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BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

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Präsentation zum Thema: "BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar"—  Präsentation transkript:

1 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
BANKEN-KOLLEG Kredit Fachseminar Kreditprodukte Kreditüberwachung Johannes Frei Stv.Teamleiter Handel und Gewerbekunden Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

2 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

3 Einleitung- Inhalte des Vortrages
Begrüßung und Vorstellung Inhalte des Vortrages Organisation der Produktbearbeitung und Kreditüberwachung wichtige Rechtsquellen Grundzusammenhänge des Kreditgeschäftes Kreditprodukte Einteilung ausgewählte Rechtsgrundlagen Arten Geldleihgeschäfte Kreditleihgeschäfte geförderte Kredite BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

4 Einleitung- Inhalte des Vortrages
alternative Finanzierungsformen Praxisbeispiele (Muster) Produktkalkulation Kreditüberwachung Rechtsgrundlagen laufende Überwachung Definition, Ziele, Abgrenzung Überwachungsbereiche und -anlässe Maßnahmen Kreditrevision Interne Kreditrevision Externe Kreditrevision BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

5 Einleitung- Bilanzstruktur einer Geschäftsbank
Aktiva Prozent 1. Barreserve (Forderungen an Nationalbank) ca. 6 2. Forderungen an Kreditinstitute ca. 25 3. Forderungen an Nichtbanken ca. 65 4. Beteiligungen (Forderungen an Wirtschaftsunternehmen) ca. 1 5. Sonstige Aktiva (z.B. Realvermögen) ca. 3 Passiva Prozent 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ca. 24 2. Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken ca. 50 3. Inhaberschuldverschreiben im Umlauf ca. 15 4. Eigenkapital ca. 4 5. Sonstige Passiva ca. 7 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

6 Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall
1. Beratungsphase Ermittlung des Kapitalbedarfes (wieviel Geld wird benötigt?) Auswahl der Finanzierungsformen (welche Finanzierungsquellen) Entwicklung eines optimalen Finanzierungspaketes (Finanzierungs-Mix) Beratungsgespräch (Kreditgespräch) 2. Antragsphase - Einholung der Unterlagen (Bilanzen, Kostenvoranschläge, usw.) Erstellung des Kreditantrages 3. Aufbereitungsphase Auswertung der Bilanzen Einholung von Bank- und Handelsauskünften Kontenanalyse und Darstellung des Gesamtobligos BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

7 Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall
4. Beurteilungsphase Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit Beurteilung der wirtschaftlichen Kreditfähigkeit Beurteilung der Sicherheiten (Wert, rechtliche Haltbarkeit) Berechnung des Blankoanteiles Erarbeitung der kreditwirtschaftlichen Stellungnahme 5. Entscheidungsphase Kreditreferat Beratung (ev. in einem Gremium) Kreditentscheidung durch den zuständigen Pouvoirträger 6. Gestionierungsphase Erstellung der Kreditverträge Erstellung der Sicherheitenverträge Formale Kontrolle der Kreditkorrespondenz BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

8 Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall
Einholung der Kundenunterschriften Hereinnahme der bedungenen Kreditsicherheiten Aktenanlage und Kontoeröffnung 7. Kontrollphase Formalkontrolle des Kreditaktes Kontrolle der bedungenen Sicherheiten Bei Mängeln – Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle 8. Auszahlungsphase Krediteröffnung in der EDV (Aktivierung) Mitteilung an den Kunden über die Verfügungsmöglichkeiten 9. Abwicklungsphase Kontoführung Kontomäßige Durchführung der Kundendispositionen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

9 Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall
Erstellung von Kontoabschlüssen Sicherheitenverwaltung Erstellung von Mahnungen 10. Überwachungsphase Überwachung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Überwachung der Kreditbedingungen Überwachung der Sicherheiten Überwachung des Verwendungszweckes Laufende Kontobeobachtung (Überziehungen, Mahnungen, usw.) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

10 Phasen- und Aktivitätenfolge bei einem Kreditfall
11. Beendigungsphase Saldoprüfung Berechnung der Abschlussposten Aktenschließung (Kontolöschung) Rückgabe der Sicherheiten Kundenverständigung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

11 Wesentliche Aufgaben im Rahmen des Kreditgeschäftes
Engagementbearbeitung (kundenbezogene Tätigkeiten) Engagementerstbearbeitung Kundengespräch Kreditfähigkeit Kreditwürdigkeit Kreditantrag Kreditentscheidung EDV - Eingaben Engagementfolgeberatung laufende Überwachung (Überziehungen, Bonität) Prolongation der Linien Änderung von Kunden- stammdaten Engagementzusatzbearbeitung Sondergestion Fälligstellung Klagen Betreibungen EWB Produktgestion (produktbezogene Tätigkeiten) Vertragsausfertigung Kreditauszahlung 3 Grundformen: Kontokorrentkredit Einmalkredit Avalkredit Sicherheitengestion (sicherheitenbezogene Tätigkeiten) Sicherheitenprüfung Sicherheitenbestellung Sicherheitenüberwachung Sicherheitenverwertung Einteilung der Sicherheiten Personalsicherheiten: Haftungen (Bürgschaft, Garan- tie, Patronatserklärung) Sicherungszession Realsicherheiten: Pfandrecht (bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte) Sicherungsübereignung Einlösung des vorbehaltenen Eigentums BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

12 Grundsätze des Kreditgeschäftes
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13 Einleitung- Wichtige Rechtsquellen
Zivilrechtliche Quellen - kein einheitliches Kreditgeschäft - ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 983 Darlehen § 1063 Kauf auf Borg § 151 ff, 865 f Geschäftsfähigkeit - HGB Handelsgesetzbuch - KSchG Konsumentenschutzgesetz § 1 Verbraucher § 6 unzulässige Vertragsbestandteile § 13 Terminsverlust - AGB-KrU Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen Öffentlichrechtliche Quellen - BWG Bankwesengesetz - GebG Gebührengesetz BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

14 Kreditprodukte- Einteilung
Kreditnehmer Kreditgeber Verwendungszweck Besicherung Laufzeit Bereitstellung Währungen Konditionengestaltung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

15 Kreditprodukte- Einteilung
Kreditnehmer Private niedrige Einzelvolumina Konsum- oder Immobilienfinanzierung Massengeschäft Unternehmer • erheblich höhere Summen • Investitions- und Betriebsmittelfinanzierung öffentliche Hand • sehr hohe Beträge • öffentliche Investitionen • geringes Risiko • geringere Unterlegungskosten • geringere Margen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

16 Kreditprodukte- Einteilung
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17 Kreditprodukte- Einteilung
Kreditgeber Banken Förderstellen Lieferanten (Zahlungsziele) Kunden (Anzahlungen) Private (z.B.: Gesellschafterdarlehen) mehrere Kreditgeber (Konsortialkredit) ein von mehreren Banken gemeinschaftlich eingeräumter Kredit Risikostreuung; Großkreditgrenze; Wunsch des Kreditnehmers nach der Aufteilung auf seine Hausbanken offene Konsortien (Kreditnehmer kennt die beteiligten Banken und deren Quoten); stille Konsortien (Syndizierung ohne Wissen des Kreditnehmers) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

