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Bildungs- und Erziehungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Bildungs- und Erziehungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Bildungs- und Erziehungsrecht
von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz

2 Schulrechtliche Grundlagen - Wo steht was?

3 Wir verschaffen uns erst mal einen Überblick!

4 Normenhierarchie im Schulrecht
Grundgesetz Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Das Schulwesen fällt nach den Art. 70 und 83 GG in die Gesetzgebungs- und Verwal-tungszuständigkeit der Länder (sog. Kulturhoheit). Die staatlichen Organe haben zwar gemäß Art. 7 GG einen Bildungsauftrag, aller-dings dürfen sie dabei das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und das Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG) und andere Grundrechte nicht verletzen. Landes-verfassung Für Bayern ergeben sich aus der Bayerischen Landesverfassung nach Art. 124 ff. wichtige Vorgaben. Beispielsweise wird in Art. 129 die Schulpflicht normiert. Landesgesetze und Rechts-verordnungen des Landes Die Länder haben Schulgesetze erlassen. In Bayern heißt dieses Gesetz Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Soweit Landesgesetze dazu ermächtigen, können an ihrer Stelle Rechtsverordnungen Regelungen über das Schulwesen treffen (Beispiel: Bayerische Fachschulordung). Verwaltungs- vorschriften und Weisungen Lehrpläne, Erlasse, Dienstanweisungen oder Richtlinien, sind Anweisungen des Vorgesetzten (zum Beispiel des Ministers) an die untergebenen Beamten (zum Beispiel an die die Lehrer). Die Ge-horsamspflicht der Beamten gebietet ihnen deren Befolgung.

5 Gesetze Schule Praktische Berufsausbildung Studium
Ausbildungs-förderung Beamten-recht BBiG JArbSchG BayHG BayEUG BaySchFG SchKFrG BAFöG, BayAFöG, §§ 59 ff. SGB 3 BayBG, Lehrer-dienst-ordnung u.ä. 5 5

6 Schulordnungen Grund- schulen Gymnasium Realschulen Mittelschulen
sonstige Schulen Grundschul- ordnung (GrSO) Gymnasialschul- ordnung (GSO) Realschul- ordnung (RSO) Mittelschul- ordnung (MSO) Ordnungen für Berufsschulen, Wirtschafts-schulen, Fach-oberschulen, Berufsfach-schulen, usw.. 6 6

7 Konflikte in der Schule
zwischen Schülern zwischen Lehrern und Schülern zwischen Eltern und Lehrern zwischen Eltern und Schulleitung zwischen Lehrern und Schulleitung Es gilt öffentliches Recht, insbesondere die schulrechtlichen Vorschriften und die Grundrechte der Schüler nach dem Grundgesetz. Es gilt öffentliches Recht, insbesonde-re die schulrecht-lichen Vorschrif-ten und das Eltern-recht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Es gilt Privat-recht, insbeson-dere die Rege-lungen im BGB und im Strafge-setzbuch. Es gilt öffentliches Recht, insbesonde-re die schulrecht-lichen Vorschrif-ten und das Eltern-recht nach Art. 6 Abs. 2 GG. Es gelten die schulrecht-lichen Vor-schriften und die beamten-rechtlichen Vorschriften. 7 7

8 Konflikte zwischen Eltern und Lehrern
Typische Konfliktgegenstände Schul- übertritt Schul- wechsel Noten Erziehungs- methoden ungerechte Behandlung und Mobbing 8

9 Interssenkollision zwischen Eltern und Lehrern
Erziehungs- recht des Staates Elterliches Erziehungs-recht Art. 6 Abs. 2 GG Art. 7 Abs. 1 GG 9 9

