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STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT DIEBSTAHL Art. 139 StGB
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 DIEBSTAHL (GRUNDDELIKT)
Tatbestandsvoraussetzungen: Objektiv: Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache Subjektiv: Vorsatz Aneignungswille Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern Prof. Dr. H. Vest

3 OBJ. TB – TATOBJEKT / TATHANDLUNG
Fremde, bewegliche Sache  vgl. Aneignungsdelikte Wegnahme Gewahrsam: Herrschaftsmöglichkeit und Herrschaftswille Anknüpfung an tatsächlicher Sachlage (faktisches Verfügen-Können) mit normativer Korrektur Prof. Dr. H. Vest

4 OBJ. TB.: TATHANDLUNG Abgrenzung zwischen strafrechtlichem Gewahrsam und zivilrechtlichem Besitz: – sog. ,Besitzdiener‘ (Boten, Reinigungspersonal) haben keinen zivilrechtl. Besitz, jedoch strafrechtl. Gewahrsam – mittelbare Besitzer haben i.d.R. keinen Gewahrsam – Haben ex lege im Erbschaftsfall Besitz erwerbende Erben Gewahrsam? (str.): - generell (Schubarth/Albrecht, Art. 137 N 61 ff.)? - sofern Erblasser selbst Gewahrsam besessen hatte? (BSK-Niggli/Fiolka, Art. 139 N 6) - m.E. nur, wenn zumind. ein Erbe selbst im krit. Zeitpunkt Gewahrsam hat (z.B. im gl. Haushalt) Prof. Dr. H. Vest

5 OBJ. TB – HERRSCHAFTSMÖGLICHKEIT
Herrschaftsmöglichkeit erfordert das Wissen, wo sich die Sache befindet (und) die Möglichkeit des Zugangs zur Sache – direkte Kontrolle (etwa im öffentlichen Raum) – gelockerter Gewahrsam (Fahrzeuge; kurzes Stehenlassen von Gepäck etc.) – Gewahrsam des Ortes (‚Das Haus verliert nichts‘; kurzes Zurücklassen im Herrschaftsbereich eines Dritten) – Mitgewahrsam und mehrstufiger (d.h. über- und untergeordneter, so z.B. Gewahrsamsdiener) Gewahrsam Prof. Dr. H. Vest

6 OBJ. TB – HERRSCHAFTSWILLE
Fähigkeit der natürlichen Willensbildung, also keine Urteilsfähigkeit erforderlich (Kleinkind, Geisteskranker) Genereller Gewahrsamswille ausreichend Der Herrschaftswille allein kann die fehlende Herrschaftsmöglichkeit nicht ersetzen In dem öffentlichen Gebrauch dienenden Räumlichkeiten entsteht Gewahrsam erst mit Kenntnisnahme durch berechtigte Hausherrin (vgl. Art. 720 Abs. 3 ZGB) Prof. Dr. H. Vest

7 OBJ. TB. - PHASEN DER TATHANDLUNG
Die Tathandlung lässt sich in 2 Phasen unterteilen: 1. Gewahrsamsbruch gg. fremden Willen 2. Begründung neuen Gewahrsams: = Vollendung des Diebstahls Apprehensionstheorie: Ergreifen der Sache Kontrektationstheorie: Berühren der Sache Ablationstheorie: Fortschaffen der Sache Illationstheorie: Bergen der Sache am neuen Verwahrungsort Prof. Dr. H. Vest

8 SUBJEKTIVER TATBESTAND
Vorsatz bezüglich allen objektiven TB-Elementen Aneignungswille (Abgrenzung zur straflosen Gebrauchsanmassung bzw. Sachbeschädigung  vgl. Aneignungsdelikte) Dauerhafte Enteignung der Sache vom Eigentümer Vorübergehende Zueignung des Täters Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu berei-chern  vgl. Aneignungsdelikte Prof. Dr. H. Vest

9 QUALIFIZIERTE FÄLLE Gewerbsmässiger Diebstahl StGB 139 Ziff. 2:
Elemente der Gewerbsmässigkeit sind: Objektiv: Berufsmässigkeit: Mehrfache Begehung Subjektiv: Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (auch Nebenerwerb) Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Taten Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn (Ziff. 1: fünf) Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätze Prof. Dr. H. Vest

10 QUALIFIZIERTE FÄLLE Besondere Gefährlichkeit StGB 139 Ziff. 3
Mitglied einer Bande Schusswaffe oder andere gefährliche Waffe Generalklausel „sonstwie gefährlich“ Rechtsfolge: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen Prof. Dr. H. Vest

11 PRIVILEGIERTE FÄLLE Art. 139 Abs. 4: Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen (vgl. Art. 110 Abs. 1, 2) nur auf Antrag  Persönliche Beziehung muss zur Zeit der Tat vorhanden sein Geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter) nur auf Antrag = Übertretung (Anwendung der Art StGB: Versuch und Beihilfe nicht strafbar!) Prof. Dr. H. Vest


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