18 Kreditprodukte- Einteilung
Konsortialführer führt die Kundengespräche Abstimmung zwischen den Konsorten schließt den Kreditvertrag bestellt und verwaltet die Sicherheiten Abstimmung und Anpassung der Konditionen Beschaffung der laufenden Informationen Konsortialführerprovision Konsortialvertrag aller beteiligten Banken regelt das Innenverhältnis (Treuhand) und die Vertretung nach außen Einzelverträge (mit jedem Konsorten) oder Einheitsvertrag (ein gemeinsamer Vertrag) Namen der Konsorten; Beteiligungsquoten (Prozent oder Beträge); Kreditnehmer; Haftungsverhältnisse; Rechte; Pflichten Konsortium ist häufig eine GesBR BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

19 Kreditprodukte- Einteilung
Bareinschuss Jeder der Konsorten führt ein Kreditkonto in Höhe seiner Beteiligung Hinterlegung der Quote auf einem Einlagekonto beim Konsortialführer; Verzinsung gemäß Kreditkondition (ev. abzüglich Konsortialführer- provision) Buchungen am Hauptkreditkonto spiegeln sich auf den Einlagekonten wieder Haftungsübernahme Konsortialführer bringt die liquiden Mittel alleine auf Konsorten übernehmen Haftungen gegenüber dem Konsortialführer in Höhe ihrer Quoten häufig bei Aval- und Kontokorrentkrediten Kreditausfall Gestion durch Konsortialführer Verwertung der Sicherheiten Konsortialführer zieht die Konsortialeinlagen zur Deckung heran; zieht die Haftungen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

20 Kreditprodukte- Einteilung
Muster Konsortialkreditvertrag BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

21 Kreditprodukte- Einteilung
Verwendungszweck - Verbraucherkredit • Wohnbaukredit • Einrichtungskredit • Autokredit - Unternehmerkredit • Betriebsmittelkredit • Investitionskredit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

22 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Aufgabe Zählen Sie die wesentlichen Unterschiede zwischen Unternehmens- und Verbraucherkredit auf. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

23 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Verbraucher Konsumentenschutzgesetz § 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen 1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und 2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

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Verbraucher § 33. (1) Verbraucherkredite sind Kredite im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 und 12 an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG. (2) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedürfen Verbraucherkreditverträge der Schriftform. Das Kreditinstitut hat bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dem Verbraucher eine in deutscher Sprache abgefasste Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. Auf Verlangen des Kreditwerbers hat das Kreditinstitut diesem einen Entwurf des in Aussicht genommenen Vertrages auszuhändigen. Der Verbraucherkreditvertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Jeweils in Form absoluter Beträge a) die Gesamtbelastung gemäß Abs. 7, b) die Summen der gemäß Abs. 7 Z 2 lit. c und d auszunehmenden Kostenelemente und c) die Summe aus den gemäß lit. a und b anzugebenden Beträgen, BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

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Verbraucher 2. den effektiven Jahreszinssatz in arabischen Ziffern an auffallender Stelle des Vertrages, 3. einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für den Zahlungsverzug gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d, 4. eine allfällige Zinsgleitklausel, die an objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG bleibt unberührt) und 5. die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeitszeitpunkte der rückzuzahlenden Teilbeträge der Gesamtbelastung; 6. einen Hinweis auf die Sparkomponente, wenn zum Zwecke der Kreditbesicherung mit dem Verbraucherkreditvertrag eine Erlebensversicherung oder Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen werden soll, sowie einen Hinweis für den Fall, dass die Versicherungssumme höher als die Gesamtbelastung oder die Laufzeit der Versicherung länger als jene des Kredites ist. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

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Verbraucher (4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungsregeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

27 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Verbraucher (7) Die Gesamtbelastung ist die Summe der Leistungen, die das Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Kreditgewährung vom Verbraucher verlangt. Zur Gesamtbelastung zählen: 1. Der ausbezahlte Kreditbetrag und 2. die Kreditkosten mit Ausnahme jener Kosten, die dem Verbraucher erwachsen durch: a) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, b) Überweisung der rückzuzahlenden Teilbeträge oder Führung eines Kontos, sofern diese Kosten nicht höher sind, als jene für Verbrauchergirokonten, c) Zahlungen öffentlicher Abgaben und d) Zahlungen für Versicherungen oder Sicherheiten, soweit sie bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Verbrauchers die Rückzahlung eines die Gesamtbelastung übersteigenden Betrages an das Kreditinstitut sichern und die Zahlung vom Kreditinstitut nicht zwingend als Bedingung für die Kreditgewährung vorgeschrieben wird. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

28 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Verbraucher (8) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung ist außer in Fällen der Z 1 und Z 2 nicht zulässig. Für die vorzeitige Rückzahlung kann eine Kündigungsfrist vereinbart werden im Ausmaß 1. von höchstens sechs Monaten bei Krediten, die nachweislich zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von zumindest zehn Jahren aufweisen, sowie bei hypothekarisch besicherten Krediten (§ 18 Hypothekenbankgesetz bleibt unberührt), oder 2. der allfällig vereinbarten Festzinsperiode bei Krediten nach Z 1. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

29 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz Vorzeitige Rückzahlung
§ 12a. (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig. (2) Abs. 1 gilt nicht für 1. Kredite, a) die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder b) die durch eine Hypothek gesichert sind oder c) die Euro übersteigen, und 2. Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

30 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz Terminsverlust
§ 13. Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

31 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz
§ 20. (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muss mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten. (2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

32 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz Kreditgeschäfte von Ehegatten
§ 25a. Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren, 1. dass, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist, 2. dass die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie 3. dass nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98 Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müsste. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

33 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz
Kreditverbindlichkeiten von Verbrauchern § 25b. (1) Ist ein Verbraucher Solidarschuldner eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites, so hat der Gläubiger jede Mahnung und sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners auch dem Verbraucher zuzustellen. (2) Ist ein Verbraucher Bürge oder Garant eines von einem in § 25a genannten Unternehmer gewährten Kredites und wird der Hauptschuldner säumig, so hat der Gläubiger den Verbraucher davon in angemessener Frist zu verständigen. Unterlässt er dies, so haftet ihm der Verbraucher nicht für die Zinsen und Kosten, die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des Hauptschuldners bis zu einem Verzug des Verbrauchers selbst entstehen. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

34 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz
§ 25c. Tritt ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant bei (Interzession), so hat ihn der Gläubiger auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

35 Verbraucher Konsumentenschutzgesetz Mäßigungsrecht
§ 25d. (1) Der Richter kann die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. (2) Bei der Entscheidung nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen: 1. das Interesse des Gläubigers an der Begründung der Haftung des Interzedenten, 2. das Verschulden des Interzedenten an den Umständen, die das in Abs. 1 genannte Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, 3. der Nutzen des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers sowie 4. der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Interzedenten vom Schuldner bei Begründung der Verbindlichkeit. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

36 Kreditprodukte- Gebührenrechtliche Bestimmungen
Rechtsquelle: § 33 GebG Bürgschaftserklärungen und Schuldbeitritt (TP 7) vom Wert der vergebührten Verbindlichkeit 1 % Darlehensverträge (TP 8) vom Wert der dargeliehenen Sache 0,8 % Hypothekarverschreibungen (TP 18) 1 % vom Wert der Verbindlichkeit Kreditverträge (TP 19) Kreditnehmer kann über die Kreditsumme nur einmal verfügen oder innerhalb von 5 Jahren mehrmals verfügen: 0,8 % alle anderen Kreditverträge 1,5 % gebührenfreie Sicherungsgeschäfte (§ 20/ Z. 5) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