10 Abwägung der Interessen von Eltern und Lehrern
Art. 6 Abs. 2 GG: Erziehungsrecht der Eltern Art. 7 Abs. 1 GG: staatlicher Bildungsauftrag Verantwortlichkeit der Eltern für Bildung und Erziehung ihrer Kinder Verantwortlichkeit des Staates für die Bildung und Erziehung der Schüler Die Interessen der Eltern sind gegen die Interessen der Allgemeinheit abzuwä-gen. Dabei stehen sich beide Interessen grundsätzlich gleichgewichtig gegen-über (vgl. BVerfG, 1 BvR 2529/05 vom ). Besonders schutzwürdig sind die Interessen der Eltern im Bereich der persönlichkeitsprägenden Erziehung, der Vermittlung von Wertvorstellungen und Charaktereigenschaften. Weniger schutzwürdig sind die Interessen der Eltern, wenn der Lehrer den Schülern lediglich Faktenwissen an die Schüler vermittelt. Die staatliche Schule muss sich bei der Vermittlung von Wertvorstellungen mit Rücksicht auf das den Eltern zustehen-de Erziehungsrecht und das Recht der Schüler auf eine selbstbestimmte Per-sönlichkeitsentwicklung zurückhalten. Um dem Elternrecht gerecht zu werden, müssen Lehrer, die sich nicht auf die Faktenvermittlung beschränken, tolerant sein gegenüber den unter-schiedlichen Wertvorstellungen in der Gesellschaft. 10

11 Fall zur Interssenkollision zwischen Eltern und Lehrern
Schüler Thomas geht in die 6. Klasse des Gymnasiums. Seine Leistungen nehmen im Laufe des Schuljahres ab. Sein Verhalten verschlechtert sich. Die Direktorin bittet die Mutter von Thomas, zu einem Gespräch zu kommen. Bei dem Gespräch erfährt die Mutter, dass die Direktorin bereits im Vorfeld einen Platz für Thomas an einer Realschule organisiert hat. Die Mutter hatte sie nie darum gebeten oder ihr Einverständnis dazu gegeben. Nun bittet sie die Schulsozialarbeiterin um Vermittlung. Hat die Direktorin der Schule rechtmäßig gehandelt? Welche Schritte könnte die Schulsozialarbeiterin unternehmen?

12 Lösungsvorschlag -1- Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG Indem die Direktorin des Gymnasiums einen Platz für Thomas auf der Realschule organisiert hat, könnte Sie das Recht der Mutter auf Erziehung ihres Kindes verletzt haben. Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG Eltern haben das Recht auf Erziehung ihres Kindes. Dazu gehört auch das Recht, die Fähigkeiten des eigenen Kindes einzuschätzen und den Schultyp für das Kind dementsprechend zu bestimmen. Die Direktorin darf nicht versuchen, die Mutter vor vollendete Tatsachen zu stellen oder deren Entscheidung zu manipulieren. Eingriff Indem die Direktorin bereits einen Platz für Thomas auf der Realschule organisiert hat, erschwert sie es der Mutter, selbst über die Wahl des richtigen Schultyps zu entscheiden. Darin liegt ein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht.

13 Lösungsvorschlag -2- Eingriffsrechtfertigung durch Grundrechtsschranken Das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 GG unterliegt keinem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, wohl aber verfassungsimmanenten Schranken. Kollision mit Art 7 Abs. 1 GG Das elterliche Erziehungsrecht muss seine Grenze finden, wenn der Bildungsauftrag des Staates nach Art. 7 Abs. 1 GG vorgeht. Reichweite des staatlichen Bildungsauftrages Die schulische Erziehung ist Aufgabe der Schule. Dazu gehört auch die Einschätzung der Leistungen des Schülers und die Erteilung eines Zeugnisses darüber. Es ist auch Aufgabe der Schule, sich über die zukünftige Entwicklung eines Schülers Gedanken zu machen und die Eltern darüber zu informieren und sie insofern zu beraten.

14 Lösungsvorschlag -3- Wenn ein Schüler wegen mangelnder Leistungen von der Schule verwiesen werden muss, schränkt dies das Recht der Eltern ein, für ihr Kind den Schultyp auszuwählen. Abwägung Für die Beurteilung der schulischen Leistungen ist die Schule zuständig und nicht die Eltern. Da das Schuljahr noch nicht beendet ist und Thomas nicht wegen mangelnder Leistungen die Schule verlassen muss, obliegt es nicht der Direktorin, für Thomas die richtige Schule auszuwählen. Diese Entscheidung steht allein Thomas Mutter zu. Die Direktorin darf die Mutter zwar beraten. Aber sie darf deren Entscheidung nicht vorgreifen, indem sie bereits eigen-mächtig einen Platz auf der Realschule organisiert. Darin liegt der Versuch, die Entscheidung der Mutter zu manipulieren. Dies muss sich die Mutter nicht gefallen lassen.

