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Kündigung im Krankheitsfall

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Präsentation zum Thema: "Kündigung im Krankheitsfall"—  Präsentation transkript:

1 Kündigung im Krankheitsfall
Damp – 10. Juni 2015

2 Kündigung im Umfeld von Krankheit
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Krankheitsbedingte Kündigung Tariflicher Sonderkündiungsschutz

3 I. Kündigung im Umfeld von Krankheit

4 Anzeige über AU und voraussichtliches Bestehen
 unverzüglich (§ 5 Abs. 1 EfzG)  ohne schuldhaftes Zögern  bei Verstoß: Abmahnungsmöglichkeit Form: nicht vorgegeben (telefonisch, , Kollegen) Übermittlungsrisiko: Arbeitnehmer

5 Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
wenn AU länger als 3 Kalendertage:  Vorlage am Folgetag des 3. Tages (§ 3 Abs. 1 EfzG) Frist durch abweichende Vereinbarung verkürzbar  ggf. bis Ende Erkrankungstag (Arzt erreichbar?)  Regelung denkbar durch AV, DV, TV

6 Prognoserisiko  Dienststelle
falls AU-Bescheinigung abgelaufen und nicht genesen  neue AU möglich  Frist: keine gesetzliche h.M.: wieder 3 Kalendertage nach Ende der Vor-AU aber: unverzügliche Mitteilung der Fortdauer

7 rückwirkende AU-Bescheinigung
grundsätzlich möglich grundsätzlich kein Anhalt für missbräuchliche Gestaltung/Gefälligkeit nur ausnahmsweise Indiz für Missbrauch selten ausreichende Grundlage für Abmahnung/Kündigung

8 Zugangsrisiko für AU  Arbeitnehmer
wenn Hilfsperson/Übermittlungsmedium versagt  Pflichtenverstoß  Abmahnungsmöglichkeit

9 Falls im Wiederholungsfall Kündigung nach Abmahnung(en):
Abwägungsentscheidung Überlegungspunkte: Intensität der durch Unzuverlässigkeit verursachten Ablaufstörungen u.U. Rückschluss auf generelle Unzuverlässigkeit Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten

10 Zweifel am Bestehen der AU:
 Einschaltung des MDK über KK  keine Angabe von Gründen erforderlich  KK/MDK zur Gutachtenerstattung verpflichtet

11 Zweifel an AU insbesondere bei:
 häufiger Kurzzeit-AU, insbesondere montags und freitags  AU durch bekannte „Krankschreibungsärzte“

12 Untersuchung durch MDK:
 „unverzügliche“ Untersuchung  in der Praxis selten unter 2 Wochen Wartezeit  bei Nichterscheinen Indizwirkung der AU erschüttert  Ergebnismitteilung an KK  AG  Zweitgutachten möglich

13 Falls MDK-Ergebnis AU nicht stützt:
 Rückforderung der Efz nach § 812 ff. BGB  u.U. Schadensersatz ggü. Arbeitnehmer  u.U. Schadensersatz ggü. Arzt  ggf. Abmahnung/Kündigung

14 Indizien für ein Gefälligkeitsattest:
gesundheitliches Beeinträchtigungsbild passt nicht zur testierten Umsetzungsempfehlung Umsetzungsempfehlung schließt mehrere nicht miteinander in Zusammenhang stehende Teil- Tätigkeiten aus nicht mit dem Attest in Einklang zu bringendes Freizeitverhalten ( Facebook pp.)

15 Keine Indizien für ein Gefälligkeitsattest:
Testat einer Beeinträchtigung, die bereits zuvor (möglicherweise bereits langjährig) mitgeteilt worden war allgemeine betriebliche Unbeliebtheit der negativ attestierten Tätigkeiten

16 II. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

17 Rechtsgrundlage § 84 Abs. 2 SGB IX
in Kraft seit standardisiertes Verfahren zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit ohne AN-Zustimmung nicht möglich Rechtsprechung hierzu mittlerweile gefestigt

18 länger als 6 Wochen im Jahr arbeitsunfähig
Verpflichtung zur Durchführung des BEM

19 AU länger als 6 Wochen falls AN nicht einverstanden im Einvernehmen mit AN BEM durchführen kein BEM

20 Abstimmung von Maßnahmen mit PR und SBV
AN einverstanden Abstimmung von Maßnahmen mit PR und SBV

21 keine Festlegung auf Maßnahmen durch Gesetz
„freie Hand“ für Akteure ergebnisoffener Suchprozess Effektivitätskontrolle Umsetzungsverpflichtung bei positivem Ergebnis kein Ausschluss vernünftiger Optionen Aufforderungsverpflichtung Initiativpflicht

22 Mögliche Maßnahmen: Beeinträchtigungsanalyse Perspektivgespräch / Einsatzwünsche medizinische Begleitung / Vertrauensarzt Arbeitsplatzumgestaltung technische Analysen arbeitstechnische Hilfsmittel Mitarbeiterschulung („Rückenschule“) u.v.a.m.