37 Kreditprodukte- Einteilung
Besicherung - Blankokredit - Kollektiver Personalkredit - Realkredit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

38 Kreditprodukte- Einteilung
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

39 Kreditprodukte- Einteilung
Laufzeit - Kurzfristig – bis zu einem Jahr - Mittelfristig – ein bis fünf Jahre - Langfristig – über 5 Jahre BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

40 Kreditprodukte- Einteilung
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

41 Kreditprodukte- Einteilung
Bereitstellung - in einer Summe - Autokauf - in Teilbeträgen – Fertigteilhaus - variable Bereitstellung – „Baukonto“ BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

42 Kreditprodukte- Einteilung
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43 Kreditprodukte- Einteilung
Währung EUR andere Währungen CHF JPY USD BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

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51 Kreditprodukte- Einteilung
Risikohinweise Fremdwährungskredit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

52 Kreditprodukte- Einteilung
Konditionengestaltung - fix - variabel - indikatorgebunden - Cap - Floor BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

53 Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap
Ausgangssituation Ihre variabel finanzierten Bankverbindlichkeiten unterliegen einem uneingeschränkten Zinsänderungsrisiko. Sollte es in Zukunft zu Zinserhöhungen kommen, können sich Ihre Zinsaufwendungen deutlich erhöhen. Lösung Durch den Abschluß eines EUR-Zins-Caps sichern Sie sich heute gegen einen möglichen Anstieg des Geldmarktzinsniveaus (des 3-Monats-EURIBORs) ab und profitieren weiterhin von günstigen Kreditkonditionen, falls das Zinsniveau gleichbleiben bzw. fallen sollte. Produktbeschreibung Bei einem EUR-Zins-Cap vereinbaren Sie mit der RLB NÖ-Wien den Kauf eines Zins-Cap für eine bestimmte Laufzeit bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag und einen festgelegten Basis-Zins (3-Monats-EURIBORs). Sollte der Basiszins während der Laufzeit die Cap-Obergrenze überschreiten, erhalten Sie für jede dieser Perioden eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen Obergrenze und Basiszins von der RLB NÖ-Wien. Sie haben sich damit eine Zinssatzobergrenze gesichert und können weiterhin von fallenden Geldmarktzinsen profitieren. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

54 Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap
Aktuelle Konditionen Volumen: ab EUR, bzw. in weiteren ,-- EUR Schritten Referenzzinssatz: 3-Monats-EURIBOR Zinszahlungen: vierteljährlich, act/360 Tilgungen: keine Cap Laufzeit: – Zinsobergrenze (Cap): 4,00% einmaliger Prämienaufwand, pro EUR: 2800,-- EUR Grafische Darstellung der Konstruktion: Zinssatz Cap - Obergrenze 3-Monats-EURIBOR Laufzeit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

55 EUR/CHF-Kurssicherungsmodell
Ausgangssituation Sie finanzieren sich im CHF um das günstige Zinsniveau gegenüber dem EURO ausnutzen zu können. Diese Finanzierung unterliegt allerdings dem vollen Währungsrisiko. Wertet der CHF gegenüber dem EURO auf, ist Ihr Zinsvorteil schnell verbraucht und darüber hinaus können Ihnen erhebliche Verluste entstehen. Um dem entgegenzuwirken, bieten wir Ihnen folgendes Modell an. Lösung Durch eine Kombination zweier Devisenoptionen können Sie sich ohne einen Prämienaufwand einen für Sie interessanten Ausstiegskurs sichern. Die Optionslaufzeit sowie auch der Sicherungskurs sind in einem gewissen Rahmen wählbar. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

56 Aktives Zinsmanagement mittels EUR-Zins-Cap
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57 EUR/CHF-Kurssicherungsmodell
Detaillierte Beschreibung Volumen: ca. EUR ,-- Gegenwert Kassakurs: 1, ,5370 Absicherungskurs: 1, ,5370 Absicherung bis: 1, ,4670 Gewinnpotential bis: 1,5910 keines Laufzeit bis: 1 Jahr 1 Jahr BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

58 EUR/CHF-Kurssicherungsmodell
Option 1: Sie verkaufen eine EUR Call / CHF Put Option mit einem Ausübungspreis von 1,5370 EUR/CHF und einem Knock-In bei 1,5910. Sollte der EUR/CHF-Kurs während der Laufzeit nie die 1,5910 berührt oder überschritten haben, ist die Option nicht aktiv. Ist der EUR/CHF Kurs am Ende der Laufzeit über 1,5370 und wurde während der Laufzeit die 1, 5910 berührt oder überschritten, so werden Sie aus der Option in Anspruch genommen und kaufen die CHF zu 1,5370. Für diese Verpflichtung erhalten Sie eine Prämie. Option 2: Diese Prämie investieren Sie nun in den Kauf einer EUR Put / CHF Call Option mit einem Ausübungspreis von 1,5370 EUR/CHF und einem Knock-Out bei 1,4850, d.h. sollte der EUR/CHF-Kurs unter 1,5370 aber über 1,4850 notieren, können Sie die Option ausüben und die CHF gegen EUR zu 1,5370 kaufen. Sollte EUR/CHF einmal während der Laufzeit EUR/CHF 1,4850 berühren bzw. unterschreiten, hört die Option auf zu existieren. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

59 EUR/CHF-Kurssicherungsmodell
Mögliche Szenarien am Ende der Laufzeit: a) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5700 und berührt bzw. überschreitet während der Laufzeit niemals die 1,5910 Option 1 existiert nicht, d.h. Sie kaufen CHF zu 1,5700 bzw. bleiben weiter im CHF finanziert Option 2 verfällt b) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5100 und berührt bzw. unterschreitet während der Laufzeit niemals die 1,4850 Option 1 verfällt Option 2 können Sie ausüben und kaufen CHF zu 1,5370 c) Der EUR/CHF- Kurs notiert bei 1,5700 und berührt bzw. überschreitet während der Laufzeit zumindest einmal die 1,5910 Option 1 wird ausgeübt, d.h. Sie kaufen CHF zu 1,5370 Option 2 wird nicht ausgeübt BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

60 EUR/CHF-Kurssicherungsmodell
d) Der EUR/CHF-Kurs notiert bei 1,5100 und berührt bzw. unterschreitet während der Laufzeit zumindest einmal die 1,4850 Option 1 verfällt Option 2 existiert nicht mehr, d.h. es ist keine Absicherung mehr vorhanden. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

61 Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap
Ausgangssituation Ihre variabel finanzierten Bankverbindlichkeiten unterliegen einem uneingeschränkten Zinsänderungsrisiko. Sollte es in Zukunft zu Zinserhöhungen kommen, können sich Ihre Zinsaufwendungen deutlich erhöhen. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