15 Lösungsvorschlag -4- Weitere Schritte zur Beilegung des Konflikts Die Schulsozialarbeiterin sollte mit Thomas, mit seiner Mutter und mit der Direktorin sprechen. Gespräch mit Thomas Es wären alle Aspekte eines möglichen Schulwechsels zu er-örtern. Vorteile müssten ebenso erörtert werden wie mögliche Nachteile, zum Beispiel den Verlust sozialer Kontakte, Widerstände gegen einen aufgezwungenen Schulwechsel, u.ä.. Es müssten ferner umfassend alle Möglichkeiten erörtert wer-den, wie Thomas wieder bessere Leistungen erzielen kann (Hausaufgabenbetreuung, Nachhilfe usw.) Gespräch mit der Mutter In diesem Gespräch kann es nicht um eine Rechtsberatung gehen, weil die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verboten wäre. Sondern es wäre zu erforschen, in welchem Umfang die Mutter an einer Vermittlung Interesse hat.

16 Schulpflicht Verankerung der Schulpflicht in Art. 129 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern (1) Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet. (2) Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich. Ausgestaltung der Schulpflicht im bayerischen Erziehungs- und Unterrichts- gesetzes Art. 35 Abs. 1 S.1 bayEUG: „Wer die altersmäßigen Voraus-setzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in einem Berufsausbildungsverhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis steht, unterliegt der Schulpflicht (Schulpflichtiger).“ Die Dauer der Schulpflicht bestimmt sich nach Art. 37 ff. BayEUG. Sie beginnt i.d.R. mit der Vollendung des 6. Lebensjahres und dauert i.d.R. 12 Jahre. Die Vollzeitschulpflicht dauert 9 Jahre. Sie wird durch den Besuch einer Grundschule, Mittelschule, Real-schule, Gymnasium oder Förderschule erfüllt. Die anschließende Teilzeitschulpflicht an der Berufsschule dauert i.d.R. 3 Jahre.

17 Inhalt der Schulpflicht
Teilnahme am Unterricht Erbringung von Leistungen Regelmäßige und pünktliche Teilnahme an Unterrichtsver-anstaltungen auch an Wandertagen, Abschlussfeiern und ähnlichen Veranstaltungen einschließlich der Mitarbeit im Unterricht termingerechte Erledigung der Hausaufgaben Anfertigung von Klassenarbeiten und Erbringung sonstiger Lei-stungsnachweise 17 17

18 Sanktionen im Falle von Schulverweigerung
Rechtsgrundlage Die Sanktionierung von schuldhaften Verletzungen der Schulpflicht (sog. Schulverweigerung) regeln die Art. 118 und 119 BayEUG. Adressat der Sanktionen können sein: Erziehungs-berechtigte Erziehungsberechtigte, die ihr Kind nicht ausreichend zum Schul-besuch anhalten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Sie können ein Bußgeld durch die Schulbehörde auferlegt bekommen. Oder ihnen kann vom Familiengericht die elterliche Sorge teilweise entzogen werden, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer einen schulpflichtigen Auszubildenden nicht bei der Berufsschule anmeldet oder ihn hierfür nicht in dem erforderlichen Umfang freistellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ausbilder und Arbeitgeber Schüler über 14 Jahre Wer als Schulpflichtiger am Unterricht vorsätzlich nicht teil-nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wird das Bußgeld nicht bezahlt, kann der Jugendrichter ersatzweise eine Weisung zur Erbringung von Arbeitsleistungen erteilen. Kommt der Jugendliche dem nicht nach, kann der Jugendrichter auch Jugendarrest anordnen.

