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AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog

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Präsentation zum Thema: "AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog"—  Präsentation transkript:

1 AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog
Wohnstättenleiterkonferenz der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen Mülheim an der Ruhr, 11. /

2 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Überblick § 14 WTG – Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung Entwurf des Rahmenprüfkataloges § 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

3 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 1 WTG Zunächst Prüfung, ob Wohn- und Betreuungsangebote in den Geltungsbereich (§ 2 WTG) fallen 5 Angebotstypen (§ 2 Abs. 2) EuLas Wohngemeinschaften (av und sv) Servicewohnen Ambulante Dienste Gasteinrichtungen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

4 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 1 WTG Bei einigen Angeboten nur Anzeigepflicht (amb. Dienste, Servicewohnen) Bei einigen Angeboten Regelprüfungen EuLas  1x jährlich, bei guter Führung alle 2 Jahre AvWG  1x jährlich; bei guter Führung alle 2 Jahre Gasteinrichtungen  mind. alle 3 Jahre Außerdem anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden oder Anhaltspunkten, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden (z. B. personelle Ausstattung) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

5 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Rahmenprüfkatalog RPK soll einheitliches Prüfverfahren sicherstellen Prüfinstrument der zuständigen Behörden bei Regelprüfungen Bei Anlassprüfungen nur bedingt anwendbar Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

6 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Zielsetzung RPK Gibt Prüfstruktur vor Zusammenfassung der Ergebnisse vor Ort Herstellung eines Zusammenhangs der erhobenen Daten (vor, während, nach Prüfung) Kontrollinstrument, ob Gesetzeszweck in Praxis umgesetzt wird Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

7 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Zielsetzung RPK Katalog dient als Rahmen Dementsprechend Eigenverantwortung bei WTG-Behörden, ob und welche Kriterien geprüft werden Einzelne Kriterien nicht immer zwingend zu prüfen Berücksichtigung von Betreuungskonzepten (Pflege/ EGH) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

8 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Zielsetzung RPK Vorgabe der Prüfkategorien soll für Transparenz sorgen Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen Ergebnisse nicht nur stichtagsbezogen Auch Zeitraumbezug im Hinblick auf die Umsetzung von Anordnungen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

9 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Aufbau RPK RPK enthält 7 Prüfkategorien: Qualitätsmanagement Personelle Ausstattung Wohnqualität Hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben / Alltagsgestaltung Pflege und soziale Betreuung Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

10 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Aufbau RPK 1. Prüfkategorie mit 3 Matrizen Hier Zuordnung der Aussagen des QMs zu den Prüfkategorien im Hinblick auf Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 4 WTG) Matrizen umfassen Umsetzung und Dokumentation der QM-Aussagen Kategorie 1 Grundlage der weiteren Prüfkategorien Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

11 Aufbau des RPK QM des Betreibers dient als Prüfungsgrundlage und Maßstab Fragestellung: „Werden die Aussagen aus dem QM auch tatsächlich umgesetzt?“ Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

12 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Aufbau RPK Nochmalige Unterteilungen der Kategorien Sondierungskriterien Prüffragen Sondierungskriterien offen formuliert dienen als Grundlage zur Beantwortung der Prüffragen Prüffragen immer Ja / Nein Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

13 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Aufbau RPK Am Ende der Prüfkategorien Platz für Bemerkungen Außerdem Entscheidung, ob Anforderungen nach WTG erfüllt Entscheidung, ob Anforderungen erfüllt oder nicht, ist zu begründen Auch andere Prüfergebnisse können in die Bemerkungen einfließen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

14 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Aufbau RPK Fragestellung und Zuordnung zu Prüfkategorien ergibt sich aus Gesetzeszielen (§ 1 WTG) Leitendes Prüfungsprinzip ist das Normalitätsprinzip (§ 12 WTG) Jede Prüfkategorie wird gleich gewichtet Am Ende des RPK Dokumentation der Erkenntnisgrundlagen (z. B. Gesprächspartner, Ergebnisse anderer Prüfungen) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

15 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 2 Prüfungen können unangemeldet erfolgen  erforderlich im Hinblick auf die Sicherung der Bewohnerinteressen Nächtliche Prüfungen nur Ausnahme Regelprüfungen grds. tagsüber Unangemeldete Prüfung erfordert keinen besonderen Vorbereitungsaufwand, da Betreiber die Anforderungen ohnehin erfüllen müssen (QM muss immer vor Ort sein) Leistungsanbieter und Beschäftigte müssen der Behörde alle erforderlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich erteilen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

16 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 3 WTG Ergebnisse anderer Institutionen sind der Prüfung zugrunde zu legen (wenn nicht älter als ein Jahr) Doppelprüfungen des gleichen Sachverhaltes sollen vermieden werden Bei Vorliegen von Anhaltspunkten erneute eigenständige Prüfung des gleichen Sachverhalts möglich Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

17 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 4 WTG Wurde aus dem WTG 2008 übernommen Regelt die Befugnisse der zuständigen Behörde Behörde darf u. a. Pflegezustand der Bewohner überprüfen (mit deren Zustimmung!) Behörde darf Beschäftigte der Einrichtung befragen, ohne dass diese arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

18 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 5 WTG Ebenfalls unverändert aus altem WTG übernommen Zur Verhütung dringender Gefahr für öff. Sicherheit und Ordnung dürfen auch Räumlichkeiten betreten werden, die dem Hausrecht der Nutzer unterliegen Duldung durch die Nutzer Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