62 Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap
Durch den Abschluß eines CHF-Zins-Caps sichern Sie sich heute gegen einen möglichen Anstieg des Geldmarktzinsniveaus (des 3-Monats-CHF-LIBORs) ab und profitieren weiterhin von günstigen Kreditkonditionen, falls das Zinsniveau gleichbleiben bzw. fallen sollte. Produktbeschreibung Bei einem CHF-Zins-Cap vereinbaren Sie mit der RLB NÖ-Wien den Kauf eines Zins-Cap für eine bestimmte Laufzeit bezogen auf einen bestimmten Kapitalbetrag und einen festgelegten Basis-Zins (3-Monats-CHF-LIBORs). Sollte der Basiszins während der Laufzeit die Cap-Obergrenze überschreiten, erhalten Sie für jede dieser Perioden eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen Obergrenze und Basiszins von der RLB NÖ-Wien. Sie haben sich damit eine Zinssatzobergrenze gesichert und können weiterhin von fallenden Geldmarktzinsen profitieren. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

63 Aktives Zinsmanagement mittels CHF-Zins-Cap
Aktuelle Konditionen Volumen: ab CHF, bzw. in weiteren ,-- CHF Schritten Referenzzinssatz: 3-Monats-CHF-LIBOR Zinszahlungen: vierteljährlich, act/360 Tilgungen: keine Cap Laufzeit: bis Zinsobergrenze (Cap): 3,00% einmaliger Prämienaufwand, pro CHF: ,-- EUR Grafische Darstellung der Konstruktion: Zinssatz Cap - Obergrenze 3-Monats-CHF-LIBOR Laufzeit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

64 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Bank stellt dem Kreditnehmer einen bestimmten Geldbetrag für eine bestimmte Zeit zur Verfügung Kreditleihgeschäfte Bank stellt dem Kreditnehmer ihre Kreditwürdigkeit zur Verfügung Übernahme von Zahlungsverpflichtungen im Auftrag des Kunden (Kreditnehmers) gegen Provisionszahlung gegenüber Dritten; wenn der Kunde seinen Verpflichtungen diesen gegenüber nicht nachkommt Innenverhältnis: Pflicht zum Leistungsersatz bei Inanspruchnahme wird aus der Kreditleihe eine Geldleihe (wenn keine ausr. Deckung) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

65 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
GELDLEIHGESCHÄFTE KONTOKORRENTKREDIT LOMBARDKREDIT WECHSELDISKONTKREDIT EINMALKREDIT DARLEHEN PAUSCHALRATE ENDFÄLLIG KAPITALRATE BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

66 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Kontokorrentkredit Definition Varianten: korrespondiert nicht korrespondiert (ÜZ-Rahmen, Disporahmen) Rechtsquellen Abwicklung Kundennutzen Banknutzen (Konditionen) Muster (Praxisbeispiele) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

67 Kreditprodukte- Arten
Muster Kontokorrentkreditvertrag BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

68 Kreditprodukte- Arten
Gruppenaufgabe: Nennen Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen Kredit und Darlehen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

69 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Einmalkredit Varianten: Tilgungsformen Zinssatzfixierung Verbraucher - Nichtverbraucher Ankaufsfinanzierung mit EV-Abtretung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

70 Kreditprodukte- Arten
Muster Einmalbarkredit Muster Einmalbarkredit in fremder Währung Risikohinweise Tilgungsträger BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

71 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Darlehen Effektenlombarddarlehen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

72 Kreditprodukte- Arten
Darlehen. § 983 ABGB. Wenn jemanden verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurück geben soll; so entsteht ein Darlehensvertrag. Er ist mit dem, obgleich ebenfalls verbindlichen Vertrage (§ 936), ein Darlehen künftig zu geben, nicht zu verwechseln. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

73 Kreditprodukte- Arten
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

74 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Wechseldiskontkredit • Ankauf von Wechseln vor Fälligkeit • Sowohl Aussteller als auch Bezogener haften der Bank • bis 1999 günstige Refinanzierungsmöglichkeit für die Bank • heute daher geringere Bedeutung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

75 Kreditprodukte- Arten
Kreditnehmer (= Wechselaussteller) Kreditinstitut Kreditvertrag Wechselforderung Wechseleinreichung Inkasso bei Fälligkeit Gutschrift Diskonterlös Wechselbezogener BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

76 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Lombardkredit BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

77 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Zessionskredit • offene Zession • stille Zession • besondere Form des Kontokorrentkredites • die Ausnutzung des Kredites ist nur im Ausmaß der bewerteten Kundenforderung möglich BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

78 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäft • Kreditvertragsanbot • Unternehmer • Bei hohen Summen • Kunde bietet der Bank den Abschluss eines Kredites an • Bank nimmt konkludent durch Zuzählung an • Vorteil für Kunden: keine staatl. Gebühr BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

79 Kreditprodukte- Arten
Geldleihgeschäfte Barvorlage kurzfristiger Fixkredit fixer Betrag fixe Laufzeit fixer Zinssatz (geldmarktorientiert) üblicherweise kein schriftlicher Vertrag dient der Betriebsmittelfinanzierung Kondition orientiert sich am jeweiligen fristenkonformen Geldmarktbriefsatz plus Marge nach Ablauf erfolgt die Zinsverrechnung und Rückführung oder Verlängerung mit neuvereinbarter Kondition Abschluss erfolgt üblicherweise telefonisch oft werden von den Kunden mehrere Quotierungen bei verschiedenen Banken eingeholt und das günstigste Angebot angenommen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

80 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
KREDITLEIHGESCHÄFTE AVALKREDIT AKZEPTKREDIT AKKREDITIV BÜRGSCHAFT GARANTIE BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

81 Kreditprodukte- Arten
Kreditleihgeschäfte Avalkredit Übernahme von Haftungen (Bürgschaft, Garantie) durch die Bank (Garant) gegen Provisionszahlung (Avalprovision, Ausfertigungs-, Änderungsgebühren) im Auftrag und für Verpflichtungen des Kunden (Kreditnehmer) gegenüber Dritten (Begünstigter) im In- oder Ausland (nur Geldleistungen) Zweck: weitreichender Sicherungsvertrag; Haftungen gelten unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Bank und Kunde Avalkreditvertrag Einzelaval- oder Rahmenavalkreditvertrag Vertragspartner; Kredithöhe; Laufzeit; Konditionen; Ausnützung; Sicherheiten gebührenfrei BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

82 Kreditprodukte- Arten
Muster Avalkreditvertrag Haftbriefanforderung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

83 Kreditprodukte- Arten
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

84 Kreditprodukte- Arten
Haftungen Bürgschaften Rechtsquelle: § ABGB Akzessorietät (Einwendungen - Grundgeschäft) gebührenpflichtig Schriftform (Gläubiger muss schriftlich annehmen, außer: Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes; §§ 350 f HGB) Garantien Rechtsquelle: § 880 a ABGB Abstraktheit Präambel; Bedingungen (eher selten); Garantieleistung; Einwendungsverzicht; Dauer; Inanspruchnahme; Abtretungsverbot direkte und indirekte (ausl. Bank übernimmt Garantie, österr. Bank übernimmt Rückgarantie) gebührenfrei Schriftform (wie Bürgschaft; aber: in der Praxis häufig stillschweigende Annahme) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

85 Kreditprodukte- Arten
§ 1346 ABGB als Bürge (1) Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, dass der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu. (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, dass die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