19 Das Schulsystem in Bayern
In Bayern gibt es mehr als 5500 Schulen. Sie gliedern sich in allgemein bildende Schulen, berufliche Schulen und Schulen des zweiten Bildungswegs. Die erste Schulwahl nach der Grundschule bedeutet keine abschließende Entscheidung über die schulische Laufbahn des Kindes. Denn mit jedem erreichten Abschluss steht der Weg zum nächsthöheren schulischen Ziel offen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit ermöglicht jede weiterführende Schule den mittleren Schulabschluss. Bildquelle:

20 Schulen kooperieren mit dem Jugendamt
§ 13 SGB 8 Jugendsozialarbeit als Rechtsgrundlage der Schulsozialarbeit Art. 31 BayEUG Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung; Mittagsbetreuung § 81 Nr. 3 SGB 8 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Art. 2 Abs. 5 BayEUG Öffnung der Schule gegenüber anderen Einrichtungen (1) Die Schulen arbeiten in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie an-deren Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. 2Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öff-nung erfolgt durch die Zusammen-arbeit der Schulen mit außerschuli-schen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrich-tungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit … 3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung, … im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.

21 Auf Gegenseitigkeit beruhendes Gebot zur Zusammenarbeit
Regelmäßige Treffen zwischen dem Ansprechpartner der Schule für Jugendhilfe mit dem Ansprechpartner des Jugendamts Inhalt der Aussprachen sind alle Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule betreffen, insbesondere: 1. Grundfragen der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung und Bildung junger Menschen, 2. Aktuelle pädagogische Probleme und das Anliegen der wertorientierten Erziehung, 3. Gegenseitige Information über Arbeitsformen, Aktuelle Angebote und Möglichkeiten der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sowie deren Umsetzung und 4. konkrete Vorfälle, die ein Zusammenwirken von Jugendhilfe und Schule erforderlich machen, soweit sie grundsätzliche Bedeutung haben. Quelle: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom Nummer VI 1/7209-2/4/96 und Nummer III/4 - S 4305/18 - 8/86 744

22 Nach einer Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS – soll diese die intensivste Form der Zusammen-arbeit von Jugendhilfe und Schule sein und zwar unter Feder- führung des Jugendamtes. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 20. November 2012  Az.: VI5/ /28 über die Jugend-sozialarbeit an Schulen.

23 Fallbeispiel aus der Schulsozialarbeit
Ein 11 Jahre alter Schüler erscheint in der Schule mehrfach mit blauen Flecken oder anderen Ver-letzungen im Gesicht und Schürfwunden an den Armen oder Händen. Er sagt der Schulsozialarbeiterin, diese Verletzungen habe er sich zu Hause zugezogen. Genauere Angaben kann oder will er allerdings nicht machen. Was muss die Schulsozialarbeiterin tun?

24 Lösungsvorschlag Benachrichtigung des Schulleiters Nach Art. 31 Abs. 1 S. 2 BayEUG ist der Schulleiter über den Verdacht zu unterrichten, dass der Schüler in Gefahr ist. Gefährdungseinschätzung Nach § 8 SGB 8 muss die Schulzsozialarbeiterin zunächst selbst abschätzen, ob eine Gefährdung hinreichend wahrscheinlich ist, damit eine Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte gerechtfertigt ist. Da die Verletzungen erheblich sind, sie wiederholt aufgetreten sind und es keine plausible Erklärung dafür gibt, ist eine Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte geboten. Einschaltung der Polizei und des Familiengerichts Wenn eine dringende Gefahr für das Kind besteht, so ist das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 SGB 8 verpflichtet das Kind in Obhut zu nehmen. Außerdem ist nach § 8 Abs. 3 die Polizei zu verständigen. Ferner muss beim Familiengericht nach Aufklärung des Sachverhalts ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB beantragt werden.

25 Kleine Leistungsnachweise
Fall: Nachholen von Stegreifaufgaben Julia geht in die achte Klasse einer Real- schule. Sie war in der Biologiestunde am Dienstag nicht anwesend, weil sie krank war. In der darauffolgenden Biologiestunde am Mittwoch will die Lehrerin eine Stegreifaufgabe schreiben. Muss Julia die Stegreifaufgabe mitschreiben? § 51 Abs. 2 Realschulordnung (RSO): „Stegreifaufgaben werden nicht ange-kündigt. Sie werden schriftlich bearbeitet und beschränken sich auf den Inhalt der vor-hergegangenen Unterrichtsstunde […]“ Ja Nein Leider falsch. Richtig. Erklärung auf der nächsten Folie.

