich in hinreichendem Maße ein Bild von der konkreten Sachlage verschaffen kann kein taktisches Zurückhalten kein Fachchinesisch
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Nicht vorhandene, aber abrufbare Informationen:
Erhebungs- und Verschaffungspflicht i.d.R. keine Beschaffung von Dritten keine Pflicht bei extremen Kosten
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Vorlage von Unterlagen:
i.d.R. nur im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung, § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG setzt „Verlangen“ des BR voraus bei ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes bei §§ 102 BetrVG nicht vorgesehen
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Vorlage von Unterlagen:
kein genereller Anspruch auf Unterlagenvorlage kein allgemeiner Vertragskontrollanspruch kein generelles Verschriftlichungserfordernis
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Vorlage von Unterlagen bei § 99 Abs. 1 BetrVG:
Vorlage aller Bewerbungsunterlagen Vorlage von Unterlagen betreffend die Auswirkungen der geplanten Maßnahme
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Was sind „Unterlagen“? schriftliche Aufzeichnungen Fotos und Skizzen Datenträger PDF-Dateien abhängig von konkreter Sachlage
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