86 Kreditprodukte- Arten
als Mitschuldner; § 1347 ABGB. Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beitritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurteilen sind (§§ ). BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

87 Kreditprodukte- Arten
§ 1356 ABGB Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, dass der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, zuerst belanget werden, wenn der Hauptschuldner in Konkurs verfallen, oder wenn er zur Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

88 Kreditprodukte- Arten
§ 1357 ABGB Wer sich als Bürge und Zahler verpflichtet hat, haftet als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld; es hängt von der Willkür des Gläubigers ab, ob er zuerst den Hauptschuldner, oder den Bürgen oder beide zugleich belangen wolle (§. 891). BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

89 Kreditprodukte- Arten
Garantiearten (nach Gegenstand der Sicherung) Bietungs- (Ausschreibungs)garantie: Ausschreiber will sich vor unseriösen Anboten schützen; % der Anbotssumme Anzahlungsgarantie: Bank garantiert den Anzahlungsbetrag zu refundieren, sollte der Produzent nicht liefern Erfüllungs- (Liefer- Leistungs)garantie: deckt die Lieferung bzw. Erbringung von Waren bzw. sonstigen Leistungen Gewährleistungsgarantie: Absicherung der Mangelhaftigkeit von Lieferungen oder Leistungen Haftrücklassgarantie: ersetzt die Einbehaltung des Haftrücklasses durch den Anlagekäufer; ca % des Kaufpreises BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

90 Kreditprodukte- Arten
Deckungsrücklassgarantie: Sichert den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Überzahlung, wenn Summe der Teilrechnungen größer ist wie der Schlussrechnungsbetrag (Teilrechnungen werden voll bezahlt; kein Abzug des Deckungsrücklasses; ca. 10 % ) Konnossementsgarantie: Sichert die Reederei gegen Schäden aus der Ausfolgung von Waren, ohne Vorlage der Originalkonnossemente Zollgarantie: ersetzt die Kaution, die Zollbehörden verlangen, damit temporär in das Land eingeführte Waren wieder ausgeführt werden Prozessgarantie: dient der Sicherstellung von Prozesskosten und Gebühren (Auslandsprozesse) Frachtstundungen: ersetzt die sofortige Bezahlung der Fracht bei Aufgabe der Ware Mietkautions-/Jagdpachtgarantie Zahlungs- (Kaufpreis- Kredit)garantie: Sicherungsfunktion BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

91 Kreditprodukte- Arten
Muster Garantien BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

92 Kreditprodukte- Arten
Inanspruchnahme von Garantien Form: meist Schriftlichkeit vereinbart; ist exakt einzuhalten (z.B.: eingeschriebenen Brief - kein Fax); Behauptung, dass der Garantiefall eingetreten ist Zeitpunkt: 0.00 h des Ablauftages (ggf. sind Dokumente vorzulegen) extend or pay: Verlängerung oder Zahlung Einwendungen des Garanten grundsätzlich gilt Einredeausschluss aus Auftragsverhältnis (Kunde - Bank): niemals aus Grundverhältnis (Kunde - Begünstigter): offensichtlicher Rechtsmissbrauch (garantierter Sachverhalt ist nachweislich - liquide und eindeutige Beweismittel - nicht eingetreten; Beweislast beim Garanten) aus Garantieverhältnis (Bank - Begünstigter): nicht frist- oder formgerechte Inanspruchnahme; ungültige Garantie; Fälschung; Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen; Inhalt der Garantie BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

93 Kreditprodukte- Arten
Kreditleihgeschäfte Akzeptkredit • Bank akzeptiert einen auf sie gezogenen Wechsel • kurzfristig BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

94 Kreditprodukte- Arten
Kreditleihgeschäfte Dokumentenakkreditiv vertragliche Zusicherung einer Bank für Rechnung ihres Auftraggebers innerhalb eines festgelegten Zeitraumes an einen bestimmten Empfänger unter der Voraussetzung der Einreichung vorgeschriebener Dokumente einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen vom zugrundeliegenden Warengeschäft vollständig losgelöst Bank muss bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente zahlen, unabhängig von der Deckung durch den Auftraggeber Obligo der Bank kann auch durch Bestätigung eines Akkreditives entstehen (zusätzliche akkreditivmäßige Verpflichtung einer zweiten Bank) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

95 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Ich möchte meinen Export über ein Akkreditiv absichern BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

96 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Ich beauftrage Sie ein Akkreditiv zu eröffnen ERÖFFNENDE BANK BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

97 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Akkreditivauftrag Eröffnung des Akkreditives und Weiterleitung an die Avisierende Bank ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

98 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Akkreditivauftrag Dem Verkäufer wird eingelangtes Akkreditiv avisiert ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

99 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand laut Akkreditiv-bedingungen Akkreditivauftrag Anzeige ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß

100 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand Einreichung der erforderlichen Dokumente bei der Avisierenden Bank Akkreditivauftrag Anzeige ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß

101 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand (Prüfung) und Weiterleitung der Dokumente an die Eröffnende Bank Dok-Einreichnung Akkreditivauftrag Anzeige DHL ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß

102 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand Nach genauer Prüfung der Dokumente Zusendung und Belastung an den Auftraggeber Dok-Einreichnung Akkreditivauftrag Anzeige Dok-Weiterleitung ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß Zahlungsfluß

103 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand Überweisung an die Avisierende Bank Dok-Zusendung Belastung Dok-Einreichnung Akkreditivauftrag Anzeige Dok-Weiterleitung ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß Zahlungsfluß

104 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand Dok-Zusendung Belastung Dok-Einreichnung Akkreditivauftrag Gutschrift an den Begünstigten Gutschrift Anzeige Überweisung Dok-Weiterleitung ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß Zahlungsfluß

105 Unbestätigtes Akkreditiv
AUFTRAGGEBER Käufer/Importeur BEGÜNSTIGTER Verkäufer/Exporteur Kaufvertrag Warenversand Dok-Zusendung Belastung ERLEDIGT Dok-Einreichnung Akkreditivauftrag Gutschrift Anzeige Überweisung Dok-Weiterleitung ERÖFFNENDE BANK AVISIERENDE BANK Weiterleitung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar Vertrags, Akkreditiv- und Warenfluß Dokumentenfluß Zahlungsfluß

106 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Beispiel Ein Kunde erscheint in der Bank und teilt Ihnen mit, dass er den Ankauf eines Fertigteilhauses zum Preis von EUR ,-- beabsichtigt. Hiefür benötigt er zum Teil langfristige Fremdmittel. Ein Baugrund wurde vor Jahren aus Eigenmitteln angeschafft. Der Kunde bewohnt derzeit eine Eigentumswohnung, die er binnen eines Jahres nach Fertigstellung des Hauses veräußern möchte. Er erwartet einen Verkaufserlös von EUR ,--. Die Fertigteilhausfirma möchte vom Kunden zur Absicherung des Kaufpreises eine Bankgarantie haben. Der Kunde hat bereits einen örtlichen Baumeister mit der Errichtung des Kellers (Fixpreis EUR ,--) beauftragt. Der Kunde verfügt über Eigenmittel von EUR ,-- und hat um ein Landesdarlehen in Höhe von EUR ,-- angesucht. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

