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Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 1

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Präsentation zum Thema: "Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 1"—  Präsentation transkript:

1 Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 1
Unabdingbare Inhalte einer Abmahnung: Das genaue Fehlverhalten mit allen relevanten Daten (Zeitpunkt, Art, Ort, betroffene Dritte usw.) Die Aufforderung zur künftigen Unterlassung mit dem Hinweis auf das korrekte, erwartete Verhalten. Die Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen, welche genau definiert sein müssen Wichtige Rahmenbedingung der Abmahnung: Die Abmahnung darf nur Fehlverhalten beinhalten, welche dem Arbeitgeber zeitnah vor der Abmahnung, bekannt geworden sind. Zeitnah kann im Einzelfall auch mehrere Monate bedeuten.

2 Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 2
Weitere Rahmenbedingungen: Eine Abmahnung ergibt sich aus dem Wortlaut – nicht aus dem eigentlichen Begriff Ein Abmahnung darf nur erteilen, wer weisungsberechtigt ist Mündliche Abmahnungen sind auch möglich, doch aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit gerichtlich nicht verwertbar Abmahnungen verjähren nicht. Bei geringfügigen Fällen ist eine Entfernung nach zwei Jahren möglich. Merke: Eine Abmahnung kann eine Kündungsvorbereitung sein, jedoch muss auch aus dieser Abmahnung die Kündigungsandrohung ersichtlich sein.

3 Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 3
Die Möglichkeiten des BR: Es gibt kein Recht des BR auf Mitwirkung Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den BR eine Abmahnung mitzuteilen Der ausschlaggebende Faktor ist der betroffene Mitarbeiter! Er kann den BR zum Gespräch mit dem Arbeitgeber mitnehmen, sich beraten lassen, sich bei der Gegendarstellung helfen lassen.

4 Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 4
Die Möglichkeiten des betroffenen Arbeitnehmers: Den Betriebsrat einbeziehen Nichts unterschreiben! Keine Schuldanerkennung abgeben!! Gegendarstellung schreiben und darauf achten, dass diese auch der Personalakte beigefügt wird (§ 83 insb. Abs. 2 BetrVG) AN kann bei Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen, wenn die Abmahnung unbegründet oder willkürlich ist, oder länger als zwei Jahre besteht Merke: Das Recht des BR auf ein Kopplungsgeschäft ist nicht ausgeschlossen


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