26 Begründung der Lösung Ermessen Die Entscheidung, ob ein von einer Krankheit genesener Schüler eine Stegreifaufgabe mitschreiben muss, obwohl er zuvor am Unterricht krankheitsbedingt nicht teilnehmen durfte, steht im Ermessen der Lehrerin. Ermessensausübung Das Ermessen muss entsprechend dem Zweck der der Ermessensentscheidung zugrundeliegenden Gesetze ausgeübt werden. Zweck des § 51 Abs. 2 RSO Da die Stegreifaufgabe ausschließlich den Inhalt der vorange-gangenen Unterrichtseinheit zu Inhalt haben darf, liegt ihr Zweck in der Überprüfung des Lernerfolgs der vorangegange-nen Stunde. Da Julia in dieser Stunde krank war und bis zum folgenden Tag auch nicht die Möglichkeit hatte, den Lehrstoff eigenständig nachzuholen, darf sie nicht gezwungen werden, an der Stegreifaufgabe teilzunehmen.

27 Kleine Leistungsnachweise
Fall: Nachholen von Stegreifaufgaben Romeo geht in die neunte Klasse eines Gymna- siums. Er war wegen eines grippalen Infektes eine Woche lang nicht in der Schule. In dieser Woche hätte er eine angekündigte Kurzarbeit (über die letzten zehn Stunden) in Physik geschrieben. Darf die Lehrerin von Romeo verlangen, dass er diesen Leistungsnachweis nach-holt, wenn er wieder gesund ist? § 59 Abs. 1 Satz 1, 3 Gymnasialschulordnung (GSO) Versäumen Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. […] Bei angekün-digten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden. Ja Nein Richtig. Erklärung auf der nächsten Folie. Leider falsch.

28 Begründung der Lösung Ermessen Die Entscheidung, ob ein von einer Krankheit genesener Schüler einen angekündigten kleinen Leistungsnachweis nachholen muss, steht nach § 59 Abs. 1 Satz 3 GSO im Ermessen der Lehrerin. Ermessensausübung Die Lehrerin kann also von Romeo verlangen, dass er die aus-gefallene Prüfung nachholt. Sie kann aber auch davon absehen. Zweck der Regelung Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass auch die zwischenzeitlich erkrankten Schüler ihren Lernerfolg später nachweisen. Da die Prüfung 10 Wochen Unterrichtsbesuch zum Gegenstand hat, Romeo aber nur eine Woche krank war, spricht mehr für eine Nachholung der Prüfung.

29 Mobiltelefone in der Schule
Aufgabe: Handy auf dem Wandertag Darf man als Schüler bei einem Wandertag sein Handy benutzen? Art 56 Abs. 5 BayEUG Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunk-telefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden. Ja Nein Richtig! Bei schulischen Veranstaltungen außer-halb des räumlichen Bereichs der Schule und sonstiger schulischer Anlagen gilt Art. 56 Abs. 5 BayEUG nicht. Eine analoge Anwendung auf einen Wandertag schei-det aus, weil die Situation nicht vergleich-bar ist. Diese Antwort ist leider falsch.

30 Mobiltelefone in der Schule
Wann darf ein Schüler in der Schule sein Smartphone benutzen? (2 Antwortmöglichkeiten sind richtig, 2 sind falsch.) Richtig Er hat dazu die Erlaubnis des Lehrers bekommen. Wenn der Unterricht langweilig ist. Leider nicht  Er ruft zu Hause an, weil er abgeholt werden muss. Falsch. Er bräuchte dazu die Erlaubnis eines Lehrers. Der Schüler wurde vom Lehrer dazu aufgefordert. Richtig