107 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Aufgabe Welche Kreditprodukte bieten Sie dem Kunden an? Wie könnte der mögliche Finanzierungsmix aussehen? BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

108 Kreditprodukte- geförderte Kredite
sehr vielfältige Förderungen Ministerien Bundesländer teilweise in ausgegliederten Gesellschaften seit dem EU-Beitritt sind Förderungen grundsätzlich verboten, aber es gibt Ausnahmen für: Forschung und Entwicklung Wettbewerbsfähigkeit von Klein- und Mittelbetrieben Umweltschutz Aus- und Weiterbildung, Schulung, Beratung Sanierung und Restrukturierung Förderhöchstgrenzen (Prozentsatz der förderbaren Kosten) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

109 Kreditprodukte- geförderte Kredite
viele der österreichischen Förderungen wurden 1994 von der EWR-Aufsichtsbehörde genehmigt Förderinstrumente Zinsenzuschüsse Ratenzuschüsse zinsgünstige Kredite unverzinste Darlehen Haftungsübernahmen Wechselbürgschaften BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

110 Kreditprodukte- geförderte Kredite
Bundes-Förderstellen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

111 Kreditprodukte- geförderte Kredite
Landesförderstellen Kabag/WKBG Noebeg/NoeKBG BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

112 Kreditprodukte- geförderte Kredite
EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK transeuropäische Verkehrs- Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze; Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zinsgünstige Darlehen EU-STRUKTURFONDS Regionalentwicklung; Sozialfonds; Landwirtschaft Ziel 1, Ziel 2 Gebiete BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

113 Kreditprodukte- geförderte Kredite
Risikoarten Wirtschaftliche Risiken Politische Risiken Sonstige Risiken Marktrisiko Politische Risiko im engeren Sinn Kursrisiko Transportrisiko Konvertierungs- und Transferrisiko Rechtliches Risiko Annahmerisiko Zahlungsverbots- und Moratoriumsrisiko Sprachrisiko Erfüllungsrisiko Preisänderungsrisiko BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

114 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
OeKB Garantien: - G1- Garantie für direkte Lieferungen und Leistungen - G2 - Garantie für indirekte Lieferungen und Leistungen - G3 - Garantie für gebundene Finanzkredite - G4 - Beteiligungsgarantie - G5 - Rahmengarantie ein bestimmter Abnehmer - G6 - Rahmengarantie mehrere Abnehmer - G9 - Garantie für Forderungsankäufe - G11 - Markterschließungsgarantie BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

115 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Muster einer Garantie G6 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

116 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Forderungsankauf (Factoring) laufender Ankauf von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen durch ein Finanzierungsinstitut Instrument zur Betriebsmittelfinanzierung (kfr.) Banken kaufen manchmal größere Einzelforderungen an und diskontieren diese Arten echtes Factoring (Übernahme des Ausfallrisikos) unechtes Factoring (Kreditrisiko beim Kunden) offenes Factoring (Drittschuldnerverständigung) Ablauf Bonitätsprüfung des Kunden erforderlich Prüfung der Forderungen (Rechte Dritter; Abtretungsverbote) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

117 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Limiteinräumung für jeden Drittschuldner (Bonitätsprüfung; bisheriges Zahlungsverhalten; Auskünfte) Eingereichte Rechnungen werden diskontiert Bevorschussung der angekauften Forderungen zu 70 % - 90 % Kosten: 0,2 % bis 1,5 % vom Debitoren-Umsatzvolumen; bei Delkredereübernahme: 0,4 % bis 0,7 % zusätzlich Übernahme der gesamten Debitorenbuchhaltung Ankauf kurzfristiger Forderungen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

118 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Factoring Zessionskredit Forderungsankauf geregelt durch Kaufvertrag Forderungsabtretung geregelt durch Kreditbesicherungsvertrag Abtretung der Forderung zur Erfüllung des Kaufvertrages Sicherungsweise Abtretung der Forderungen Kein Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen Anspruch auf Rückübertragung der abgetretenen Forderungen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

119 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Forfaitierung: - Regressloser Ankauf von Forderungen - Mittelfristige Exportforderungen (6 Monate bis 5 Jahre) - Meist in Form von Wechseln - 2 Funktionen: - Finanzierung: Geldmittel zur Überbrückung von Zahlungszielen - Risikoabsicherung: Forfaiteur (Bank) übernimmt das mit der Forderung verbundene Risiko - Hauptsächlich zur Finanzierung großvolumiger Einzelgeschäfte (langlebige Wirtschaftsgüter) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

120 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Leasing Überlassung von Investitionsgütern und langlebigen Konsumgütern gegen Entgelt zum Zweck der Nutzung Arten Financial-Leasing mittel- bis langfristig durch die Leasingraten werden die Anschaffungs- und Finanzierungskosten zur Gänze oder zum größten Teil bezahlt Operating-Leasing kurzfristig es wird nur ein geringer Teil der Anschaffungs- und Finanzierungskosten während der Laufzeit abgedeckt BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

121 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Sale-and-leas-back kurzfristige Beschaffung von Liquidität Verkauf von eigenen Anlagegütern und sofortiges zurückmieten Ablauf Leasingobjekt wird vom Leasingnehmer ausgewählt von der Leasinggesellschaft angekauft vom Hersteller dem Leasingnehmer geliefert BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

122 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Bausparfinanzierung: 4 Bausparkassen in Österreich Kreditinstitute mit einer Konzession nach dem BWG Entgegennahme von Einlagen Gewährung von Gelddarlehen für wohnwirtschaftliche Zwecke Belehnung bis höchstens 80 % des Verkehrswertes Grundbücherliche Besicherung Bestimmte Ersatzsicherheiten erlaubt Ohne Besicherung für Darlehen bis EUR ,-- Zuteilung = Bereitstellung der Vertragssumme (Ansparguthaben inklusive staatlicher Prämie + Bauspardarlehen) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

123 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Zuteilung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

124 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Zuteilung = Bereitstellung der Vertragssumme das Recht auf Behebung der Eigenmittel den prinzipiellen Anspruch auf ein Darlehen Damit erwirbt der Bausparer: BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

125 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Zuteilungskriterien Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Ablauf der Mindestwartezeit seit 1. Einzahlung Erreichung der Mindestansparung Erreichung der Leistungszahl unabhängig von der steuerlichen Bindungsfrist BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

126 Zuteilung Zuteilungsverständigung 5 Wochen vor Zuteilungstermin Juni
3 Monate 1. Zuteilungsanwartschaft 3 Monate vor Zuteilungstermin ca. 5 Wochen Zuteilungsverständigung 5 Wochen vor Zuteilungstermin Juni März April Mai Juli 3 . Antrag auf Zuteilung bis 25. des Zuteilungs- monats von Bausparer ! BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

127 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Darlehen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

128 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Verwendungszwecke widmungsgemäß bauliche Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung von Wohnraum Ankauf von Wohnraum § 1 ABfB z.B. Elektrogeräte widmungswidrig Autokauf Urlaub BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

129 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Tilgungsraten monatlich sowohl Kapital- als auch Zinsentilgung Höhe abhängig von Darlehenslaufzeit Darlehenshöhe und Art der Finanzierung Darlehenslaufzeit: mind. 10 Jahre – max. 30 Jahre BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