23 Auswirkung unzureichenden/unterlassenen BEMs:
negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

24 Sonderproblematik: AN verweigert BEM
keine Teilnahmepflicht keine Pflicht zur Offenbarung von Krankheiten aber: auch Berücksichtigung in der Interessenabwägung

25 Arbeitnehmer Dienststelle soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung Betriebsgröße finanzielle Belastbarkeit AG Wille zum BEM Verweigerung AN zur Teilnahme am BEM

26 III. Krankheitsbedingte Kündigung

27 Krankheitsbedingte Kündigung:
Drei Hauptfälle Dauererkrankung Leistungsmin- derung häufige Kurzerkrankung

28 Grundprüfungsschema immer gleich:
negative gesundheitliche Prognose erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

29 Dauererkrankung: ursächlich i.d.R. eine einzige Erkrankung Entscheidung häufig durch ein ärztliches Gutachten Problem bei der Prüfung der Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Entfall der Entgeltfortzahlungspflicht nach 6 Wochen  geminderte Kostenbelastung

30 Häufige Kurzerkrankungen:
häufigste Variante der krankheitsbedingten Kündigung viele Detailprobleme dadurch oft ungewisser Verfahrensausgang

31 Prüfungsschema erweitert:
negative gesundheitliche Prognose (1) indizielle Prognose (2) Widerlegung möglich (3) ggf. Gegenbeweis erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen Interessenabwägung

32 Indizielle Prognose: offiziell keine typisierte Festlegung Praxis: mehr als 30 Tage Arbeitsunfähigkeit (durchgehend oder in der Summe) in den vergangenen 3 Jahren aber: Einzelfallbetrachtung

33 Widerlegung der Negativprognose:
AN legt Erkrankungen dar (Krankenkassenauszug) AN erklärt (laienhaft), warum deshalb keine Erkrankung mehr zu erwarten („ausgeheilt“) sofern Laiensachverstand hierzu nicht ausreicht, Verweis auf behandelnde Ärzte

34 Gegenbeweis: Dienststelle durch: arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten

35 Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen:
(meist) finanzieller oder tatsächlicher Art

36 Finanzielle Beeinträchtigungen:
Entgeltfortzahlungskosten Kosten von Arbeitsersatz (Subunternehmer, Leiharbeitnehmer) Schäden (Konventionalstrafen) Maschinenstillstand Mehrarbeitsbelastung

37 Häufigste Variante: hohe Entgeltfortzahlungskosten Faustformel: 20 % den Entgeltgesamtkosten

38 Nach Vorstellung des BAG soll an dieser Stelle berücksichtigt werden, ob der AG auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz beschäftigen kann. milderes Mittel gegenüber Beendigungskündigung keine Verpflichtung zum Freikündigen ggf. aber Verpflichtung zum Schaffen eines leidensgerechten Arbeitsplatzes BEM

39 Interessenabwägung: Dienststelle Arbeitnehmer

40 ? Arbeitnehmer Dienststelle soziale Gesichtspunkte (Mit-)Verursachung
Betriebsgröße finanzielle Belastbarkeit AG

41 Krankheitsbedingte Kündigung vor den Arbeitsgerichten:
eher (wieder) geringe Verfahrenszahl Bewegung durch EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei Dauererkrankung hohe Vergleichsquote (ÖD tendenziell geringer) schon erstinstanzlich geringe Erfolgsquote aus AG-Sicht

42 Anspruch auf Nicht-Einteilung zu Nachtschichten –
BAG Urt. v – 10 AZR 637/13 kann eine Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor AN hat Anspruch auf korrekte Ermessensausübung bei Arbeitseinteilung (§ 106 GewO) hat Anspruch auf Beschäftigung ohne Nachtschichten Arbeitsangebot mit Leistungseinschränkung ist (verzugsbegründendes) ordnungsgemäßes Leistungsangebot

43 Denkbare Einschränkungsvarianten:
Einschränkungen in der Lage der Arbeitszeit Einschränkungen in den Tätigkeitsinhalten Einschränkungen in der Mobilität (Außendienst, andere Betriebsstätte) Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln Einschränkungen im Umgang mit bestimmten Substanzen/Produkten/Erzeugnissen

44 Konsequenzen aus der Nachtschicht-Entscheidung:
AN werden vermehrt Atteste über Leistungseinschränkungen vorlegen absehbare Missbrauchsdiskussionen kein Recht auf „Zuschnitt des Wunscharbeitsplatzes“

45 Rechtscharakter des ärztlichen Attests (nicht: AU):
reine Handlungsempfehlung ohne bindenden Charakter u.U. klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf entsprechende Umgestaltung, aber sehr wahrscheinlich mit Sachverständigengutachten Risikosituation für den AG hinsichtlich Fehlbeurteilungen des Attests wegen BAG 10 AZR 637/13

46 Auseinandersetzungsvarianten bei Leistungseinschränkungen:
Dienstelle verändert Arbeitsplatz auf Attestvorlage (=berechtigt) nicht oder versetzt nicht:  Dienststelle ist im Annahmeverzugsrisiko  Dienststelle droht Klage auf Anpassung des Arbeitsplatzes/Versetzung  Dienststelle droht Haftungsperspektive bei Schäden des Arbeitnehmers

47 IV. Tariflicher Sonderkündigungsschutz

48 Wenn bereits tariflicher Sonderkündigungsschutz besteht:
ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen krankheitsbedingte Kündigung ist immer ordentliche Kündigung BAG erkennt außerordentliche Kündigung mit „sozialer Auslauffrist“ ausnahmsweise bei bestehenden tariflichem Sonderkündigungsschutz an aber: Arbeitsverhältnis muss anderenfalls sinnentlehrt sein

49 Konsequenzen: Arbeitgeber muss alle erdenklichen Umgestaltungs- und Versetzungsmaßnahmen probiert haben Kündigung ist allerletzte Alternative


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