31 Hierarchie in der Schule
Lehrer- konferenz Sie dient nach Art. 58 BayEUG der Sicherung der Erziehungs- und Unterichtsarbeit (Abs. 3) und darf Beschlüsse im Rahmen der rechts- und Verwaltungsvorschriften fassen (Abs. 4). Nach Art. 57 Abs. 2 BayEUG ist der Schulleiter weisungsberechtigt gegenüber den Lehrkräften, seinem sonstigen pädagogischen Personal und dem Verwaltungs- und Hauspersonal. Eltern- beirat Schulleitung Der Elternbeirat darf der Schulleitung Vor-schläge unterbreiten, welche diese prüfen muss (Art. 67 BayEUG) Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG tragen die Lehr-kräfte die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Lehrer wählen Eltern Schüler Schulsozialarbeiter Der Schulsozialarbeiter ist nicht Mitarbei-ter des Schulträgers sondern Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines freien Trägers der Jugendhilfe. Er untersteht somit weder den Lehrern noch dem Schulleiter. Aber dem Schulleiter steht das Hausrecht zu. Nach den §§ 1626, 1631 haben die Eltern die Personensorge und die Aufsichtspflicht für ihre Kinder.

32 Ordnungsmaßnahmen Art. 86 BayEUG
Schriftlicher Verweis 1. 1. durch eine Lehrkraft 2. Verschärfter Verweis durch den Schulleiter 3. Unterrichtsausschluss für drei bis sechs Unterrichtstage oder in einem Fach bis zu vier Wochen durch den Schulleiter oder darüber hinaus durch die Lehrerkonferenz 4. Schulzuweisung bei Pflichtschulen nur durch eine Zuweisung an eine Schule der gleichen Schulart durch die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Lehrerkonferenz 5. Androhung der Entlassung durch die Lehrerkonferenz 6. Entlassung durch die Lehrerkonferenz nach Art. 87 BayEUG 7. Ausschluss von allen Schulen durch das Staatsministerium für Kultus nach Art. 88 BayEUG

33 Wichtige Grundrechte von Schülern
Persönlich- keitsrecht der Schüler (Art. 1 und 2 GG) Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar… Art. 2 Abs. 1 GG : Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Per-sönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Gleichbe- handlung (Art. 3 GG) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. ... (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Religions- freiheit (Art. 4 GG) 1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Meinungs- freiheit (Art. 5 GG) 1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. ... (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

34 Fall: Beanstandung eines Protokolls des Elternbeirats
An einer Realschule erheben Eltern schwere Vorwürfe gegen eine einzelne Lehrerin. Diese käme regelmäßig unvorbereitet in den Unterricht. Die Kinder seien weit hinter dem Lehrplan. Sie würden dort praktisch nichts lernen. Und deswegen bekämen nahezu alle Kinder schlechte Noten. Diese Thematik kommt auf einer Sitzung des Elternbeirats zur Sprache. Der Verlauf der Diskussion wird in einem Sitzungsprotokoll zusammengefasst. Die Schulleiterin erhält vom Vorsitzenden des Elternbeirats das Protokoll, damit sie es vervielfältigt und an die Elternbeiräte verteilt. Daraufhin verbietet die Schulleiterin die Veröffentlichung des Protokolls, weil die Persönlichkeitsrechte des Lehrers durch das Protokoll und seine Veröffentlichung verletzt würden. Verhält sich die Schulleiterin rechtmäßig?

35 Lösungsvorschlag -1- Weisungsrecht der Schulleiterin Der Schulleiter ist nur den Lehrern und den Schülern gegen-über weisungsbefugt, aber nicht ihren Eltern gegenüber. Anspruch auf Unterlassung Die Schulleiterin kann verlangen, dass die Veröffentlichung des Protokolls unterbleibt, wenn entweder die umstrittenen Stellungnahmen der Elternbeiräte über die Lehrerin rechts-widrig waren oder deren Protokollierung rechtswidrig gewesen ist. Aufgaben des Elternbeirates Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayEUG hat der Elternbeirat die Aufgabe, „das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen“.

36 Lösungsvorschlag -2- Nach § 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayEUG hat der Elternbeirat die Aufgabe, „das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren“. . Erziehungsrecht der Eltern Die Pflege und Erziehung der Kinder ist nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Dementsprechend haben die Eltern das Recht, sich gegenseitig darüber zu informieren, wenn ihren Kindern durch das Verhalten von Lehrern Unrecht wiederfährt. Persönlichkeitsrecht der Lehrerin Ein derartiger Informationsaustausch zwischen Eltern kann die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht von Lehrern zwar beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG).