130 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Verzinsung Tilgungsrate: Ab nächstem Werktag nach Eingang des Betrages Zinsanlastung mit nächstem Quartalsende (365/360) 7.Jän., Einzahlung 8.Jän., Valutierung Dezember März Jänner 31. März., Zinsanlastung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

131 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Tilgungsplan beinhaltet: Effektivzinssatz Anzahl und Höhe der Tilgungsraten Darlehenslaufzeit und Gesamtrückzahlungsbetrag BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

132 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Zwischendarlehen SPAR Sparverzinsung 0 % DARLEHEN Darlehensverzinsung zwischen 3 – max. 6 % (je nach Euribor jährl. Anpassung) VERTRAGSSUMME Verzinsung 3.0 % p.a. ( % KBK/Quartal) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

133 Zuteilung Zwischendarlehen
Gegenverrechnung Differenz Bauspardarlehenskonto Bauspardarlehen Zwischendarlehenskonto Zwischendarlehen inkl. aufgelaufener Zinsen abzüglich geleisteter Zahlungen Zuzügl. Ber.stellungsgeb. Bausparkonto Eigenmittel BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

134 Bauspardarlehen ohne Grundbuch
Rahmenbedingungen: bis max. EUR ,- pro Person Laufzeit max. 15 Jahre nur für Kunden bester Bonität Verw.zweck: Ankauf von Miet- + Gen.wohnung Sicherstellung: offene Bezugsverpfändung Vinkulierung Ablebensrisikoversicherung Abtretung des Miet- + Genossenschaftsanteiles BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

135 BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar
Löschungsquittung = Urkunde für Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch Ausstellung nach gänzlicher Rückzahlung Beglaubigungskosten sind abhängig vom Pfandrechtsbetrag BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

136 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Projektfinanzierung Finanzierung einer - vom Rest des Unternehmens - weitgehend abgrenzbaren Einheit langfristige Finanzierung von Großinvestitionen Merkmale eines Projektes hohe Komplexität hoher Koordinationsbedarf häufig internationale Ausrichtung Projektcontrolling erforderlich primär wird die Finanzierung auf den Cash-Flow des Projektes abgestellt, aus dem die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen sollen zukunftsorientierte Analyse (Chancen und Risiken) des Projektes steht im Vordergrund, neben der Bonität der Projekteigner BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

137 Kreditprodukte- alternative Finanzierungsformen
Kombination versch. Finanzierungsinstrumente Investitionskredit Avalkredit (In- und Auslandsgarantien) Förderungen Syndizierungen Kreditzuzählung nach Projektfortschritt (vergleichbar mit der privaten Wohnbaufinanzierung) hoher Beratungsaufwand intensive Betreuung und Projektbegleitung durch die Bank höhere Margen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

138 Kreditprodukte- Produktkalkulation
Zinsbereich (Sollzinssatzkalkulation) Kosten der Refinanzierung Marktzinsmethode (Opportunitätsprinzip; Alternativveranlagung; Marktzinssätze) variable Verzinsung (Mischsatz aus Geldmarktsätzen verschiedener Laufzeiten) feste Verzinsung (fristenkonformer Satz) Schichtenbilanz (individuelle Struktur der Passiva; veraltet) Risikokosten Standardrisikokosten (Ausfälle der Vergangenheit in dieser Kreditkategorie) Stückkosten (Bearbeitungskosten) Eigenmittelkosten (Haftkapital; §22 BWG) Gewinnspanne Provisionsbereich keine Kosten der Refinanzierung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

139 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Gesetze § 27 BWG (Großveranlagungen; insbesondere Abs. 1 und 8) § 42 BWG (Interne Revision) § BWG (Bankprüfer) § BWG (Bankenaufsicht) § 75 Großkreditmeldung Verordnungen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

140 Kreditüberwachung- Grundlagen
Die Ziele und Aufgaben der Kreditüberwachung werden wesentlich durch die Kreditpolitik der Bank beeinflusst, die sich ihrerseits an den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten zu orientieren hat. Somit bildet das wirtschaftliche Umfeld, in welches das Kreditgeschäft eingebettet ist, eine wichtige Determinante der Kreditüberwachung. 3 wichtige Entwicklungstendenzen zeichnen sich ab: Die Wettbewerbssituation im Kreditgewerbe hat sich verschärft. Die aushaftenden Kredite sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Das Kreditgeschäft ist insgesamt risikoreicher geworden BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

141 Kreditüberwachung- Grundlagen
Folgende Risiken sind für das Kreditgeschäft von Bedeutung: Verlustrisiko Bonitätsrisiko Liquiditätsrisiko Aktives Kreditrisiko Besicherungsrisiko Zinsänderungsrisiko Geldwertrisiko Währungsrisiko BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

142 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
§ 27 BWG: Großveranlagungen Abs. 1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Abs. 2) Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gewichteten Aktivposten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mind. EUR ,- betragen. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

143 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Was ist unter Aktivposten gemeint? Kredite nach Abzug von Wertberichtigungen Derivative Geschäfte Garantien nach Abzug von Rückstellungen Titrierte Forderungen (Wertpapiere auf eigene Rechnung) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

144 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Gewichtung: Gewichtung Null: Großveranlagungen beim Bund, den Ländern, Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A und bei den Europäischen Gemeinschaften Großveranlagungen mit ausdrücklicher Haftung des Bundes, der Länder, Gemeinden, Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A sowie der EU Großveranlagungen, die mit Wertpapieren des Bundes, der Länder, der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder der EU besichert sind. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

145 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
4) Großveranlagungen gegenüber Unternehmungen, die der selben Kreditinstitutsgruppe wie das kreditgewährende Institut angehören. Großveranlagungen, die durch Bareinlagen beim kreditgewährenden Institut oder bei einem Kreditinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausreichend besichert sind. Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohneigentum hinreichend besichert sind, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt, vermietet oder Dritten zu einem dieser Zwecke ins Eigentum übertragen wird, im Ausmaß von 50 % des Schätzwertes. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

146 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Der Schätzwert muss mind. einmal jährlich ermittelt werden. Nicht bei gewerblicher Zimmervermietung. 7) Treuhand- und Durchlaufkredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt. (Förder- bzw. Konsortialkredite) BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

147 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Gewichtung 20 %: 1) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone A 2) Großveranlagungen bei anerkannten Wertpapierfirmen 3) Großveranlagungen bei anerkannten Clearingstellen 4) Großveranlagungen bei anerkannten Börsen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

148 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Gewichtung 50 %: 1) Großveranlagungen bei Regionalregierungen 2) Großveranlagungen bei Kreditinstituten der Zone B 3) außerbilanzmäßige Geschäfte mit unterdurchschnittlichem Risiko Gewichtung 100 %: Rest BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

149 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Was ist eine Gruppe verbundener Kunden? Alle natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Rechtssubjekten, die in rechtlicher Beziehung zueinander stehen. Beispiele: Eltern und minderjährige Kinder Mutterkonzern und Tochterkonzern, an dem die Mutter mit mehr als 25 % beteiligt ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit (Unternehmen liefert zu 50 % an ein bestimmtes Unternehmen) Personengesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

