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Veröffentlicht von:Reino Strausser Geändert vor über 9 Jahren
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Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010
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Arbeitsrecht und Rechtsordnung Arbeitsvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag (= BAGS) Gesetz (zB AngG, UrlG,…)
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Günstigkeitsprinzip Grundsätzlich geht die höherrangige Norm der niedrigeren vor. Ist jedoch die niedrigere Norm für den AN günstiger, so gilt diese.
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Betriebsvereinbarung Schriftliche Vereinbarungen zwischen dem AG und dem Betriebsrat. Die Vereinbarungen betreffen Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz oder KV der BV vorbehalten ist.
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Arten von Arbeitsverhältnissen Unterscheidung nach der Art der Verwendung: Angestellte, Arbeiter/-innen, Lehrlinge (?) Unterscheidung nach der Dauer: Probearbeitsverhältnis, befristetes und unbefristetes Arbeitsverhältnis Unterscheidung nach der Arbeitszeit: 38 h (BAGS) – Teilzeit – (Geringfügigkeit)
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Unterscheidung nach der Dauer (Beispiel!) „Probemonat“Befristung von zB 6 Monaten Übergang zum unbefristeten Arbeitsverhältnis
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Arbeitszeit Ausmaß & Lage der Arbeitszeit schriftlich zu vereinbaren (auch Änderungen!) Unterscheidung Mehrarbeit & Überstunden bis zur 40. Stunde ab der 40. Stunde
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Mehrarbeits- und Überstundenzuschläge Mehrarbeit: 25 %, außer Zeitausgleich binnen 3 Monaten die ersten beiden Stunden sind zuschlagsfrei Überstunden: 50 oder 100% jeweils Geld oder Zeitausgleich möglich
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Arbeitszeit Durchrechnungszeitraum möglich (siehe § 22 BAGS) mit BV siehe auch § 5 Abs 4 lit c BAGS (Mehrarbeitszuschlag bereits ab 1,7 Stunden)
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Auflösung des Dienstverhältnisses Einvernehmlich Kündigung (AG / AN) Entlassung (AG) oder Austritt (AN) Zeitablauf Auflösung während der „Probezeit“
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Kündigung gemäß § 20 AngG AG-Kündigung: Frist: gestaffelt nach Dienstjahren (zw 6 Wochen und 5 Jahren) Termin: zum Quartal
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Kündigung gemäß § 20 AngG Achtung: Bei fehlerhafter Kündigung (Frist oder Termin) Anspruch auf Kündigungsentschädigung Probleme in der Praxis: Zugang, Postlauf
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Kündigung gemäß § 20 AngG AN-Kündigung: Einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats
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Dienstvertrag und Dienstzettel Dienstvertrag: nicht unbedingt schriftlich Dienstzettel (verpflichtend): die wichtigsten Punkte schriftlich (zur Beweissicherung) zB: Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung, Arbeitsort, Einstufung, vereinbarte Arbeitszeit, Kündigungstermine...
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Beispiele von Dienstverhinderungen Arbeitsunfähigkeit § 27 BAGS § 8 Abs 3 AngG Pflegefreistellung Betriebsratsmandat
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