37 Lösungsvorschlag -3- Recht der Eltern auf Informationsfreiheit Aber das Persönlichkeitsrecht der Lehrerin ist abzuwägen gegen das Recht der Eltern, ihre Meinung zu äußern und sich ungehindert zu informieren (Art. 5 Abs. 1 GG). Abwägung Wenn es sich um wahre Vorwürfe gegen einen Lehrer han-delt, muss der Schutz der Schüler vor einem unrecht-mäßigen Verhalten des Lehrers Vorrang vor der Erhaltung von dessen guten Ruf haben. Persönlichkeitsrecht der Schüler Denn auch die Schüler haben ein Recht auf Menschenwürde und Schutz ihrer Persönlichkeit. Für den Schutz ihrer Kinder sind die Eltern verantwortlich. Und diese Aufgabe dürfen die Eltern über den Elternbeirat wahrnehmen.

38 Lösungsvorschlag -4- Es war danach rechtmäßig, dass sich die Elternvertreter auf der Elternbeiratssitzung über die von den Eltern gegen die Lehrerin erhobenen Vorwürfe ausgetauscht haben. Protokoll Es ist allgemein üblich, dass auf Sitzungen ein Protokoll geführt wird. Geheimhaltungsbedürftige Inhalte dürfen aber unter Umständen nicht protokolliert werden. Da im vorliegen-den Fall das Informationsbedürfnis der Eltern aber schutz-würdiger als das Geheimhaltungsinteresse der Lehrerin ist (s. o.), durfte auch die Diskussion über die gegen die Lehrerin gerichteten Vorwürfe protokolliert werden. Veröffentlichung des Protokolls Aus dem gleichen Grund ist auch die Veröffentlichung des Protokolls rechtmäßig. Weder die Lehrerin noch die Schul-leiterin kann die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen.

39 Ausbildungsförderung
nach dem BAFöG nach dem SGB 3 sog. Meister-BAFöG nach dem Aufstiegs-fortbildungs-förderungs-gesetz (AFBG) Berufsausbildungs-beihilfe nach den §§ 59 ff. SGB 3 Ausbildungsgeld für behinderte Menschen nach § 122 SGB 3 für Schüler sog. Schüler-BAFöG § 12 BAFöG für Studenten sog. BAFöG § 13 BAFöG 39 39

40 Berufsausbildungsbeihilfe
SGB III § 59 ff.

41 Gliederung 1. Voraussetzungen 2. Höhe und Dauer
3. Anrechnung von Einkommen 4. Freibeträge von Einkommen 5. Gesamtbedarf 6. Rechte und Pflichten 7. Berechnungsbeispiele

42 1. Voraussetzungen Allgemein zu den Anspruchsvoraussetzungen
Berufsausbildungsbeihilfe wird während einer beruflichen Ausbildung sowie einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geleistet. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ausschließende Leistungen Dies bedeutet, erhält man bereits Leistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, wird nicht zusätzlich BAB geleistet.

43 Förderung im Ausland BAB wird auch zur Förderung einer Ausbildung oder zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Ausland geleistet Vorsicht! Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Man sollte Kontakt mit dem Berufsberater aufnehmen und die Förderbarkeit prüfen!

44 Ausbildungsvertrag muss abgeschlossen sein in einem anerkannten
Förderungsfähigkeit für Ausbildungen Ausbildungsvertrag muss abgeschlossen sein in einem anerkannten Ausbildungsberuf BAB gilt grundsätzlich nur für die erste Ausbildung und nur in den wenigen Fällen für die zweite. Förderungsfähigkeit für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wenn es der Aufnahme einer Ausbildung oder der beruflichen Eingliederung dient wenn dadurch Mittel, wie Lehr- und Lernmaterial finanziert werden können um eine erfolgreiche Ausbildung abschließen zu können wenn die Leistungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und die Kosten angemessen sind.

45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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