150 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Jede Großveranlagung bedarf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes. Vorratsbeschlüsse sind zulässig. Über bestehende Großveranlagungen muss mind. einmal jährlich dem Kontrollorgan berichtet werden. Es müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der Sicherheiten überprüft werden. Eine einzelne Großveranlagung dar 25 % der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes nicht übersteigen. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

151 Kreditüberwachung- Rechtsgrundlagen
Großkreditmeldung § 75 BWG: An die OeNB ist zu melden: - Name und Anschrift der Kreditnehmer, denen Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mind. EUR ,-- oder EUR-Gegenwert zur Verfügung gestellt wurden. Als Kredite gelten auch außerbilanzmäßige Geschäfte (Garantien, Akkreditive und Derivative Produkte) Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen Die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 BWG Den Wert der Sicherheiten, die Höhe der EWB und die Bonitätsklasse BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

152 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
Definition (im weiteren Sinn) Tätigkeit, die sich an die Kreditvergabe anschließt Informationsbeschaffung über den Kreditnehmer (und sein Umfeld) während der Kreditlaufzeit Prüfung, ob die bei der Kreditvergabe erstellten Prognosen und Erwartungen eingetreten sind (Feststellung negativer Abweichungen) Überwachung der Risikoentwicklung des Kreditportefeuilles Prüfung der ordnungsgemäßen Bearbeitung Ziele rechtzeitiges Ergreifen von Maßnahmen Vermeidung von Kreditausfällen Abgrenzung zur Kreditprüfung BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

153 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
Kreditprüfung Kreditüberwachung Zielsetzung Erkennen der Kreditrisiken vor der Kreditzusage Erkennen der Kreditrisiken während der Kreditlaufzeit Zeitpunkt Vor der Auszahlung Nach der Auszahlung Periodizität Einmalig laufend Umfang Umfassende Bonitätsprüfung Prüfung der Sicherheiten Beobachtung der wichtigsten Bonitätsfaktoren Überprüfung der Sicherheiten Einhaltung der Kreditbedingungen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

154 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
Abgrenzung zur Kreditkontrolle Kontrolle der Kreditbearbeitung vor der Kreditauszahlung Vieraugenprinzip Bewilligungskonforme Kreditverträge ordnungsgem. Kredit- und Sicherheitenverträge Kundenunterschriften und Vergebührung EDV-Eingaben Abgrenzung zur Kreditrevision siehe Kapitel: Kreditrevision Gemeinsamkeiten System org. Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Geschäfts- und Kreditpolitik Effizienz der Abläufe im Kreditgeschäft angemessene Begrenzung des Kreditrisikos BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

155 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
Überwachungsbereiche und -anlässe es werden nicht mehr alle zur Kreditprüfung notwendigen Einzelheiten untersucht zusätzlich können nunmehr auch überwacht werden: rechtzeitige Zinsenzahlungen Einhaltung von Tilgungs- und Rückführungsvereinbarungen Einhaltung weiterer Kreditbedingungen Überwachung der einzelnen Engagements liefert die Information zur Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles Überwachung und Steuerung des gesamten Kreditportefeuilles, hinsichtlich: Risikoklassen Kreditarten Branchen, Regionen, etc. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

156 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

157 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

158 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

159 Kreditüberwachung- laufende Überwachung
Maßnahmen Kundenberatung hinsichtlich der Finanzierungsstruktur (Sanierungsmaßnahmen) Nachbesicherung Abdrängen Syndizieren Veränderung des eigenen Kreditvergabeverfahrens und der Kreditpolitik Verlagerung der Marktaktivitäten in andere Branchen, Regionen, etc. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

160 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Interne Kreditrevision ist ein wesentlicher Teil der Innenrevision Rechtsquelle: § 42 BWG Prüfungsinhalte Gesetzmäßigkeit Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Meldewesen Anzeigen an die Bankenaufsicht Ordnungsmäßigkeit Einhaltung bankinterner Richtlinien und Arbeitsanweisungen Einhaltung der vergebenen Kompetenzen, Pouvoirs und Limite Richtigkeit von EDV-Eingaben BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

161 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Zweckmäßigkeit Budgeteinhaltung Angemessenheit des Personal- und Sachaufwandes Aufzeigen von Kosteneinsparungspotentialen Ablauforganisation Prüfungsbereiche stichprobenweise Prüfung von Einzelengagements Engagementbearbeitung (Kreditentscheidung) Produktgestion Sicherheitengestion Prüfung der Ausleihungsstruktur nach Kreditarten Risiko- und Größenklassen Branchen Laufzeit Sicherheiten Beurteilung der Gesamtrisikolage BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

162 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlassbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen. Bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme EUR 110 Mio. und deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter übersteigt, ist eine eigene Organisationseinheit mit den Aufgaben der internen Revision zu betrauen. Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mind. 2 Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Bericht an alle Geschäftsleiter und quartalsweise an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

163 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Externe Kreditrevision ist Teil der Jahresabschlussprüfung durch die Bankprüfer Rechtsquellen § 60 - § 63 BWG Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht wichtige Prüfungsinhalte: Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses Bewertung der Forderungen (Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen) Erfüllung der Großveranlagungsbestimmungen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

164 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Wer darf Bankprüfer sein? - Bankprüfer sind die zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (AG´s) und die genossenschaftlichen Prüfungsverbände (Volksbanken, Raikas) sowie die Prüfungsstellen des Sparkassen-Sektors. - Zu Bankprüfern dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen nicht bestellt werden. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

165 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Was sind die wichtigsten Ausschließungsgründe? (§ 62 BWG) Mangelnde Vorbildung (mind. 3-jährige Tätigkeit als Prüfer) Mangelnde Fortbildung (jährliche Bestätigung der Qualitätssicherung) Keine Versicherung zur Begrenzung der Haftung Bankprüfer besitzt Anteile am Kreditinstitut von mind. EUR ,-- Mind. 20 % seiner Einnahmen vom Kreditinstitut Kredite beim Institut (wirtschaftliche Abhängigkeit) Mitwirkung im Rechnungswesen des Kreditinstitutes Mitglied des Aufsichtsrates BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

166 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Prüfung über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren Mangelnde Ehrenhaftigkeit lt. Gewerbeordnung Mangelnde Sorgfalt BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

167 Kreditüberwachung- Kreditrevision
- Die Bestellung von Bankprüfern hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. - Die FMA kann die Bestellung untersagen oder bei Gefahr in Verzug selbst einen anderen Bankprüfer bestellen Der Bankprüfer muss innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen Bankprüfer muss festgestellte wesentliche Mängel im Kreditinstitut unverzüglich der FMA und der OeNB melden. BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

168 Kreditüberwachung- Kreditrevision
Der Bankprüfer überprüft die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstitutes Die sachliche Richtigkeit der Bewertungen, einschließlich der Vornahmen gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen Die Einhaltung des Meldewesens (Großveranlagungen) Das Ergebnis ist in einem gesonderten bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar

169 Kreditüberwachung- Aufsicht
Die FMA überprüft die Einhaltung des BWG´s Befugnisse der FMA: Vorlage von Zwischenabschlüssen verlangen Von den Wirtschaftsprüfern oder Revisoren Auskünfte verlangen Eigene Prüfer bestellen Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen Bestellung eines Regierungskommissärs (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) Fortführung der Geschäfte zu untersagen Konzessionsentzug BANKEN-KOLLEG: Kredit Fachseminar


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