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Öffentliches Wirtschaftsrecht I

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Präsentation zum Thema: "Öffentliches Wirtschaftsrecht I"—  Präsentation transkript:

1 Öffentliches Wirtschaftsrecht I
Öffentliches Wirtschaftsrecht I Bundesstaatsprinzip Ass.jur. N. Nolting-Lodde VWA Münster, Öffentliches Wirtschaftsrecht I, N.Nolting-Lodde

2 Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG i.V.m. Art. 28 I GG

3 Bundesstaatsprinzip Funktion: Vertikale Gewaltenteilung
Dezentralisierung der Staatsgewalt

4 Bundesstaatsprinzip Begriff:
Bundesstaat ist ein Gesamtstaat, bei dem die Ausübung der Staatsgewalt auf einen Zentralstaat und mehrere Gliedstaaten aufgeteilt ist. i.Ggs. zu: Einheitsstaat, Staatenbund

5 Bund-Länder Länder nicht völlig souverän
Art.28 I 1 GG Homogenitätsprinzip Kein Recht zum Austritt (Separation, Sezession) wg.teilweiser Identität von Staatsgebiet und Staatsvolk Länder grds.keine Befugnisse nach außen Bund kann seine Zuständigkeiten erweitern, Kompetenz-Kompetenz Länderneugliederung durch Bundesgesetz (Art.29 GG) Aufsichtsbefugnisse des Bundes, insbes. Bundeszwang Art.37 GG

6 Aufgabenverteilung Bund-Länder
Grds. Trennungsprinzip Zuweisung staatlicher Aufgaben: Hins.konkret bezeichneter Aufgaben, Art.32 GG Bundeszuständigkeit, Art.84 I GG Länderzuständigkeit Durch Generalklauseln Art.70 GG Gesetzgebungszuständigkeit Art.83 GG Ausführung von Bundesgesetzen Art.92 GG Rechtsprechung Auffangtatbestand Art.30 GG: Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

7 Bund-Länder Gesetzgebungszuständigkeiten
Grundsatz: Länder zuständig (Art.70 I GG) Ausnahme: Bund kraft ausdrücklicher Anordnung im GG

8 Bund-Länder Gesetzgebungszuständigkeiten
Ausnahme kraft ungeschriebener Zuständigkeiten Kraft Sachzusammenhang: zur Regelung einer ausdrücklich zugewiesenen Materie ist es unerlässliche Voraussetzung, dass eine andere Materie mitgeregelt wird Annexkompetenz: Ausdehnung der zugeteilten Kompetenz auf Fragen, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Sachmaterie entstehen Kraft Natur der Sache: ureigenste Bundesangelegenheiten, Regelung zwingend nur einheitlich für Gesamtstaat Regelung der Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Wesen und der verfassungsmäßigen Organisation des Bundes ergeben. Wahrnehmung des gesamtdeutschen Interesses Raumordnung im Gesamtstaat

9 Bundesrecht und Landesrecht
Formal streng getrennt. Art.31 GG Bundesrecht bricht Landesrecht Ohne Differenzierung des Rechts. Kollisionsnorm keine Zuständigkeitsnorm

10 Bundestreue Verpflichtung Bund und Länder zum Zusammenwirken, um die bundesstaatliche Ordnung zu erhalten und zu fördern. Gegenseitige Rücksichtname bei der Ausübung eigener Kompetenzen Keine selbständigen Rechte und Pflichten, sondern setzt ein bestehendes Rechtsverhältnis voraus. Wirkt nur innerhalb anderweitig durch das GG begründeter Rechte und Pflichten, indem sie diese modifiziert oder ergänzt.

11 Kooperativer Föderalismus
Formen des durch Vereinbarung aufeinander abgestimmten Verhaltens von Bund und Ländern, z.B. durch Staatsverträge aber ohne Preisgabe der Länderstaatlichkeit


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