19 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 6 WTG Einrichtung einer elektronischen Datenbank durch das Ministerium Zum Zwecke landesweiter Planung können Auswertungen vorgenommen werden (z. B. Bedarf an Pflegeplätzen) Daten müssen anonymisiert werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

20 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14. Abs. 7 Inaugenscheinnahme des Pflegezustands von Nutzern nur mit deren Einwilligung (oder des rechtl. Betreuers) Grds. Einwilligung in Schriftform Es genügt aber auch die mündliche (telefonische) Einverständniserklärung Mündliche Einverständnisse sollten in den Prüfunterlagen dokumentiert werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

21 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs WTG Verfahren im Anschluss an die Prüfung Prüfergebnisse werden in einem schriftlichen Prüfbericht festgehalten Leistungsanbieter erhält Prüfbericht mit Möglichkeit zur Stellungnahme Anschließend Veröffentlichung eines Ergebnisberichts im Internet-Portal der Behörde Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

22 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs WTG Ergebnisbericht enthält Angaben über Mängel in den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkataloges Leistungsanbieter hat Möglichkeit der Stellungnahme im Ergebnisbericht Veröffentlichung des Ergebnisberichtes erst nach richterlicher Entscheidung, sofern Leistungsanbieter Rechtsmittel einlegt Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

23 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 14 Abs. 11 WTG Die Beschäftigten der Behörde müssen persönlich und fachlich geeignet sein Alle 2 Jahre Tätigkeitsbericht Art und Umfang der Prüfungen Zahl der Wohn- und Betreuungsangebote Zahl der Nutzer(innen) Anzahl der durchgeführten Beratungen und Maßnahmen Vorlage des Tätigkeitsberichts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem kommunalen Vertretungsgremium Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

24 § 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung
Beschreibt die Mittel der Behörde, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden Abgestuftes Verfahren nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich und angemessen) Beratung, Sanktionen, Untersagung Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs der Maßnahmen alles in einer Vorschrift Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

25 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 1 WTG Mangel = Nichterfüllung der Anforderungen nach dem WTG Bei Feststellung eines Mangels (z. B. in Regelprüfung) zunächst Beratungsauftrag der Behörde Beratungstermin an gesondertem Termin möglich, da Regelprüfung unangemeldet stattfindet Weitere Vertreter des Leistungsanbieters können an Beratungstermin teilnehmen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

26 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 2 WTG Anordnungen können erlassen werden: Zur Beseitigung einer eingetretenen oder Zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Nutzerwohls Jeder festgestellte und nach Beratung nicht abgestellte Mangel berechtigt zur Anordnung Dadurch kann Gesetzeszweck durch hoheitliche Anordnungen durchgesetzt werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

27 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 2 WTG Behörde kann Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu sichern, um diese Pflichten auch durchzusetzen Bei bestimmten Mängel (z. B. personelle oder sachliche Minderausstattung) auch Belegungsstopp als Anordnung möglich Ultima Ratio  Betriebsuntersagung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

28 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 2 WTG Behörde ist nicht mehr verpflichtet, Anordnungen mit Kostenträgern abzustimmen: „Regelungszweck ist der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, nicht die Gewährleistung leistungsrechtlicher Maßgaben und Einschränkungen!“ Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

29 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 3 WTG Weitere Fälle für mögliche Betriebsuntersagung: Anzeige über Betriebsaufnahme unterlassen oder unvollständig Anordnungen nicht fristgerecht umgesetzt Beschäftigung von Personen mit Beschäftigungsverbot Alles Ermessensentscheidungen! Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

30 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 4 WTG Gilt nur für Einrichtungen nach dem SGB XI Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

31 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 5 WTG Im Wesentlichen aus altem WTG übernommen Ein Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden bei mangelnder Eignung Eignung sowohl fachlich als auch persönlich (§ 4 Abs. 8 WTG) Persönliche Ausschlussgründe geregelt in § 2 DVO Beschäftigungsverbot muss gegenüber dem Betreiber ausgesprochen werden Auch Ehrenamtler können von Beschäftigungsverbot betroffen sein Beschäftigungsverbot ist keine Kündigung!!! Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

32 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 6 WTG Bei Feststellung mangelnder Eignung Übermittlung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift an weitere WTG-Behörden Beschränkung nur auf diese Daten So kann jede Behörde auf mangelnde Eignung der Person reagieren Weitere Daten können erfragt werden, wenn konkret bekannt, dass Person Tätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich aufnehmen will Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

33 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 6 WTG Beschäftigungsverbot wird immer gegenüber Leistungsanbieter ausgesprochen Bei Wechsel des Anbieters ist Verbot dem neuen AG meistens nicht bekannt Liegen Gründe für das Verbot weiterhin vor, kann Behörde auf die personenbezogenen Daten zurückgreifen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

34 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 7 WTG Gesamtbetreuung der Nutzer kann durch mehrere Leistungsanbieter erfolgen (z. B. Überlassung Wohnraum durch Anbieter A, Pflege/Betreuung durch Anbieter B) Anordnung ergeht an denjenigen, der für Mangel verantwortlich Die weiteren Leistungsanbieter haben Anordnung und Vollziehung zu dulden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

35 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
§ 15 Abs. 8 WTG Grundsätzlich haben Anfechtungsklagen in der deutschen Rechtsprechung aufschiebende Wirkung (nicht im WTG!) Dies wird ausgeschlossen, um Gesetzeszweck zu wahren: „Würde, Rechte, Interessen und Bedürfnisse der Nutzer von Wohn- und Betreuungsangebote sollen vor Beeinträchtigungen geschützt werden“ (§ 1 Abs. 1 WTG) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

36 Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss
Noch Fragen? Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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